Körperschaftsteuerliche Organschaft – Vorteile und Risiken
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist eine Unternehmensstruktur, bei der ein Unternehmen eine enge steuerliche Verflechtung mit den von ihm beherrschten Unternehmen eingeht. So rechnet man dem beherrschenden Organträger sowohl alle Gewinne als auch Verluste der mit ihm verbundenen Organgesellschaften zu. Den Rahmen hierfür schafft ein Ergebnisabführungsvertrag, den man zwischen Organträger und Organgesellschaft zu diesem Zweck schließt. Entstehen bei der Organgesellschaft tatsächlich Verluste, ist der Organträger zum Ausgleich verpflichtet. Allein diese beiden Aspekte verdeutlichen, welches Potential an steuerlichen Detailfragen eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu bewältigen hat.
Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Joshua von Rüden (Bachelor of Laws in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.
Unser Video:
Organschaft mit GmbH
In diesem Video erklären wir, welche Möglichkeiten eine Organschaft mit einer GmbH zur Verfügung stehen und welche Vorteile man erhält.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Wegen der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin 10. Auflage 2021
1. Einleitung
Eine Kapitalgesellschaft ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als selbständiges Steuersubjekt zu behandeln.
Die Regelungen der Besteuerungen der Kapitalgesellschaft finden sich im Körperschaftsteuergesetz wieder. Das Gesetz bietet eine Umwandlung zu einer Organschaft.
Einen Kernbereich des deutschen Konzern- und Unternehmensteuerrecht stellt die steuerliche Organschaft dar. Bei dieser Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich unselbständige Kapitalgesellschaften, die in einem steuerlich anerkannten Unterordnungsverhältnis zu einem übergeordneten Unternehmen stehen, mit diesem zusammen, wie ein einziges Steuersubjekt behandelt.
In § 14 KStG wird die genannte untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft bezeichnet, während das übergeordnete Unternehmen Organträger genannt wird.
In Kombination bilden Organträger und Organgesellschaft den sog. Organkreis.
In dieser Hausarbeit geht es um die Herausarbeitung der steuerlichen Vorteile und Risiken der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Eine Betrachtung der gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Organschaft sind inhaltlich nicht in dieser Hausarbeit vertreten.
Zu Beginn dieser Arbeit erfolgt eine systematische Darstellung der zu erfüllenden Voraussetzungen zur Begründung eines Organschaftverhältnisses. Dabei werden zuerst die persönlichen Voraussetzungen dargelegt und im zweiten Schritt die sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen verdeutlicht.
Nach Darlegung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, wird sich diese Arbeit mit den steuerlichen Vorteilen und Risiken beschäftigen und diese im Detail würdigen.
Abschließend werden die Vorteile und Risiken abgewogen und in einem Fazit zusammengefasst.
2. Entstehung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Im Steuerrecht gibt es eine Organschaft im Ertragsteuerrecht, also i. S. d. KStG und GewStG und im UStG. In dieser Hausarbeit wird sich auf das Ertragsteuerrecht konzentriert.
Unter dem Rechtsbegriff der Organschaft versteht man die steuerrechtliche Eingliederung einer rechtlich selbständigen juristischen Person in ein anderes Unternehmen.[1]
Bei einer Organschaft werden mindestens zwei selbständige Unternehmen zu einer steuerpflichtigen Einheit zusammengefasst, wobei die Selbständigkeit der Unternehmen rechtlich bestehen bleibt. Die untergeordnete Organgesellschaft muss dabei zwingend als Kapitalgesellschaft firmiert und „beherrscht“ werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei der körperschaftsteuerlichen OG nicht um eine Betriebsstätte, sondern vielmehr um ein selbständiges und nach § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen, welches daher jährlich einer Veranlagung der Körperschaftsteuer unterliegt.[2]
Durch den abzuschließenden Gewinnabführungsvertrag fallen die Steuern der Organgesellschaft erst bei der Besteuerung des Organträgers an.
Damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt, müssen die Voraussetzungen, welche sich insb. Aus den §§ 14 – 19 KStG ergeben, vorliegen und erfüllt sein.[3] Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen den persönlichen und sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Bei den persönlichen Voraussetzungen werden die Bedingungen an die Beteiligten der Organschaft formuliert, während bei den sachlichen Voraussetzungen die zu erfüllenden Merkmale zwischen OG und OT festgelegt werden.
2.1. Persönliche Voraussetzungen
2.1.1. Qualifizierung Organträger
Gem. § 14 S. 1 KStG kann der Organträger nur ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein, wobei es genügt, wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet.[4]
Bei der Rechtsform muss es sich um eine Kapitalgesellschaft oder um ein in § 1 KStG genanntes Rechtssubjekt, eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder einen Einzelunternehmer handeln.[5]
2.1.1.1. Gewerbliches Unternehmen
Der Organträger muss ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Die zu erfüllenden Voraussetzungen enthält der § 2 GewStG.[6] Es reicht, wenn ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt.
In ständiger Rechtsprechung sind sich die Finanzverwaltung und der BFH nicht einig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss das gewerbliche Unternehmen vom Beginn des WJ der Organgesellschaft bestehen.[7] Während der BFH nach seiner Rechtsprechung auslegt, dass lediglich eine gewerbliche Unternehmung zum Zeitpunkt der Gewinnabführung vorliegen muss, da die Abführung des Jahresgewinns erst zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgt und somit in die unterliegenden Einkünfte umqualifiziert werden kann.[8]
Der steuerliche Begriff „gewerbliches Unternehmen“ ist je nach Rechtsform des Organträgers zu unterscheiden.
2.1.1.2. OT ist eine natürliche Person
Eine natürliche Person ist tauglich als Organträger, wenn diese gem. § 2 GewStG als Einzelkaufmann originär gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG erzielt oder Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.[9] Erzielt die natürliche Person also im Umkehrschluss Gewinneinkünfte aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG, ist diese untauglich und als Organträger ausgeschlossen.
2.1.1.3. OT ist eine Personengesellschaft
Sinngemäß zu den natürlichen Personen, gilt auch für die Personengesellschaft gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG, dass diese nur als Organträger qualifiziert sind, wenn sie selbst originär gewerblich tätig ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.[10]
Der Inlandsbezug des § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 4-7 KStG gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt als OT nicht in Betracht.
2.1.1.4. OT ist eine Körperschaft
Handelt es sich bei dem Organträger weder um eine natürliche Person noch um eine Personengesellschaft, qualifiziert sich noch eine juristische Person i. S. d. § 1 KStG zur Bildung eines Organträgers. Dabei muss es sich um eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln und die Geschäftsleitung muss im Inland liegen.[11]
2.1.1.5. OT ist ein ausländisches Unternehmen
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches Unternehmen abzuführen, müssen die Voraussetzungen des § 18 KStG vorliegen, damit ausländische gewerbliche Unternehmen Organträger sein können. Sie müssen zum einen eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung vorweisen, die die erforderlichen Anteile im BV hält und der Gewinnabführungsvertrag muss mit der Zweigniederlassung der Firma geschlossen sein.[12]
2.1.2 Qualifizierung Organgesellschaft
Bei der sog. Organgesellschaft muss es sich um eine AG oder eine KGaA gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG handeln. § 17 KStG erweitert den Anwendungsbereich auf jede andere Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sodass außerdem eine UG, eine GmbH oder eine SE gem. 17 KStG in Frage kommen. Andere Körperschaftssubjekte wie Genossenschaften kommen ebenso wie hybride Gesellschaftsformen nicht in Betracht. Auch bei den anderen Kapitalgesellschaften muss grds. der Ort der Geschäftsleitung als auch der Sitz im Inland haben.[13] Dabei spricht man vom sog. doppelten Inlandsbezug.
Wichtig ist, dass eine Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft keine Organgesellschaft darstellen kann, da sie eine Personengesellschaft ist. Die Vorgesellschaft ist hingegen als Organgesellschaft rechtswirksam, da sie weitgehend der vollendeten Kapitalgesellschaft identisch ist.
2.2. Sachliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche sich auf die Rechtsform und den Ort der Organträger und Organgesellschaft beziehen, müssen für die Gründung einer Organschaft gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG auch die sachlichen Voraussetzungen beachtet werden. Daher sind eine finanzielle Eingliederung und ein Gewinnabführungsvertrag zwingend notwendig.
2.2.1. Finanzielle Eingliederung
Durch das StSenkG vom 23.10.2000 stellt die finanzielle Eingliederung die einzige Eingliederungsvoraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft dar und unterscheidet sich damit grundlegend von der umsatzsteuerlichen Organschaft, da dort noch eine wirtschaftliche und eine organisatorische Eingliederung erforderlich ist.[14]
Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG liegt eine sog. finanzielle Eingliederung dann vor, wenn also der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres so beteiligt ist, dass diesem die Mehrheit der Stimmrechte an der Organschaft zusteht.
Dabei ist das Gesetz unscharf, denn es reicht nicht irgendeine Mehrheit. Vielmehr muss der Organträger die Stimmenmehrheit innehaben, sodass ihm erlaubt ist, seinen Willen in einer Gesellschafterversammlung durchzusetzen.[15]
Eine einfache Stimmenmehrheit reicht aus, wenn in der Satzung und im Gesellschaftsvertrag keine Sonderbestimmungen bestehen gem. § 16 Abs. 3 AktG oder § 47 Abs. 1 GmbHG, d. h. ihm muss wenigstens eine Stimme mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen zustehen.[16]
Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG muss auch die mittelbare Beteiligung der finanziellen Eingliederung zugerechnet werden, wodurch auch die Stimmenmehrheit erreicht werden kann.[17]
2.2.2. Gewinnabführungsvertrag
Ein weiteres zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal, welches neben den persönlichen Voraussetzungen und der finanziellen Eingliederung vorliegen muss, ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der sog. Gewinnabführungsvertrag.
Der Gewinnabführungsvertrag ist neben zwei anderen Arten von Unternehmensverträgen in § 291 AktG geregelt. Dabei ändert der gesellschaftsrechtliche Gewinnabführungsvertrag die rechtliche Struktur der Gesellschaft und enthält aus diesem Grund besondere Sicherungen und wird nur steuerlich anerkannt, wenn er zivilrechtlich wirksam ist.[18] Zusätzlich zum Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 AktG, welcher für eine SE, AG oder KGaA gilt, gibt es noch den Gewinnabführungsvertrag für eine Organschaft mit anderer Rechtsform nach § 17 KStG.[19]
Der Vertrag muss beinhalten, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren ganzen Gewinn an den anderen Vertragsteil abzuführen gem. § 291 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG. Des Weiteren muss dieser die Bestimmungen über die Pflicht des herrschenden Unternehmens zur Zahlung eines Ausgleichs enthalten und beinhaltet damit sinngemäß die Verlustübernahmepflicht und Abfindung gem. § 302 und 305 Abs. 5 S. 2 AktG.[20]
Damit der Gewinnabführungsvertrag bei Aktiengesellschaften als Organträger wirksam wird, bedarf es der Zustimmung von 3/4 -Mehrheit ihrer Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung, eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung im Handelsregister des Organträgers.[21] Bei der GmbH unterscheiden sich die handelsrechtlichen Ansprüche nicht, sodass auch in diesem Fall der Gewinnabführungsvertrag schriftlich abgeschlossen sein muss und die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit in einem notariell beurkundeten Beschluss dem Vertag zustimmen müssen, der ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden muss. Lediglich muss bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder UG die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG nicht ausdrücklich im Gewinnabführungsvertrag aufgenommen werden.[22]
Bei dem im Gesetz genannten „ganzen Gewinn“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Gewinn, der gemeint ist, ist der Bilanzgewinn, der sich ergäbe, wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestehen würde.[23] Somit erscheint in der Handelsbilanz der verpflichtenden Gesellschaft kein Gewinnausweis, dieser wird vielmehr in einer Vorbilanz ausgewiesen. Der Jahresüberschuss der Vorbilanz wird in der endgültigen aufzustellenden Handelsbilanz auf der Passivseite der Bilanz als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen.[24]
Da der Gewinnabführungsvertrag aus § 291 AktG nur für die AG, KGaA und die SE gilt, hat der Gesetzgeber in § 17 KStG ebenfalls die Möglichkeit eines Gewinnabführungsvertrags für die GmbH und UG formuliert. Dabei sieht der § 17 KStG nur ergänzend vor, dass der Vertrag steuerlich nur anerkannt ist, wenn in dem Vertrag ebenfalls die § 301 und §302 AktG beachtet werden.[25]
Neben dem Abschluss des GAV ist für die steuerliche Anerkennung der Organschaft auch die tatsächliche Durchführung gem. R 14.5 Abs. 5 KStH erforderlich.
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3. Einkommensermittlung bei der Organschaft
Um das Einkommen der Organschaft ermitteln zu können, muss man den § 15 KStG beachten. Dieser enthält Vorschriften, die anzuwenden, auszuschließen oder anzuweisen sind.
So besagt § 15 S. 1 Nr.1 KStG, dass Verlustabzugsbeschränkungen bei der Organgesellschaft, wie beispielsweise § 10d EStG, nicht anwendbar sind.[26] Nr. 2 befasst sich mit den Gewinnausschüttungen und Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auf Ebene der Organgesellschaft. In Nr. 3 werden die Sonderregelungen für die Zinsschranke niedergelegt und als eine Einheit betrachtet, sodass die Organträger und die Organgesellschaft als ein Betrieb i. S. d. Zinsschrankenregelung gelten.[27] Thema in Nr. 4 und 5 ist noch das Verhalten bei Dauerverlusten in der Verlustrechnungen.
Das Einkommen der Organgesellschaft und der einzelnen Organträger wird, mit Beachtung der o. g. Besonderheiten, nach den allgemein geltenden Regeln des EStG und des KStG ermittelt.[28]
Dabei wird folgendes Schema angewandt:
Im ersten Schritt bildet der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz, welcher i. d. R. 0 EUR beträgt, die Grundlage. Auf den Jahresüberschuss werden die abgeführten Gewinne an die Organträger addiert und die vom Organträger übernommenen Verluste subtrahiert.
Daraufhin werden die Gewinnkorrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV hinzugerechnet oder ggfs. abgezogen. Die unterjährig vorweggenommenen Gewinnabführungen werden bei der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet und die verdeckten Einlagen vom Einkommen abgezogen.
Abschließend werden zur Bildung einer Zwischensumme noch nicht abziehbare Betriebsausgaben und Spenden hinzugerechnet und steuerfreie Vermögensmehrungen subtrahiert.
Von der Zwischensumme werden die abziehbaren Spenden gem. § 9 KStG und das dem Organträger zuzurechnende Einkommen abgezogen, sodass das eigene Einkommen der Organgesellschaft i. d. R. 0 EUR beträgt.
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4. Körperschaftsteuerliche Organschaft – Vorteile
Sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft haben auf Basis der jeweiligen Buchhaltungsdaten eine eigene KSt-Erklärung abzugeben. Erst jetzt kommen die Vorteile und Risiken einer bestehenden Organschaft zur Geltung.
Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Organschaft vor und die Organträger ermitteln unabhängig sein Einkommen und rechnen dieses Einkommen der Organgesellschaft zu, ist nun zu erläutern und herauszuarbeiten, welche Vorteile aber auch Risiken die Gründung einer Organschaft mit sich bringen.
4.1. Verluste der Organgesellschaft
Ergibt sich am Ende des Wirtschaftsjahres bei der Aufstellung der Handelsbilanz auf Ebene der Organgesellschaft ein Verlust, ermöglicht dieser einen Verlustausgleich auf Ebene des Organträgers.[29] Diese Ergebnissaldierung wäre unter Einzelveranlagung nicht möglich und ist somit ein wichtiger organschaftlicher Vorteil, da so die erzielbaren Liquiditäts- und Zinseffekte aus der vorgelagerten Verlustrechnung ermöglicht werden.[30] Übersteigen die Verluste das positive Einkommen des Organträgers, so ist gem. § 10 d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR möglich.[31]
Des Weiteren kann sich der Organträger im Gewinnabführungsvertrag auch dazu verpflichten, die vorvertraglichen Verluste der Organgesellschaft durch Einlagen auszugleichen.[32] Der Verlustausgleich stellt im Organkreis den wichtigsten Vorteil der Organschaft dar. Der eben angesprochene § 10 d EStG ermöglicht Kapitalgesellschaften nur einen periodenübergreifenden Verlustausgleich und nicht einen innerhalb derselben Periode.[33]
4.2. Gewinn der Organgesellschaft
Nimmt man an, dass die Organgesellschaft Gewinne erzielt, so müsste diese die Gewinne bei der Einzelveranlagung zunächst selbstversteuern und einbehalten. Die Dividende unterliegt auf Ebene der Spitzeneinheit in Abhängigkeit der Rechtsform der Einkommensteuer zu 60% und der Körperschaftsteuer zu 5%.[34]
Existiert im Gegenzug dazu eine Organschaft, so ist die tatsächliche Gewinnabführung analog einer Entnahme nicht steuerbar und die Versteuerung des Einkommens obliegt alleinig dem Organträger, d. h. man entgeht der Besteuerung der Dividende und somit der 5%.[35] Damit findet die Kapitalertragsteuer keine Anwendung.
Handelt es sich bei dem Organträger um eine Personengesellschaft, so basiert der positive Vorteil auf den persönlichen Einkommensteuertarif. Man versteuert die 60% Brutto-Dividende gem. § 3c Abs. 2 EStG mit dem persönlichen Steuersatz, anstelle des 100% Gewinns, wenn keine Organschaft vorliegt und hat somit in der Regel eine günstigere Steuerbelastung.[36] Durch das Umgehen der Doppelbelastung mit KSt einerseits und ESt nach dem Teileinkünfteverfahren, reduziert man in der Organschaft seit dem VZ 2009
seine steuerliche Gesamtbelastung um 2,5%.[37]
4.3. Verluste des Organträgers
Erzielt die Spitzeneinheit (Organträger) Verluste, können die Einschränkungen der Verlust- und Aufwandsrechnung vollständig vermieden werden und saldiert die Verluste des Organträgers mit den Gewinnen der Organgesellschaft.[38]
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5. Körperschaftsteuerliche Organschaft – Risiken
Damit die steuerlichen Vorteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft gewährt werden, gilt es die nachfolgend aufgeführten „Stolpersteine“ zu vermeiden, um im schlechtesten Fall eine Unwirksamkeit der Organschaft zu umgehen.
5.1. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags
Ein bestehendes Risiko ist, dass der Gewinnabführungsvertrag für ungültig erklärt wird und somit die Organschaft aufgelöst wird.
Der Gewinnabführungsvertrag ist steuerrechtlich nur dann gültig, wenn er die Mindestvertragslaufzeit einhält. Diese beträgt fünf Jahre.[39] Dabei geht der BFH von den sog. „Zeitjahren“ aus, also 60 Monate.[40]
Die Mindestlaufzeit muss eingehalten werden. Eine unschädliche vorzeitige Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ansonsten handelt es sich um eine schädliche Kündigung.[41]
Wichtige Gründe sind unteranderem die Veräußerung der Organbeteiligung, die Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, die Verschmelzung oder Spaltung der Organgesellschaft oder die Liquidation der Organgesellschaft bzw. der Organträger.
Rechtsfolge einer schädlichen Kündigung ist, dass die Organschaft steuerrechtlich nicht anerkannt ist und rückwirkend alle Gewinnabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden und somit zu einer hohen Steuerbelastung kommt.[42] Die Bescheide können nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO daraufhin geändert werden.
5.2. Verlustübernahmeverpflichtung
Eine weitere Pflicht, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergibt, ist die Verlustübernahmeverpflichtung. Dies besagt, dass der Organträger während der Vertragslaufzeit gem. § 302 AktG jeden Jahresfehlbetrag am Stichtag der Jahresbilanz ausgleichen muss.[43] Dabei dürfen die Fehlbeträge der Organschaft nicht mit Kapitalrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgeglichen werden, da sonst eine Organschaft nicht anzuerkennen.[44]
5.3. Aufzeichnungspflichten der Organschaft
Jeder Kaufmann gem. § 1 HGB ist nach § 238 HGB dazu verpflichtet Bücher zu führen. Bei den Gesellschaften, die als Organträger und als Organgesellschaft in Frage kommen, handelt es sich um Handelsgesellschaften, die gem. § 6 Abs. 1 HGB als Formkaufmann ebenfalls zur Buchführung verpflichtet sind.[45] Die Organschaft bleibt aus diesem Grund Steuersubjekt und muss daher Aufzeichnungen und Bücher führen und der jährlichen Steuererklärungspflicht nachkommen. Da es sich bei der Organschaft um eine juristische Person handelt, ist diese ebenfalls zur Rechnungslegung verpflichtet und muss daher eine Bilanz erstellen.
5.4. „erweiterte“ Haftung durch Organschaft
Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichten sich die Organträger Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Wie oben in Punkt 2.1.2. genannt, handelt es sich bei der Organgesellschaft entweder um eine AG oder GmbH, die dem Grunde nach einer beschränkten Haftung unterliegen. Mit handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Anerkennung und Gültigkeit des Gewinnabführungsvertrags erweitern die Organgesellschaften ihre begrenzte Haftung und müssen für den Jahresfehlbetrag des Organträgers aufkommen.[46]
5.5. Mehr- und Minderabführungen
Bei der Gewinnermittlung kann es zu einer Abweichung zwischen handelsrechtlicher Gewinnabführung und steuerlichen Gewinn kommen. Minderabführungen resultieren aus nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen, die steuerlich im Rahmen einer außerbilanziellen Korrektur erfasst wurden.[47] Eine Mehrabführung liegt vor, wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme kleiner ist als der Verlust, der aus der Steuerbilanz resultiert.[48]
Werden die Mehr- oder Minderabführungen nicht erkannt, besteht das Risiko einer Doppel- oder Nichtbesteuerung.
Mehr- bzw. Minderabführungen entstehen, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Mehrabführungen stellen dann Gewinnausschüttungen da, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Minderabführungen werden als Einlage der Organgesellschaft an den Organträger qualifiziert und führen zu einer Körperschaftsteuererhöhung beim Organträger.[49]
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6. Fazit
Erfüllt man die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Organschaft in Bezug auf die Qualifikation des Organträgers und der Organgesellschaft und hält dabei die finanzielle Eingliederung ein und schließt einen Gewinnabführungsvertrag ab, kann man abschließend festhalten, dass die Organschaft bereits für kleinere Unternehmensgruppen ein interessantes Steuergestaltungsmittel darstellt. Doch im Bereich der Gründung einer Organschaft gilt es die aufgeführten Risiken zu umgehen, die im schlechtesten Fall zu einer Unwirksamkeit der Organschaft führen. So bedarf es für die Umsetzung und die vertragliche Gestaltung definitiv die Mithilfe eines Fachanwalts und Notars. Auch die Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Buchführung und Aufstellung der Handelsbilanz, stellt die Organschaft vor Hürden, die mit einem steuerlichen Berater verhindert werden können.
Ein wesentliches Risiko, welches mit einer Organschaft einher geht, ist die erweiterte Haftung. Damit geht ein wesentlicher Vorteil einer Kapitalgesellschaft verloren und kann im schlechtesten Fall zu finanziellen Konsequenzen führen.
Trotz der bürokratischen und umzusetzenden Voraussetzungen kann die Organschaft im Einzelfall nach einer ganzheitlichen Abwägung der Gesichtspunkte zu einem Steuergestaltungsmittel führen und ist durchaus „attraktiv“. Denn durch den sofortigen Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers und umgekehrt erreicht man damit eine entsprechende Minderung der Einkommen- bzw. Körperschafsteuerbelastung.
Literaturverzeichnis
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Arendt, Hendrik | |
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Emmerich, Volker | Aktien- und GmbH-Konzernrecht 10. Auflage 2022 C. H. Beck-Verlag |
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Goette, Wulf | Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 5 C. H. Beck-Verlag |
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Kalss, Susanne | |
Gosch, Dietmar | Körperschaftsteuergesetz 4. Auflage 2020 C. H. Beck-Verlag |
Gössling, Thomas | Konzernstrukturen im Mittelstand Ausgabe August 2018 Roedl & Partner |
Grashoff, Dietrich | Aktuelles Steuerrecht 2012 8. Auflage 2012 C. H. Beck-Verlag |
Kleinmanns, Florian | |
Kahle, Holger | Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften 5. Auflage 2020 C. H. Beck-Verlag |
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Prinz, Ulrich | Beck´sches Handbuch der GmbH 6. Auflage 2021 C. H. Beck-Verlag |
Winkeljohann, Norbert | |
Schaub, Bernhard | Münchener Anwalts Handbuch Aktienrecht 3. Auflage 2018 C. H. Beck-Verlag |
Schüppen, Matthias |
Fußnoten
[1] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 1.
[2] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 1.
[3] Vogt, in: Beck´sches Handbuch der GmbH, §21, Rn. 78.
[4] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 3.
[5] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 3.
[6] Vogt, in: Beck´sches Handbuch der GmbH, §21, Rn. 83.
[7] BMF 10. 11. 2005, BStBl. I 2005, 1038, Tz. 21.
[8] BFH 24. 7. 2013, DStR 2013, 1939.
[9] Neumann, in: KStG, §14, Rn. 106.
[10] Neumann, in: KStG, §14, Rn. 108.
[11] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 5.
[12] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 18, Rn. 1.
[13] Konzernstrukturen im Mittelstand
[14] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 80.
[15] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 81.
[16] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 14, Rn. 81.
[17] Keller/Otto, in: Beck´sches Handbuch der PersG, § 24, Rn. 95.
[18] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 1.
[19] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 141.
[20] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 144.
[21] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 2.
[22] BMF vom 14.1.2010, IV C 2 – S 2770
[23] Altmeppen, in: MüKo AktG, § 291, Rn. 145.
[24] Emmerich, in: Aktien- und GmbH Konzernrecht, § 291, Rn. 88.
[25] Emmerich, in: Aktien- und GmbH Konzernrecht, § 291, Rn. 91.
[26] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 15, Rn. 1.
[27] Krumm, in: Ertragsteuerrecht, § 15, Rn. 1.
[28] Witt, in: MüKo zum Bilanzrecht, § 271, Rn. 35.
[29] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.
[30] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.
[31] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 172.
[32] Schlösser, in: Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, § 54, Rn. 174.
[33] Konzernstrukturen im Mittelstand
[34] Konzernstrukturen im Mittelstand
[35] Konzernstrukturen im Mittelstand
[36] Konzernstrukturen im Mittelstand
[37] Grasshoff, in: StR, Rn. 305.
[38] Konzernstrukturen im Mittelstand
[39] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 4.
[40] BFH 28.11.2007 – I R 94/06, DB 2008, 1413
[41] BFH 15.9.2010 – I B 27/10, BStBl. II 2010, 935
[42] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 4.
[43] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, EAV, Rn. 5.
[44] FG Düsseldorf 17.4.2018 – 6 K 2507/17, DStR 2018, 1857
[45] Graf, in: MüKo zum Bilanzrecht, § 238, Rn. 6.
[46] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.
[47] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.
[48] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.
[49] Edgar/Leicht, in: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Organschaft, Rn. 31.
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Update Organschaft §§ 14 ff. KStG aus der Vortragsreihe: Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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