Personengesellschaften

So werden Sie nach außen vertreten

Personengesellschaft: Vertretung gegenüber Dritten & Verschuldenszurechnung

Personengesellschaften können nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln, sondern müssen vertreten werden. Dann stellt sich die Frage, wie die Vertretung der Personengesellschaft rechtlich möglich ist und funktioniert. Dies und was gilt, wenn ein Personengesellschafter gegen den Willen eines anderen handelt, sowie die Zurechnung etwaigen Verschuldens der Gesellschafter zur Personengesellschaft wir in unserem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis


1. Probleme bei der Vertretung der Personengesellschaft

Personengesellschaften können ebenso, wie Kapitalgesellschaften nicht selbstständig im Rechtsverkehr auftreten. Vielmehr müssen sie bei dem Abschluss von Geschäften durch eine natürliche Person vertreten werden. Wir klären, wie das rechtlich möglich ist. Wie dies beispielsweise bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft funktioniert, haben wir in einem unserem andern Beiträge erklärt.

Zudem kann es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer oder ein Gesellschafter der Personengesellschaft einem außenstehenden Dritten einen Schaden zufügt. Dann stellt sich die Frage, ob das Verschulden der Personengesellschaft oder den anderen Mitgesellschaftern zugerechnet werden kann. Auch dies behandeln wir im Folgenden.

2. Vertretung der Personengesellschaft

2.1. Vertretung einer OHG & KG

2.1.1. Vertretung durch Gesellschafter

Zunächst erklären wir, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) nach außen auftreten. Entsprechend der obigen Begründung müssen sie gegenüber dem Geschäftspartner vertreten werden, damit sie ihm gegenüber wirksam rechtsgeschäftlich verpflichtet sind. Die OHG wird durch die Gesellschafter gemäß § 125 Absatz 1 HGB vertreten. Das gilt gemäß § 161 Absatz 2 HGB auch für die KG, da diese Norm für die KG die entsprechende Geltung der Regeln über die OHG statuiert. Dabei ist jedoch anzumerken, dass der Kommanditist gemäß § 170 HGB nicht zur Vertretung befugt ist. Die Gesellschafter sind grundsätzlich allein zur Vertretung befugt. Im Gesellschaftsvertrag kann aber geregelt werden, dass nur mehrere Gesellschafter zusammen die Personengesellschaft vertreten. Dies nennt sich echte Gesamtvertretung gemäß § 125 Absatz 2 HGB.

2.1.2. Vertretung durch den Prokuristen

Zudem können die OHG und die KG auch durch einen bestellten Prokuristen vertreten werden. Kann laut dem Gesellschaftsvertrag der Prokurist nur zusammen mit einem Gesellschafter auftreten, so liegt ein Fall der unechten Gesamtvertretung im Sinne des § 125 Absatz 3 HGB vor. Dann richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach dem stärksten Glied, also nach der Macht des Gesellschafters. Dementsprechend ist die Vertretungsmacht gemäß § 126 HGB nicht beschränkbar, so dass sie auch Grundstückskaufverträge oder Grundstücksverkaufverträge schließen können.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Vertretung der OHG auch immer ohne der Zustimmung des Prokuristen möglich sein muss. Andernfalls ist die Gesellschaft von jemandem abhängig, der nicht Gesellschafter ist, was gegen den Grundsatz der organschaftlichen Vertretung verstößt. Demnach muss gewährleistet sein, dass die Personengesellschaft auch durch ihre Organe, also die Gesellschafter vertreten werden kann. Dem Wesen einer Personengesellschaft ist nämlich immanent, dass diese durch mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten wird, der dementsprechend für die Gesellschaft auch persönlich die volle Verantwortung trägt. Bei einer GmbH hingegen muss der Geschäftsführer nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sein. Dann liegt ein sogenannter Fremdgeschäftsführer vor.

2.1.3. Vertretung durch sonstige Dritte

Natürlich können die OHG und KG auch sonstige Dritte vertreten. Die Vertretung kann zum einen nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Stellvertretung erfolgen, also nach den §§ 164 ff. BGB. Das erfordert, dass der Handelnde eine eigene Willenserklärung im fremden – also im Namen der Gesellschaft – abgibt und dabei innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. Dann wirkt die von dem Vertreter abgegebene Willenserklärung für und gegen die Gesellschaft. Zum anderen kommen auch eine Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB oder die Vertretungsmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB in Betracht.

2.2. Vertretung der GbR

Sollte die Gesellschaft keinen nach Art und Umfang eingerichteten kaufmännischen Betrieb erfordern und nicht im Handelsregister eingetragen sein, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) vor. Nach der weitüberwiegenden Auffassung ist die GbR rechtsfähig. Jedoch muss auch die GbR wirksam vertreten werden, damit eine Willenserklärung für und gegen sie gelten kann. Gemäß § 714 in Verbindung mit § 709 BGB sind die Gesellschafter einer GbR aber grundsätzlich nur gesamtvertretungsberechtigt.

Daher könnte es an der Vertretungsmacht fehlen, wenn lediglich ein Gesellschafter allein auftritt. Die §§ 714, 706 BGB können aber vertraglich abgedungen werden, was auch konkludent unter den Gesellschaftern erfolgen kann. Letzteres wird häufig anzunehmen sein, da der Betrieb in der Regel auch Geschäfte eingehen soll, wenn einer der Gesellschafter nicht vor Ort ist. Daher wird es in aller Regel nicht an der Vertretungsmacht mangeln, wenn ein Gesellschafter der GbR allein auftritt, so dass die GbR auch durch einen Gesellschafter wirksam vertreten wird.

Durch Dritte, die also keine Gesellschafter sind, kann die GbR nach den allgemeinen zivilrechtlichen Stellvertretungsregeln gemäß §§ 164 ff. BGB vertreten werden.

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3. Handeln gegen den Willen der anderen Gesellschafter

Fraglich ist aber, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn ein Gesellschafter gegen den Willen eines anderen handelt. Im Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise eine echte Gesamtvertretung vereinbart sein, nach der immer zwei Gesellschafter zusammen auftreten müssen. Diese zwei Gesellschafter können aber gegen den Willen des anderen Mitgesellschafters handeln. Fraglich ist, was dann gilt. Der Widerspruch eines Mitgesellschafter hat lediglich Auswirkungen im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis führt er jedoch nicht zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, so dass der Vertrag insoweit wirksam geschlossen ist.

4. Verschuldenszurechnung zur Personengesellschaft

4.1. Was meint Verschuldenszurechnung eigentlich?

Handelnde einer Personengesellschaft können anderen einen Schaden zufügen. Beispielsweise kann einem Arbeitnehmer der Personengesellschaft bei der Erfüllung seiner Arbeitsleistung ein Fehler unterlaufen, infolge dessen der Kunde einen Schaden erleidet. Entsprechendes kann aber auch einem Gesellschafter der Personengesellschaft passieren. Dann stellt sich die Frage, wer eigentlich dafür haftet. Das hängt davon ab, wem das Verschulden des Handelnden zugerechnet werden kann. In Betracht kämen dafür beispielsweise der Handelnde, die (anderen) Gesellschafter oder die Personengesellschaft an sich. Jedoch ist dann zu klären, auf welcher Grundlage das Verschulden zugerechnet wird.

4.2. Verschuldenszurechnung zur Personengesellschaft

Problematisch im Rahmen der Verschuldenszurechnung ist, dass Personengesellschaften zwar rechtsfähig sind, aber als reine Denkgebilde nicht selbst schuldhaft handeln können. Bei entsprechendem Vorliegen einer Zurechnungsnorm kann den Personengesellschaften aber das fremde Verschulden zugerechnet werden.

4.2.1. Zurechnung des Verschuldens des Gesellschafters

Die Herleitung einer entsprechenden Zurechnungsnorm für das Verschulden eines Gesellschafters zur Personengesellschaft ist aber umstritten.

Zuweilen wird vertreten, dass die Zurechnung gemäß § 278 BGB erfolgt. Dies soll auch gelten, wenn ein Gesellschafter den Schaden verursacht, da dieser zur Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit handelt. Faktisch geht es aber bei der Zurechnung des Verhaltens des Gesellschafters zu der Gesellschaft eher um die Zurechnung des eigenen Verschuldens, da die Gesellschaft nun mal eine solche des Gesellschafters ist. Der § 278 BGB regelt aber die Zurechnung des fremden Verschuldens. § 278 BGB gilt zudem allein im vertraglichen Bereich. Im Bereich der unerlaubten Handlung – also der allgemeinen Schadensersatzhaftung, die ungeachtet eines Vertrages greift – gilt § 278 BGB nicht. Die Zurechnung kann im Bereich der unerlaubten Handlung auch nicht nach der Norm des § 831 BGB erfolgen, da der Gesellschafter aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit kein Verrichtungsgehilfe der Gesellschaft ist. Daher weißt die Zurechnung über § 278 BGB insbesondere bei deliktischen Schadensersatzansprüchen Lücken auf.

Das Fehlverhalten eines Gesellschafters lässt sich der Personengesellschaft eher analog § 31 BGB zurechnen. Der analogen Anwendung bedarf es, da § 31 BGB als Zurechnungsnorm für das Verschulden eines Vorstandes zu dessen Verein konzipiert ist. Die Analogie ist aber nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Situationen möglich. Da die Personengesellschaften wie der Verein rechtsfähig sind, sind sie mit einem Verein vergleichbar. Daher liegen bei der Zurechnung von Verschulden zu einem Verein und einer Personengesellschaft vergleichbare Situationen vor. Da § 278 BGB sowie § 831 BGB die Zurechnung im deliktischen Bereich nicht begründen können (s.o.), besteht eine planwidrige Regelungslücke. Bei der Anwendung des § 31 BGB analog, wäre auch eine Zurechnung im Bereich der unerlaubten Handlung möglich. Mithin ist die Verschuldenszurechnung über § 31 BGB vorzugswürdig, sodass der Gesellschaft Fehlverhalten der Gesellschafter zuzurechnen ist und sie entsprechend dafür haftet.

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4.2.2. Zurechnung des Verschuldens von Arbeitnehmern

Der Schadensverursacher wird in der Regel ein Arbeitnehmer der Personengesellschaft sein. Verursacht dieser einen Schaden, so handelt er als Erfüllungsgehilfe, da er eine fremde Verbindlichkeit erfüllt. Daher sind die Voraussetzungen des § 278 BGB erfüllt. Das Verschulden wird der Gesellschaft daher nach § 278 BGB zugerechnet. Im deliktischen Bereich erfolgt die Zurechnung aufgrund der Weisungsgebundenheit nach dem § 831 BGB.

4.3. Verschuldenszurechnung zum Gesellschafter der Personengesellschaft

4.3.1. Grundsätzlich Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft, § 128 HGB

Hat ein Gesellschafter den Schaden verursacht, so schuldet dieser aufgrund seiner eigenen Handlung ohnehin Schadensersatz. Daneben könnte aber dessen Verschulden oder auch das Verschulden einer eingeschalteten Hilfsperson den anderen Mitgesellschafter zuzurechnen sein. Die Gesellschafter einer OHG haften gemäß § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da der Personengesellschaft, wie oben dargelegt, sowohl das Verschulden der Gesellschafter als auch das Verschulden etwaiger Arbeitnehmer zugerechnet wird, haftet diese. Folglich müssen auch die anderen Gesellschafter dafür gemäß § 128 Satz 1 HGB aufkommen. Es bedarf daher keiner besonderen Zurechnung. Die Gesellschafter einer GbR haften ebenfalls für die Verbindlichkeiten der GbR, jedoch lediglich analog § 128 HGB. Hingegen gilt für Gesellschafter einer KG die Norm des § 128 Satz 1 HGB über § 161 Absatz 2 HGB direkt.

4.3.2. Problem: Haftung der Gesellschafter auch für deliktische Verbindlichkeiten

Allein umstritten ist, ob die Gesellschafter auch für deliktische Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 128 Satz 1 HGB haften. Dies lehnt eine Ansicht ab. Dabei wird darauf verwiesen, das in Ansehung der §§ 15, 176 HGB kein Vertrauen auf die persönlichen Haftung der Gesellschafter bei einer unerlaubten Handlung bestehen kann. Niemand soll, während er verletzt wird, kausal darauf vertrauen, dass jemand persönlich als Gesellschafter haftet. Dieses Vertrauen liegt ausschließlich bei vertraglichen Verpflichtungen vor, bei denen man zuvor gründlich prüft, ob man mit dem Geschäftspartner wirklich einen Vertrag schließen möchte. Dementsprechend soll den Gesellschaftern die schädigende Handlung allein analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Das hat allerdings zur Folge, dass die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft haften. Zu einer unbeschränkten Haftung soll es nur dann kommen, wenn ein Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass er das Gesamthandsvermögen ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nicht verkürzt hat.

Diese Ansicht hat für die Gesellschafter eine Haftungsbegrenzung und eine konstruierte Auskunftspflicht zur Folge. Dadurch werden die Grenzen zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen verwischt. Von diesen Grenzen geht ein Gläubiger aber aus. Dieser denkt, dass die Gesellschafter einer OHG persönlich und voll haften. Andernfalls läge nun mal eine GmbH beziehungsweise eine KG vor. Gerade deswegen schafft § 128 HGB die akzessorische Haftung der Gesellschafter. Die OHG verfügt zudem unter Umständen nicht über eine ausreichende Haftungsgrundlage, da es anders als bei einer GmbH kein Stammkapital gibt und die Gesellschafter Zugriff auf das gesamte Gesellschaftsvermögen haben. Der Gläubigerschutz erfordert daher § 128 Satz 1 HGB auch auf deliktische Ansprüche anzuwenden. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut. Dieser differenziert nämlich nicht zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen. Dementsprechend ist letztere Ansicht vorzugswürdig. Demnach haften die Gesellschafter einer OHG voll und persönlich auch für die deliktischen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

5. Zusammenfassung zur Vertretung einer Personengesellschaft

Zuletzt fassen wir nochmal die Vertretungsbefugnisse in Personengesellschaften zusammen. OHG und KG werden grundsätzlich durch die einzelnen Gesellschafter vertreten. Der Kommanditist einer KG ist jedoch von der Vertretung ausgeschlossen. Die Gesellschafter einer GbR hingegen können diese grundsätzlich nur gemeinsam vertreten. In dem Gesellschaftsvertrag kann aber abweichendes vereinbart werden. Wenn Sie Fragen zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft haben, so kontaktieren Sie uns gern über das Kontaktformular.


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  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
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