Amtshilferichtlinie der EU

Einbezug der Grundrechtecharta der EU

Amtshilferichtlinie der EU: Wann liegt Einschränkung der Grundrechte vor?

Die Amtshilferichtlinie der EU wird weiterhin ausgeweitet. Demzufolge sind europäische Behörden zum Informationsaustausch untereinander verpflichtet. Jedoch stellt sich die Frage wann und inwiefern eine Einschränkung der Grundrechte vorliegen kann. Dem gehen wir auf den Grund und geben zu Beginn einige Einführungen in das Steuerverfahrensrecht und den damit einhergehenden Vollzug.

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Inhaltsverzeichnis


1. Einführung ins Steuerverfahrensrecht und das Unionsrecht

1.1. Grundlagen des Steuerverfahrensrechts

Zu Beginn gilt es das Steuerverfahrensrecht im Verhältnis zum Unionsrecht und in dessen Rahmen zu verstehen. Zum Steuerverfahrensrecht gehört logischerweise, dass die Finanzverwaltungen den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch durch ihre Steuerhoheit im eigenen Land auch tatsächlich durchsetzen können. Somit stellt das Verfahrensrecht den Steuervollzug sicher. Dabei geht es insbesondere um die Festsetzung der geschuldeten Steuer. Jedoch ist hierbei zu der anschließenden Erhebung, also deren Beitreibung und der Vollstreckung der Steuer zu unterscheiden.

Maßgeblich ist es Aufgabe des Steuerverfahrensrechts den Vollzug der materiellen Steuergesetze in einem rechtsstaatlichen Verfahren sicherzustellen. Dadurch schließt dies die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG ein. Hierdurch ist die Finanzverwaltung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die gesetzlich geschuldete Steuer zu erheben. Hinzukommt, dass die Besteuerung vor dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 GG bestehen muss. Dadurch gilt nicht nur Rechtsetzungs-, sondern auch Rechtsanwendungsgleichheit. Demnach gilt es die geltenden Steuergesetze gleichmäßig anzuwenden und durchzusetzen. Zuletzt gilt es zu betonen, dass schließlich bei der Sachaufklärung die Grundrechte der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.

1.2. Herausforderungen des Steuervollzugs

Damit nun der materielle Besteuerungsanspruch durchgesetzt werden kann, muss die inländische Finanzverwaltung von der Verwirklichung eines Sachverhalts erfahren. Dazu ist die grenzüberschreitende Informationsbeschaffung notwendig.

Dafür gibt es verschiedene Prinzipien und Grundsätze im Steuerrecht. Demzufolge gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach den §§ 85, 88 AO. Außerdem kommen den Erklärungspflichten der Steuerpflichtigen  eine entscheidende Bedeutung zu. Denn grundsätzlich gilt hierbei das Deklarationsprinzip, also die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Dennoch darf sich ein Staat aber nicht allein auf diese Angaben verlassen, sondern muss diese auch gemäß dem Verifikationsprinzip überprüfen können. Aber im internationalen Kontext besteht eine Divergenz zwischen materieller Universalität und formeller Territorialität. Das bedeutet, dass die materielle Universalität den materiell-rechtlichen Steueranspruch an die weltweit verwirklichten Sachverhalte anknüpft. Wohingegen die formelle Territorialität aus Gründen des Völkerrechts den Handlungsspielraum außerhalb der eigenen Gebietshoheit einschränkt. Denn ein Staat darf außerhalb seines eigenen Hoheitsgebiets grundsätzlich keine eigenen Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Darunter fallen die inländisch gängigen Außenprüfungen oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen. Indessen müssen die Finanzverwaltungen grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können.

1.3. Grundrechtecharta im Steuervollzug

Da nun geklärt ist inwiefern der Vollzug des Steuerrechts innerhalb der EU ausgestaltet ist und dieser den Mitgliedstaaten obliegt, stellt sich die Frage, ob die nationalen Finanzverwaltungen insofern nur an die nationalen Grundrechte oder auch an die Unionsgrundrechte, in Form der Grundrechtecharta (GrCh), gebunden sind.

Hierbei stellt Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 GrCh den Ausgangspunkt dar. Dabei wird gesagt, dass die Grundrechtecharta nur bei der Durchführung des Rechts der Union anzuwenden ist. Das „Recht der Union“ umfasst das gesamte primäre und sekundäre Unionsrecht mit Ausnahme der GrCh selbst. Aber der EuGH legt das Merkmal der Durchführung weit aus. Insofern sind die Unionsgrundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben anwendbar. Wichtig und logisch ist des weiteren auch, dass die Bindung an die Unionsgrundrechte alle drei Gewalten, also Legislative, Exekutive und Judikative betrifft. Demzufolge sind die Mitgliedstaaten im Bereich des grenzüberschreitenden Steuervollzugs insoweit an die Unionsgrundrechte gebunden inwiefern sie auf Grundlage des Sekundärrechts, also der EU-Amtshilferichtlinie (EU-AHiRL, englisch DAC) und der Mehrwertsteuerzusammenarbeitsverordnung (MwSt-ZVO) handeln.

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2. Einführung zur Amtshilferichtlinie der EU

2.1. Grenzüberschreitende Amtshilferichtlinie

Die EU-Amtshilferichtlinie soll durch einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der europäischen Mitgliedstaaten das Funktionieren der nationalen Steuersysteme sichern. Daneben geht es aber auch um die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, die Verhinderung von Gewinnverlagerungen und aggressiver Steuergestaltungen.

Da die Amtshilferichtlinie auch freiheitsbeschränkend wirkt, kann sie ähnlich wie die ATAD daher auch zu Eingriffen in die Rechte der Steuer- und Informationspflichtigen führen. Die Rechtsgrundlage für die EU-AHiRL liegt in Artikel 113, 115 AEUV. Zudem bedarf es hierbei gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV einer Umsetzung im nationalen Recht. Nun erfolgte dies in Deutschland durch das EUAHiG. Der sachliche Anwendungsbereich liegt bei der Einkommen-, Körperschaft- Gewerbe und Erbschaftsteuer. Jedoch nicht im Rahmen der Umsatzsteuer, da hierfür die MwSt-ZVO gilt.

Die EU-AHiRL regelt insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, dafür lässt sich dieser in drei verschiedene Arten unterscheiden. Erstens den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß Artikel 5 fort folgende EU-AHiRL. Zudem gibt es hierbei den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach Artikel 8 fort folgende EU-AHIRL. Zu beachten ist, dass insbesondere dieser in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet wurde. Dabei gibt es einen gemeinsamen Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, über den Austausch von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen und eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Außerdem gibt es den spontanen Informationsaustausch nach Artikel 9 folgende EU-AHiRL.

Daneben gewinnt auch die aktive Verwaltungszusammenarbeit an Bedeutung, hierbei sind vor allem koordinierte Betriebsprüfungen zu nennen, denn diese erfolgen gleichzeitige und gemeinsam. Durch DAC 7 wurde zuletzt eine neue Rechtsgrundlage für gemeinsame Betriebsprüfungen, den sogenannten Joint Audits, eingeführt.

2.2. Informationsaustausch bei der Amtshilferichtlinie

2.2.1. Informationsaustausch auf Ersuchen bei der Amtshilferichtlinie

Insbesondere der Informationsaustausch auf Ersuchen ist hierbei von Interesse, dieser erfolgt in vier Schritten. Zunächst wird ein Auskunftsersuchen der ersuchenden an die ersuchte Finanzbehörde gerichtet. Sofern die ersuchte Finanzbehörde nicht bereits im Besitz der ersuchten Informationen ist, stellt sie eigene Ermittlungsmaßnahmen an. Hauptsächlich durch Anordnungen gegenüber Informationspflichtigen. Im Anschluss erfolgt die Übermittlung der Informationen durch ersuchte an ersuchende Finanzbehörde. Darin besteht schlussendlich der eigentliche Informationsaustausch. Zudem müssen die Informationen voraussichtlich erheblich sein. Der ersuchende Staat verwertet die Informationen im Anschluss im Rahmen der Steuerfestsetzung.

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2.2.2. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Fokus der Amtshilferichtlinie

Nun gab es im Zuge der sechsten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, der DAC 6 eine besondere neue Anzeigepflicht. Dabei zielt diese auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab.

Zuvor besagte bereits BEPS-Aktionspunkt 12, im sogenannten soft law, dass eine verpflichtende Offenlegung von Informationen zu potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen erfolgen muss. Dabei zielt diese Regelung hauptsächlich auf Intermediäre ab. Also alle Beteiligten, welche bei der Konzeption, Vermarktung oder der Umsetzung von grenzüberschreitenden Transaktionen mitwirken. Somit sind hierbei insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte gemeint. Denn erst später trifft dies den Steuerpflichtigen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer meldepflichtigen Transaktion sind dabei nachfolgende. Erstens muss eine grenzüberschreitende Steuergestaltung gemäß § 138d Absatz 2 AO vorliegen.

Weiterhin muss entweder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung nach § 138e Absatz 1 AO vorliegen, das heißt, dass entweder eine Vertraulichkeitsklausel vereinbart wurde oder eine Vergütung in Abhängigkeit der Steuerersparnis durch die Gestaltung festgelegt wurde. Zudem muss in diesem Fall ebenfalls der Main-Benefit-Test erfüllt gemäß § 138d Absatz 3 AO erfüllt sein. Dieser besagt, dass entweder eine Steuererstattung erfolgt, die Entstehung von Steueransprüchen verhindert oder die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben wird.

Andernfalls muss eine unbedingt meldepflichtige Gestaltung nach § 138e Absatz 2 AO vorliegen.

Jedoch ist die Vereinbarkeit der DAC 6 mit der Grundrechtecharta umstritten und der Ausgang anhängiger Verfahren beim EuGH offen.

2.3. Rechtssache Luxemburgischer Staat im Rahmen der Amtshilferichtlinie

Im Falle der Rechtssache Luxemburgischer Staat ergingen Anordnungen durch die luxemburgische Finanzverwaltung aufgrund eines Ersuchens der spanischen Finanzverwaltung. Gegen diese Anordnungen war kein Rechtsbehelf statthaft, was gegen Artikel 47 Absatz 1 GrCh verstieß. Dieser besagt, dass der Informationspflichtige einen Rechtsbehelf einlegen können muss. Hingegen ist dies für den Steuerpflichtigen und Dritte, welche im Staat der ersuchenden Finanzverwaltung sitzen nicht notwendig.

3. Weitere Methoden neben der Amtshilferichtlinie

3.1. Zusammenarbeitsverordnung

Die Mehrwertsteuerzusammenarbeitsverordnung regelt die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Umsatzsteuer. Tatsächlich geht es dabei auch um die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, also Modellen wie dem Umsatzsteuerkarussell beispielsweise.

Dafür benötigt es wie immer eine Rechtsgrundlage, welche für die MwSt-ZVO in Artikel 113 AEUV geregelt ist. Zudem bedarf es als unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare Verordnung gemäß Artikel 288 Absatz 2 AEUV keiner Umsetzung im nationalen Recht. Die Verordnung hat dabei einen vergleichbaren Aufbau mit der EU-AHiRL, da vor allem der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden genau gleich aufgebaut ist.

Hierbei gibt es ebenfalls den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 7 fort folgende MwSt-ZVO, den automatischen Informationsaustausch nach Artikel 14 MwSt-ZVO sowie den spontanen Informationsaustausch nach Artikel 15 MwSt-ZVO.
Zuletzt gibt es als anderweitige Form der Verwaltungszusammenarbeit bei der MwSt-ZVO koordinierte Prüfungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten. Dies findet sich in Artikel 29 fort folgende MwSt-ZVO.

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3.2. Beitreibungsrichtlinie

Die Beitreibungsrichtlinie (EU-BeitrRL) regelt die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung. Somit gilt sie als Vollstreckungshilfe. Dabei muss eine Abgrenzung zu den anderen Verfahren vorgenommen werden. Während die EU-AHiRL und die MwSt-ZVO für das Festsetzungsverfahren gelten, betrifft die EU-BeitrRL das anschließende Erhebungsverfahren. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass in sachlicher Hinsicht Steuern aller Art gemäß Artikel 2 Absatz 1 EU-BeitrRL unter die Richtlinie fallen, also sowohl die direkten als auch indirekten Steuern.

Nun begründet sich die Rechtsgrundlage der EU-BeitrRL aus Artikel 113, 115 AEUV. Zudem bedarf es jeder Richtlinie gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV einer Umsetzung im nationalen Recht. Dies erfolgte durch die Umsetzung in Deutschland durch das EUBeitrG.

Dabei umfasst die Vollstreckungshilfe nach der EU-BeitrRL insbesondere die Beitreibung von Forderungen des ersuchenden Staats, Maßnahmen zur Sicherung von Forderungen des ersuchenden Staats. Außerdem umfasst sie die Erteilung von Auskünften, die für die Beitreibung benötigt werden und die Zustellung von mit der Vollstreckung zusammenhängenden Dokumenten.

4. Fazit zur Amtshilferichtlinie

Die Amtshilferichtlinie soll die Sicherung des Steuersubstrats im immer globaler werdenden Marktumfeld sichern. Dabei haben Steuerbehörden das Recht und teilweise sogar die Pflicht Informationen mit grenzüberschreitenden Behörden auszutauschen. Jedoch muss dabei die Grundrechtecharta der Europäischen Union beachtet werden.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Unternehmen spezialisiert. Bei grenzüberschreitenden Fällen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  6. Unterstützung beim Steuerabzugsverfahren

Austausch mit Finanzbehörden

  1. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  2. Beratung und Unterstützung bei Einspruch gegen Steuerbescheid vom Finanzamt
  3. Erfolgreiche Verhandlungen bei Betriebsprüfungen mit dem Finanzamt

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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