Stiftungen: Arten und Voraussetzungen zur Gründung
Als Stiftung im rechtlichen Sinne wird eine rechtsfähige Organisation angesehen, die die Aufgabe hat, mithilfe des vom Stifter gewidmeten Vermögens den festgelegten Stiftungszweck dauernd zu verfolgen. Dabei ist die Stiftung eine mitgliederlose, verselbständigte Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zudem kann sie unterschiedliche Zwecke verfolgen. Zur Gründung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
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Inhaltsverzeichnis
1. Definition der Stiftung
Wichtige Bestandteile einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts sind der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation. Als Stiftung im rechtlichen Sinne wird eine rechtsfähige Organisation angesehen, die die Aufgabe hat, mithilfe des ihr gewidmeten Vermögens den festgelegten Stiftungszweck dauernd zu verfolgen. Der Zweck, den die Stifter bestimmen, ist grundsätzlich nicht abänderbar (§ 87 BGB). Stifter können juristische Personen, Gesamthandsgemeinschaften mit eigener Identität oder nicht rechtsfähige Vereine sein. Durch die Gründung verselbstständigt sich die Stiftung vom Stifter. Begünstigte werden Destinatäre genannt. Sie haben keine mitgliedschaftlichen Rechte, sondern sind reine Nutznießer. Nach herrschender Auffassung sind die unentgeltlichen Zuwendungen an die Destinatäre keine Schenkungen. Begründet wird dies damit, dass der Stiftungszweck den Rechtsgrund für die Zuwendungen darstellt. Daher dient die Zuwendung der Erfüllung des Stiftungszwecks.
2. Stiftungszweck
Der Stiftungszweck ist zwingender Inhalt der Stiftungssatzung (§ 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB). Es können mehrere Stiftungszwecke vereinbart werden. So kann beispielsweise neben dem Hauptzweck ein Nebenzweck bestimmt werden. Dadurch kann man dem Vorstand gewissen Spielraum bei der Erfüllung seiner Aufgaben überlassen. Mithin kann es vorteilhaft sein mehrere Zwecke festzulegen.
2.1. Stiftungsaufsicht
Beispielsweise Destinatäre haben keinen Einfluss auf die Stiftung. Daher ist erforderlich, dass die Stiftung überwacht wird. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, sich an die Stiftungsaufsicht zu wenden und eine Kontrolle anzuregen. Auf Grund dessen gibt es die staatliche Stiftungsaufsicht. Diese leistet aber nur Rechtsaufsicht. Daher beschränkt sich ihre Prüfungskompetenz im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit des Stiftungshandelns mit dem Stiftungszweck.
2.2. Inhalt des Stiftungszwecks
Eine Stiftung kann zur Förderung ideeller Ziele eingerichtet werden. In der Regel handelt es sich dann auch um gemeinnützige Stiftungen im Sinne des § 52 AO, sodass hier steuerliche Begünstigungen in Betracht kommen. Mithin ist die Befreiung von der Erbschaft-, Körperschaft-, Gewerbe-, und Grundsteuer oder die Reduzierung der Umsatzsteuer denkbar. Diese Voraussetzungen werden aber in einem getrennten Verfahren durch das Finanzamt geprüft.
Daneben sind aber auch wirtschaftliche Stiftungen möglich, wenn sie gemeinwohlkonform sind (§ 80 Absatz 2 BGB). Daher darf die Stiftung nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Zudem darf die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht zu einer Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Rechten und Rechtsgütern führen.
2.3. Einschränkungen des Stiftungszweck
Die Stiftung darf keine Selbstzweckstiftung sein. Es ist daher erforderlich, dass das Stiftungsvermögen einem außerhalb der Stiftung liegenden Zweck gewidmet ist. Es ist daher keine Stiftung gegen den Stifter selbst möglich. Begründet wird dies damit, dass ansonsten das Vermögen des Stifters gegen Gläubigerzugriffe immun ist.
2.4. Familienstiftung
Eine in Deutschland regelmäßig verwendete Art ist die Familienstiftung. Das liegt insbesondere daran, dass die Unternehmensnachfolge dadurch gesichert werden kann. Das Unternehmen kann daher auch, wenn die Abkömmlinge des Stifters das Unternehmen nicht weiterführen wollen, beibehalten werden. Die Vorteile der Stiftung werden den begünstigten Familienmitglieder entweder voraussetzungslos gewährt oder von bestimmten sachlichen Kriterien abhängig gemacht. Auch eine Familienstiftung kann gemeinnützig sein. Voraussetzung dafür ist, dass maximal ein Drittel des Vermögens privaten Zwecken dient und der Kreis der Begünstigten auf den Stifter selbst und seine nächsten Angehörigen beschränkt ist. Dennoch kann die Stiftung auch in diesem Fall der Erbersatzsteuer unterliegen.
2.5. Unternehmensverbundene Stiftung
Unternehmensverbunde Stiftungen sind solche, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen gehört. Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen als Einzelkaufmann. Die Beteiligungsträgerstiftung hält die Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Auch mit der unternehmensverbundenen Stiftung lässt sich die Unternehmensnachfolge regeln. Die Stiftung ist unabhängig von einer bestimmten Person. Daher kann ein entpersonifiziertes, eingentümerloses Unternehmen geschaffen werden. Der Unternehmer kann die Führung des Unternehmens über seinen Tod hinaus an seinen Vorstellungen ausrichten. So wird das Schicksal nicht den Angehörigen überlassen.
Zur Kombination einer Stiftung mit einem Unternehmen, speziell einer Holding, haben wir nun einen Artikel geschrieben, in welchen Fällen das ebenfalls eine günstige Konstellation sein kann.
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3. Errichtung der Stiftung
Für die Errichtung einer Stiftung ist das Stiftungsgeschäft, die behördliche Anerkennung, sowie die Ausstattung mit einem Stiftungsvermögen erforderlich. Die Anerkennung durch die Behörde ist zu erteilen, wenn die nachhaltige und dauerhaft Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
3.1. Stiftungsgeschäft
Der Stiftungsvorgang an sich wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Durch das Stiftungsgeschäft wird der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation festgelegt. Die Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 81 BGB) oder mittels Testament als Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB ) errichtet werden.
3.2. Satzung der Stiftung
Die Satzung muss Regelungen über den Namen der Stiftung, ihren Sitz und Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes enthalten. Die Satzung ist daher die Verfassung der Stiftung und kann über diese Mindestreglungen weitere Reglungen treffen. Zweckmäßig erscheinen zum Beispiel auch Regelungen über Rechte und Pflichten der Destinatäre.
3.3. Anerkennung der Stiftung
Erst durch die Anerkennung entsteht die Stiftung und damit eine juristische Person. Die Anerkennung ist bedingungsfeindlich und Anerkennung führt zu einem Anspruch der Stiftung gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens (§ 82 Satz 1 BGB). Hingegen geht das Vermögen, wenn das Stiftungsgeschäft die letztwillige Verfügung darstellt, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über (§ 1922 BGB). Auf die Anerkennung einer Stiftung besteht ein Rechtsanspruch. Eine Aufhebung der Anerkennung kommt mit rückwirkender Wirkung nicht in Betracht. Daher kann die Stiftungsaufsicht die Stiftung lediglich gemäß § 87 Absatz 1 BGB ex-nunc für die Zukunft aufheben, wenn das Stiftungsgeschäft anfechtbar oder nichtig ist.
3.4. Vermögensausstattung der Stiftung
Die Stiftung muss über ein Vermögen verfügen, sodass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist (§ 80 Absatz 2 BGB). In diesem Rahmen ist zwischen Grundstockvermögen, Erträgen, Zustiftungen und anderen Zuwendungen zu unterscheiden. Das Grundstockvermögen enthält die von dem Stifter bei der Errichtung zugewendeten Vermögenswerte und muss grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben. Daher sind auch inflationsbedingte Veränderungen auszugleichen. Die Erträge werden aus dem Grundstockvermögen erwirtschaftet und dienen der Erfüllung des eigentlichen Stiftungszwecks. In sehr engen Grenzen dürfen Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zustiftungen sind jegliche Beträge, die Dritte oder Stifter im laufe der Zeit zuwenden und werden dem Grundstockvermögen zugeordnet. Spenden und Zuwendungen sind hingegen zum Verbrauch bestimmt.
4. Organisation einer Stiftung
Der gesetzliche Vertreter ist der Stiftungsvorstand (§§ 86 Satz 1, 26 Absatz 1 Satz 2 BGB). Es kann auch mehrere Vorstände geben. Die Vertretungsmacht des Vorstands kann gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BGB beschränkt werden. Etwas anderes soll nur bei Unternehmensträgerstiftungen gelten. Dafür wird angeführt, dass es kein bundeseinheitliches Stiftungsregister gibt und auch der Rechtsverkehr geschützt werden soll. Weitere Organe sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es erscheint aber sinnvoll, den Vorstand durch ein weiteres Organ zu kontrollieren, zu ernennen oder abberufen. Weiterhin kann durch die Satzung den Destinatären ein Mitspracherecht zu gesprochen werden. Das ist aber nur möglich, wenn es dem Stifterwillen nicht widerspricht.
5. Beendigung
5.1. Auflösung der Stiftung
Die Stiftung ist auf Dauer angelegt. Den Stiftungsorganen kann aber durch die Satzung die Kompetenz eingeräumt werden, sie aufzulösen. Dafür ist erforderlich, dass die Auflösung durch wesentliche Veränderung der Verhältnisse gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung der wesentlichen Veränderung ist aber auch der Stifterwille zu beachten. Daher liegt ein die Auflösung rechtfertigender Grund beispielsweise darin, dass der Stiftungszweck erreicht wurde. Die Stiftung unterliegt der Liquidation, wenn die Auflösung zulässig ist und von der Stiftungsaufsicht genehmigt wurde. Mithin fällt das Vermögen der Stiftung an die in der Satzung bestimmten Personen bzw., wenn diese Anordnung in der Satzung fehlt an den Fiskus des Landes, in dem sie ihren Sitz hatte. Weiterhin ist auch eine Auflösung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stiftung möglich (§§ 86 Satz 1, 42 Absatz 1 Satz 1 BGB).
5.2. Umwandlung
Gemäß § 124 UmwG ist die Stiftung spaltungsfähiger Rechtsträger. Daher kann sie ein von ihr betriebenes Unternehmen auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft durch Universalsukzession ausgliedern. Dazu ist ein Ausgliederungsbeschluss des für die Satzungsänderung zuständigen Stiftungsorgans nötig (§ 163 UmwG). Weiterhin bedarf es der Genehmigung der Stiftungsbehörde (§ 164 Absatz 1 BGB).
5.3. Zusammenlegung
Eine Stiftung wird zudem beendet, indem sie mit anderen zusammengelegt wird. Dies ist aber gemäß § 87 BGB nur auf Grund staatlicher Zusammenlegung möglich.
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