MoPeG reformiert das Personengesellschaftsrecht: Änderungen zur GbR
Das Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften (MoPeG) führt eine Reihe an gesetzlichen Änderungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Sie sollen ab 2024 Gültigkeit erhalten. Dabei steht die Angleichung der Gesetze an die seit geraumer Zeit bestehende Rechtsprechung im Vordergrund. So ist es vorgesehen, dass sich eine GbR, die als Außengesellschaft mit Dritten geschäftlich interagieren möchte, zukünftig in ein neues Gesellschaftsregister eingetragen sein muss. Dies gilt insbesondere auch für eine GbR, die über Immobilieneigentum, Markenrechte oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft verfügt. Dabei soll diese Form der GbR dem MoPeG zufolge die Bezeichnung eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) tragen. Weitere Veränderungen sind im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen, der Möglichkeit zur Bestimmung eines vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitzes und den Regelungen zum Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Weiterhin revidiert das MoPeG auch viele Regelungen zur Beschlussfassung, Geschäftsführung und Vertretung in einer GbR.
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Inhaltsverzeichnis
1. MoPeG – Einleitung zur Reform des Personengesellschaftsrechts
Im Sommer 2021 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Über den Referentenwurf berichteten wir bereits zuvor. Dabei ist das MoPeG ein sehr umfangreiches Änderungsgesetz, dass viele rechtliche Aspekte betrifft. Insgesamt sieht das MoPeG Änderungen an 136 Rechtsvorschriften vor. Zum Beispiel regelt das MoPeG Änderungen zum Handelsgesetzbuch, die die OHG und die KG betreffen. Doch sollen uns in diesem Artikel nur jene Änderungen interessieren, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) berühren. Denn schon allein diese Änderungen sind vielfältig und von weitreichender Tragweite. Tatsächlich finden die meisten Änderungen durch das MoPeG jedoch dort statt, wo schon bisher ein allgemeiner Bezug zu Personengesellschaften in ganz anderen Rechtsvorschriften vorlag (zum Beispiel Umweltauditgesetz, Parteiengesetz, Weingesetz). Denn durch die Reform des Personengesellschaftsrechts war in all diesen Fällen eine Präzisierung des dort verwendeten Begriffs Personengesellschaft erforderlich geworden.
Außerdem war es die Intention des Gesetzgebers die Rechtsvorschriften insbesondere in Bezug auf die GbR zu überarbeiten. Denn im Laufe der Zeit haben sich einige Veränderungen in Rechtsprechung und Praxis ergeben, denen die bisherigen Vorschriften kaum noch gerecht wurden. So hat man nun etwa die GbR als eine auf bestimmte Zeit ausgerichtete rechtsfähige Außengesellschaft definiert.
2. Ab wann gelten die neuen Regelungen des MoPeG?
Die Änderungen, die das MoPeG bedingt, sollen erstmals ab 2024 ihre Gültigkeit erhalten. Um jedoch den betroffenen Personengesellschaften ausreichend Gelegenheit zu geben, sodass man sich auf die zum Teil erheblichen Veränderungen einzustellen vermag, hat man von einer sofortige Umsetzung der Neuerungen Abstand genommen. Allerdings ist dies nur einer von mehreren Gründen, die dafür verantwortlich sind, dass das MoPeG erst ab 2024 Wirkung entfaltet. Doch hierzu gleich mehr.
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3. MoPeG – die Änderungen zur GbR im Einzelnen
Steigen wir nun also in die einzelnen Änderungen ein, die das MoPeG für die GbR vorsieht. Dabei sind viele der nun in Gesetzesform gegossenen Veränderungen bereits seit einiger Zeit durch die Rechtsprechung in der Praxis relevant.
3.1. Rechtsfähigkeit der GbR
Durch mehrere Urteile hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist. Das bedeutet, dass sie, wie andere Gesellschaften auch, eigene Rechte erwerben und wahrnehmen kann. Doch bislang gab es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das die wesentlichen Regelungen zur GbR enthält, hierzu keine Vorschriften. Das MoPeG ändert diesen Umstand nun, indem es der GbR Rechtsfähigkeit zuerkennt.
Allerdings soll dies nur bedingt zutreffen. Denn es soll weiterhin auch die Möglichkeit geben, dass eine GbR ohne eigene Rechte ihre Ziele verfolgen kann. Doch handelt es sich dabei dann um eine reine Innengesellschaft. Deshalb unterscheidet man zukünftig zwischen einer GbR ohne eigene Rechte und einer rechtsfähigen GbR, die auch nach außen Rechtsbeziehungen aufnehmen kann. Und da Letzteres bei anderen Personengesellschaften mit Publizität einhergeht, soll dies künftig auch für eine GbR in Form einer Außengesellschaft gelten.
3.2. Gesellschaftsregister für die GbR
Daraus geht die Schaffung eines neuen Gesellschaftsregisters hervor, in das sich eine GbR unter bestimmten Umständen eintragen muss. Die Bedingungen hierzu liegen vor, wenn eine GbR über Grundbesitz verfügt und dieser im Grundbuch steht, über Markenrechte verfügt oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwerben möchte. Außerdem muss eine GbR in diesem Fall einen Zusatz in ihrer Bezeichnung tragen. Man nennt sie dann eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei erlaubt das MoPeG aber auch die Abkürzung eGbR.
Wenn jedoch keine natürlichen Personen als Gesellschafter an einer GbR beteiligt sind, dann muss die GbR einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung in ihrer Bezeichnung enthalten. Zum Beispiel könnte man sie dann GbR (haftungsbeschränkt) nennen. Das MoPeG gibt jedoch keine konkreten Anweisungen hierzu (§ 707a Absatz 2 Satz 2 BGB neue Fassung).
Dem Handelsregister ähnlich, führen die Amtsgerichte in Zukunft auch diese neuen Gesellschaftsregister. Dies ist übrigens ein weiterer Grund dafür, dass das MoPeG erst ab 2024 Gültigkeit erlangt. Denn die Umstellungen hierfür erfordern ebenfalls Zeit. Schließlich müssen sich auch die bereits bestehenden GbRs mit der neuen Rechtslage zurechtfinden.
Wenn man also eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen möchte, dann ist dies nur in öffentlich beglaubigter Form möglich (§ 707b Nummer 2 BGB neue Fassung in Verbindung mit § 12 HGB). Dies soll die Publizität der GbR sicherstellen. Zum Beispiel kann ein Notar hinsichtlich der Eintragung der Gesellschafter in das Register die Identität der Personen verifizieren. In dieser Hinsicht findet durch das MoPeG eine Angleichung der GbR an die Rechtslage statt, die schon zuvor für andere Personengesellschaften gegolten hat. Damit beendet man den Sonderstatus, den die GbR im Außenverhältnis bisher hatte: sie war für Dritte intransparent.
Bei der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister sind ihr Name, Vertragssitz mit Anschrift sowie personenbezogene Daten zu den Gesellschaftern anzugeben. Außerdem soll das Gesellschaftsregister auch über die Vertretungsmacht informieren.
3.3. Eintragungspflicht in Bezug auf das Transparenzregister
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch eine GbR in Zukunft Angaben zu ihren wirtschaftlich Begünstigten im Transparenzregister offenlegen muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dieser Schritt geht also ebenfalls mit einer Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister einher. Dabei trifft die GbR die gleichen Pflichten, wie andere Gesellschaften auch.
3.4. Eintragung einer GbR in das Grundbuch
Ab 2024 soll durch eine Änderung der Grundbuchordnung (GBO) eine GbR nur dann die Möglichkeit erhalten, Grundstücke im Grundbuch einzutragen, wenn sie bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für andere diesbezügliche Rechte, die etwa mit Grundbucheintragungen einhergehen. Dabei betrifft diese Pflicht sowohl bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Immobilienbesitz als auch solche, deren Gründung erst nach dem 31.12.2023 erfolgt.
3.5. MoPeG sichert Vertragsfreiheit zu
Ein weiterer wichtiger Punkt für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die Gewährung der Vertragsfreiheit durch das MoPeG. Zwar galt dies auch schon bisher, doch ist die Regelung nun in § 708 BGB neue Fassung enthalten. Darin ist also bestimmt, dass die Gesellschafter einer GbR den Gesellschaftsvertrag frei gestalten können, sofern sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten.
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3.6. Vorschrift des MoPeG zu Vertragssitz und Verwaltungssitz
Dazu zählt auch, dass die Gesellschafter einer GbR einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz als Sitz der Gesellschaft definieren können (§ 706 BGB neue Fassung). Dies ist somit ein Ort, der vom tatsächlichen Verwaltungssitz, an denen die GbR ihre Geschäfte führt, abweichen kann. Allerdings ist dies bei eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für Orte im Inland möglich. Auf diese Weise ermöglicht das MoPeG einer GbR über einen formellen Vertragssitz in Deutschland und einen Verwaltungssitz im Ausland außer Landes geschäftlich tätig zu sein.
3.7. Bestimmungen des MoPeG zur Beschlussfassung und Geschäftsführung in der GbR
Einen weiteren Aspekt im Hinblick auf die Vertragsfreiheit kann man bei der gesellschaftsrechtlichen Regelung zur Beschlussfassung nennen. Denn obwohl § 714 BGB in seiner neuen Fassung generell das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichen.
Ähnlich ist der Fall auch hinsichtlich der Geschäftsführung und der Vertretungsmacht gelagert. Auch hier sieht das Gesetz einerseits eine gemeinschaftliche Geschäftsführung sowie Vertretungsmacht vor, von der man jedoch im Gesellschaftsvertrag abweichen kann (§§ 715, 720 BGB neue Fassung).
3.8. Regelungen des MoPeG zum Gesellschaftsvermögen und zum Geschäftsanteil einer GbR
Weiterhin enthält das MoPeG auch neue Regelungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen sowie zum Geschäftsanteil der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bislang sieht das BGB das Gesellschaftsvermögen einer GbR als Gesamthandsvermögen an. Dies soll sich durch das MoPeG nun ändern. Denn eine GbR soll künftig über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügen, ohne dass hierbei ein gemeinschaftliches Vermögens der Gesellschafter vorliegt, wie auch immer die Bindung hierbei sein mag.
In diesem Zusammenhang ist auch die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GbR zu sehen. Dabei erhält der Erwerber von Geschäftsanteilen eben nur einen Anteil an der Gesellschaft, statt dass er, wie bisher, den anderen Gesellschaftern gleichgestellt ebenfalls gemeinschaftlicher Eigentümer am gesamten Vermögen der GbR wird. Dies gilt auch im Falle einer Erbschaft, sofern dafür Regelungen im Gesellschaftsvertrag enthalten sind.
3.9. Vorschriften zur Fortsetzung der GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters
Damit kommen wir auch zur nächsten Änderung, die das MoPeG in Bezug auf die GbR bereithält. Denn anders als bislang soll prinzipiell die Existenz der GbR zukünftig auch durch Ausscheiden eines Gesellschafters fortbestehen. Dazu musste man bisher eine gesellschaftsvertragliche Absprache treffen. Doch gilt ab 2024 die Fortführung der GbR nur solange als gesetzlich gesichert, wenn mehr als ein Gesellschafter in der GbR verbleiben. Scheidet jedoch der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus, erlischt die Gesellschaft. Eine Fortführung mit nur einem Gesellschafter ist somit ebenso ausgeschlossen, wie die Gründung in einer solchen Konstellation.
Wenn also ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (durch Austritt oder auf andere Weise), dann gehen seine Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter über. Hierzu hat das MoPeG also die gleichen Vorgaben getroffen, die auch bei einer OHG Anwendung finden.
3.10. Neue Kündigungsvorschriften zur GbR im MoPeG
Zwei weitere Regelungen ändert das MoPeG bei den Vorschriften zur Kündigung. Einerseits haben Gesellschafter bei Erreichen der Volljährigkeit das Recht, außerordentlich zu Kündigen. Andererseits gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn eine GbR auf bestimmte Zeit gegründet wurde. Denn wenn ein Gesellschafter seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt, vernachlässigt oder außerstande ist, diesen nachzukommen, dann haben andere Gesellschafter das Recht, außerordentlich zu kündigen. Dabei ist dann auch keine Kündigungsfrist vorgesehen.
Beide Regelungen waren auch schon bisher im BGB enthalten (§ 723 BGB alte Fassung). Doch die Überarbeitung des BGB erforderte einen neuen Wortlaut für diese Vorschriften. Daher finden wir diese zukünftig in etwas präziserer Form in § 725 BGB neue Fassung.
3.11. Regelungen des MoPeG zur Haftung bei einer GbR
Einige bedeutende Änderungen zur Haftung der Gesellschafter einer GbR sind ebenfalls Bestandteil des MoPeG. Wo bisher der handelnde Gesellschafter selbst haftete, soll ab 2024 ein GbR-Gesellschafter wie ein OHG-Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar sein. Also sollte man sich als Gesellschafter einer bereits bestehenden GbR der neuen gesamtschuldnerischen Haftung ganz besonders bewusst sein. Dies gilt übrigens auch für Verbindlichkeiten, die die GbR zum Zeitpunkt des Eintritts eines neuen Gesellschafters bereits hatte. Und auch nach Austritt eines Gesellschafters tragen Gesellschafter eine Haftung für Verbindlichkeiten, die aus der Zeit der Mitgliedschaft stammen. Allerdings ist die Haftung dann auf fünf Jahre beschränkt.
Auch hierbei ist eine völlige Überarbeitung der bisherigen Gesetze im BGB durch das MoPeG erfolgt, sodass die neuen Vorschriften nun in anderen Paragraphen kodifiziert sind (§§ 721, 721a, 728b BGB neue Fassung).
3.12. Möglichkeit zur Formänderung einer GbR
Da die GbR durch das MoPeG nun sehr viele Gemeinsamkeiten mit der OHG teilt, ist es kaum verwunderlich, dass das Reformgesetz auch Regelungen vorsieht, wie man eine Formänderung der GbR vornehmen kann. Dazu regelt das MoPeG diesen Statuswechsel im Detail. Schließlich kann es sein, dass gleich zwei Registergerichte in einem solchen Statuswechsel involviert sind. Denn einerseits muss das bisherige Gesellschaftsregister einen Statuswechselvermerk eintragen, aus dem dann hervorgeht, dass die GbR ihre Rechtsform sowie eventuell ihren Namen beziehungsweise ihre Firma und ihren Sitz geändert hat. Mit der Vornahme dieses Statuswechselvermerks unterrichtet dann das bisher zuständige Registergericht das nun hierfür vorgesehene Registergericht über den Statuswechsel. So kann sich die unter anderer Rechtsform fortgeführte Gesellschaft nun auch in das dortige Register eintragen lassen.
Damit ist sowohl ein Wechsel der Rechtsform in eine OHG als auch in eine KG oder Partnerschaftsgesellschaft rechtlich geregelt. Allerdings sind bei einem Wechsel in eine KG weitere Besonderheiten zu Komplementär und Kommanditist im MoPeG enthalten. Schließlich führt ja nunmehr nur der Komplementär die persönliche Haftung in der KG weiter fort. Der nunmehrige Kommanditist bleibt hingegen nur für die bis zum Statuswechsel angefallenen Verbindlichkeiten der GbR für einen Zeitraum von fünf Jahren persönlich haftbar. Somit entspricht diese Regelung des MoPeG genau der gleichen, die auch bei einem Austritt eines Gesellschafters aus der GbR greifen würde.
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4. Fazit zu den Änderungen des MoPeG im Hinblick auf die GbR
Zwar mag es in vielen Fällen, in denen das MoPeG das Recht in Bezug auf die GbR reformiert, nur um kleine Anpassungen handeln. Doch sind auch einige Änderungen im MoPeG vorhanden, die das Wesen und viele andere wichtige Aspekte der GbR betreffen. Daher ist es für Gesellschafter einer GbR nun erforderlich, dass sie sich rasch mit den neuen Regeln und den damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Situation beschäftigen. Hierzu sollte man selbstverständlich einen im Personengesellschaftsrecht kundigen Steuerberater hinzuziehen, der alle Änderungen, die das MoPeG enthält, genauestens kennt. Wenn also auch Sie Fragen zur Reform des Personengesellschaftsrechts haben, dann rufen Sie uns doch gerne an.
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