Umsatzkostenverfahren

Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Das Umsatzkostenverfahren bei der Gewinn- und Verlustrechnung

Zur Erstellung des Jahresabschlusses müssen bilanzierende Unternehmen eine Gewinn- und Verlustrechnung durchführen. Dabei kann man eines von zwei gesetzlich vorgeschlagenen Methoden wählen. Eines davon ist das Umsatzkostenverfahren. Neben den Erlösen verwendet das Umsatzkostenverfahren Kenngrößen zu Kosten, die sich Funktionen innerhalb des Unternehmens zuordnen lassen. Sie kommen aber nur dann zum Tragen, wenn sie mit Erlösen im Zusammenhang stehen, die ein bilanzierendes Unternehmen innerhalb der selben Rechnungsperiode realisiert. Durch diese Eigenheit kann sich also die Zuordnung bestimmter Kosten zu einer anderen Rechnungsperiode ergeben, die bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens vorerst unberücksichtigt bleiben. Dennoch führen beide Verfahren zur Gewinn- und Verlustrechnung stets zum gleichen Ergebnis. Dabei stellt das Umsatzkostenverfahren international das bedeutendste Verfahren zur Gewinn- und Verlustrechnung dar. Deshalb bevorzugen große deutsche Konzerne bei ihrer Gewinn- und Verlustrechnung klar das Umsatzkostenverfahren.

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Unser Video: Gewinn- und Verlustrechnung

In diesem Video erklären wir, wie im Gesamt- und im Umsatzkostenverfahren die Gewinn- und Verlustrechnung vornimmt.

Inhaltsverzeichnis


1. Das Umsatzkostenverfahren – Einleitung

Unternehmen, die nach dem Handelsgesetz dazu verpflichtet sind, eine Handelsbilanz zu erstellen, müssen auch eine Gewinn- und Verlustrechnung in ihrem Jahresabschluss vorweisen. Gleiches gilt übrigens auch für jene Unternehmen, die sich freiwillig dazu entschließen, eine Handelsbilanz zu erstellen. Dabei ist eine solche Gewinn- und Verlustrechnung keine einfache Gegenüberstellung von Aufwand und Erlös. Hier ist also mehr zu beachten. Doch hat man hierbei sogar eine Wahl, wie man dabei vorgeht. Wenn es auch eine von zahlreichen Bestimmungen eng umgrenzte Wahl ist, so wollen wir doch hier eine der zwei zur Wahl stehenden Methoden vorstellen, nämlich das Umsatzkostenverfahren.

2. Gesetzliche Vorschriften zum Umsatzkostenverfahren

Wenn es also Vorschriften gibt, die vorgeben, wie man die Gewinn- und Verlustrechnung aufzieht, dann findet man diese im Gesetz. In diesem Fall stehen die Vorschriften zur Art und Weise der Gewinn- und Verlustrechnung in § 275 HGB. Zunächst bestimmt dieses Gesetz, dass man zur Gewinn- und Verlustrechnung eine Aufstellung in Staffelform vornehmen soll. Weiterhin stellt dieser Paragraph die zwei Verfahren zur Gewinn- und Verlustrechnung zur Wahl, die man dazu verwenden darf, nämlich das Umsatzkostenverfahren und das Gesamtkostenverfahren. Darüber hinaus regelt § 275 HGB im Detail, wie man im Gesamtkostenverfahren aber auch im Umsatzkostenverfahren die einzelnen Positionen aufzustellen hat. Dazu enthält diese Gesetzesnorm auch eine jeweils eigene Gliederung, an die man sich bei der Gewinn- und Verlustrechnung halten muss. Für das Umsatzkostenverfahren gilt hierbei die Gliederung nach § 275 Absatz 3 HGB.

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3. Worauf stellt das Umsatzkostenverfahren ab?

Kommen wir nun zu den Einzelheiten des Umsatzkostenverfahrens. Wo liegen die Unterschiede zum Gesamtkostenverfahren? Jedenfalls sei schon an dieser Stelle verraten, am Ergebnis der beiden Berechnungsverfahren werden wir keinen Unterschied feststellen. Dies wäre auch kaum sinnvoll denn sonst würde dies dem Grundgedanken des HGB, nämlich dem Gläubigerschutz, widersprechen. Wenn also das Ergebnis sowohl im Gesamt- als auch im Umsatzkostenverfahren gleich sind, müssen die Unterschiede in den einzelnen Positionen, die sie enthalten, liegen.

Tatsächlich sind die Unterschiede fundamentaler Natur. Denn das Gesamtkostenverfahren stellt auf die Darstellung aller Kostenarten ab, während das Umsatzkostenverfahren auf die Funktionsarten ausgerichtet ist. Dies bedeutet, dass man beim Ansatz nach dem Umsatzkostenverfahren danach fragt, welche Funktion hier Kosten verursacht und Leistungen erbracht hat. In dieser Hinsicht ist dann auch die Gliederung in § 275 Absatz 3 HGB zu verstehen. Sie enthält Positionen, die man Funktionsbereichen von Unternehmen zuordnet. Funktionsbereiche können dabei etwa Produktion, Lagerhaltung, Vertrieb oder Verwaltung sein. Damit ist das Umsatzkostenverfahren eng an die Kostenstellenrechnung angelehnt, die ja ebenfalls an das Kriterium der Funktion anknüpft.

Noch konkreter ausgedrückt geht es beim Umsatzkostenverfahren um all jene Kosten, die innerhalb einer Rechnungsperiode in Bezug auf die tatsächlich erzielten Erlöse angefallen sind. Es besteht also ein enger Zusammenhang zwischen den erforderlichen Funktionen und den sie bedingenden Ergebnissen. Andere Leistungen und Kosten, die im Verlauf einer Rechnungsperiode zwar ebenfalls angefallen sind aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Erlösen führen, bleiben hierbei somit unberücksichtigt.

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4. Gewinn- und Verlustrechnung im Umsatzkostenverfahren

Die Gliederung des HGB zum Umsatzkostenverfahren beginnt mit den Erlösen. Von ihnen zieht man die Herstellungskosten ab, die direkt mit den Erlösen im Zusammenhang stehen. Unfertige oder unverkaufte Produkte oder Leistungen scheiden hierbei also aus. Damit stellen wir an dieser Stelle ein Bruttoergebnis fest. Von diesem gehen aber noch weitere Kosten ab. Zunächst müssen wir Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten berücksichtigen. Als nächstes setzt man sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen an. Nacheinander folgen noch Erträge aus Beteiligungen, aus Wertpapiergeschäften sowie Zinsen und artverwandte Erträge. Hier sind auch Abschreibungen auf Finanzanlagen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens relevant. Dann müssen wir die vom bilanzierenden Unternehmen gezahlten Zinsen und ähnliche Aufwendungen ansetzen, gefolgt von Steuern auf Einkommen und Ertrag. Damit steht das Ergebnis nach Steuern fest. Doch auch sonstige Steuern kommen nun zum Ansatz bevor der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag aus all der Rechnerei hervorgeht.

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5. Das Umsatzkostenverfahren – abschließende Betrachtungen

Das Umsatzkostenverfahren besticht dadurch, dass man die zum tatsächlich erzielten Erlös führenden Kosten erfasst, und zwar nur diese. Alle anderen Kosten, die mit Erlösen in anderen Rechnungsperioden verbunden sind, grenzt man daher von jenen ab, die ausschließlich in der aktuellen Rechnungsperiode relevant sind. Dies schafft eine gewisse Klarheit über den Erfolg des Unternehmens, wenn man diese Sicht rein auf die jeweils zu betrachtende Rechnungsperiode beschränkt. Damit scheiden aber die Kosten, die mit potentiellen zukünftigen Erlösen in Verbindung stehen könnten, bei der Gewinn- und Verlustrechnung aus. Wenn man diese in diese Berechnung mit aufnehmen möchte, wohlwissend, dass sich dadurch der gleiche Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einstellt, der mag das Gesamtkostenverfahren favorisieren. Allerdings ist dies nur bei einem produzierenden Gewerbe möglich, weil hier allein eine Berücksichtigung der Bestandsveränderungen fertiger und unfertiger Erzeugnisse zu einer erforderlichen Korrektur innerhalb der Berechnungen führt.

Im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren, das man in Deutschland im produzierenden Gewerbe insbesondere im Mittelstand bevorzugt, herrscht das Umsatzkostenverfahren in anderen Bereichen vor. Dazu zählt auch, dass das Umsatzkostenverfahren international dominiert und weitestgehend die einzige erlaubte Methode zur Gewinn- und Verlustbestimmung darstellt. Dementsprechend bevorzugen auch größere deutsche Unternehmen und Konzerne, die auch grenzüberschreitend agieren, das Umsatzkostenverfahren. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Dax-Konzerne sind ein gutes Beispiel hierfür.


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