Kapitalerhaltung bei der GmbH

Grundsatz, Auszahlungsverbot und Ausnahmen

Kapitalerhaltung bei der GmbH: Grundsatz, Auszahlungsverbot und Ausnahmen

Zweck des weit überwiegenden Teiles der in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Erwirtschaftung finanzieller Gewinne. Vor diesen Hintergrund ist es sehr nützlich zu wissen, welchen Beschränkungen die Auszahlung einer GmbH an die beteiligten Gesellschafter unterliegt. Insbesondere für die Geschäftsführer einer GmbH ist dieses Wissen jedoch unverzichtbar, sind sie doch diejenigen, die in der Regel Ausschüttungen veranlassen und gegebenenfalls privat für Verstöße haften. Der folgende Artikel bietet einen groben Überblick hinsichtlich des Grundsatzes der Kapitalerhaltung und dessen Folgen.

Unser Video:
Steuervorteile GmbH

Im Video erklären wir Ihnen die wichtigsten Steuervorteile einer GmbH und zeigen Ihnen wie auch Sie Steuern sparen.


1. Kapitalerhaltung: der Grundsatz der Kapitalaufbringung

Als Ausgangspunkt für den Grundsatz der Kapitalerhaltung dient naturgemäß der Grundsatz der Kapitalaufbringung. Die GmbH ist kraft Gesetzes mit einem Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,- auszustatten. Die von den Gesellschaftern übernommenen Einlagen müssen zwar vor der Eintragung in das Handelsregister nicht vollständig eingezahlt werden (vergleiche § 7 Absatz 2 GmbHG). Die GmbH kann jedoch die offenen Restbeträge grundsätzlich jederzeit einfordern. Zusätzlich ist ein Erlass der Einlageverpflichtungen sowie eine Aufrechnung mit Forderungen eines Gesellschafters gegen die GmbH gesetzlich verboten (vergleiche § 19 Absatz 2 GmbHG). Auf diese Weise wird die vollständige Aufbringung von Vermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals rechtlich sichergestellt.

2. Zweck des Grundsatzes der Kapitalerhaltung

Der in § 30 GmbHG normierte Grundsatz der Kapitalerhaltung schreibt Vermögen der GmbH bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals als zweckgebundenes Betriebskapital fest. Dabei sichert diese gesetzliche Maßnahme das Minium des Haftungskapitals einer GmbH vor dem unbeschränkten Zugriff ihrer Gesellschafter. Zu diesem Zweck statuiert § 30 Absatz 1 Satz 1 GmbHG ein grundsätzliches, auf die Höhe des Stammkapitals bezogenes, Auszahlungsverbot an die Gesellschafter. Hierbei dient die strenge Kapitalerhaltung primär dem Gläubigerschutz als Ausgleich für die umfassende Haftungsbeschränkung der GmbH, nach der die Gesellschafter nicht für Schulden der Gesellschaft haften. Darüber hinaus wird gleichzeitig das unternehmerische Risiko auf die Gesellschafter erstreckt. Denn Operative Verluste, die durch den Kapitalerhaltungsgrundsatz nicht ausgeschlossen werden können, müssen zunächst durch erzielte Gewinn bis zu der Höhe des Stammkapitals ausgeglichen werden, bevor eine Gewinnausschüttung in Betracht kommt.

Des Weiteren wurde im Wahlkampf von verschiedensten Parteien eine GmbH mit gebundenem Vermögen in den Raum geworfen. Dabei sollen keine Ausschüttungen an die Gesellschafter möglich sein und das erwirtschaftete Vermögen ausschließlich der Gesellschaft dienen. Den Gesellschaftern fällt hierbei ein üppiges Gehalt entgegen sowie eine Altersabsicherung. Zudem soll es auch Vorgaben für die Liquidation der Rechtsform geben, wobei ausschließlich an gemeinnützige Stiftungen oder eine andere GmbH mit gebundenem Vermögen als begünstigte dafür in Frage kommen. Jedoch gilt es abzuwarten, da dieses Vorhaben noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Haben Sie Fragen zur
Kapitalerhaltung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Das Auszahlungsverbot zur Kapitalerhaltung

Eine Auszahlung durch die GmbH an die Gesellschafter ist dementsprechend – als Folge des Grundsatzes der Kapitalerhaltung – unzulässig, sofern das Gesellschaftsvermögen durch die Auszahlung die Höhe des satzungsmäßig vereinbarten Stammkapitals verliert. Dabei bezeichnet man diese Vermögenskonstellation als Unterbilanz. Das Auszahlungsverbot gilt dabei gleichermaßen im Falle einer bereits vor der Auszahlung bestehenden Unterbilanz und einer durch die Auszahlung entstehenden Unterbilanz. Neben der Unterbilanz gilt das Auszahlungsverbot darüber hinaus ebenfalls für Fälle der Überschuldung.

3.1. Kapitalerhaltung: die Rolle des Stammkapitals

Das Stammkapital dient als feste Rechnungsziffer. Wird dieser klar definierte und feststellbare Wert durch das Gesellschaftsvermögen nicht erreicht greift die Auszahlungssperre ein. Maßgeblich ist das im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbarte und in das Handelsregister eingetragene Stammkapital. Unerheblich ist insoweit ob Geschäftsanteile zwischenzeitlich von der GmbH eingezogen wurden oder die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben hat.

3.2. Berechnung der Unterbilanz

Da das Stammkapital als Rechnungsgröße feststeht, hängt die Berechnung der Unterbilanz von der konkreten Berechnung des Gesellschaftsvermögens ab. Dabei hat die Berechnung des Gesellschaftsvermögens in der Regel nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen unter Verwendung der fortgeschriebenen Buchwerte zu erfolgen. Stille Reserven finden bei der Berechnung grundsätzlich jedoch keine Berücksichtigung.

Übrigens ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Vorliegens einer Unterbilanz der Auszahlungszeitpunkt.

3.3 Die Gesellschafterstellung

Das Auszahlungsverbot bezieht sich gemäß dem Normzweck fast ausschließlich auf Auszahlungen der GmbH an Gesellschafter. Wer als Gesellschafter im Sinne des Verbotes gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste. In besonderen Einzelfällen können jedoch auch Auszahlungen an Dritte (= Nicht-Gesellschafter) gegen das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG verstoßen. In Betracht kommt dies insbesondere bei Auszahlungen der GmbH an mittelbare Gesellschafter (zum Beispiel Treugeber) oder einem Gesellschafter nahestehende Personen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Gesellschafterstellung ist, im Gegensatz zu der Bewertung des Vorliegens der Unterbilanz, der Zeitpunkt der Begründung der Auszahlungsverpflichtung.

3.4. Kapitalerhaltung: der Auszahlungsbegriff

Die rechtliche Verwendung des Begriffes „Auszahlung“ des § 30 GmbHG ist missverständlich. Verboten sind durch § 30 Absatz 1 Satz 1 GmbHG nicht nur gegen das Auszahlungsverbot verstoßende Geldzahlungen der GmbH an Gesellschafter, sondern alle Leistungen der GmbH an einen Gesellschafter die wirtschaftlich betrachtet das Gesellschaftsvermögen reduzieren. Betroffen ist demnach grundsätzlich zum Beispiel auch die Übernahme von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters.


4. Ausnahmen vom Auszahlungsverbot der Kapitalerhaltung

Das Gesetz eröffnet im Einzelfall die Möglichkeit, entgegen des grundsätzlich geltenden Auszahlungsverbotes eine rechtliche zulässige Auszahlung der GmbH an einen Gesellschafter zu tätigen. Die einschlägigen Ausnahmeregelungen sind dabei unmittelbar in § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 GmbHG geregelt.

4.1. Deckung durch vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch

Ist die Auszahlung der GmbH an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch gegen diesen gedeckt, verstößt die Gesellschaft durch die Auszahlung nicht gegen das Auszahlungsverbot. Insoweit ist es unerheblich, ob der Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gesellschafter im Interesse der GmbH stattfindet. Der Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch deckt die Leistung der GmbH, wenn dieser mindestens dem Verkehrswert der Auszahlung durch die GmbH entspricht. Zusätzlich muss der Anspruch der GmbH gegen den Gesellschafter vollwertig sein. Dies ist der Fall, soweit mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Gesellschafter seine Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen kann. Hierfür ist eine Prognoseentscheidung aus der Perspektive eines vernünftigen Kaufmannes zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vollwertigkeit ist der Auszahlungszeitpunkt durch die Gesellschaft.

4.2. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag

Besteht zwischen zwei Gesellschaften ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (im Sinne des § 291 AktG) verstößt eine Auszahlung der beherrschten GmbH aufgrund dieses Vertrages nicht gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz. Dieser Ausnahmetatbestand ist Konsequenz der Aufhebung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes im Rahmen von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen bezüglich der beherrschten GmbH. Im Gegenzug verpflichtet sich jedoch das beherrschende Unternehmen gegenüber der beherrschten GmbH zu einer vollumfänglichen Verlustübernahme.

5. Kapitalerhaltung: Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Auszahlungsverbot

Wird durch eine Auszahlung gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßen, besteht zunächst grundsätzlich eine gesellschaftsrechtliche Erstattungspflicht gemäß § 31 Absatz 1 GmbHG. Diese Pflicht trifft freilich den durch die unzulässige Auszahlung der GmbH begünstigten Gesellschafter. Wurde die Auszahlung durch den Geschäftsführer einer GmbH für die Gesellschaft getätigt haftet der Geschäftsführer ebenfalls persönlich für den Ersatz des abgeflossenen Gesellschaftskapitals (§ 43 Absatz 2 Satz 1 GmbHG). Allerdings kommen ebenfalls Ersatzpflichten gegen die Veranlasser in Betracht, sofern die Auszahlungen durch Gesellschafter oder Prokuristen veranlasst wurden. In der Praxis dürfte hingegen die Auszahlung durch einen Geschäftsführer die Regel sein, weshalb diese im Rahmen von Auszahlungen an Gesellschafter stets ein Auge auf die Vermögenslage haben sollten.

Denkbar sind unter anderem auch zivilrechtliche Ansprüche gegen Gesellschafter aufgrund eines für die GmbH existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. In einem solchen Fall besteht die Verpflichtung des Gesellschafters zur Zahlung von Schadensersatz als Innenhaftung gegenüber der GmbH. Ebenso kann im jeweiligen Einzelfall eine rechtswidrige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen strafrechtliche Relevanz im Hinblick auf den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) haben.


Steuerberater für GmbH-Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Besteuerung von GmbHs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr