Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland
In Deutschland kennt man eine ganze Reihe an unterschiedlichen Rechtsformen, in denen man ein Unternehmen führen kann. Einerseits gibt es Rechtsformen für Unternehmen, die nur einzelnen Personen gehören. Andererseits gibt es aber auch Personengesellschaften, bei denen die Eigentumsverhältnisse in mehreren Händen liegen. Außerdem hat man hierzulande Rechtsformen etabliert, die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen; man fasst sie als Körperschaften zusammen. Hier ist die Haftung auf das eigene Unternehmensvermögen begrenzt. In allen Fällen steht die Frage nach der persönlichen Haftung für die unternehmerischen Entscheidungen eines Unternehmens bei der Definition der Rechtsformen im Vordergrund. Allerdings haben die Rechtsformen auch Auswirkungen auf die Art der Besteuerung und somit auf die Höhe der Steuern.
Unser Video:
Rechtsformen im Vergleich
In diesem Video erklären wir, in welchen Rechtsformen man in Deutschland Unternehmen gründen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsformen in Deutschland – Einleitung
Unternehmer gründen Unternehmen. Was so einfach wie dieser Drei-Wörter-Satz klingt, ist in der Tat aber viel komplexer. Sicher, an der primären Aussage dieses Satzes ist und bleibt alles richtig. Doch genauer betrachtet ist schon darin eine von vielen möglichen Unternehmensformen enthalten: (mindestens) eine Unternehmerin oder ein Unternehmer gründet (mindestens) ein Unternehmen. Das ist also das Einzelunternehmen.
Welche Alternativen es aber über die Gründung dieser aller einfachsten Unternehmensform hinaus gibt, kann man nur ermessen, wenn man sich auch mit allen anderen Rechtsformen beschäftigt, in denen man in Deutschland Unternehmen gründen und führen kann. Daher erscheint uns ein Übersichtsbeitrag zu den verschiedenen Rechtsformen lohnend. Für Details sei dann jeweils an andere Stellen verwiesen.
2. Rechtsformen für deutsche Unternehmen: Rechtsgrundlagen
Wie für die meisten Aspekte, die das Leben der Menschen in Deutschland und ihren Umgang miteinander betreffen, gibt es hierzulande auch in unternehmerischer Hinsicht gesetzliche Regelungen. Daher ist ein Blick auf den gesetzlichen Rahmen zu den in Deutschland vorhandenen Rechtsformen als Einleitung ganz sinnvoll.
Da hätten wir zunächst das Handelsgesetzbuch (HGB), das einen Großteil der gewerblichen Unternehmensformen regelt. Weitere Gesetze, die das HGB ergänzen, sind das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Aktiengesetz (AktG). Hier finden unter anderem die Regelungen zu den beiden wichtigsten Kapitalgesellschaften statt. Darüber hinaus muss man auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beachten, denn dort sind weitere Rechtsformen definitorisch enthalten. Doch auch in anderen Bereichen finden wir Rechtsformen, die auch für unternehmerische Tätigkeiten in Frage kommen. Gesetzliche Basis hierfür sind etwa das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das Vereinsgesetz (VereinsG) und das Genossenschaftsgesetz (GenG).
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3. Welche drei wesentlichen Gruppen von Rechtsformen gibt es?
Nun kann man bei den Rechtsformen zunächst eine Unterteilung in drei Gruppen vornehmen. Einerseits kann es Unternehmen mit nur einem Unternehmer geben, andererseits aber auch solche, wo mehrere Personen sich darauf verständigen, ein Unternehmen als gemeinsames Projekt zu betreiben (Personengesellschaften). Die dritte Möglichkeit mag nach Aufzählung der beiden vorigen auf den ersten Blick zwar realitätsfern wirken, es gibt sie aber dennoch. Tatsächlich existiert eine Rechtsform, die keine externen Beteiligungsverhältnisse kennt. Stattdessen ist diese spezielle Rechtsform in der Lage eigenständig als Unternehmen agieren zu können. Mit anderen Worten arbeitet sie für ihren eigenen Zweck. Welche Rechtsform das ist, verraten wir später. Mal schauen, ob sie schon erraten können, welche mysteriös wirkende Rechtsform hier gemeint sein mag.
4. Welche Rechtsformen kennt man in Deutschland?
4.1. Rechtsformen bei den Einzelunternehmen
In der Einleitung haben wir es bereits gesagt, die wohl einfachste Form, um ein Unternehmen zu gründen, ist bei einem Einzelunternehmen gegeben. Wie der Begriff schon offenbart, geht hier die unternehmerische Tätigkeit von nur einer einzelnen Person aus. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person. Wichtig hierbei ist, dass ein Einzelunternehmer bei seiner unternehmerischen Tätigkeit stets mit persönlichem Risiko handelt.
Allerdings kann man ein Einzelunternehmen auf zwei verschiedene Weisen führen. Einerseits kann man dies fast ganz formlos beginnen. Dazu braucht man nur das Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden. Ist das Einzelunternehmen jedoch so groß, dass man zu seiner Führung einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht, dann muss man nach dem HGB durch Eintragung und somit durch Veröffentlichung im Handelsregister kundtun, dass man das Unternehmen in der Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns oder einer eigetragenen Kauffrau (e.K.) führt. Allerdings kann man sich auch freiwillig hierzu entschließen. Auf diese Weise kann man eine Firma für sein Unternehmen wählen.
Leicht nachvollziehbar ist bei beiden Rechtsformen, dass die Unternehmer die Besteuerung des Gewinns ihrer Einzelunternehmen persönlich tragen. Das Unternehmen selbst zahlt also im Prinzip keine eigenen Steuern. Dieses Besteuerungsprinzip nennt man daher auch das Transparenzprinzip.
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4.2. Rechtsformen bei den Personengesellschaften
Personengesellschaften gehen einerseits auf das HGB und andererseits auf das BGB zurück. Dabei unterscheidet das HGB zwischen der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Das BGB flankiert diese beiden Rechtsformen mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In allen drei Rechtsformen ist die persönlich Haftung ebenfalls ein Kernelement. Lediglich bei der KG kann man die Haftung zumindest für einen Teil der Gesellschafter beschränken. Diese Gesellschafter nennt man Kommanditisten, während die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG Komplementäre heißen. Der Unterschied zwischen einer GbR und OHG ist hingegen dem ähnlich, wie wir ihn zwischen einem einfachen Einzelunternehmer und eingetragenen Kaufleuten beschrieben haben. Auch hier stehen die Kriterien Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs oder freiwillige Eintragung in das Handelsregister im Vordergrund. Damit geht das Vorrecht zur Wahl einer Firma aber ebenfalls einher.
Weitere Personengesellschaften sind die Partnerschaftsgesellschaften, die ebenfalls der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen. Unter gemeinsamer Leitung können die hier kooperierenden Partner jeweils die selbst erzielten Gewinne beanspruchen. Deshalb kann man hier auch die Verantwortung und somit die private Haftung auf einzelne Partner beschränken. Allerdings stehen Partnerschaftsgesellschaften nur Freiberuflern zur Wahl.
Bei der Besteuerung von Personengesellschaften ist ganz allgemein das Transparenzprinzip zu beachten. Das bedeutet auch hier, dass Gewinne der Gesellschaft erst auf Ebene der Gesellschafter in die Besteuerung einfließen. Für einige Personengesellschaften hat der Gesetzgeber aber auch Wege geschaffen, um sie stattdessen mit der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Körperschaftsteuer zu besteuern. Diese Alternative nennt man auch das Optionsmodell für Personengesellschaften.
4.3. Rechtsformen bei den Körperschaften
4.3.1. Kapitalgesellschaften
Nachdem wir uns mit den Gesellschaften beschäftigt haben, bei denen die Haftung zumindest teilweise den Unternehmern oder Gesellschaftern zufällt, gibt es aber auch Rechtsformen, bei denen eine private Haftung generell ausgeschlossen ist. Dabei sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) zu nennen. Daneben gibt es aber auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die Europäische Aktiengesellschaft SE. Ihre wesentlichen Unterschiede liegen in der Kapitalstruktur und in ihrer Verwaltungsgliederung. Dadurch bedingen sie aber auch unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf ihre Gründung.
Einen weiteren wichtigen Unterschied bei diesen Rechtsformen sehen wir aber auch bei der Rechtsfähigkeit. Denn Kapitalgesellschaften sind als Körperschaften eigenständige Rechtssubjekte. Man nennt sie daher auch juristische Personen. Sie tragen somit eigene Rechte, aber auch eigene Pflichten. Dazu zählt unter anderem folglich auch die Steuerpflicht. Tatsächlich versteuern Kapitalgesellschaften ihre Gewinne selbst, wobei sie dem Körperschaftsteuerrecht unterliegen.
4.3.2. Andere Körperschaften
Neben den Kapitalgesellschaften existieren weitere Rechtsformen als Körperschaften. Hierzu zählen wir einerseits die Genossenschaft und den eingetragenen Verein. Andererseits kann aber auch eine Stiftung unternehmerische Aktivität entfalten. Dabei stellt die Stiftung eine Besonderheit dar, weil sie ein verselbständigtes Vermögen ohne Beteiligungsverhältnisse ist; sie gehört sich selbst und sonst niemand anderem (womit wir das zuvor angedeutete Rätsel nun hiermit auflösen).
4.4. Hybride Rechtsformen
Weiterhin gibt es einige Mischformen, bei denen die Eigenschaften einer Haftungsbefreiung auf privater Ebene mit jenen einer Personengesellschaft kombiniert sind. Das bekanntest Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG, bei der die unbeschränkte Haftung ausgerechnet einer GmbH zufällt, die meistens nur diesen einen Zweck erfüllt. In allen anderen Aspekten richtet man sich aber nach den Vorschriften, die für eine KG gelten. Ebenfalls als Mischform kann man hierzu auch eine UG (haftungsbeschränkt) zu einer KG kombinieren (UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG).
Eine weitere hybride Rechtsform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA). Hier steht mit einer KG ebenfalls eine Personengesellschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter im Vordergrund, bei der man aber die Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten über Aktien steuert. Deshalb behandelt man eine KGaA wie eine Kapitalgesellschaft, bei der die Geschäftsführung in den Händen eines persönlich haftenden Gesellschafters liegt. Im Unterschied etwa zur GmbH & Co. KG fasst man die KGaA also als eigenständiges Rechtssubjekt auf; sie ist eine juristische Person. Weil die KGaA demnach keine Personengesellschaft ist, hat dies folglich Auswirkungen auf die Besteuerung, die nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgt. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Gewinnanteil der Komplementäre bei der Besteuerung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Auf diese Weise vermeidet man eine Übermaßbesteuerung der Komplementäre.
Auf Basis der KGaA lassen sich weitere Rechtsformen realisieren. Einerseits sind dies die GmbH & Co. KGaA und die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KGaA. Andererseits kommen auch die AG & Co. KGaA und die SE & Co. KGaA in Frage.
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5. Rechtsformen für deutsche Unternehmen – Fazit
Wie wir also sehen können, gibt es eine große Fülle an unterschiedlichen Rechtsformen, in denen man in Deutschland ein Unternehmen führen kann. Interessant hierbei erweist sich die KG, weil sie sich als Medium zur Kombination mit anderen Rechtsformen besonders gut eignet. Ähnliche Zusammenhänge sehen wir auch bei ausländischen hybriden Rechtsformen, etwa der LLC in den USA oder in Dubai. Wesentliches Merkmal hierbei ist, dass man die Besteuerung als Personengesellschaft erreichen kann, obwohl die Haftungsverhältnisse im Grunde eher jenen einer Kapitalgesellschaft gleichen.
Jedenfalls sind die Haftungsverhältnisse bei der Definition der Rechtsformen in Deutschland ausschlaggebend. Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland der Gläubigerschutz einen hohen Stellenwert genießt. Allerdings gilt dies auch in anderen Ländern, in denen der Gläubigerschutz dem Anlegerschutz untergeordnet ist.
Neben der großen Bedeutung der Haftungsverhältnisse bei der Definition der Rechtsformen kommen noch weitere Faktoren hinzu. So bewirken Rechtsformen sowohl eine unterschiedliche Besteuerung als auch eine differenzierte Betrachtung bei den Vorschriften, die man zum Führen geschäftlicher Aufzeichnungen erlassen hat. Folglich führen diese Vorschriften auch zu unterschiedlichen Methoden, mit denen man den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens bestimmt.
Die Bedeutung der Rechtsformen ist also in sehr vielen Belangen sehr groß. Daher gilt, dass man sich vor dem Gründen eines Unternehmens besonders sorgfältig mit der Frage nach der geeignetsten Rechtsform auseinandersetzen sollte. Als Steuerberatungskanzlei mit einem Schwerpunkt auf die Besteuerung von Unternehmen wissen wir, wie enorm wichtig dieser Punkt ist. Denn eine solche Entscheidung kann oft messbare finanzielle Folgen haben.
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