Die Prokura als Vertretungsmacht: Definition – Rechtsfolgen – Abgrenzung
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenen Umfang. Wir klären, was das eigentlich bedeutet, wie Sie Prokura erteilen können und wie sie sich von anderen Vertretungsformen unterscheidet.
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Inhaltsverzeichnis
1. Vertretungsmöglichkeiten
Damit jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich tätig werden kann, bedarf dieser Vertretungsmacht. Dabei gibt es im Zusammenhang mit Unternehmen diverse Möglichkeiten, eine andere Person für das Unternehmen auftreten zu lassen. Die allgemeinen Stellvertretungsregeln nach den §§ 164 ff. BGB gelten natürlich auch im handelsrechtlichen Verkehr. Diese werden jedoch regelmäßig an die handelsrechtlichen Bedürfnisse angepasst und erhalten dadurch regelmäßig Modifikationen. Handelsrechtlich besteht beispielsweise das Bedürfnis nach rascher Abwicklung und Rechtsklarheit. Dementsprechend gibt es im Handelsrecht typisierte Vertretungsformen. Dabei ist die Prokura eine dieser Möglichkeiten. Daneben gibt es die Handlungsvollmacht und die Vertretungsmacht des Ladenangestellten. Die Prokura hat aber nach den §§ 49, 50 HGB den weitesten Umfang.
2. Definition der Prokura
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenen Umfang. Der gesetzlich bestimmte Umfang hat zur Folge, dass sich der Vertragspartner auf die Vertretungsmacht seines Vertragspartners verlassen kann. So ermächtigt die Prokura gemäß § 49 HGB grundsätzlich zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Davon ausgenommen sind allein Grundstücksgeschäfte. Dabei ist auch eine Beschränkung des Umfangs gemäß § 50 HGB Dritten gegenüber unwirksam. Die Prokura beruht in aller Regel auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokurist. Daraus ergeben sich der weitgreifende Umfang und fehlende Übertragbarkeit der Prokura.
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3. Voraussetzungen der Prokura
3.1. Unterzeichnung durch den Prokuristen
Der Prokurist hat in der Weise zu unterschreiben, dass seine Stellung als Prokurist deutlich wird. Folglich hat er mit der Firma, seinem Namen und einem die Prokura andeutenden Zusatz zu unterschrieben. Letzterer wird regelmäßig mit der Abkürzung ppa oder p.p.a. für „per procura autoritate“ angedeutet.
3.2. Erteilung der Prokura
3.2.1. Persönlich & Ausdrücklich
Grundsätzlich richtet sich die Erteilung der Prokura nach den §§ 164 ff. BGB – also den allgemeinen Vertretungsregeln. Dennoch gibt es einige handelsrechtliche Besonderheiten. Zunächst kann Prokura nur durch Kaufleute und nur persönlich und ausdrücklich erteilt werden. Sie als Kaufmann können einen anderen daher nicht dazu ermächtigen, jemandem Prokura zu erteilen. Zudem gibt es keine konkludent erteilte Prokura. Dann kann allenfalls eine normale Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht oder konkludent erklärte Handlungsvollmacht vorliegen.
3.2.2. Eintragung in das Handelsregister
Die Erteilung der Prokura ist zudem gemäß § 53 Absatz 1 HGB in das Handelsregister einzutragen. Jedoch wirkt die Eintragung lediglich deklaratorisch. Die Wirksamkeit der Erteilung der Prokura hängt daher nicht von der Eintragung in das Handelsregister ab. Welche Auswirkungen die fehlende Eintragung aber hat, haben wir in unserem Beitrag über die Publizität des Handelsregisters erklärt.
3.3. Der Prokurist
Derjenige, dem die Prokura erteilt wurde, nennt sich Prokurist. Dieser kann nur eine natürliche Person sein. Er muss vom Prinzipal personenverschieden sein. Folglich können Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH keine Prokuristen sein.
4. Umfang der Prokura
4.1. Grundsätzlich alle Geschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt
Der Umfang der Prokura ist gesetzlich in den §§ 49, 50 HGB bestimmt. Demnach hat der Prokurist Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Daher muss es sich um ein branchenübliches Geschäft handeln. Entscheidend dabei ist, dass die vom Prokurist getätigten Geschäft in den Bereich irgendeines Handelsgewerbes fallen. Dennoch darf der Prokurist auch außergewöhnliche Geschäfte vornehmen und sogar die Branche des jeweiligen Handelsgewerbes ändern. Beschränkungen der Vertretungsmacht greifen grundsätzlich nur im Innenverhältnis und erhalten daher im Verhältnis zu dem Geschäftspartner keine Bedeutung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschäftspartner und der Prokurist zum Nachteil des Geschäftsherren arglistig zusammenwirken oder der Prokurist seine Vertretungsmacht bewusst überschreitet und der Geschäftspartner dies erkennt oder hätte erkennen können.
4.2. Ausgeschlossene Geschäfte
Von der Prokura ausgeschlossen sind allein die privaten Angelegenheiten des Geschäftsherren, die sich nicht auf das Handelsgewerbe beziehen, sowie Geschäfte, die nicht dem Betrieb dienen, wie zum Beispiel die Einstellung oder Veräußerung oder reine Inhabergeschäft, die Prinzipalgeschäfte genannt werden. Zudem sind Grundlagengeschäfte, auf denen die Existenz des Handelsgewerbes aufbaut, den gesetzlichen Vertretungsorganen zugeschrieben. Zu letzteren zählt beispielsweise die Änderung der Firma oder der Rechtsform. Weiterhin umfasst die Prokura die Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht. Es ist aber möglich, sie bezüglich letzterem zu erweitern.
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5. Besondere Formen der Prokura
Die Prokura kann aber besondere Formen haben. Zum einen kann die Prokura als unechte Gesamtvertretung ausgestaltet sein. Dann bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass ein Gesellschafter nur zusammen mit dem Prokuristen vertretungsberechtigt sein soll. Hierbei richtet sich die Vertretungsbefugnis nach dem stärksten Glied, also dem Gesellschafter. Daher kann der Prokurist auch Grundstückskäufe tätigen oder andere Prokuristen stellen. Trotzdem muss immer gesichert sein, dass der Gesellschafter auch ohne den Prokuristen handeln kann. Zum anderen gibt es auch die Form der echten Gesamtvertretung. Dabei erteilt der Geschäftsherr die Prokura an mehre Personen gemeinschaftlich. Dann müssen die Gesamtprokuristen bei jedem Rechtsgeschäft gemeinschaftlich handeln.
6. Erlöschen der Prokura
Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen oder mit der Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Zudem kann der Geschäftsherr die Prokura jederzeit widerrufen. Im letzteren Fall müssen Sie aber immer daran denken, den Widerruf auch zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin kommt es zum Erlöschen, wenn das Handelsgewerbe eingestellt wird.
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