Prüfung von Handelsbilanzen

Voraussetzungen & Ablauf

Wirtschaftsprüfung & Konzernprüfung – Kriterien zur Pflicht und Ablauf

Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung sind zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung ihrer Handelsbilanz verpflichtet. Diese Prüfung führt ein Wirtschaftsprüfer oder ein öffentlich vereidigter Buchprüfer im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung durch. Auch ein Konzernabschluss kann dabei der Wirtschaftsprüfung unterliegen. Dabei gilt als Kriterium für eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung das Erreichen von mindestens zwei von drei Kenngrößen. Sie betreffen die Bilanzsumme, die Jahresumsatzerlöse und die Anzahl an Arbeitnehmern. Dabei sollte man diese Größenkriterien laufend im Auge behalten. Sobald man merkt, dass eine Überschreitung von zwei der drei Kriterien bereits eingetreten ist und auch im Laufe der folgenden Wirtschaftsjahre wahrscheinlich ist, sollte man einen Wirtschaftsprüfer verständigen. Dabei sind es die Gesellschafter, die den Wirtschaftsprüfer auswählen, während die Geschäftsführung die Beauftragung vornimmt. Das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung fließt abschließend in einen Prüfungsbericht ein. Dazu erteilt der Wirtschaftsprüfer entweder einen uneingeschränkten, einen eingeschränkten oder keinen Bestätigungsvermerk als Testat.

Prüfungspflicht erkennen & vermeiden

In diesem Video erklären wir, wie Sie eine Prüfungspflicht frühzeitig erkennen und diese vermeiden können.

1. Zweck der Wirtschaftsprüfung

1.1. Kernpunkte der Wirtschaftsprüfung

Der Zweck der Wirtschaftsprüfung ist die Beurteilung der von einem Unternehmen angewandten Verfahren zur Finanzberichterstattung. Also steht die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu prüfenden Unternehmens im Mittelpunkt. Dabei findet auch eine Kontrolle der Einhaltung der jeweils vorgesehenen Rechnungslegungsstandards statt. Sie ist eine Vorgabe des Handelsgesetzes für bestimmte Unternehmen.

Das bei einer Wirtschaftsprüfung erwünschte Ziel ist die Erteilung eines uneingeschränkten Prüftestats durch den prüfenden Wirtschaftsprüfer. Auf diese Weise kann man nachweisen, dass die in der Bilanz angegebenen Zahlen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage tatsächlich zutreffend sind. Diese Information ist sowohl für Geschäftsführer als auch für Anteilseigner an einem Unternehmen von Bedeutung. Aber auch mögliche Geschäftspartner, Kunden sowie Kreditgeber oder Investoren könnten ein Interesse hieran haben. Somit dient das Ergebnis einer Wirtschaftsprüfung natürlich auch der Außenwirkung.

1.2. Entwicklung der Bedeutung der Wirtschaftsprüfung

Die Wirtschaftsprüfung hat im Laufe der Zeit stetig an Bedeutung hinzugewonnen. Zwar ist auch sie kein Allheilmittel, mit dem man zwielichtige Geschäftspraktiken in allen Fällen aufdecken kann, doch kommt der Wirtschaftsprüfung gerade auf diesem Gebiet enorme Bedeutung zu. Dennoch zeigten in der Vergangenheit diverse spektakuläre Insolvenzen größerer Unternehmen, dass die bisherigen Standards unzulänglich waren, um den Zusammenbruch der betroffenen Unternehmen zu antizipieren. Deshalb passte der Gesetzgeber nach solchen aufsehenerregenden Insolvenzen häufig auch die Richtlinien zur Wirtschaftsprüfung verschärfend an. Wie allerdings der jüngste Skandal um Wirecard offenbart, können selbst große, renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nur bedingt eine solche Entwicklung im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung vorhersehen.

2. In welchen Bereichen findet eine Wirtschaftsprüfung statt?

2.1. Wirtschaftsprüfung im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung

Üblicherweise findet eine Wirtschaftsprüfung im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung statt. Also geht es um die Überprüfung der Verfahren, auf denen die Erstellung der Handelsbilanz beruht. Damit steht die Buchführung im Fokus der Wirtschaftsprüfung. Insbesondere die Richtlinien zur Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) unterzieht der Wirtschaftsprüfer einer kritischen Analyse.

Weiterhin findet im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung auch eine Evaluation der Wirtschaftlichkeit und der Finanzlage statt. Diese Aspekte sind auch im Hinblick auf die möglichst frühzeitige Erkennung einer potentiellen Insolvenz relevant.

2.2. Wirtschaftsprüfung im Rahmen einer Konzernprüfung

Eine separate Wirtschaftsprüfung für Konzerne stellt die Konzernprüfung dar (§ 14 PublG). Dabei geht es um die zusammenhängende Prüfung der verbundenen Unternehmen. Allerdings gelten hierbei andere, wenn auch ähnliche Bedingungen, die einem Konzern die Pflicht zur Konzernprüfung auferlegen. Ferner bleibt die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung der einzelnen im Konzern verbundenen Unternehmen weiterhin bestehen.

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3. Wann ist eine Wirtschaftsprüfung erforderlich?

Im Folgenden gehen wir auf die Kriterien ein, die eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung oder Konzernprüfung bedingen. Obschon die Vorschriften hierzu in unterschiedlichen Gesetzen integriert sind, weisen sie dennoch gewisse Gemeinsamkeiten auf.

3.1. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem HGB

Um als Kapitalgesellschaft der Pflicht zur Wirtschaftsprüfung zu unterliegen, müssen bei zwei aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sein. Diese Kriterien zur Wirtschaftsprüfung sind Kennzahlen, die eine Kapitalgesellschaft im Prüfungsfall überschreitet. Die eigentliche gesetzliche Grundlage hierfür ist § 316 HGB. Dort nimmt das Gesetz Bezug zur Größe von Kapitalgesellschaften, die die Prüfungsreife erlangen. Und diese Größenklassifikation in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleinkapitalgesellschaften sowie mittelgroße und große Kapitalgesellschafen findet in §§ 267, 276a HGB statt. Dabei bezieht sich § 316 HGB auf § 267 HGB, weil § 267a HGB lediglich auf die von der Wirtschaftsprüfungspflicht ausgenommenen Kleinstkapitalgesellschaften eingeht.

Neben der Pflicht zur Wirtschaftsprüfung von Kapitalgesellschaften besteht die selbe Pflicht unter der gleichen Voraussetzung auch für offene Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften, wenn eine haftungsbeschränkte Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter involviert ist (§ 264a HGB).

3.1.1. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem HGB: Bilanzsumme überschreitet EUR 6.000.000

Das erste Kriterium bezieht sich auf die Bilanzsumme. Ab einer Bilanzsumme von EUR 6.000.000 ist eine maßgebende Kenngröße überschritten, die zu einer Qualifizierung eines Unternehmens als mittelgroßes Unternehmen führen kann.

3.1.2. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem HGB: Umsatzerlöse überschreiten EUR 12.000.000

Beim zweiten Kriterium schauen wir auf die Umsatzerlöse des möglicherweise prüfungspflichtigen Unternehmens. Wenn dieser Punkt zutrifft, dann hängt die Qualifizierung des Unternehmens als mittelgroßes Unternehmen nur noch von der Erfüllung eines der beiden anderen Kriterien ab.

3.1.3. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem HGB: Beschäftigung von 50 oder mehr Arbeitnehmern

Das dritte Kriterium nimmt Bezug auf die Anzahl der im Jahresdurchschnitt angestellten Arbeitnehmer. Erreicht oder überschreitet diese die Zahl 50, ist eines der drei Kriterien zur Wirtschaftsprüfung erfüllt.

Dabei geht man so vor, um die durchschnittliche Anzahl an Mitarbeitern im Jahr zu berechnen: man bestimmt die Anzahl der Mitarbeiter, die zum Ende der vorangegangenen vier Kalenderquartale für das Unternehmen tätig waren. Hierbei zählen sowohl Arbeitnehmer im Inland als auch im Ausland. Dagegen bleiben Auszubildende bei der Zählung außen vor. Der Durchschnittswert ergibt sich aus einem Viertel der Summe der vier Ergebnisse.

3.2. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem PublG

Außerdem kann eine Prüfungspflicht auch bei anderen Unternehmen zutreffend sein (§ 6 PublG in Verbindung mit § 1 PublG). Dies trifft insbesondere auf sehr große Personenhandelsunternehmen, wie etwa Einzelunternehmen zu. Dabei müssen ebenfalls mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sein, um dem Unternehmen eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung aufzuerlegen. Und auch hierbei geht es um Kennzahlen aus dem Bereich Jahresbilanz, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer pro Jahr. Allerdings muss die Mindestanzahl an Kriterien an drei statt nur an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein, um eine Wirtschaftsprüfungspflicht zu bedingen.

Zwar sind dies in der Praxis nur selten eintretende Fälle, doch wollen wir hier einen vollständigen Überblick geben. Daher üben wir uns nun in Vollständigkeit:

3.2.1. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem PublG: Jahresbilanz liegt über EUR 65.000.000

Die Jahresbilanz ist auch bei den Regelungen zur Wirtschaftsprüfung von anderen als den nach HGB bestimmten Unternehmen maßgebend. Allerdings ist die Größenordnung hierbei eine ganz andere. Denn hier kommt eine Wirtschaftsprüfung erst bei überschreiten einer Jahresbilanzsumme von EUR 65.000.000 in Frage.

3.2.2. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem PublG: Umsatzerlöse übersteigen EUR 130.000.000

Wenn schon die Jahresbilanz bei einem Unternehmen, das weder eine gewöhnliche Personengesellschaft noch eine Kapitalgesellschaft darstellt, sehr hoch angesetzt ist, so ist die Regelung des Kriteriums Umsatzerlöse, die man im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate erzielte, noch außergewöhnlicher. Denn hierbei geht es um das Überschreiten der Grenze von EUR 130.000.000.

3.2.3. Kriterien zur Wirtschaftsprüfung nach dem PublG: Anzahl der Arbeitnehmer über 5.000

Beim Kriterium der Anzahl der Arbeitnehmer besteht ebenfalls eine qualitative Übereinstimmung zu den im HGB genannten Kenngrößen. Allerdings ist auch hierbei ein enormer quantitativer Unterschied vorhanden. Denn das PublG legt hierzu als Voraussetzung fest, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Jedoch zählen hierbei neben den im In- und Ausland beschäftigten Personen auch Auszubildende mit. Außerdem weicht die Methode zur Berechnung des Durchschnittswerts von jener im HGB ab. Denn nach den Bestimmungen des § 1 PublG ist die Anzahl der Arbeitnehmer am Ende jedes Kalendermonats ausschlaggebend.

3.3. Kriterien zur Konzernprüfung

Wenig überraschend folgen die Bedingungen, die einem Konzern die Konzernprüfungspflicht auferlegen, ähnlichen Kenngrößen, wie jenen, die zur Wirtschaftsprüfung von Unternehmen maßgebend sind. Auch hierbei gilt, dass mindestens zwei von drei möglichen Kriterien den Ausschlag geben. Allerdings muss dies bei drei aufeinanderfolgenden Konzernabschlussstichtagen der Fall sein, um eine Pflicht zur Konzernprüfung zu bewirken.

Außerdem besteht die Pflicht zur Konzernprüfung bei demjenigen Unternehmen in einem Konzern, der die beherrschende Rolle gegenüber einem anderen verbundenen Unternehmen ausübt. Dabei ist es unwesentlich, ob die Kontrolle direkt oder indirekt erfolgt. Wichtig ist jedoch, dass das Mutterunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.

Liegt jedoch die Hauptniederlassung des Mutterunternehmens im Ausland, kann dennoch eine Konzernprüfung in Deutschland in Frage kommen. Dabei trifft die Prüfungspflicht dasjenige Tochterunternehmen mit Sitz in Deutschland, das dem Mutterunternehmen hierarchisch am nächsten steht. Dazu müssen lediglich die Bedingungen zur Konzernprüfung für die Konzernmutter erfüllt sein. Allerdings findet dann eine Konzernprüfung für den in Deutschland prüfungspflichtigen Teilkonzern statt.

3.3.1. Kriterien zur Konzernprüfung: Bilanzsumme der Konzernbilanz übersteigt EUR 65.000.000

Ein mögliches Kriterium, das die Pflicht zur Konzernprüfung auslösen kann, ist an das Überschreiten der Bilanzsumme von EUR 65.000.000 gebunden.

3.3.2. Kriterien zur Konzernprüfung: über EUR 130.000.000 Umsatzerlöse in der Konzernbilanz

Das zweite potentiell ausschlaggebende Kriterium ist an die Höhe der Umsatzerlöse im Kalenderjahr gebunden. Liegen die Umsatzerlöse in der Konzernbilanz nämlich über EUR 130.000.000, dann kann auch dies ein Auslöser zur Konzernprüfung sein.

3.3.3. Kriterien zur Konzernprüfung: Anzahl der Arbeitnehmer über 5.000 pro Jahr

Auch die Anzahl der Arbeitnehmer spielt bei der Pflicht eines Konzerns zur Wirtschaftsprüfung der Konzernbilanz eine potentielle Rolle. Dabei bestimmt man den Durchschnittswert an Arbeitnehmern nach ihrer Anzahl am Ende jedes Kalendermonats. Außerdem kommen hierbei Arbeitnehmer sowie Auszubildende gleichermaßen in Frage, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland beschäftigt sind.

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4. Ablauf einer Wirtschaftsprüfung

4.1. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder Konzernprüfers

Sollte das erste Mal im Rahmen eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses ersichtlich sein, dass mindestens zwei der drei relevanten Kriterien erfüllt sind, dann sollte man mit Weitsicht handeln. Denn wenn Grund zur Annahme besteht, dass auch in den folgenden Abschlussberichten diese Voraussetzungen vorliegen, dann sollte man bereits Kontakt zu einem Wirtschaftsprüfer aufnehmen.

In der Regel steht die Unternehmensführung ohnehin schon zwecks Erstellung der Bilanzen mit einer Steuerberatungskanzlei im Austausch. Ein pflichtbewusster Steuerberater sollte folglich auf diese zukünftig aller Voraussicht nach eintretende Pflicht informieren. Unter idealen Verhältnissen mag er auch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Prüfung empfehlen. Doch gelten zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers gewisse Vorschriften.

Ganz allgemein wählen bei einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft die Gesellschafter den Wirtschaftsprüfer. Allerdings obliegt es den Geschäftsführern, ihn zu bestellen. Jedoch bestehen auch gesetzliche Vorgaben, die auf die Wahl des Wirtschaftsprüfers einwirken können. So darf ein solcher Wirtschaftsprüfer keinesfalls Angestellter des zu prüfenden Unternehmens sein, weil er dadurch seine Unabhängigkeit verlöre. Außerdem kann bei öffentlichem Interesse in bestimmten Fällen ein Ausschlussgrund vorliegen, wenn ein Wirtschaftsprüfer zuvor auch als Steuerberater Einfluss auf Aspekte nahm, die im Jahresabschluss Widerhall finden und von wesentlicher Bedeutung hierbei sind.

4.2. Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses

Im Laufe einer Wirtschaftsprüfung stellt der Wirtschaftsprüfer fest, ob und in welchem Umfang die Grundsätze zur Rechnungslegung als Maßstab zur Bilanzierung dienten. Dabei kommen so unterschiedliche Aspekte wie etwa die Kontrolle der Erfassung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der Inventur in den Blickwinkel des Wirtschaftsprüfers. Außerdem befindet ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Wirtschaftsprüfung darüber, ob man bei der Erstellung der Handelsbilanz einheitlich nach dem jeweils gewählten Standard vorgegangen ist. Schließlich ist eine Handelsbilanz, bei der man Buchungen selektiv nach unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards vornimmt, kaum als methodisch einwandfrei charakterisierbar.

4.3. Ergebnis der Wirtschaftsprüfung oder Konzernprüfung

Das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung fließt in den abschließenden Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein. Dabei kann es prinzipiell vier verschiedene Ergebnisse geben.

Einerseits kann der Wirtschaftsprüfer mit hinreichender Sicherheit die wesentliche Richtigkeit der Handelsbilanz bestätigen. Somit erteilt er dem Jahresabschluss oder dem Konzernabschluss sein Testat. Der Fachausdruck hierfür ist Bestätigungsvermerk.

Andererseits kann es aber auch sein, dass der Wirtschaftsprüfer Mängel feststellt. Hierbei unterscheidet man zwischen solchen, bei denen die Mängel keinen wesentlichen Einfluss auf die Wiedergabe der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens haben, und solchen, bei denen dies tatsächlich der Fall ist. Liegen nur unwesentliche Mängel vor, dann kann der Wirtschaftsprüfer unter Darstellung dieser Mängel und ihrer eingeschränkten Tragweite einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Sind sie jedoch erheblich, so muss der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk verweigern. Seine Gründe hierfür nennt er dann in einem eigenständigen Vermerk.

Außerdem muss ein Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk verweigern, wenn er im Rahmen der Wirtschaftsprüfung zur Erkenntnis gelangt, dass er außerstande ist, die wirtschaftliche Situation des zu prüfenden Unternehmens mit hinreichender Sicherheit zu erfassen. Die Gründe hierfür nennt er dann ebenfalls in einem separaten Vermerk.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Besteuerung von Unternehmen, insbesondere von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Erstellung von prüfungspflichtigen Handelsbilanzen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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