Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien
Jedes Land verfügt über sein eigenes Steuerrecht. Daraus ergibt sich logischerweise, dass auch jedes Land über bestimmte Besonderheiten in seinem Steuerrecht verfügt, die in vielen anderen Ländern unbekannt sind. Daher ist es auch mal spannend auf solche Regelungen im Ausland zu blicken, die uns in Deutschland fremd sind. Deshalb berichten wir diesmal über Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien. Dazu gehen wir exemplarisch auf die fünf Besonderheiten Steueranmeldung, residenzabhängige Steuerregime, die regionalen Kompetenzen zur Steuergesetzgestaltung, der sogenannten Lex Beckham und der Selbstnutzungssteuer ein.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Gestaltungen im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
8. Oktober 2021 |
Betriebsstätte in Spanien: nur 25 % Steuern für deutsche Personengesellschaft |
30. Dezember 2021 |
Spanien und sein Steuerrecht: Ein Überblick über die Steuerarten |
15. Februar 2022 |
Steuern auf den Kanarischen Inseln |
17. Februar 2022 |
Die Sonderwirtschaftszone ZEC auf den Kanarischen Inseln |
11. November 2022 |
Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien
In diesem Video folgen wir den Erklärungen von Steuerberater Willi Plattes zum Steuerrecht in Spanien.
Inhaltsverzeichnis
1. Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien – Einleitung
Andere Länder, andere Steuern: Mit knapp 200 Staaten auf der Welt, zu denen noch weitere unabhängige Steuerregime, wie etwa jenen auf den Kanalinseln, hinzukommen, ist die Vielfalt an Steuervorschriften, global betrachtet, schier grenzenlos. Dabei geht es eigentlich nur um eine Sache, nämlich um Steuern, also um Abgaben, die Steuerpflichtige zu entrichten haben. Klar, dass man dabei verschiedene Steuerarten nach mehr als nur ein paar Kriterien unterscheiden kann. Doch ebenso offensichtlich ist auch, dass jede Steuerjurisdiktion dieser Welt ganz eigene Vorstellungen davon entwickelt, wie sie Steuern erheben will. Deshalb gibt es neben einer Reihe allgemeiner Charakteristika auch eine Vielzahl an Besonderheiten. Womit wir wieder zur dem wohlbekannten Sprichwort entlehnten Aussage am Beginn zurückverweisen.
In diesem Artikel sollen uns die Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien interessieren. Da viele unserer Mandanten und Leser sich durchaus für einen Wegzug dorthin begeistern lassen, halten wir es für eine gute Idee, wenn wir an dieser Stelle einige dieser Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien thematisieren.
2. Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien: unsere Perspektive
Womit wir uns im Grunde schon auf eine bestimmte Perspektive, aus der wir die Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien betrachten wollen, festlegen. Denn uns interessiert explizit, welche dieser besonderen Regelungen insbesondere für Auswanderer und Investoren aus Deutschland von Bedeutung sind. Doch dürfte diese Betrachtung im Großen und Ganzen auch für Bürger anderer Staaten durchaus ähnliche Zusammenhänge beinhalten, zumindest wenn man von anderen Mitgliedsstaaten der EU ausgeht. Dennoch ist hierbei stets darauf zu achten, dass auch die Besonderheiten des eigenen Staates hierbei relevant sein können. So ergeben sich etwa für Österreicher aufgrund des Fehlens einer Erbschaftsteuer in ihrer Heimat ganz andere Konsequenzen, als für Deutsche.
Außerdem soll hier nur eine Auswahl an Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien ins Rampenlicht gelangen. Hinweise auf die allgemeinen Regelungen im spanischen Steuerrecht finden sie hingegen in einem eigenen Beitrag.
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3. 5 ausgewählte Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien
3.1. Steueranmeldung statt Steuererklärung
3.1.1. Steuern selber berechnen, anmelden und zahlen
Beginnen wir mit einer aus deutscher Sicht recht kuriosen Regelung. Anders als etwa in Deutschland, reichen Steuerpflichtige in Spanien keine Steuererklärung ein. Da mag man wohl zu recht fragen, auf welche Weise Spaniens Finanzverwaltung die korrekte Steuern erhält.
Die Besonderheit im Steuerrecht von Spanien liegt hierbei darin, dass man prinzipiell zur Abgabe von Steueranmeldungen verpflichtet ist. Man meldet also unaufgefordert dem spanischen Finanzamt alle Steuern, die man ihm zu zahlen hat. Das bedeutet zunächst, dass man überhaupt wissen muss, ob ein Sachverhalt steuerpflichtig ist. Ebenfalls von Bedeutung hierbei ist, dass man die Steuern selber bestimmen muss. In Deutschland übernimmt dies das Finanzamt. Dabei gilt dies sowohl für die jährliche Einkommensteuer als auch für andere Steuerarten. Selbstverständlich muss man parallel zur Steueranmeldung auch die auf dieser Grundlage berechnete Steuer an die Finanzkasse überweisen.
Wir können also festhalten, dass es in Spanien keine separate Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch die Finanzämter gibt. Hat man etwa die Abgabefrist zur Einkommensteueranmeldung überschritten, erhält man Post vom Fiskus, in dem sogleich eine Mahngebühr enthalten ist. Dies bedeutet aber auch, dass man in Spanien regelmäßig keinen Steuerbescheid erhält. Stattdessen erhält man eine Bestätigung über die Zahlung der angemeldeten Steuer.
Übrigens ist die Steueranmeldung unter Umgehung einer Veranlagung keine Besonderheit, die nur im Steuerrecht von Spanien existiert. Tatsächlich gilt sie auch in der größten Volkswirtschaft der Welt, nämlich in den USA. Weitere Beispiele hierzu bieten Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Polen, Tschechien und Ungarn. Und selbst in Deutschland kennen wir in einigen Ausnahmefällen eine Steueranmeldung. Vor allem bei der Lohnsteueranmeldung und der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise der Umsatzsteuerjahreserklärung geht man hier den gleichen Weg.
3.1.2. Wie die spanische Finanzverwaltung die Steuern prüft
Insgesamt betrachtet stellt die Steueranmeldung in Spanien doch keine so große Besonderheit dar. Denn auch in Deutschland sind Steuerpflichtige prinzipiell unaufgefordert dazu verpflichtet, fristgemäße Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Besondere an den Regelungen in Spaniens Steuerrecht ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige statt das Finanzamt die Steuern berechnet. Das Finanzamt überprüft die Berechnungen lediglich. Stellt es eine Abweichung von der eigentlichen Steuer fest, informiert es die Steuerpflichtigen. Folglich kommt es entweder zu einer Erstattung oder zu einer Nachzahlung. Auf beide berechnet die Finanzverwaltung Zinsen, so, wie auch in Deutschland. Zumindest hierbei gibt es keine Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien.
Da also die spanische Steuerverwaltung keine Veranlagung durchführt, setzt sie verstärkt auf die Prüfung. Aus diesem Grund kommen Außenprüfungen in Spanien häufiger vor als in Deutschland.
3.1.3. Option bei Steuergestaltungen: Antrag auf verbindliche Auskunft
Eine Möglichkeit, die die spanischen Finanzämter zur Überprüfung von Steueranmeldungen nutzen, ist also die Außenprüfung. Wenn man zuvor eine Steuergestaltung angewendet hat, bei der man unsicher ist, ob die Finanzverwaltung sie akzeptiert, dann findet die Klärung oft erst im Rahmen einer solchen Außenprüfung statt. Abgesehen davon existiert aber auch in Spanien die Möglichkeit zur Vorabklärung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Wer jedoch risikofreudig ist, der kann es ja mal auf einen Versuch ankommen lassen und die Steueranmeldung unkommentiert einreichen und darauf hoffen, dass keine Außenprüfung erfolgt. Dabei muss man eine Verjährungsfrist von vier Jahren berücksichtigen.
3.1.4. Implikationen der Steueranmeldung für Steuerpflichtige und Staat
Die versteckte Konsequenz, die sich aus dieser Verfahrensweise bei der Besteuerung in Spanien ergibt, ist, dass die Steuerpflichtigen im Grunde über das steuerliche Fachwissen verfügen müssen, um die Steuern korrekt zu bestimmen. In Deutschland muss man hingegen lediglich die zur Steuerberechnung erforderlich Daten angeben. Die eigentliche Berechnung übernehmen dann die Finanzämter.
Wer also als Steuerpflichtiger in Spanien ohne entsprechende fachliche Vorkenntnisse eine Steueranmeldung einreicht, riskiert stets, dass die Berechnung der Steuer zu hoch oder zu niedrig ausfällt. Ohne Überprüfung durch die Finanzbehörde führt dies in beiden Fällen dazu, dass die eine Seite einen finanziellen Vorteil gegenüber der anderen erhält. Eine solide Steuerberatung durch Steuerberater, die sich mit den Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien auskennen, ist also eine grundsätzliche Empfehlung.
3.2. Steuerregelung auf nationaler und regionaler Ebene
In Spanien liegt eine Besonderheit in Bezug auf das Steuerrecht darin, dass der Staat einen Teil der Kompetenz zur Ausgestaltung des Steuerrechts in die Hände der Regionalverwaltungen gelegt hat. Zum Beispiel können die Regionen Spaniens die Grunderwerbsteuer und die Vermögensteuer innerhalb allgemein vorgegebener Parameter selbstbestimmt regeln.
Eine ähnliche Kompetenz kennen wir zum Teil auch in Deutschland. Hier bestimmen die Länder zum Beispiel die Höhe des Steuersatzes zur Grunderwerbsteuer. Neuerdings können sie auch die Grundsteuer nach eigenen Vorstellungen ausgestalten. Die wichtigsten Steuern, die die Grundlage zur Etatfinanzierung bilden, bleiben in Deutschland allerdings fest in der Hand des Bundes.
In Spanien geht man aber noch einen Schritt weiter. Denn hier unterliegt sogar die Einkommensteuer der Kompetenz regionaler Autoritäten. Dies hat auch Einfluss auf die folgende Besonderheit im Steuerrecht von Spanien.
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3.3. Das Dom- und Non-Dom-Steuerregime in Spanien
Weiterhin existieren in Spanien zwei unterschiedliche Steuerregime parallel zueinander. Das eine betrifft ausschließlich ansässige Steuerpflichtige (Dom-Steuerregime; Dom kommt von domiciled, also resident oder ansässig auf Deutsch) und das andere ist das Non-Dom-Steuerregime (für alle anderen Steuerpflichtigen). Während wir in Deutschland primär zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterscheiden, ohne dabei die Grundsätze der Besteuerung zu ändern, ging Spanien einen Weg, der deutlich mehr Freiheiten bei der unterschiedlichen Ausgestaltung des Steuerrechts in Abhängigkeit von der Ansässigkeit einräumt. So haben etwa Steuerpflichtige, die dem Non-Dom-Steuerregime unterliegen, ein Wahlrecht, ob sie die Besteuerung von Immobilien in Spanien, die in unterschiedlichen Regionen liegen, nach den nationalen Vorschriften vornehmen oder nach dem Recht der Region, in der sich die größten Vermögenswerte befinden. Einer in Spanien ansässigen Personen steht hingegen kein solches Wahlrecht zu.
Um auf die regionalen Steuergesetzgebungskompetenzen zurückzukommen: Wer im Rahmen des Non-Dom-Steuerregimes das Wahlrecht in Bezug auf die Vermögensteuer geschickt nutzen möchte, kann Immobilien in mehreren Regionen Spaniens erwerben, in denen eine Vermögensteuer anfällt (zum Beispiel auf den Balearen). Solange aber die höchsten Vermögenswerte in einer Region liegen, in der keine Vermögensteuer anfällt (zum Beispiel Madrid), bleiben auch die übrigen Immobilien von der regionalen Vermögensteuer verschont.
3.4. Lex Beckham
Als ein spanischer Fußballverein den englischen Profifußballer David Beckham verpflichtete, kam es in Spanien zur Einführung eines besonderen Steuergesetzes. Damit konnte Beckham in den Genuss einer begünstigten Besteuerung kommen. Denn nun zahlte er für sein Gehalt nur 25 % Steuern. Gleichzeitig fiel die Besteuerung in allen anderen Bereichen des Steuerrechts in Spanien weg. Auch auf ausländische Einkünfte fiel keine Steuer in Spanien an. Dieses Steuergesetz erhielt daher den geflügelten Begriff Lex Beckham.
Mittlerweile hat man das Gesetz nachgeschärft. So gilt dies nunmehr nur für Angestellte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags für mindestens sechs Jahre in Spanien tätig werden. Sportler sind hiervon allerdings nunmehr ausgeschlossen. Voraussetzung für die Nutzung dieser Regelung ist, dass die steuerpflichtige Person in den letzten zehn Jahren vor dem Zuzug nach Spanien ausschließlich im Ausland ansässig war. Dafür hat man den Steuersatz sogar auf derzeit 24 % gesenkt.
Die Besonderheiten, die das Steuerrecht in Spanien in dieser Hinsicht vorsieht, liegen einerseits in der pauschalen Besteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit als angestellte Person oder aus gewerblicher Tätigkeit. Dies bedeutet, dass somit keine Kosten oder andere Ausgaben, die mit der Tätigkeit verbunden sind, berücksichtigungsfähig sind. Andererseits gilt dies nur für einen Betrag, der jährlich maximal EUR 600.000 beträgt. Auf diese Weise beabsichtigt der Staat insbesondere für hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland steuerliche Anreize zur Arbeit in Spanien zu schaffen.
3.5. Selbstnutzungssteuer bei Zweitwohnsitzen
Aus deutscher Sicht ebenfalls äußerst kurios muss die Selbstnutzungssteuer in Spanien wirken. Dabei fällt sie an, wenn man mehr als einen Wohnsitz im Inland besitzt. Denn dann zahlt man auf diejenigen Immobilien eine Selbstnutzungssteuer, die man weder selber bewohnt noch vermietet. Dies gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem diese Bedingungen gegeben sind. Sollte etwa ein Zweitwohnsitz für eine bestimmte Dauer unbewohnbar sein, renoviert werden oder sich sogar noch in Bau befinden, dann fällt für diesen Zeitraum keine Selbstnutzungssteuer an. Doch um den Nachweis hierfür zu erbringen ist ein Beleg einer spanischen Behörden erforderlich (etwa vom Bauamt).
Zum Glück fällt in der Regel nur eine geringe Selbstnutzungssteuer an. Grundlage zur Besteuerung ist der Katasterwert, der dem deutschen Einheitswert in etwa entspricht. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Wert, der etwa 30-40 % des Verkehrswerts entspricht. Durch eine Limitierung der Bemessungsgrundlage auf 1,1 % des Katasterwerts fällt trotz eines Steuersatzes von 19 % bei einem Katasterwert von beispielsweise EUR 500.000 eine Selbstnutzungssteuer von lediglich EUR 1.045 jährlich an. Allerdings ist hierbei die Anrechnung von Kosten oder anderen Ausgaben ausgeschlossen.
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4. Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien – Fazit
Zwar konnten wir nur einen kleinen Teil der Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien im Rahmen dieses Beitrags darstellen, ohne selbigen zu sprengen, doch ist wohl allen klar, dass dies beweist, dass Steuerrecht auch anders als in Deutschland gestaltbar ist. Gleichzeitig erkennt man aber auch, dass manches nur oberflächlich betrachtet anders auf uns wirkt. Denn obwohl die äußere Form bisweilen fremd auf uns wirken mag, führt die Lösung, die der spanische Gesetzgeber hierfür eingeführt hat, bisweilen doch zu ähnlichen Ergebnissen.
Mit diesen beiden Aussagen im Hinterkopf sollte man also ganz allgemein Vorsicht walten lassen, wenn man aus der Perspektive des deutschen Steuerrechts auf jenes in anderen Ländern blickt. Oft gehen solche Vergleiche nämlich an der Realität vorbei. So muss man bei solchen Vorhaben stets auch eine Reihe weiterer maßgebender Faktoren berücksichtigen. Zum Beispiel kommt der Größe der Volkswirtschaft ebenso Bedeutung zu wie auch der Ausrichtung der Wirtschaft. Beide Faktoren können wiederum von geografischen und anderen Gegebenheiten abhängen. Allein schon die geschichtliche Entwicklung des jeweiligen Steuerrechts bedingt große Auswirkungen auf die gegenwärtigen Steuergesetze. Schließlich kommt es nur selten vor, dass ein Land von heute auf morgen ein völlig neu entwickeltes Steuerrecht einführt. Wer also auf die Besonderheiten im Steuerrecht von Spanien blickt, der sollte sich auch dieser Zusammenhänge stets bewusst sein.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zum Auswandern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Beratung zur korrekten Besteuerung bei Home Office im Ausland
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Internationales Steuerrecht – Unternehmen
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Lehrauftrag für internationales Steuerrecht
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