Stiftungsreform

Diese Änderungen gibt es

Änderungen im Stiftungsrecht: Dann müssen Sie ihre Stiftungssatzung anpassen

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Es bleibt zwar dabei, dass es für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, eines Stiftungsgeschäfts, einer Satzung und der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Jedoch weichen einige Neuregelungen erheblich von dem bisherigen Stiftungsrecht ab. Deswegen sollten auch bestehende rechtsfähige Stiftungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ihre Satzung auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Wir erklären die Neuerungen und was Sie überprüfen sollten.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Entwicklung effizienter Steuergestaltungsmodelle spezialisiert. Dabei gründen wir für unsere Mandanten regelmäßig Stiftungen, um die Steuerlast geschickt zu minimieren. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
12. Dezember 2019 Familienstiftung für Immobilienvermögen: Jetzt Steuervorteile sichern!
2. September 2020 Wie eine doppelte Familienstiftung die Erbersatzsteuer verhindert
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
8. Juni 2022 Spende an verbundene Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen
5. September 2022 Änderungen im Stiftungsrecht: Dann müssen Sie ihre Stiftungssatzung anpassen (dieser Beitrag)
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Unser Video: Familienstiftung für Immobilien: Steuervorteile

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung bei Immobilien nutzen.

Inhaltsverzeichnis


1. Stiftungsrecht: Ziel der Reform

1.1. Stiftungsrecht vereinheitlichen

Die Stiftungsreform verfolgt das Ziel, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht betrifft die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Es beruht auf Bundesrecht und Landesrecht. Deswegen besteht kein einheitliches Stiftungsrecht. Daher kam es bei der Anwendung der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften und der Kombination mit Bundesrecht häufig zu Streitfragen. Das Stiftungsrecht ist nun mehr abschließend im BGB geregelt. Entsprechend sind die einzelnen Landesstiftungsgesetze an die Reform anzupassen.

1.2. Mehr Transparenz für Stiftungen unter neuem Stiftungsrecht

Zudem sollen die Stiftungen im Rechtsverkehr transparenter werden. Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, wie aber beispielweise das Handelsregister oder Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts. Deshalb wird zum 1. Januar 2026 das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Dadurch soll den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden. Eingetragene Stiftungen tragen ab diesem Zeitpunkt den Zusatz „e.S.“ und Verbrauchsstiftungen den Zusatz „e.VS.“.

1.3. Größere Flexibilität in der Satzung nach neuem Stiftungsrecht

Das neue Stiftungsrecht gewährt den Stiftern bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten daher infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten ihren Anpassungsbedarf prüfen. Im Folgenden gehen wir auf etwaige Anpassungserfordernisse ein.

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2. Änderungen im Stiftungsrecht

2.1. Verbot der Dauertestamentsvollstreckung im neuen Stiftungsrecht

Mit der Formulierung des § 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB neue Fassung hat der Gesetzgeber im neuen Stiftungsrecht die Streitfrage geklärt, ob ein Stifter, der eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin einsetzt, Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Stiftung anordnen kann. Der Gesetzgeber hat eine solche Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass die erbende Stiftung das Vermögen selbst verwalten oder mitverwalten können muss. Daher muss die Stiftung nicht nur Inhaberin des Stiftungsvermögens sein, sondern auch uneingeschränkt über das eigene Vermögen verfügen können.

Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bei der Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen führt nach dem neuen Stiftungsrecht zu einer Versagung der Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, da die Anerkennungsvoraussetzungen des § 82 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Daher sollten die Stifter, die in ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die Errichtung einer Stiftung und die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet haben, ihr Testament oder ihren Erbvertrag auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. So lässt sich eine Versagung der Anerkennung der Stiftung vermeiden.

2.2. Form des Stiftungsgeschäfts

Der Gesetzgeber hat in § 81 Absatz 3 BGB neue Fassung klargestellt, dass das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform bedarf, sofern nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Daher bedarf es auch keiner notariellen Beurkundung in analoger Anwendung von § 311b BGB oder § 15 Absatz 3 GmbHG bei solchen Stiftungsgeschäften, in denen der Stifter die Einbringung von Grundbesitz oder eines GmbH-Anteils verspricht. Hingegen gilt für das Stiftungsgeschäft, welches in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist, nicht das Schriftformerfordernis. Vielmehr unterliegt es den strengeren Formvorschriften der Verfügung von Todes wegen.

2.3. Stiftungsvermögen unter neuem Stiftungsrecht

2.3.1. Aufteilung in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

Der § 83b BGB neue Fassung enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Für rechtsfähige Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.

Zu dem Grundstockvermögen gehören das der Stiftung gewidmete Vermögen. Daneben umfasst das Grundstockvermögen auch das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden. Zuletzt stellt auch das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde, Grundstockvermögen dar.

Davon ist das sonstige Vermögen zu unterscheiden. Das sonstige Vermögen bezieht sich auf das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung und ist nicht mit den, nach Gemeinnützigkeitsrecht zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO, zu verwechseln. Daher gehören alle Vermögensgegenstände zum sonstigen Vermögen, die nicht Grundstockvermögen sind.

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2.3.2. Ermächtigung des Stifters Grundstockvermögen zu bestimmen

Durch § 83b Absatz 2 Nummer 3 BGB neue Fassung wird dem Stifter bei der Satzungsgestaltung ein größerer Spielraum gewährt. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass die Stiftungsorgane sonstiges Vermögen, das nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden muss, zu Grundstockvermögen bestimmen können. Dazu zählen beispielsweise Erträge.

Dabei hat der Stifter unterschiedliche Möglichkeiten, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Beispielsweise kann er die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz der Stiftungserträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens zu verwenden (Thesaurierungsklausel). Andererseits können die Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen, sofern die Satzung keine Regelung enthält.

Das neue Stiftungsrecht enthält jedoch keine Regelungen dazu, welche formalen Anforderungen an eine nachträgliche Änderung des Grundstockvermögens zu stellen sind. Auch die Satzung muss keine näheren Regelungen zum Vermögen der Stiftung enthalten. Eine stiftungsrechtliche Kapitalerhöhung vollzieht sich daher außerhalb der Satzung und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weder anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig. Gleichwohl sollten die Stiftungsorgane die stiftungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen prüfen.

2.3.3. Ermächtigung des Stifters sonstiges Vermögen zu bestimmen

Der Stifter hat künftig gemäß § 83b Absatz 3 BGB neue Fassung zudem die Möglichkeit, einen Teil seines gewidmeten Vermögens im Stiftungsgeschäft zu sonstigem Vermögen zu bestimmen. Daher muss das Vermögen nicht ausschließlich dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Durch eine solche Regelung in der Satzung verfügt die Stiftung von Beginn an über Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen darf. Diese unterfallen gemäß  62 Absatz 3 Nummer 2 AO bei steuerbegünstigten Stiftungen auch nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.

Daher kann der Stifter durch eine sorgfältige Planung in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist und unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf. Beispielweise kann sich der Stifter die Gründungskosten aus dem sonstigen Vermögen erstatten lassen. Enthält die Satzung hingegen keine ausdrückliche Regelung, wird das sonstige Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Stiftungsorgans verwendet.

2.4. Verwaltung des Grundstockvermögens unter neuem Stiftungsrecht

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus dem Grundstockvermögen zu erfüllen. Dadurch hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung im neuen Stiftungsrecht erstmals in § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung normiert. Dieser Vermögenserhalt bezieht sich auf das Grundstockvermögen als Ganzes und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot des Verbrauchs von Grundstockvermögen. Vielmehr verlangt er von den zuständigen Stiftungsorganen, dass sie das Vermögen als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks so verwalten, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Nutzungen aus dem Vermögen gegenwärtig und langfristig gewährleistet ist.

Wie das Vermögen zu erhalten ist schreibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Daher müssen Sie anhand des Stiftungszwecks, der Art und dem Umfang des Grundstockvermögens und der konkreten Nutzung des Grundstockvermögens einen eigenen Weg ausarbeiten. Dabei sollten Sie folgendes Vorgehen beachten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck beispielsweise unmittelbar durch den Gebrauch einzelner Vermögensgegenstände, wie durch die Nutzung von stiftungseigenem Grundbesitz, ist für den Vermögenserhalt der Gebrauchswert des Gegenstandes zu erhalten. Erfüllt die Stiftung ihren Zweck hingegen mittels der Erträge aus der Anlage des Grundstockvermögens, ist der Erhalt der Ertragskraft der Anlage zu erhalten. Entsprechend ist die Anlage sorgfältig zu planen, um spätere Werteverluste zu vermeiden. Aufgrund der Niedrigzinsphase hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass  Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

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2.5. Organe der Stiftung

Nun mehr enthält das Stiftungsrecht eigene Regelungen zu den Stiftungsorganen. Gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung muss jede Stiftung einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Dabei ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes bedarf daher einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung.

Dies kann im Rechtsverkehr mit Dritten zu Haftungsproblemen für den Vorstand führen, wenn der Dritte keine Kenntnis von der satzungsgemäßen Beschränkung hat. Der Vorstand kann in diesen Fällen als falsus procurator handeln, wodurch das Rechtsgeschäft einer nachträglichen Genehmigung für die Wirksamkeit bedarf. Daher kann die satzungsmäßige Beschränkung bei gemeinnützigen Stiftungen zu erheblichen Haftungsproblemen führen. Durch die Einführung des Stiftungsregisters zum 1.Januar 2026 wird das Problem der Transparenz dadurch gelöst, dass gemäß § 2 Nummer 6 Stiftungsregistergesetz satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Register einzutragen sind. Jedoch beseitigt die Eintragung in das Stiftungsregister etwaige Schwierigkeiten bei dem Verständnis der Haftungsbeschränkung. Daher sollten Sie konkrete und eindeutige Regelungen in der Satzung treffen.

2.6. Haftungsbeschränkung eines Stiftungsmitglieds

Künftig kann auch die Haftung von Stiftungsmitgliedern beschränkt werden. Demnach liegt gemäß § 84a Absatz 2 Satz 2 BGB neue Fassung keine Pflichtverletzung vor, wenn ein Stiftungsorgan bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben vernünftigerweise auf der Grundlage angemessener Informationen, annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dies wird vor allem bei nachteiligen Anlageentscheidungen des Stiftungsvermögens relevant. Daher verletzt ein Organmitglied, das beispielsweise bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben einhält und auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handelt, seine Geschäftsführungspflichten nicht.

Zudem ermöglicht das Stiftungsrecht nunmehr gemäß § 84a Absatz 3 Satz 3 BGB neue Fassung den Ausschluss der Haftungsprivilegierung von ehrenamtlich oder geringfügig vergüteten Organmitgliedern. Bei anderen Organmitglieder kann demgegenüber gemäß § 84a Absatz 1 Satz 2 BGB neue Fassung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch eine Regelung in der Satzung erfolgen. Eine Anordnung des Stifters ist hierfür nicht erforderlich.

3. Fazit zum neuen Stiftungsrecht

Das neue Stiftungsrecht bringt diverse Neuregelungen. Einige davon haben wir in diesem Beitrag besprochen, andere, wie zum Beispiel die Möglichkeiten der Selbstauflösung und der Satzungsänderung besprechen wir in anderen Beiträgen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, so kontaktieren Sie uns sehr gern über das Kontaktformular. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie eine Stiftung gründen und etwaige Satzungsanpassungen vornehmen können, um so das beste individuelle Steuergestaltungsmodel für Sie zu finden.


Steuerberater für Stiftungen

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  1. Gründung der richtigen Stiftung 
  2. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein gegenüber einer deutschen Stiftung
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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