Die KGaA als gesellschaftsrechtliche Mischform
Die Rechtsform der KGaA gilt gesellschaftsrechtlich als Mischform zwischen einer KG und einer Aktiengesellschaft. Insbesondere den geringen Einfluss den Fremdaktionäre haben, macht diese Rechtsform für Familienunternehmen sehr interessant. Auch bei aktuellen DAX Unternehmen spielt diese Gesellschaftsform oftmals eine Rolle. So sind unter anderem die Unternehmen Fresenius, Merck und Henkel allesamt in der Rechtsform als KGaA im DAX40 vertreten. Das Haftungsrisiko für den Komplementär kann durch den Einsatz einer GmbH als persönlich haftende Komplementärin verringert werden. Denn somit tritt diese an die Stelle eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung verschiedener Gesellschaftsformen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur optimalen Gesellschaftsstruktur aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Unser Video: Rechtsformen im Vergleich: Welche gibt es und wo liegen die Unterschiede?
In diesem Video erklären wir, welche unterschiedlichen Rechtsformen es gibt und wie diese zustande kommen sowie deren Unterschiede.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Zu Beginn lässt sich ganz klar sagen, dass die Rechtsform der KGaA, oder auch ausgeschrieben der Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine äußerst selten anzufindende Rechtsform in Deutschland darstellt. Denn in dieser Rechtsform werden Elemente einer Aktiengesellschaft mit einer Kommanditgesellschaft verknüpft. Zumeist nutzen Familienunternehmen das Konstrukt und sichern sich zudem mit einer GmbH als Komplementärin ab. Denn andernfalls wären die Komplementäre, welche in allen anderen Fällen natürliche Personen darstellen, mit ihrem persönlichen Vermögen haftbar. Außerdem gilt es noch hervorzuheben, dass die KGaA trotz vorhandener Eigenschaften einer Personengesellschaft in die Kategorie der Kapitalgesellschaften einzuordnen gilt.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien hat somit bestimmte Vorteile die es nur im Rahmen der Kapitalgesellschaft gibt und manch andere Eigenschaften, die es ausschließlich bei der Rechtsform der Personengesellschaft gibt. Einerseits gilt es hierbei die Möglichkeit der KapG anzusprechen, dass sehr viele Anteilseigner aufgenommen werden können. Zudem besteht durch die Komplementäre weiterhin eine Art persönlicher Draht der Gesellschafter zum Unternehmen. Somit kann die KGaA auf die Möglichkeit von Mitteln aus Fremdfinanzierung zurückgreifen sowie weiterhin die Geschäftsführung und Entscheidungskompetenz innehaben.
2. Voraussetzungen für die Gründung einer KGaA
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt wie bereits angesprochen, dass ähnlich den Verhältnissen einer KG Kommanditisten und Komplementäre die Gesellschafter stellen. Letztere haften sogar mit ihrem persönlichen Vermögen. In der Kommanditgesellschaft auf Aktien heißen die Kommanditisten der KG jedoch Kommanditaktionäre, wobei diese keine Einlage im eigentlichen Sinne tätigen, sondern vielmehr Aktien kaufen und in deren Höhe haftbar sind. Als juristische Person, welche einer Aktiengesellschaft recht nahe steht, beträgt das Grundkapital der KGaA mindestens 50.000 Euro.
Beim Gründungsprozess ist logischerweise noch nicht absehbar und auch nicht notwendig zu wissen, wie viele Kommanditisten schlussendlich an der Gesellschaft partizipieren, die Notwendigkeit besteht zudem für das Vorhandensein eines Komplementärs. Zu beachten gilt es weiterhin, dass die Satzung bei der Gründung notariell beglaubigt werden muss, denn wichtig ist unter anderem, dass hierin die Vergabe von Aktien und deren Verteilung auf die Gesellschafter genau geregelt sind. Zudem hat eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Verpflichtung sich und die wirtschaftlich Beteiligten in das Handelsregister und in das Transparenzregister einzutragen. Eine Besonderheit die grundsätzlich für die meisten Gesellschaftsformen gilt, stellt die Firmierung mit dem Namen KGaA am Ende dar.
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3. Geschäftsführung einer KGaA
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei einer KGaA dieselben Gesellschaftsorgane vorliegen müssen wie bei einer reinen Aktiengesellschaft. Dafür sind also ein Vorstand, eine Hauptversammlung und ein Aufsichtsrat notwendig. Da bei der KGaA eben meistens Familienunternehmer als Paradebeispiel angeführt werden, kann man grundsätzlich sagen, dass die persönlich haftenden Komplementäre die Vorstandsfunktion übernehmen beziehungsweise eben die Komplementär-GmbH diese stellt. Hierbei ist besonders die Satzung der KGaA zu betrachten. Zuletzt lässt sich hierzu sagen, dass die Kommanditaktionäre kaum Einfluss ausüben können.
4. Besteuerung der KGaA und der Gesellschafter
4.1. Besteuerung einer KGaA
Da die Rechtsform der KGaA eine juristische Person darstellt, entspricht die Besteuerung auch der einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG. Somit unterliegt diese der Gewerbesteuer sowie der Körperschaftsteuer. Jedoch sind die Gewinnanteile und auch etwaig vereinbarte Geschäftsführungsgehälter der Komplementäre nach § 9 Nummer Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG bei der Berechnung des Einkommens der KGaA abzuziehen.
4.2. Besteuerung der Gesellschafter
Da ein persönlich haftender Komplementär hier wie bei einer reinen Kommanditgesellschaft gestellt ist, wird sein Gewinnanteil nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 EStG mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Zudem unterliegt dieser zunächst erst einmal der Gewerbesteuer, wobei diese eventuell auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Durch den oben angesprochenen Abzug der Gewinnanteile und der Geschäftsführervergütungen kommt es nicht zu einer Vorbelastung der Einkünfte mit Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. Dadurch kommt es nur auf Ebene der Kommanditaktionäre zur Besteuerung mit der Körperschaftsteuer.
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5. Vorteile und Nachteile der Gründung einer KGaA
5.1. Vorteile der KGaA
Zunächst betrachten wir nun die Vorteile, welche eine Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit sich bringt. Dabei spielt vor allem das Thema Kapitalbeschaffung eine große Rolle. Warum sonst sollte man diese seltene Gesellschaftsform wählen. Denn durch die Ausgabe von Aktien stellt sich das als deutlich einfacher heraus als es bei einer reinen Kommanditgesellschaft möglich ist. Hervorzuheben ist bei der KGaA, dass selbst hohe Kapitaleinlagen die persönliche Bindung der Gesellschafter zum Unternehmen nicht schmälert und definitiv so gewollt ist.
Andernfalls hat der Vorstand einer KGaA deutlich mehr Macht als die Vorstände einer AG. So können beispielsweise Familienmitglieder eines Familienunternehmens in Form einer KGaA Kontrolleinflüsse beibehalten, auch wenn große Teile des Grundkapitals des Unternehmens durch Aktien verkauft werden.
Zu alledem gilt eine Kommanditgesellschaft auf Aktien als sehr übernahmeresistent. Denn die Kommanditaktionäre haben keinen Einfluss auf die Besetzung der Geschäftsführung, da dies entweder dem persönlich haftendenden Komplementär oder aber einer hierfür eingesetzten juristischen Person zusteht.
5.2. Nachteile der KGaA
Bei einer KGaA muss der Komplementär persönlich für das Unternehmen mit gegebenenfalls hoher Kapitaleinlage haften. Das Haftungsrisiko für den Komplementär kann durch den Einsatz einer GmbH als persönlich haftende Komplementärin verringert werden. Denn somit tritt diese an die Stelle eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Ein Nachteil für die oftmals in großer Anzahl vorhandenen Kommanditaktionäre besteht durch den geringen Einfluss sowie wenig Entscheidungsgewalt über Personal und die Handlungen der Geschäftsführung. Außerdem wird für die Gründung einer KGaA ein entsprechend hohes Grundkapital benötigt. Jedoch lässt sich die geringe Einflussmöglichkeit für gründende Familienunternehmer wiederum eher als Vorteil denn als Nachteil darstellen. Grundsätzlich gibt es hier unterschiedliche Ansichten der verschiedenen Beteiligten, wovon es bei der KGaA noch viele geben kann.
Außerdem kann es für Außenstehende teilweise kompliziert sein die Unternehmensstruktur nachzuvollziehen. Denn eine KGaA kann vor allem im Fall einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH, als Komplementär eine sehr komplexe Unternehmensstruktur entwickeln.
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6. Fazit zur Rechtsform der KGaA
Abschließend kann die KGaA als attraktive Option für Unternehmen angesehen werden, in welchen das Vertrauen in die Gesellschafter ein relevantes Thema ist. Denn diese führen weiterhin die Geschäfte und sind somit in der Verantwortung. Aber auch Gesellschaften die Kapital benötigen und sich gegen feindliche Übernahmen schützen wollen, können diese Rechtsform aufgrund der Gesellschaftsstruktur bedenkenlos wählen.
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GmbH & Co. KG
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Handelsrecht
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