Stimmverbot des Gesellschafters

Anwendungsbereich, Rechtsfolgen, Abweichungen

Stimmverbot des Gesellschafters: Anwendungsbereich, Rechtsfolgen, Sanktionen

Nach § 47 Absatz 4 Satz 1 GmbHG hat ein Gesellschafter, welcher durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht. Er darf ein solches auch nicht für einen Anderen ausüben. Wir erklären den Umfang des Stimmverbots des Gesellschafters und inwieweit es erweitert oder beschränkt werden kann.

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Gesellschafterversammlung einer GmbH: Rechte und Pflichten

Wir klären, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung haben.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundformen des Stimmverbots

Es gibt zwei Grundformen des Stimmrechtsausschlusses:

  • Zunächst gibt es den generellen Ausschluss für einen bestimmten Beschlussgegenstand auf Grund einer abstrakten Konfliktlage zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Individualinteressen des betroffenen Gesellschafters. Diesen Fall betrifft der § 47 Absatz 4 GmbHG.
  • Daneben kann sich eine bestimmte Ausübung des Stimmrechts in der konkreten Situation als Missbrauch des Stimmrechts darstellen. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Er wird vielmerh mit Hilfe des Grundsatzes der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht begründet.
  • Zudem kann die Satzung gewisse Geschäftsanteile von dem Stimmrecht ausschließen, sogenannte stimmrechtslose Geschäftsanteile.

2. Stimmverbote des § 47 Absatzes 4 GmbHG

2.1. Grundgedanke des § 47 Absatz 4 GmbHG

In § 47 Absatz 4 GmbHG werden vier Tatbestände abstrakter Interessenkollisionen normiert, in denen der Gesellschafter einem Stimmverbot im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses unterliegt.

Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei gemäß § 47 Absatz 4 Satz 1 GmbHG kein Stimmrecht. Er darf ein solches auch nicht für andere ausüben.

Dasselbe gilt nach § 47 Absatz 4 Satz 2 GmbHG auch in Bezug auf die Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber diesem Gesellschafter betrifft.

Grund für dieses Stimmverbot ist, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf und kann. Beschlüsse über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites mit dem Gesellschafter sind solche „Sozialakte“, an denen der Gesellschafter nach dem Gedanken des Verbots von Insichgeschäften jedenfalls nicht teilnehmen darf.

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2.2. Anwendung des Stimmverbots bei bloß mittelbarer Beteiligung?

2.2.1. Anwendung bei beherrschender Beteiligung an der Drittgesellschaft

Es ist zu sehen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Hürde für die Anwendung der Stimmverbote immer weiter absenkt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Stimmverbot auch in Bezug auf Drittgesellschaften gilt, an denen der Gesellschafter beteiligt ist. Beispielsweise könnte die Drittgesellschaft durch Beschluss von einer Verbindlichkeit befreit werden.

Von einem Stimmverbot wird auf jeden Fall ausgegangen, wenn der Gesellschafter Alleingesellschafter der Drittgesellschaft ist. Entsprechendes soll auch gelten, wenn der Gesellschafter die Drittgesellschaft zu mindestens über eine Anteilsmehrheit oder Stimmmehrheit beherrscht.

2.2.2. Anwendbarkeit bei geringerer Beteiligung an der Drittgesellschaft?

Demgegenüber soll eine nur 50 %-ige Beteiligung an der Drittgesellschaft oder eine geringere Beteiligung grundsätzlich nicht ausreichen, um ein Stimmverbot zu begründen, da dann keine maßgebende Einfluss begründende Stimmenmehrheit existiert. Davon soll aber dann eine Ausnahme gemacht werden müssen, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Gesellschafters bei einer 50%igen Beteiligung diejenigen in der Gesellschaft selbst überwiegen und der Beschlussgegenstand einen Interessenkonflikt nahelegt. Anzudenken sei hier zum Beispiel an Fälle, in denen die Beteiligung an der Erst-Gesellschaft geringer ist.

In einem weiteren, vom BGH entschiedenen Fall hielten drei in der ersten GmbH abstimmende Geschwister zusammen sämtliche Anteile der Drittgesellschaft. Aufgrund dieser gemeinsamen Unternehmerstellung bilden sie innerhalb der erst GmbH eine Gruppe, die sich durch ihre einheitliche Ausrichtung auf einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von den übrigen Gesellschaftern abhebt. Die zusammen vorliegende 100%-ige Beteiligung rechtfertigt es daher, sie als Interessenseinheit zu sehen, wodurch jeder einzelne von ihnen hinsichtlich seines Stimmrechts ebenso zu behandeln ist, wie der Alleingesellschafter eines mit der GmbH kontrahierenden Unternehmens.

Auf die Geschwistereigenschaft geht der BGH in diesem Fall nicht weiter ein. Vielmehr wird auf Grund des Beteiligungsumfangs von einer derart wirtschaftlich starken Verbindung gesprochen, ohne dass die Geschwistereigenschaft von Relevanz ist. Es entspricht demgegenüber aber der Lebenserfahrung, dass etwa Geschwister und sonstige nahe Familienangehörige ihr Stimmverhalten bei wirtschaftlichen Beteiligungen regelmäßig koordinieren. Dies dürfte bei zueinander fremden Mitgesellschaftern anders sein. Auch bei zueinander fremden Mitgesellschaftern würde der BGH unter der genannten Argumentation aber eine entsprechende wirtschaftliche Interessenverknüpfung annehmen.

3. Grundlage des Missbrauchsverbotes

Neben dem abstrakten Stimmverbot kann die Stimmrechtsausübung auch im Einzelfall verboten sein, wenn der Gesellschafter bewusst die Gesellschaft oder einzelne Mitgesellschafter schädigen möchte. Dogmatisch beruht dieses Stimmverbot auf dem Grundprinzip des verbotenen Rechtsmissbrauchs sowie der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Im Rahmen des § 47 Absatz 4 GmbHG wird die Einflussnahme des Gesellschafters auf die Willensbildung der GmbH von vornherein vermeiden. Daher gilt das Stimmverbot ohne Rücksicht darauf, ob angesichts des Beschlussgegenstandes und des Abstimmungsverhaltens überhaupt eine tatsächliche Konfliktsituation entstanden wäre.

Demgegenüber bedarf es für die Feststellung eines Stimmverbots wegen Rechtsmissbrauchs stets einer inhaltlichen Prüfung, ob die Art der Abstimmung bei dem jeweiligen Beschlussgegenstand geeignet ist, den Interessen der GmbH und/oder einzelner Mitgesellschafter Schaden zuzufügen. Daher wird der betroffene Gesellschafter nicht von vornherein an der Stimmabgabe gehindert.

Der Verzicht auf eine umfassende Regelung möglicher Interessenkollisionen in § 47 Absatz 4 GmbHG ist nur gerechtfertigt, da in sonstigen Konfliktfällen ein Korrektiv auf Grundlage einer Prüfung im Einzelfall zur Verfügung steht. Umgekehrt wird bei einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Absatz 4 GmbHG der hiervon betroffene Gesellschafter vor einem missbräuchlichen Abstimmungsverhalten der allein stimmberechtigten Mitgesellschafter geschützt.

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4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Stimmverbot

4.1. Auswirkung auf das Beschlussergebnis

Hat der eigentlich von der Stimmabgabe ausgeschlossene Gesellschafter dennoch seine Stimme abgegeben, so stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind.

Der Verstoß gegen das Stimmverbot hat zunächst Auswirkungen auf das Beschlussergebnis. Die Stimmabgabe ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie als rechtsgeschäftliche Erklärung gegen das gesetzliche Verbot des § 47 Absatz 4 GmbHG verstößt.

Welche Auswirkungen eine nichtige Stimmabgabe auf die Beschlussfassung hat, ist in mehrfacher Hinsicht hypothetisch zu beurteilen.

Die erste hypothetische Betrachtung betrifft die Rechtslage, die vorliegt wäre die Stimmabgabe wirksam gewesen. Dabei ergeben sich keine beschlussrechtliche Folgen, wenn sich ohne Berücksichtigung der nichtigen Stimme das Beschlussergebnis nicht verändert hätte. Nähere Untersuchungen sind aber anzustellen, wenn sich die Stimmabgabe entscheidend auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Bei Beschlusserheblichkeit der Stimmabgabe ist entscheidend, ob das Beschlussergebnis förmlich festgestellt worden ist. Wenn das der Fall ist beispielsweise, weil ein Notar den Beschluss beurkundet hat, so existiert der Beschluss weiterhin. Er kann dann nur durch fristgebundene Anfechtungsklage angegriffen werden. Wenn es sich bei dem Beschluss um einen negativen Beschluss handelt, also der Antrag abgelehnt wurde, so kann die Anfechtungsklage zweckmäßigerweise mit der Klage auf Beschlussfeststellung verbunden werden.

Liegt demgegenüber keine förmliche Ergebnisfeststellung vor, so ist der auf der verbotenen Stimmabgabe beruhende Beschluss nicht zustande gekommen. Dann hat die Mehrheit der rechtmäßigen Stimmen den entsprechenden Antrag abgelehnt. Dies lässt sich im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Die Anfechtungsklage scheidet hingegen aus, weil kein anfechtbarer Beschluss vorliegt. Das Gericht hat jedoch gegebenenfalls im Rahmen seiner prozessualen Hinweispflicht auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken, soweit eine Anfechtungsklage erhoben worden ist.

4.2. Schadensersatz

Derjenige Gesellschafter, der nach § 47 Absatz 4 GmbHG von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen ist, unterliegt der Pflicht, sich der Stimmabgabe zu enthalten. Aus der schuldhaften Verletzung dieser Unterlassungspflicht können Schadensersatzansprüche resultieren.

Das Stimmverbot steht im Zusammenhang mit dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis des Gesellschafters zur GmbH. Daher ist Gläubiger des Unterlassungsanspruchs jedenfalls die GmbH. Ein entsprechender Anspruch der einzelnen Gesellschafter kommt nur dann in Betracht, wenn der Beschluss in ihre Position eingreift und kein Ausgleich über die Gesellschaft möglich ist.

Verstößt der Gesellschafter gegen die Unterlassungspflicht, so hat er dem Anspruchsgläubiger den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Das meint zunächst die Mitwirkung an der Herstellung des Zustandes, der ohne die rechtswidrige Stimmabgabe in tatsächlicher Hinsicht bestehen würde. Darüber hinaus kann ein Schaden beispielsweise durch die Ausführung des Geschäfts auf Grund der Weisung durch die Gesellschafterversammlung entstanden sein.

Denkbar ist aber auch, dass der Abstimmungsleiter Schadensersatzschuldner ist, sofern er schuldhaft ein bestehendes Stimmverbot missachtet und die zu Unrecht abgegebene Stimme bei der Feststellung des Beschlussergebnisses mitgezählt hat.

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4.3. Verhältnis Schadensersatz und Beschlussanfechtung

Auf das Verhältnis von Schadensersatz und Beschlussanfechtung kommt es zentral dann an, wenn die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage abgelaufen ist und danach Ansprüche auf Schadensersatz angemeldet werden.

Beschlussanfechtung und Schadensersatz sind aber in ihrer Rechtsausrichtung komplett verschieden. Somit ist die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses klar von der des Schadensersatzes zu trennen.  Die kurze Anfechtungsfrist hat ihren Grund darin, innerhalb kurzer Zeit für die Gesellschafter Rechtssicherheit hinsichtlich der gefassten Beschlüsse zu schaffen. Ihr Ziel ist es aber nicht dazu, materiell rechtswidrige Beschlüsse in jeder Hinsicht zu billigen. Daher besteht die Schadensersatzpflicht unabhängig von dem Ablauf der Anfechtungsfrist. Der Schadensersatzanspruch unterliegt vielmehr den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

5. Möglichkeit abweichender Regelungen?

5.1. Erweiterung oder Präzisierung des Stimmverbots

In § 45 Absatz 2 GmbHG sind auch die Stimmverbote nach § 47 Absatz 4 GmbHG grundsätzlich zur Disposition gestellt.

Die Erweiterung oder teilweise Präzisierung der Stimmverbote sind unstreitig zulässig. So lässt sich der Selbstschutz der Gesellschaft vor der Einflussnahme fremder Einzelinteressen eines Gesellschafters stärken und erweitern.

Beispiele für eine solche Erweiterungen sind das Stimmverbots bei bloßen Näheverhältnissen zum Beschlussgegenstand oder die Bestellung oder Abberufung des betroffenen Gesellschafters als Geschäftsführer.

Jedoch ist zu beachten , dass jede Erweiterung zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft führt.

Eine Präzisierung des Stimmverbots kann sich insbesondere mit Blick auf den im Einzelfall häufig streitigen Umfang des gesetzlichen Stimmverbot beispielsweise bezüglich dem oben besprochenen Fall der Drittgesellschaften anbieten.

5.2. Aufhebung des Stimmverbots durch Beschluss?

Problematisch ist aber, ob auch die Aufhebung des Stimmverbots möglich ist.

Zu denken sei hier zunächst daran, dass ein von der Stimmabgabe ausgeschlossener Gesellschafter im Einzelfall ad hoc durch Beschluss aller übrigen Gesellschafter zur Abstimmung zugelassen werden könnte. Dagegen spricht jedoch, dass es sich dann nicht um einen, die Satzung ändernden Beschluss handelt. Vielmehr soll im Einzelfall von der gesetzlichen Regelung des § 47 Absatz 4 GmbHG abgewichen werden. Hinsichtlich der Abweichung von gesetzlichen Regelung eröffnet der § 45 Absatz 2 GmbHG eine Gestaltungsmöglichkeit lediglich und ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag. Daher ist eine Gesetzesdurchbrechung durch Gesellschafterbeschluss nicht zulässig.

Eine Abweichung von dem Stimmverbot durch Beschluss wäre daher nur möglich, wenn eine entsprechende Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Praktisch wird die Abweichung durch einen Beschluss aber in aller Regel nicht nötig sein. Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und auch Redebeiträge leisten. Insbesondere sind die übrigen Gesellschafter nicht gehindert, durch ihr Abstimmungsverhalten das Ergebnis herbeizuführen, das bei einer fiktiven Stimmabgabe durch den ausgeschlossenen Gesellschafter erreicht wäre.

5.3. Aufhebung oder Beschränkung des Stimmverbots durch Gesellschaftsvertrag

Grundsätzlich sind Beschränkungen des Stimmverbots durch Gesellschaftsvertrag gemäß § 45 Absatz 2 GmbHG zulässig. Jede Beschränkung des Stimmverbots zieht aber die Gefahr von Einbruchstellen der Fremdinteressen nach sich. Derartige Interessen sind insbesondere dann gefährlich, wenn der betroffene Gesellschafter wegen seiner Stimmenmehrheit die GmbH zumindest faktisch beherrscht und ihr daher seinen persönlichen Willen aufzwingen könnte. Daher sind gewisse Ausnahmen zu beachten.

Hinsichtlich Entlastungen und der Befreiung von einer Verbindlichkeit oder der Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits ist das Stimmverbot unabdingbar.

Bezüglich der Vornahme eines Rechtsgeschäfts ist das Stimmverbot grundsätzlich abdingbar. Maßnahmen gegen den Gesellschafter aus wichtigem Grund wie etwa eine darauf gestützte Abberufung aus einer Organstellung (Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat) oder der Ausschluss des Gesellschafters sollen jedoch unabdingbar sein.

Daher ist im Einzelfall sehr genau zu prüfen, ob die entsprechende Klausel noch zulässig ist.


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