2024 Holding gründen

2025 Gewerbesteuer vermeiden

Holding gründen und ab 2025 keine Gewerbesteuer zahlen

Wenn man eine Holdinggesellschaft gründen möchte, sollte man auch im Blick behalten, wann die erste Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft erfolgen soll. Denn wenn man dies im Jahr der Gründung der Holding beabsichtigt, fällt darauf Gewerbesteuer an. Möchten sie also eine Holding gründen und keine Gewerbesteuer auf ihre erste Dividende zahlen, dann geht das erst ab 2025, sofern sie noch 2024 die Gründung vornehmen. Wir beschreiben hier, wieso das so ist und wieso der Zeitplan dabei so wichtig ist.

Unser Video: Holding ohne Gewerbesteuer ab 2025

In diesem Video erklären wir, welche Vorteile eine Holding bietet und wie man es strukturieren muss, um 2025 keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen.

Inhaltsverzeichnis


1. Bis 2025 Holding gründen – Einleitung

Eine der häufigsten Beratungsleistungen, die Mandanten im Bereich der Gestaltungsberatung zur steuerlichen Optimierung ihrer Unternehmen bei uns in Anspruch nehmen, ist zweifellos die Beratung zum Thema Holding. Viele wissen, etwa aus unseren Video- oder Blogbeiträgen, dass eine Holding diverse steuerliche und andere Vorteile vorweisen kann, die sonst kaum erreichbar sind. Es ist also offensichtlich, dass man diese auch für das eigene Unternehmen gerne nutzen möchte. Aber es gibt auch gewisse Hürden und Haken. So macht eine Holding oft erst ab einer gewissen Unternehmensgröße Sinn.

Über eine andere Besonderheit möchten wir in diesem Beitrag aufklären. Denn der Zeitpunkt, in dem die Tochtergesellschaft der Holding ihre erste Gewinnausschüttung vornimmt, ist steuerlich durchaus relevant. Niemand darf also das eigentlich Logische erwarten, nämlich, dass man eine Holding gründet und noch am gleichen Tag eine Gewinnausschüttung an sie beschließt, ohne dass dies, wie sonst eigentlich, weitestgehend steuerfrei bleibt. Darum schildern wir nun, wieso man noch 2024 eine Holding gründen sollte (wenn man dies ohnehin bereits beabsichtigt), statt bis 2025 zu warten, denn wir vermuten, dass sie dieses Jahr keine Gewerbesteuer auf die Dividende entrichten möchten, wenn dies nächstes Jahr auch steuerfrei ginge.

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2. Holding gründen, Dividende besteuern – Rechtsgrundlagen

Am Anfang war das Wort, das man Steuergesetz nennt. Danach richten wir uns folglich, wenn wir eine Holding gründen und besteuern. Darum sei ein Blick in dieses Gesetz besonders empfohlen.

Wie wir bereits eröffnet haben, dreht sich dieser Beitrag eigentlich um die Gewerbesteuer. Sie fällt, gemäß § 2 GewStG, auf alle Kapitalgesellschaften an. Gehen wir vom Normalfall aus, dann gründen die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Holdinggesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Darum gilt auch für die GmbH: sie zahlt Gewerbesteuer. Da aber dadurch die Besteuerung des Gewinns sowohl auf Ebene der operativen GmbH als auch auf jener ihrer Holding als Muttergesellschaft, die ja dann auch eine GmbH ist, stattfindet, hat sich der Gesetzgeber zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung dazu entschlossen, die Besteuerung der Dividende auf Ebene der Holding prinzipiell steuerfrei zu stellen. Dazu hat man die Norm in § 9 Nummer 2a GewStG geschaffen. Übrigens gibt es aus dem selben Grund eine vergleichbare Ausnahmeregelung im Körperschaftsteuerrecht, dort in § 8b KStG.

Allerdings gibt es zusätzlich noch einige Voraussetzungen, die man beachten muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten. So greift die Steuerbefreiung nur, wenn die Holding mindestens zu 15 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist (bei der Körperschaftsteuer liegt die Grenze bei 10 %). Und dann ist noch ein wichtiger Punkt gerade für den Zeitpunkt der Gründung der Holding relevant. Denn die Befreiung gilt nur, wenn die Holding zu Jahresbeginn bereits an der Tochtergesellschaft die geforderte Beteiligungsquote vorweisen kann.

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3. 2025 keine Gewerbesteuer auf Ebene der Holding zahlen

Darum ist es wichtig, die Holding zu gründen, aber erst im darauffolgenden Jahr, oder später, die erste Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft vorzunehmen. Das gehen wir mal im Detail für eine Holding, die wir 2024 gründen, durch.

Bis zum Jahresende bleiben noch einige Monate, in denen sich ein solches Vorhaben umsetzen lässt. Wir gründen also bis Ende 2024 die Holding und können dann schon im Januar 2025 die Dividende an sie ausschütten, wobei wir keine Gewerbesteuer zahlen müssen, weil die Holding dann ja zu Jahresbeginn 2025 über die in § 9 Nummer 2a Satz 1 GewStG geforderte Beteiligungsquote von 15 % verfügt. Auch in den darauffolgenden Jahren ist die Bedingung der geforderten Mindestbeteiligung zum jeweils 1.1. erfüllt. Mit anderen Worten: niemals Gewerbesteuersteuer zahlen!

Anders sieht es aus, wenn wir jedoch die Holding bis zum 31.12.2024 gründen und auch bis Jahresende die Gewinnausschüttung vornehmen. Denn dann wird das Finanzamt prüfen, ob es die Holding am 1.1.2024 bereits gab. Nur dieser Sachverhalt ist für die Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer steuerrechtlich relevant. Und somit kommt das Finanzamt zur Feststellung, dass diese Bedingung unerfüllt ist. Folglich ergeht ein Steuerbescheid, der die Gewerbesteuer auf den Gewinn der Holding erhebt. Und das ist genau jener, den sie durch die Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft noch 2024 erhalten hat. Und das nur, weil wir keine Geduld haben, das Jahresende abzuwarten. Denn wenn wir die Gewinnausschüttung am 1.1.2025 vornehmen, wären alle Bedingungen erfüllt und die Dividende steuerfrei.

Ein drittes Szenario zeigt Ähnliches. Wir verpassen die Gründung der Holding in 2024, sodass sie erst 2025 entsteht. Aber auch hier geben wir uns ungeduldig, weil wir, zu Beginn 2025, keine Geduld haben, um mit der Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft bis 2026 zu warten. Auch da ereilt uns ein Steuerbescheid über Gewerbesteuer, die vermeidbar gewesen wäre.

Unser Video: Wie viel Kapital braucht man für eine Holding?

In diesem Video erklären wir, dass man eine Holding bereits ab EUR 12.500 gründen kann, und damit auch gleich die operative GmbH.

4. Jetzt Holding gründen und 2025 keine Gewerbesteuer zahlen – Fazit

Es ist also klar: wer noch dieses Jahr eine Holding für seine oder ihre operativen Unternehmen gründen und keine Gewerbesteuer auf die erste Gewinnausschüttung zahlen möchte, sollte sich beeilen, dies noch vor 2025 zu vollziehen. Denn wenn sich der Vorgang ins folgende Jahr hinzieht, wird man mit der steuerfreien Dividendenzahlung wohl noch ein gutes Jahr warten müssen. Da andererseits aber auch die Vorbereitungen zur Gründung einer Holdinggesellschaft etwas Zeit in Anspruch nimmt, sollte man jetzt aktiv werden. Wer hingegen bis Ende November oder gar bis in den Dezember hinein damit zögert, sodass die Holding erst 2025 gegründet werden kann, muss dann entweder noch viel Geduld aufbringen oder die Gewerbesteuer auf die erste Gewinnausschüttung in 2025 bezahlen. Weder die eine noch die andere Aussicht sind verlockend.

Außerdem, wer sich eine fundierte Steuerberatung bei einem solchen Vorhaben sparen möchte und eine Holdinggründung ohne sie versucht, kann ebenfalls Gefahr laufen, am Ende eine höhere Steuer zahlen zu müssen, als eigentlich erforderlich. Vertrauen Sie lieber auf Experten, die solche Unternehmensstrukturen tagtäglich aufsetzen und betreuen. Experten, wie den unseren. Es geht ja auch niemand zum Bäcker, um sich dort eine Pizza backen zu lassen, nur weil dort die Brötchen günstiger sind als die Pizza in der Pizzeria.


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Unsere besonderen Expertisen für Umwandlungssteuerrecht und Umstrukturierungen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (4) Umwandlungsvorgänge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: