Konzernkonsolidierung

Bilanzierung von verbundenen Unternehmen

Konzernkonsolidierung: wieso man Einzelbilanzen zusammenfasst

Konzerne sind verbundene Unternehmen, die jeweils eigene Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen erstellen. Für Investoren, Kreditinstitute und andere Wirtschaftsakteure ist allerdings nur die Gesamtsituation des Konzerns interessant, weshalb dieser als „ein Unternehmen“ behandelt wird. Die Erstellung dieser Konzernbilanz erfolgt unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen, der sogenannten Konzernkonsolidierung.

Unser Video:
Konzernkonsolidierung

In diesem Video erklären wir, wie Konzerne ihre Bilanzen erstellen und welche Besonderheiten sie dabei zu beachten haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Ausgangssituation bei der Konzernkonsolidierung

Jeder Konzern hat seine eigene Struktur, die aber immer einem bestimmten Muster folgt. Oben sitzt die Muttergesellschaft (MG), die an mehreren Tochtergesellschaften (TG) beteiligt ist. Diese sind mitunter an weiteren Gesellschaften, den Enkeln (EG), beteiligt. Aus Vereinfachungsgründen gehen wir hier stets von einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der jeweiligen Mutter- an den Tochtergesellschaften aus (=Beherrschung nach § 290 Absatz 2 HBG).

Außerdem nehmen wir an, dass einheitliche Währungen gegeben sind (= alle Unternehmen rechnen in Euro; keine Währungsdifferenzen nach § 308a HGB). Damit wären wir bei der Ausgangssituation, gewissermaßen den Rahmenbedingungen, unserer Konzernkonsolidierung.

Konzernkonsolidierung

Mutter, Töchter und gegebenenfalls Enkel stellen nun jeweils eigene Bilanzen nach den hierfür geltenden Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB) auf. Die Besonderheit beim Konzern besteht aber darin, dass in den Geschäftsvorfällen sowohl solche mit Dritten (zum Beispiel Privatkunden) als auch solche mit anderen Gesellschaften innerhalb des Konzerns vorhanden sind. Bei der Konzernkonsolidierung geht es uns ausschließlich um Umsätze innerhalb des Konsolidierungskreises, der die verbundenen Unternehmen umfasst.

Würden Sie die Bilanzen aller verbundenen Unternehmen nun ohne Korrekturen einfach addieren, indem Sie Aktiva und Passiva aufsummieren, erhielten Sie ein fehlerhaftes Ergebnis. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt:

MG hat an TG ein Darlehen in Höhe von EUR 500.000 vergeben. Die entsprechende Forderung steht bei MG auf der Aktiv-, bei TG als Verbindlichkeit auf der Passivseite. Auf Konzernebene entstehen aber weder Forderungen noch Verbindlichkeiten, da die vergebene Summe innerhalb des Konzernverbundes bleibt. Sie kann den Wert des Konzerns weder erhöhen noch vermindern. Bilden Sie nun einfach die jeweilige Summe aus Aktiva und Passiva, verfälschen Sie das Ergebnis.

2. Die Konsolidierung bei der Konzernbilanzierung

Ziel der sogenannten Konzernkonsolidierung (zu Deutsch „Zusammenfassung“) ist, eine wertsteigende oder wertmindernde Erfassung von Geschäftsvorfällen zu verhindern, wenn diese eigentlich erfolgsneutral sind. Die Konsolidierung umfasst damit nicht nur die reinen Bilanzposten, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Beispiel: TG hat im Wirtschaftsjahr 2021 an MG EUR 50.000 Zinsen gezahlt. Bei MG entsteht ein Ertrag, bei TG ein Aufwand. Beide wirken sich innerhalb der Einzel-GuV aus, auf Konzernebene sind sie hingegen erfolgsneutral. Im Rahmen der Konzernkonsolidierung erfolgt ebendiese Neutralisierung.

Betrachten Sie sich als Privatperson als Muttergesellschaft und stellen Sie sich vor, die Taschen Ihrer Hose wären die Tochtergesellschaften. Ein Fünf-Euro-Schein, den Sie von der linken in die rechte Hosentasche verschieben, macht Sie weder ärmer noch reicher. Er darf sich daher nicht auf Ihr Gesamtvermögen oder Ihre Einkünfte auswirken. Die gesamte Konzernkonsolidierung basiert auf diesem Grundgedanken.

Selbiges gilt beim Verkauf von Wirtschaftsgütern mit Gewinn innerhalb der verbundenen Unternehmen. Kauft beispielsweise die Mutter ein Fahrzeug für EUR 100.000 und verkauft sie es für EUR 120.000 an die Tochter, entsteht bei MG ein Gewinn von EUR 20.000. Innerhalb des Konzerns bleibt der Verkauf aber neutral – würde er sich bilanziell auswirken, wäre der Gewinn aus dem „Nichts“ entstanden. Diese sogenannten Zwischenergebnisse müssen ebenfalls neutralisiert werden.

Innerhalb der Konzernkonsolidierung unterscheiden Sie daher zwischen vier Formen:

  • Schulden- oder Verbindlichkeitskonsolidierung
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  • Zwischenergebniseliminierung
  • Kapitalkonsolidierung

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3. Praktische Durchführung der Konzernkonsolidierung

3.1. Konzernkonsolidierung in der GuV und in der Gesamtbilanz

Sowohl in der Konzern-GuV als auch in der Gesamtbilanz sind zu hohe oder zu niedrige Werte enthalten. Um diese zu neutralisieren, sind stellenweise Konsolidierungsbuchungen erforderlich. Eine ganzheitliche Konzernkonsolidierung führen Sie daher nach den folgenden, vereinfacht dargestellten, Schritten durch:

  1. Im ersten Schritt addieren Sie alle Bilanzen, also die des Mutterunternehmens, der Töchter und gegebenenfalls der Enkel. Sie summieren Aktiva und Passiva auf. Ebenso gehen Sie bei den Gewinn- und Verlustrechnungen vor.
  2. Nun ermitteln Sie Geschäftsvorfälle, die sich nur innerhalb des Konzerns ausgewirkt und auf den Wert insgesamt keinen Einfluss haben können. Dazu gehören insbesondere gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aufwände und Erträge sowie Gewinne.
  3. Im Anschluss folgen die Konsolidierungsbuchungen. Sie neutralisieren den Geschäftsvorfall, indem Sie entsprechend der Vorgabe in § 303 Absatz 1 HGB die Umkehrbuchung zur ursprünglichen Buchung durchführen.
  4. Wirtschaftsgüter, die mit Gewinn an andere Konzernunternehmen verkauft wurden und dadurch ein Zwischenergebnis verursacht haben, dürfen Sie im Rahmen der Konzernkonsolidierung nur mit dem Wert ansetzen, der zulässig wäre, wenn es sich beim Konzern tatsächlich um ein einziges Unternehmen handeln würde (§ 304 Absatz 1 HGB). Dies ist in der Regel der ursprüngliche Buchwert, sofern keine Teilwertabschreibung erfolgt.

3.2. Kapitalkonsolidierung: Konzernkonsolidierung in Bezug auf das Gesamtkapital

Ein weiterer Schritt besteht in der Kapitalkonsolidierung. Ihr liegt der Ausgangsfall zugrunde, dass der in der Bilanz ausgewiesene Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft (= z.B. EUR 2.000.000) nicht dem Eigenkapital dieser Gesellschaft (= z.B. EUR 2.200.000) entspricht. TG hat hier einen faktisch höheren Wert, als MG in der Bilanz ausweist. Die Differenz ist ein positiver oder negativer Firmenwert (= hier in Höhe von EUR 200.000).

Aufgedeckte Firmenwerte erhöhen den Gesamtwert des Konzerns tatsächlich. Stellen Sie sich aus Vereinfachungsgründen wieder die Privatperson mit fünf Euro vor. Zum 01.01. eines Jahres erhält sie bei einem Umtausch dieser fünf Euro 5,10 US-Dollar. Zwei Jahre später sind es 5,90 US-Dollar; der Nominalbetrag an Euro in der Geldbörse oder auf dem Konto hat sich aber nicht verändert. Vielmehr stellen die 0,80 US-Dollar eine tatsächliche Wertsteigerung dar, die Ihr Gesamtvermögen mehrt.

Der positive Firmenwert ist als Aktivposten, der negative Firmenwert als Passivposten zu bilanzieren (§ 301 Absatz 1 Satz 1 HGB). Erfolgt der Erwerb des Firmenwerts im Rahmen eines Share Deals und damit entgeltlich, können Sie ihn nach § 253 Absatz 3 Satz 4 HGB abschreiben. Der gewählte Abschreibungszeitraum muss nach § 285 Nummer 13 HGB begründet werden. Unentgeltlich erworbene Firmenwerte ermöglichen hingegen keine Abschreibung.

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4. Fazit

Ein Konzern besteht aus mehreren Gesellschaften, die miteinander Geschäfte machen. Um die daraus resultierenden Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwände, Erträge und Gewinne sowie Verluste zu neutralisieren, ist eine Konzernkonsolidierung erforderlich. Sie erfolgt im Konsolidierungskreis, der die Konzernunternehmen umfasst, über Konsolidierungsbuchungen.


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