Vorratsvermögen bilanzieren

Zugangs- und Folgebewertung

Vorratsvermögen in der Bilanz: Bewertungsvorschriften und Besonderheiten

Zur Bewertung von Vorratsvermögen in den Bilanzen insbesondere von produzierenden Unternehmen gibt es verschiedene Bewertungsvereinfachungsverfahren. Sie sind im Handelsrecht ausdrücklich erlaubt. Dazu muss man drei Ansätze unterscheiden. Die Gruppenbewertung basiert auf Durchschnittsbewertungen gleichartiger Vermögensgegenstände. Hier kann man zwischen der gewogenen und der gleitenden Durchschnittsbewertung wählen. Bei der Sammelbewertung kennt das Handelsgesetzbuch zwei Ansätze, nämlich LiFo und FiFo. Hierbei geht man einfach von einer einheitlichen Verbrauchsabfolge in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zugangs zum Umlaufvermögen aus. Die Festwertbewertung erfolgt nur dann, wenn es kaum Veränderungen am Bestand und am Wert der Vermögensgegenstände gibt und diese in ihrem Wert für das Unternehmen nur von geringer Bedeutung sind.

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In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten man beim Bilanzieren der Aktiva zu beachten hat.

Inhaltsverzeichnis


1. Bewertungsvorschriften zum Vorratsvermögen – Einführung

Eine wichtige Position in der Bilanz von produzierenden Unternehmen nimmt das Umlaufvermögen ein. Umlaufvermögen dient nämlich dem unternehmerischen Zweck maßgeblich. Dazu zählen insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Vor allem aber kommen den Rohstoffen und den fertigen, vornehmlich für den Verkauf bestimmten Produkten, die sich im Lager befinden, enorme Bedeutung bei der Bilanzierung zu. Um dieses Vorratsvermögen zu erfassen, betreiben Unternehmen regelmäßig dezidierte Inventuren. Schließlich soll eine Bilanz ja ein möglichst realitätsnahes Bild von der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abbilden. Also muss man auch wissen, welche Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen vorhanden sind und welchen Wert sie haben.

Hierzu existieren sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht bestimmte Bewertungsvorschriften. Diese möchten wir Ihnen in diesem Artikel darstellen.

2. Die Herausforderungen zur Bewertung von Vorratsvermögen

Angenommen eine Mühle erhält am 01.08.2022 eine Lieferung von 10 t Weizen mit einem Wert von EUR 1.400. Noch im selben Monat erhält die Mühle eine weitere Lieferung dieser Art. Allerdings ist der Preis nun auf EUR 150 pro t gestiegen. Wenn in der Zwischenzeit kein Verkauf und keine Verarbeitung oder irgendein anderer Abgang des Weizens stattfindet, dann schlummern 20 t Weizen mit einem Wert von EUR 2.900 als Vorratsvermögen im Silo des Unternehmens.

Was an dieser Darstellung auf den ersten Blick zunächst logisch wirken mag, kann man aber auch kritisch hinterfragen. Zum Beispiel könnte man annehmen, dass die 20 t Weizen einen Wert von 3.000 haben. Schließlich liegt der aktuelle Wert für Weizen bei EUR 150 pro t. Wie man also sehen kann, ist bei einer Bewertung von Vorratsvermögen durchaus Potential für alternative Ansätze vorhanden.

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3. Bewertungsmethoden zur Bewertung von Vorratsvermögen

Das Handelsgesetzbuch erkennt die Tatsache, dass man bestimmte Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen unterschiedlich bewerten kann, durchaus an. Dazu bietet es verschiedene Bewertungsvereinfachungsmethoden. Diese kann man in drei Gruppen einteilen: die Gruppenbewertung, die Sammelbewertung und die Festwertbewertung. Alle hierbei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Bewertungsvereinfachung durchbrechen dabei unweigerlich das prinzipielle Einzelbewertungsgebot (§ 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB). Weil eine Bewertungsvereinfachung in der Praxis aber erforderlich ist, um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu entsprechen, hat der Gesetzgeber hier eine Ausnahmeregelung geschaffen. Allerdings gilt dies nur für die Zugangsbewertung. Die Folgebewertung soll dann wieder etablierten Regeln folgen.

3.1. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Gruppenbewertung von Vorratsvermögen

Bei der Gruppenbewertung bestimmter Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen geht es um Verfahren, die sich auf Durchschnittsbewertungen stützen. Dazu müssen die Vermögensgegenstände gleichartig oder annähernd gleichwertig sein, um sie als Gruppe zu bewerten. So kann etwa ein Hersteller für Nägel alle Waren, die den Voraussetzungen zur Gruppenbewertung genügen, einheitlich bewerten. Dabei kann man zwischen einer gewogenen und einer gleitenden Durchschnittsbewertung unterscheiden.

3.1.1. gewogener Durchschnittswert

Beim gewogenen Durchschnitt ermittelt man den Durchschnittswert, indem man die Mengen gleichartiger Vermögensgegenstände mit ihrem Wert multipliziert und ihre Produkte addiert. Diese Summe teilt man dann durch die Summe der Mengen dieser gleichartiger Vermögensgegenstände.

Ein Beispiel, bei dem wir das eingangs angeführte Beispiel um einen weiteren Geschäftsvorfall erweitern:

Es wird noch im gleichen Jahr eine gleichartige Lieferung Weizen angekauft. Hierbei handelt es sich um eine Lieferung von 10 t zu EUR 160/t. Die Berechnung des gewogenen Durchschnitts erfolgt also auf folgende Weise:

(10 t x EUR 140/t) + (10 t x EUR 150/t) + (10 x EUR 160/t) = EUR 4.500

10 t + 10 t + 10 t = 30 t

EUR 4.500 / 30 t = EUR 150/t gewogener Durchschnittswert

Die Bewertungsvereinfachung mittels des gewogenen Durchschnittswerts liegt auch darin, dass man sie nur im Rahmen der Inventur zum Jahresabschluss vornimmt. Man betrachtet also den Jahresdurchschnitt. Dazu muss man beachten, dass zwischenzeitliche Abgänge keinen Einfluss auf diese Bewertungsmethode haben. Bei der Bewertung mittels der gleitenden Durchschnittswertberechnung ist dies jedoch anders.

3.1.2. gleitender Durchschnittswert

Beim gleitenden Durchschnittswert nimmt man jede Mengenveränderung zum Anlass für eine Korrekturbewertung. Damit ist der damit verbundene Aufwand naturgemäß höher als bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnittswerts. Jedoch erhält man auf diese Weise stets aktuelle Werte, was für bestimmte Zwecke durchaus vorteilhaft sein kann. Das eingangs gegebene Beispiel mit dem Weizen führt also über genau diese Methode zu folgendem gewogenen Durchschnittswert:

(10 t x EUR 140/t) + (10 t x EUR 150/t) = EUR 2.900

10 t + 10 t = 20 t

EUR 2.900 / 20 t = EUR 145/t gleitender Durchschnittswert

Wenn vor der dritten Lieferung, wie wir sie im vorherigen Abschnitt als Beispiel angenommen haben, noch ein Abgang eintritt, dann fällt die gleitende Durchschnittswertberechnung wir folgt aus:

Verkauf von 10 t Weizen: Abgang zu EUR 1.450

verbleibender Bestand: 10 t zu EUR 145/t im Gesamtwert von EUR 1.450

Kauf von 10 t Weizen zu EUR 160/t: Zugang zu EUR 1.600

(EUR 1.450 + EUR 1.600) / 20 t = EUR 152,50/t gleitender Durchschnittswert

3.2. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Sammelbewertung von Vorratsvermögen

Bei der Sammelbewertung folgt man dem Prinzip der Verbrauchsfolgefiktion. Man nimmt also verallgemeinernd an, dass man bei einem Abgang aus dem Vorratsvermögen immer eine bestimmte Reihenfolge beim Verbrauch der Vermögensgegenstände einhält. Entweder man verwendet dabei stets die am längsten lagernden Vermögensgegenstände als erste oder man nimmt dazu die zuletzt in das Vorratsvermögen aufgenommenen Vermögensgegenstände. Für erstere Methode verwendet man auch den Begriff FiFo (Abkürzung für first in – first out). Die zweite Methode ist unter der Bezeichnung LiFo bekannt (Abkürzung für last in – first out).

Anzumerken ist hierbei noch, dass die FiFo-Methode im Steuerrecht keine Anerkennung findet. Für steuerliche Zwecke muss man dann einen anderen zulässigen Ansatz wählen. Da aber hierbei nur die LiFo-Methode sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht zulässig ist, kommt der FiFo-Methode selbst in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis allenfalls eine untergeordnete Rolle zu. Außerdem sei ergänzt, dass neben LiFo- und FiFo auch noch andere Alternativen zur Bewertung von Vorratsvermögen existieren, doch nur LiFo und FiFo sind als Sammelbewertungsverfahren im Handelsrecht erlaubt.

3.3. Bewertungsvereinfachungsverfahren: Festwertbewertung von Vorratsvermögen

Die Festwertbewertung ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Nach § 240 Absatz 3 HGB ist die Festwertbewertung nur dort zulässig, wo Vermögensgegenstände in ihrer Menge und ihrem Wert kaum Schwankungen unterliegen und auch ihr Gesamtwert nur von geringerer Bedeutung für das Unternehmen ist. Als Beispiel könnte man Kugelschreiber mit Werbeaufdruck für Kunden anführen. Dennoch besteht in der Praxis ein Gebot, die Bewertung im Abstand von maximal drei Jahren stets auf Basis einer erneuten Bestandsaufnahme vorzunehmen.

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4. Folgebewertung von Vorratsvermögen

Bei der Folgebewertung von Vorratsvermögen bestehen ebenfalls Besonderheiten. So gilt für Vorratsvermögen, dass sie keiner Abnutzung unterliegen. Sie werden ja schließlich nur gelagert bis sie verbraucht oder verkauft werden. Deshalb kommt für sie auch keine (planmäßige) Abschreibung für Abnutzung in Betracht. Nach dem strengen Niederstwertprinzip, wie es das HGB für Umlaufvermögen vorgibt, muss man jedoch bei einer dauerhaften Wertminderung durchaus eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen. Gegebenenfalls kann dadurch aber auch eine Wertaufholung erforderlich sein, wenn der beizulegende Zeitwert im Nachhinein den aktuellen Buchwert übertreffen sollte.

5. Bewertungsvereinfachungsvorschriften für Vorratsvermögen – Fazit

Mit den Bewertungsvereinfachungsvorschriften für Vorratsvermögen hat der Gesetzgeber einerseits Ausnahmeregeln zum Einzelbewertungsprinzip eingeführt. Da diese Ausnahmen überwiegend mit dem Vorratsvermögen zusammenhängen, hat dies nur geringe Auswirkungen auf die Aussagekraft von Bilanzen. Schließlich geht es dabei in der Hauptsache um Vermögensgegenstände, die in ihrer Art oder ihrem Wert relativ einheitlich sind. Da es aber gleich mehrere Optionen gibt, die das HGB zur Bewertungsvereinfachung von Vorratsvermögen erlaubt, ist ein direkter Vergleich zwischen zwei Unternehmen, die unterschiedliche Bewertungsvereinfachungsmethoden anwenden, mangels gemeinsamer Basis praktisch ausgeschlossen. Doch auch hier kann man argumentieren, dass die Unterschiede nur in besonderen Fällen von relevanter Größe sind. Die Aussagekraft der Bilanz insgesamt bleibt indes bestehen.


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