Einzelunternehmen in Hodingstruktur überführen

so funktioniert die steuerneutrale Umwandlung

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur (Einbringung & Anteilstausch)

Wer die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur anstrebt, sollte einige Besonderheiten des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts kennen. Beispielsweise sollte vorab klar sein, dass nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur sowohl für die operative GmbH als auch für die Holdinggesellschaft eine siebenjährige Sperrfrist gilt. Kommt es innerhalb dieser Sperrfrist zu einer Veräußerung, fallen nachträglich Steuern an. Weil sie aber viele Vorteile bieten, unter anderem auch steuerliche, sind Umwandlungen von Einzelunternehmen in Holdingstrukturen dennoch sehr beliebt.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Niklas Laukat (Bachelor of Laws in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Holdingstruktur gründen

In diesem Video erklären wir, wie man nur mit EUR 12.500 Kapital sowohl eine operative als auch eine Holding-GmbH gründen kann.

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Art. Artikel
BFH Bundesfinanzhof
EStG Einkommensteuergesetz
FusionsRL Fusionsrichtlinie
gem. Gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
Rn. Randnummer
S. Seite/Satz
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UStG Umsatzsteuergesetz

1 Einleitung

In der Praxis ist die Holdingstruktur eine beliebte und zunehmende Gestaltungsmöglichkeit, um eine steuerliche und haftungsbeschränkte Optimierung zu erlangen. Daher wird man vermehrt mit Anfragen von Mandanten konfrontiert, die Ihr Einzelunternehmen in eine Holdingstruktur umwandeln möchten. In den meisten Fällen besteht bereits ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, da dies einfach und schnell zu gründen ist. Im späteren Verlauf, wenn das Unternehmen etabliert ist und Gewinne erzielt, kommt häufig der Wunsch auf, die Steuerbelastung und das Haftungsrisiko zu reduzieren. In der vorliegenden Arbeit zu dem Thema „Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur“ soll dargelegt werden, wie aus einem Einzelunternehmen eine Holdingstruktur geschafften werden kann und insbesondere auf die steuerlichen Besonderheiten eingegangen werden.

Im ersten Abschnitt dieser Seminararbeit wird zunächst erläutert, was eine Holdingstruktur ist. Um folgend die Vorteile einer solchen Struktur darzulegen.

Im zweiten Abschnitt dieser Arbeit wird beschrieben, wie ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden kann. Hierfür wird zunächst auf die zivilrechtlichen Einbringungsmöglichkeiten eingegangen, um weiter die steuerliche Sicht, unterteilt in Ertragsteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, zu beleuchten.

Schließlich soll im letzten Abschnitt die Einbringung dargelegt werden, wie die im vorigen Abschnitt geschaffene operative Gesellschaft steuerneutral in eine Holdinggesellschaft eingebracht werden kann, um eine Holdingstruktur zu schaffen.

Die Auseinandersetzung mit den vorgenannten Abschnitten soll dazu dienen, den Leser die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur näherzubringen und vor allem für die Besonderheiten und Tücken einer solchen Umwandelung zu sensibilisieren.

2 Grundlagen zur Holdingstruktur

Der Begriff Holding ist die Kurzform für Holdinggesellschaft. Eine Holding ist Handelsgesellschaft, welche meistens in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Die Aufgabe der Holding besteht darin, die Vermögenswerte und Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Dementsprechend wird die Holding in der Regel nicht selbst unternehmerisch tätig, sondern hält lediglich die Anteile an anderen Gesellschaften und leitet die Geschäfte der Tochtergesellschaften. In der Regel besteht eine Holdingstruktur aus dem Zusammenschluss zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in welcher die Holding-GmbH 100 Prozent der Anteile an der operativen GmbH (Tochtergesellschaft) hält und die Anteile an der Holding durch eine oder mehrerer natürliche Personen gehalten werden. Die Holdinggesellschaft ist die älteste Form der Bildung von Unternehmensgruppen. Ziel war es damals, wie auch heute, die Beteiligungen an Unternehmen – allein oder mit anderen – in einer Gesellschaft zu halten und zu verwalten. Die Gründung einer Holding mit Standort in Deutschland war allerdings erst seit dem Jahr 1993 in Deutschland erlaubt. In der heutigen Zeit sind die Holdinggesellschaften nicht mehr wegzudenken und erlangen eine zunehmende Beliebtheit. Die steigende Beliebtheit von Holdingstrukturen liegt unter anderem an den steuerlichen Vorteilen, bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und dem Veräußerungsgewinnen von Anteilen auf Ebene der Holdinggesellschaft.[1] Die in der Holding vereinnahmten Gewinnausschüttungen sind nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auf Ebene der Holdinggesellschaft nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Beteiligung an der Gesellschaft keine Streubeteiligung, mit weniger als 10 Prozent des Stammkapitals i.S.d. § 8 b Abs. 4 KStG darstellt. Für Zwecke der Gewerbesteuer liegt die Mindest-Beteiligung, für die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen bei 15 Prozent des Stammkapitals.[2] Allerdings sind die Gewinnausschüttungen nicht vollständig von der Steuer befreit, nach § 8 b Abs. 5 KStG gelten 5 Prozent der Bezüge aus der Beteiligung als Ausgaben die bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben, die abgezogen werden dürfen. Dementsprechend sind die Bezüge aus einer Beteiligung von über 10 bzw. 15 Prozent an einer anderen Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuerfrei. Unabhängig von der Beteiligungsquote sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen der anderen Körperschaft auf Ebene der Holdinggesellschaft nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei. Allerdings sind, wie auch bei den Ausschüttungen, nach § 8 b Abs. 3 KStG 5 Prozent nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Steuerbefreiung des Körperschaftsteuergesetzes schlägt auf die Gewerbesteuer durch, wodurch 95 Prozent des Veräußerungsgewinns von der Körper- und Gewerbesteuer befreit sind.[3] Abweichendes gilt, wenn die Anteile an der anderen Körperschaft nicht in Form eines Share Deals, sondern alle Wirtschaftsgüter einzeln in Form eines Asset Deals veräußert werden. Das ist nicht nur deutlich komplexer, sondern auch voll steuerpflichtig.[4] Daher sollte bei einem späteren Verkauf auf die Art der Veräußerung geachtet werden. Die steuerlichen Vorteile wirken sich allerdings nur aus, wenn die Gewinne in der Holdinggesellschaft verbleiben und reinvestiert werden. Sollen die Gewinne in das Privatvermögen des Gesellschafters übergehen, entsteht durch die Holdingstruktur unter Umständen eine höhere Steuerbelastung. Neben den steuerlichen Vorteilen sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu unterschätzen. Die Holdingstruktur ermöglicht, die Vermögenswerte von dem operativen Geschäft zu trennen und das Grundprinzip der Haftungsbeschränkung bei einer GmbH zu nutzen. Oftmals wird das Holdingmodell auch erweitert und zur Trennung einzelner betrieblicher Funktionen in rechtlich selbstständige Einheiten genutzt, um das Haftungsrisiko und die Organisation in einzelne Teilbereiche aufzuteilen.[5]

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3 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur

Ein Einzelunternehmen wird in zwei Schritten in eine Holding Struktur eingebracht. Zunächst muss das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden und das vorzugsweise zu Buchwerten, damit keine Steuerbelastung entsteht. Im zweiten Schritt muss eine weitere GmbH gegründet werden, die als Holding fungiert und die operative GmbH in die Holding GmbH durch Anteilstausch eingebracht werden, um die Holding Struktur zu komplettieren. Sowohl für die Veräußerung der Anteile an der Holdinggesellschaft als auch an der Tochtergesellschaft entsteht mit der Umwandlung eine Sperrfrist von sieben Jahren, in denen die Anteile nicht veräußert werden dürfen. Werden die Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist keine Buchwertfortführung mehr möglich und die stillen Reserven werden zum Zeitpunkt der Umwandlung der Besteuerung unterworfen.

3.1 Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH (Einbringung)

3.1.1 Zivilrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht gibt es zwei Möglichkeiten, ein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen. Zum einen besteht die Möglichkeit das Einzelunternehmen in Form der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung von einem oder mehreren Teilen des Betriebsvermögens einzubringen, wenn das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen wurde. Unabhängig davon, ob das Einzelunternehmen eingetragen wurde oder nicht, kann alternativ der Betrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingebracht werden.

3.1.1.1 Ausgliederung (Gesamtrechtsnachfolge)

Als Ausgliederung bezeichnet das Umwandlungssteuerrecht nach § 123 Abs. 3 UmwG die Spaltung eines Rechtsträgers durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile. In der Praxis werden Einzelunternehmen regelmäßig in Form der Ausgliederung im Gesamten auf einen neuen Rechtsträger übertragen.[6] Die Ausgliederung ist gem. § 152 S. 1 UmwG nur möglich, wenn das Einzelunternehmen im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist.[7] Es reicht aus, wenn die Eintragung des Einzelkaufmanns beantragt ist und die Eintragung vor der Wirksamkeit der Ausgliederung vollzogen wird.[8] Nach § 152 S. 2 UmwG kann die Ausgliederung nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigt (Aktiv-Passiv Prüfung). Dem Registergericht des übertragenden Registergerichts ist eine Schlussbilanz vorzulegen, die höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.[9] In der Praxis wird aus diesem Grund oft der 31.08. als spätestmöglicher Zeitpunkt für die Handelsregisteranmeldung festgehalten, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, um keine Zwischenbilanz erstellen zu müssen.

3.1.1.2 Eingliederung (Einzelrechtsnachfolge)

Im Gegensatz zur Ausgliederung werden die Vermögensgegenstände des einzubringenden Betriebes in Form der Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingebracht. Bei der Eingliederung spricht man von der Sachgründung, in welcher die einzelnen Vermögenswerte einzeln aufgelistet und in die Gesellschaft eingelegt werden. In der Praxis gilt die Sachgründung als umfangreich und kompliziert gegenüber der „Bargründung“ mit anschließender Einbringung der Vermögenswerte.[10] Gemäß § 20 Abs. 8 S. 3 UmwStG darf bei einer Sacheinlage die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt, in dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht, liegt.

3.1.2 Steuerrecht

3.1.2.1 Ertragsteuer

Abweichend zum Zivilrecht wird in der steuerrechtlichen Würdigung nicht zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. Um eine Umwandlung in Form einer Einbringung steuerneutral, ohne Aufdeckung der stillen Reserven gestalten zu können, müssen nach § 20 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der Gesellschaft gewährt werden. Nach dem UmwSt-Erlass von 2011 entstehen neuen Anteilen im Sinne des § 20 UmwStG nur im Falle der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung.[11] Dementsprechend kann die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH entweder in Form einer Sachgründung oder in Form einer Einbringung in eine bestehende Gesellschaft mit einer Stammkapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung) – mindestens 1 € – steuerneutral gestaltet werden. Das Einzelunternehmen wird als klassische Sacheinlage, unter Beachtung der Vorschriften des GmbH-Gesetzes für Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht.[12] Besonders sollte auf die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes und des Nennbetrags des Geschäftsanteiles geachtet werden. Bei einer Sachgründung muss dies gem. § 5 Abs. 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Im Falle einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage müssen die Werte gem. § 56 Abs. 1 GmbHG im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Weiterhin ist darauf achtzugeben, dass bei einer Sacheinlage, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachgründung oder eine Sachkapitalerhöhung handelt, nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in jedem Fall ein Werthaltigkeitsnachweis vorzulegen ist, der bestätigt, dass der Wert der Sacheinlage mindesten den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.[13] Bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH stellt dies kein Problem dar, da lediglich ein Nachweis über 1 € erstellt werden muss und es dafür keine Bewertung des Unternehmens bedarf. Bei der Einbringung in Form einer Sachgründung wird das bereits deutlich schwieriger, da nun ein Nachweis über 25.000 € erstellt werden muss und die zu übertragenden Gegenstände bzw. das Einzelunternehmen bewertet werden muss. In der Praxis wird wegen dem erhöhten Aufwand regelmäßig empfohlen, zuerst eine GmbH – mit Barmitteln – zu gründen und anschließend nach Eintragung der Gesellschaft und Erhalt einer Steuernummer das Einzelunternehmen mit einer Sachkapitalerhöhung in die GmbH einzubringen. Die Einbringung eines Betriebs oder  Teilbetriebs im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die GmbH übergehen.[14] Wesentliche Betriebsgrundlagen sind alle für die Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter. Die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens können auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG zu Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt und übertragen werden. Zunächst ist sicherzustellen, dass die übernehmende Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegt. Weiter dürfen die Passivposten, ohne dem Eigenkapital, die Aktivposten nicht überschreiten. Zusätzlich darf, wie bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes bestimmt wurde, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für den Veräußerungsgewinn des eingebrachten Betriebsvermögens bei der GmbH nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Als letztes Kriterium legt der § 20 Abs. 2 UmwStG fest, dass der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr als 25 Prozent des Buchwertes des Einzelunternehmens oder 500.000 EUR betragen darf. Soweit diese Kriterien aus Nr. 1 bis 4 eingehalten werden und der Antrag spätestens mit Abgabe der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt gestellt wurde, ist die Einbringung steuerneutral möglich. Es ist strittig, ob der Antrag bereits konkludent mit dem Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte in der Erklärung gestellt wurde oder gesondert beim Finanzamt gestellt werden muss. Um das Risiko zu hemmen, wird in der Praxis regelmäßig der Antrag zur Sicherheit gesondert bei dem Finanzamt gestellt. Mit Urteil des BFH vom 19.12.2018 stellte dieser klar, dass der Antrag auch konkludent, durch Ansatz der Buchwerte in der Steuererklärung gestellt werden kann, da das Gesetz keine bestimmte Antragsform verlangt.[15] Alle Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände sollten mit dem jeweiligen Buchwert vom Einzelunternehmen auf die GmbH übertragen werden, um keine stillen Reserven auf Ebene des Einzelunternehmens aufzudecken. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Einbringung zurückbehalten, sind alle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen und die stillen Reserven vollständig aufzudecken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs darstellt, ist die Fassung des Umwandlungsbeschlusses oder der Abschluss des Einbringungsvertrages.[16] Werden bei der Einbringung nicht wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, durch welche die Fortführung des Betriebs nicht gehindert wird, sind diese regelmäßig als aus dem Betriebsvermögen, zum Zeitpunkt der Einbringung entnommen zu behandeln und die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.[17] Die Einbringung erfolgt steuerlich grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum an dem eingebrachten Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt in Fällen der Einzelrechtsnachfolge zu dem im Einbringungsvertrag vorgesehen Zeitpunkt. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt der Übergang spätestens in dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.[18] Auf Antrag kann gem. § 20 Abs. 6 S. 1 und 2 UmwStG der steuerliche Übertragungsstichtag rückwirkend auf den Stichtag der Schlussbilanz des Einzelunternehmens i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG vorgenommen werden, soweit dieser nicht mehr als acht Monate vor dem Abschluss des Einbringungsvertrag und nicht mehr als acht Monate vor dem Zeitpunkt des Übergangs des eingebrachten Betriebsvermögen liegt.[19] In diesem Falle ist gem. § 20 Abs. 5 UmwStG das Einkommen und das Vermögen des Einzelunternehmens und der GmbH so zu ermitteln, als wäre das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die GmbH übergegangen.[20] Wird der Antrag auf Rückbeziehung nicht gestellt, ist der Umwandlungsstichtag auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bzw. dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages abzustellen, spätestens jedoch mit Eintragung in das Handelsregister.[21] Um nachhaltig eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens zu gewährleisten, sollte zwingend auf die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG geachtet werden. Sofern die bei der Einbringung erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert oder ein sogenannter Ersatzrealisationstatbestand i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 6 UmwStG verwirklicht wird, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung der zum Übertragungsstichtag im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven.[22] Allerdings kommt es nicht zu einer Vollversteuerung des Veräußerungsgewinnes, da dies vermutlich europarechtswidrig wäre.[23] Abhilfe soll die Neuauslegung des SEStEG schaffen, nach welcher der nachzubesteuernde Betrag sich linear um jährlich ein Siebtel abgebaut, da die Missbrauchsvermutung i.S.d. Art. 11 Abs. 1 a FusionsRL mit zunehmenden Abstand zum Einbringungszeitpunkt abnimmt.[24] Zusätzlich muss nach § 22 Abs. 3 UmwStG in den dem  Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren spätestens zum 31. Mai ein Nachweis zu erbringen, wem die zum Einbringungszeitpunkt erhaltenen Anteile zuzurechnen sind. Wird der Nachweis versäumt, gelten die Anteile im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG als veräußert und die stillen Reserven sind ebenfalls rückwirkend der Besteuerung zu unterwerfen.

3.1.2.2 Umsatzsteuer

Wird Vermögen gegen Gewährung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, stellt dies einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar.[25] Der Leistungsanteil besteht in der Vermögensübertragung des Einzelunternehmens an die Kapitalgesellschaft, mit der Gewährung neuer Anteile als Gegenleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung im Rahmen einer Neugründung oder einer Kapitalerhöhung und unabhängig davon, ob die Einbringung in Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.[26] Soweit eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a S. 1 UStG vorliegt, ist der Einbringungsvorgang nicht steuerbar.[27] Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt gem. § 1 Abs. 1 a S. 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich in eine Gesellschaft eingebracht wird. Entscheidend ist, wie auch im Ertragsteuerrecht, das alle für die Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter eingebracht werden und der eingebrachte Betrieb fortgeführt wird.[28] Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, liegt regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG vor. Die übernehmende GmbH tritt i.S.v. § 1 Abs. 1 a S. 3 UStG zum Zeitpunkt der Einbringung in die umsatzsteuerliche Rechtsstellung des übertragenen Einzelunternehmens ein.[29] Der Besteuerungszeitraum des Einzelunternehmers endet, wenn der Betrieb im Laufe des Jahres eingebracht wird gem. § 16 Abs. 3 UStG mit dem Zeitpunkt, an dem die Vermögenswerte übergehen und der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmers eingestellt ist.[30] In diesem Fall muss sowohl für das Jahr der Einbringung sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die GmbH eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Wird die Einbringungen zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen, endet der Besteuerungszeitraum wie üblich mit Abschluss des Kalenderjahres, sodass es keiner doppelten Umsatzsteuererklärung bedarf.

3.1.2.3 Grunderwerbsteuer

Gehört zum einzubringenden Vermögen des Einzelunternehmers auch Grundbesitz i.S.v. § 2 GrEStG, so stellt der Eigentumsübergang einen steuerbaren Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG dar.[31] Ein Rechtsvorgang unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn ein inländisches Grundstück ohne Rechtsgeschäft, dass einen Anspruch auf Übereignung begründet, auf einen anderen Eigentümer übergeht. Abhilfe schafft die Steuerbefreiungsvorschrift des § 6 a S. 1 GrEStG nach welcher ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG keine Steuer auslöst, soweit der Rechtsvorgang auf einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG, einer Einbringung oder anderen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruht. Demnach stellt die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH einen steuerbaren Erwerbsvorgang dar, allerdings ist dieser nach § 6 a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

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3.2 Einbringung der GmbH in eine Holdinggesellschaft (Anteilstausch)

Die Einbringung der neugeschaffenen GmbH, welche das Einzelunternehmen fortführt, wird im zweiten Schritt der Umwandlung in eine neugegründete GmbH eingebracht, damit eine Holdingstruktur entsteht. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Anteile an einer GmbH in eine andere GmbH einzubringen. Da es sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holdingstruktur in den meisten Fällen um eine 100-prozentige Beteiligung handelt, wird im nachfolgend nur auf den qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG eingegangen. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft an eine in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), sind die eingebrachten Anteile gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen. Um keinen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen, kann auf Antrag nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einen höheren Wert angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG erfüllt sind. Die übernehmende Gesellschaft muss nach Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung, einschließlich der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile, die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft haben.[32] Zusätzlich darf, ähnlich wie bei der Einbringung des Einzelunternehmens, der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 Prozent des Buchwertes der eingebrachten Anteile oder 500.000 EUR höchstens den Buchwert betragen. Demzufolge kann der Gesellschafter neben den neuen Anteilen an der Holdinggesellschaft eine Forderung gegen eben diese Gesellschaft erlangen, die 500.000 EUR nicht überschreiten, jedoch höchstens dem Buchwert (Eigenkapital) oder 25 Prozent des Buchwertes, des eingebrachten Unternehmen entsprechen darf. Wurden die Voraussetzungen erfüllt und der Antrag auf Ansatz der Anteile zu Buchwerten beim zuständigen Finanzamt gestellt, können die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die aufgenommenen Anteilen weiterhin gegeben ist.[33] Wie bei der Einbringung des Einzelunternehmens zuvor bereits erläutert, kann der Antrag auch konkludent mit Ansatz der Buchwerte in der Körperschaftsteuererklärung gestellt werden. Allerdings ist es empfehlenswert, wie auch bei der Buchwertfortführung, den Antrag gesondert bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der bei der Holdinggesellschaft angesetzte Wert gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.[34] Werden die Anteile bei der Holding-GmbH mit den Buchwerten angesetzt, ist der Anteilstausch steuerneutral, soweit mindestens 1 neuer Anteil an der Holdinggesellschaft gewährt wurde. Für die steuerneutrale Einbringung der operativen GmbH in die Holding-GmbH gibt es ebenfalls eine Sperrfrist von sieben Jahren. Die im vorigen Abschnitt erläuterte Sperrfrist, welche bei der Einbringung des Einzelunternehmens entstanden ist, bleibt unberührt und läuft parallel zu der neuen Sperrfrist für die Veräußerung der Anteile an der Holdinggesellschaft weiter.[35] Demzufolge ist die Einbringung des Einzelunternehmens in die Holdingstruktur nur steuerfrei, wenn sowohl die Holding als auch die operative GmbH innerhalb von sieben Jahren nach der jeweiligen Einbringung nicht veräußert werden. Anders als bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH, gibt es bei der Einbringung der operativen GmbH in die Holding-GmbH keine steuerliche Rückbeziehung von acht Monaten. Demnach ist bei einer unterjährigen Einbringung in eine Holdingstruktur zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen im Jahr des Anteiltauschs nicht erfüllt sind, da zu Beginn des Jahres die Beteiligung mindestens 10 Prozent für die Körperschaftsteuer und 15 Prozent für die Gewerbesteuer betragen muss.[36] Der Anteilstausch ist aus umsatzsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher Sicht als unproblematisch anzusehen und stellt nur in Einzelfällen ein Problem dar.[37]

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4 Fazit

Wie in der Einleitung definiert, ist die Zielsetzung dieser Seminararbeit darzulegen, wie aus einem Einzelunternehmen eine Holdingstruktur geschafften werden kann und es soll insbesondere auf die steuerlichen Besonderheiten eingegangen werden.

Die stetig steigende Beliebtheit von Holdingstrukturen ist unter anderem auf die steuerlichen Vorteile, wie der 95-prozentigen Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen zurückzuführen. Einen positiven Nebeneffekt bietet dieses Gestaltungsmodel zudem in der Haftungsbeschränkung. So fungiert die Holdinggesellschaft als eine Art „Sparschwein“, in dem alle Vermögenswerte gehalten und gegebenenfalls reinvestiert werden. In der operativen Gesellschaft werden lediglich die laufenden Geschäfte geführt und durch die Haftungsbegrenzung besteht für Gläubiger kein Zugriff auf das Vermögen der Holdinggesellschaft.

In den meisten Fällen besteht eine Holdingstruktur aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In diesem Konstrukt hält die Holdinggesellschaft 100 Prozent der Anteile der anderen Gesellschaft. Um nun ein bestehendes Einzelunternehmen in eine solche Struktur eingliedern zu können, muss das Einzelunternehmen im ersten Schritt in eine GmbH umgewandelt werden, um schließlich im zweiten Schritt die GmbH mittels Anteilstausch in die neu gegründete Holding-GmbH einzubringen. Diese beiden Vorgänge sind jeweils nur steuerfrei möglich, wenn die Wirtschaftsgüter bzw. die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert angesetzt werden können.

Ein Ansatz zu Buchwerten setzt in beiden Fällen einen Antrag der übernehmenden Gesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt voraus. Inwieweit der Antrag konkludent mit dem Ansatz der Buchwerte in der Steuererklärung des übernehmenden gestellt wird, besteht keine Einigkeit. Zur Sicherheit sollte bei Einbringung ein gesonderter Antrag gestellt werden. Zusätzlich sind einige Voraussetzungen für die jeweiligen Umwandlungsvorgänge zu prüfen und zu erfüllen, damit diese zu Buchwerten ermöglicht vollzogen werden kann. Des Weiteren sollte dringend auf die jeweils zum Zeitpunkt der Einbringung entstehende siebenjährige Sperrfristen geachtet werden. Wird innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren entweder die Anteile an der Holdinggesellschaft oder an der anderen Gesellschaft veräußert, sind die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden stillen Reserven rückwirkend der Besteuerung zu unterwerfen. Allerdings mindert sich die zu leistende Steuerschuld jedes Jahr um ein Siebtel, da davon ausgegangen wird, das mit zunehmendem Abstand zum Einbringungszeitpunkt die Missbrauchsvermutung abnimmt. Zusätzlich zu der Haltensfrist muss in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren spätestens zum 31. Mai ein Nachweis erbracht werden, wem die zum Einbringungszeitpunkt erhaltenen Anteile zum Stichtag zuzurechnen sind. Die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH kann rückwirkend (max. 8 Monate) vollzogen werden, während die Einbringung der Anteile in die Holdinggesellschaft aus steuerlicher Sicht nicht rückwirkend möglich ist. Das stellt einige Probleme bei der Besteuerung der Holdinggesellschaft in dem Jahr der Einbringung dar, wenn die Anteile im Laufe des Jahres übergehen. So greift die Steuerbefreiung im Jahr der Einbringung nicht, wenn die Anteile nicht bereits zum Anfang des Jahres im Besitz der Holding waren, sodass die Gewinnausschüttungen im Jahr der Umwandlung vollständig der Besteuerung in der Holdinggesellschaft zu unterwerfen sind.

Literaturverzeichnis

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Hasselbach, Kai, Nawroth, Christoph, Rödding, Adalbert (Holding Handbuch, 2020): Beck´sches Holding Handbuch, 3. Auflage 2020, München: Beck, 2020

Heckschen, Heribert, Herrler, Sebastian, Münch, Christof (Notar-Handbuch, 2019): Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Auflage 2019, München: Beck, 2019

Menner, Stefan, Bilitewski, Andrea (Umwandlungssteuergesetz, 2019): Umwandlungssteuergesetz, 5. Auflage 2019, München: Beck, 2019

Ott, Hans (Unternehmensteuern und Bilanz, 2022): Unternehmensteuern und Bilanz, Nr. 16 vom 26.08.2022, Herne: NWB, 2022

Schmitt, Joachim, Hörtnagl, Robert (Umwandlungsgesetz, 2020): Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Auflage 2020, München: Beck 2020

Sindelfingen, Anton Gordon (BwNotz, 2020): Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg: BwNotz, Heft 2, Stuttgart: Württembergischer Notarverein e.V., 2020

Wassermeyer, Franz, Piltz, Detlev Jürgen, Lüdicke, Jürgen, Schön, Wolfgang (Internationales Steuerrecht, 2009): Internationales Steuerrecht: IStR, 2009 Heft 1, München: Beck, 2009

Wollny, Paul, Hallerbach, Dorothee, Dönmez, Hülya, Liebert, Melanie, Wepler, Axel, (Praxisübertragungen, 2022): Unternehmens- und Praxisübertragungen, 10. Auflage 2022, Herne: NWB, 2022

Fußnoten

[1] Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[2]Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[3]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S.613

[4]Vgl. Holding Handbuch, 2020, Rn. 25

[5]Vgl. Holding Handbuch, 2020, Rn. 24

[6]Vgl. Notar-Handbuch, 2019, Rn. 177

[7]Vgl. Praxisübertragungen, 2022, Rn. 1762

[8]Vgl. Notar-Handbuch, 2019, Rn. 177

[9]Vgl. Notar-Handbuch, 2019 Rn. 177 b

[10]Vgl. NJW, 2020, S. 3768

[11]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. E 20.10 BStBl I (2011), S. 1314

[12]Vgl. BwNot, 2020, Rn. 98

[13]Vgl. BwNot, 2020, Rn. 98

[14]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 313

[15]Vgl. BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 1/17 BStBl II (2019), S. 709

[16]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 75

[17]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. 20.08 BStBl I (2011), S. 1314;

Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 73

[18]Vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C2, Rn. 20.13 BStBl I (2011), S. 1314

[19]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[20]Vgl. § 20 Abs. 7 S. 1 UmwStG

[21]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020 Rn. 258

[22]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[23]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 83

[24]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 83

[25]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 22

[26]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 22

[27]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[28]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[29]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 315

[30]Vgl. Umwandlungsgesetz, 2020, Rn. 30

[31]Vgl. RNotZ, 2022, Rn. 314

[32]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 6

[33]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 6

[34]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S. 615

[35]Vgl. Umwandlungssteuergesetz, 2019, Rn. 88

[36]Vgl. Unternehmensteuern und Bilanz, 2022, S. 615

[37]Vgl. Internationales Steuerrecht, 2009, Rn. 5


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Optimierung von Kapitalgesellschaften. Bei der Besteuerung ihrer Holdinggesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Informationen zur GmbH-Besteuerung und zur Haftung von GmbH-Gesellschaftern
  2. Optimierung und Planung der Unternehmensnachfolge
  3. Detaillierte Beratung zu Gesellschafterbeschlüssen

Holdingstrukturen

  1. Strategische Beratung zur doppelstöckigen Holdingstruktur
  2. Individuelle Begleitung bei der Umwandlung von Einzelunternehmen in Holdingstrukturen durch Nutzung von Einbringung und Anteilstausch
  3. Umfassende Betreuung bei der Erstellung aller Bilanzen und Steuererklärungen
  4. Erörterung von Fragen nach den Vorteilen einer Holding im Ausland

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Familienholding gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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