Bester Steuerberater für Internationales Steuerrecht (Handelsblatt 2019)
Nun hat das Handelsblatt die Kanzlei JUHN PARTNER schon zum zweiten Mal in Folge als „Beste Steuerberater für Internationales Steuerrecht“ ausgezeichnet. Nachdem unsere Kanzlei bereits im Jahr 2018 diese Auszeichnung im Internationalen Steuerrecht erhalten hat, wurden uns der Titel auch in 2019 verliehen. Auch in diesem Jahr setzte sich unsere Kanzlei mit Ihren Standorten in Köln und Bonn sogar gegen über 4100 andere Steuerberater durch.
Die Auszeichnung wird nur an die teilnehmenden Kanzleien verliehen, die bei dem Testverfahren Bestergebnisse erreicht haben. Umso mehr freut es uns, dass wir hier für das Internationale Steuerrecht ausgezeichnet wurden.
Unser Video:
Bester Steuerberater im internationalen Steuerrecht
Unser Video zur Auszeichnung im Internationalen Steuerrecht.
1. Steuerberater für internationales Steuerrecht in Bonn und Köln
Gewiss, nicht jeder Steuerberater ist auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Tatsächlich widmen wir uns der internationalen Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen bereits seit Jahren und haben in diesen Bereichen besondere Kompetenzen.
2. Gründung von Gesellschaften im Ausland
2.1. Rechtsformwahl im Ausland
Bei Investitionen im Ausland werden in der Regel vor Ort Tochtergesellschaften gegründet. Dabei ist insbesondere die Frage der internationalen Rechtsformwahl von besonderer Bedeutung. Denn nur eine zwischen beiden Ländern aufeinander abgestimmte Rechtsform vermeidet unnötige Doppelbesteuerungsrisiken und sichert wertvolle Steuervorteile.
2.2. Ort der Geschäftsleitung im Ausland
Außerdem beraten wir zum Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft und zur Vermeidung der deutschen Steuerpflicht.
3. Patentgesellschaften und Lizenzgesellschaften im Niedrigsteuerland
Mit dem Ziel der Steuerreduzierung gründen viele Mandanten im niedrig besteuerten Ausland sogenannte Patentgesellschaften oder Lizenzgesellschaften:
3.1. Steuervorteile für IP-Boxen
Solche Lizenz- und Patentgesellschaften werden häufig auch „IP-Boxen“ genannt, weil sie nur Intellectual Property (IP) enthalten. Dabei vermietet die ausländische IP-Box diese Lizenzrechte an deutsche Unternehmen, bei denen die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Ausland werden die Einkünfte meist nur niedrig besteuert. Viele Länder – darunter auch EU-Staaten – gewähren teilweise bis zu 80 % fiktiven Betriebsausgabenabzug.
3.2. Quellensteuer (§ 50a EStG) und Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Jedoch versucht der deutsche Gesetzgeber solche Strukturen zu vermeiden. Daher muss das deutsche Unternehmen bei Lizenzzahlungen ins Ausland 15 % Quellensteuer nach § 50a EStG einbehalten. Mit der neu eingeführten Lizenzschranke nach § 4j EStG versucht der Gesetzgeber zudem den Abzug der Betriebsausgaben bei der deutschen Gesellschaft zu begrenzen.
3.3. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung im internationalen Steuerrecht
Weiterhin ist die Hinzurechnungsbesteuerung ein oft unbekanntes Thema. Diese kann bei ausländischen Lizenzgesellschaft zu einer zusätzlichen Besteuerung in Deutschland führen, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft keine aktiven Einkünfte i. S. § 8 Abs. 1 AStG erwirtschaftet. Dies vermeidet in den meisten Fällen leider eine steuerliche Privilegierung der ausländischen IP-Box, kann jedoch im Einzelfall elegant gestaltet werden.
4. Gründung deutscher Tochtergesellschaften
Selbstverständlich beraten wir auch ausländische Mandanten bei der Gründung einer deutschen GmbH (see the article: founding a german GmbH). Auch hier ist darauf zu achten, dass sich der Ort der Geschäftsführung in Deutschland befindet. Hierzu wird in der Regel ein deutscher Geschäftsführer bestellt, der auch tatsächlich in Deutschland wohnt und arbeitet.
Of course, all of our tax consultants and lawyers speak english.
5. Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Gesellschaftern
Wenn GmbH-Gesellschafter in Ausland ziehen, greift in der Regel die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ein. Sie führt dazu, dass der GmbH-Gesellschafter den Wert seiner GmbH als fiktiven Veräußerungsgewinn besteuern muss, wenn er ins Ausland verzieht. Damit möchte Deutschland sein Besteuerungsrecht sicher, obwohl dem Gesellschafter kein tatsächlicher Kaufpreis zufließt und dem Gesellschafter damit unter Umständen die notwendigen liquiden Mittel zum Ausgleich der Steuerzahllast fehlt. In solchen Fällen beraten wir insbesondere zu den Möglichkeiten einer besonders niedrigen Bewertung und zu Stundungs- & Erlassanträgen.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei internationalen Steuerfragen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht
- Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Beratung zur Wegzugsbesteuerung von GmbH-Gesellschaftern
- Reduzierung der Quellenbesteuerung nach § 50a EStG durch Betriebsausgabenabzug bei Lizenzen
- Betriebsausgabenabzug trotz Lizenzschranke
- Laufende Steuerberatung von international tätigen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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