Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA: Dividenden von Tochtergesellschaften
Vor 2018 sah das US-amerikanische Steuerrecht eine reguläre Besteuerung von US-Corporations vor, die Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften erhielten. Um allerdings die Wettbewerbsfähigkeit einheimischer Unternehmen zu stärken und die USA als Wirtschaftsstandort international attraktiver zu gestalten, senkte die US-Administration durch eine Steuerreform den Steuersatz auf Bundesebene für US-Corporations ab 2018 von 35 % auf nunmehr 21 %. Außerdem gelten nun besondere Bedingungen bei der Besteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften, die auf der Bewirtschaftung von immateriellen Wirtschaftsgütern beruhen. Einerseits kann man derzeit einen pauschalen Sonderabzug von derzeit 37,5 % auf dieses FDII (Foreign Derived Intagible Tax) genannte Einkommen ansetzen. Andererseits existiert nun auch eine gesonderte Besteuerungsvorschrift bei solchen ausländischen Einkünften, wenn diese im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegen (GILTI: Global Intangible Low-Taxed Income). In diesem Fall findet ein Pauschalabzug von derzeit 50 % statt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung zum Steuerrecht in den USA spezialisiert. Dabei bieten wir unseren Mandanten eine ganz individuelle Beratung. Außerdem erarbeiten wir bei Bedarf auch maßgeschneiderte Gestaltungsmodelle. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
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2. Februar 2021 |
DBA USA |
27. Januar 2021 |
Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA: Dividenden von Tochtergesellschaften (dieser Beitrag) |
Neues US-Steuerrecht: Nur 11% Steuern für USA-Corporation
Wir erklären, wie Kapitalgesellschaften in den USA die Ausschüttung von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften steuerlich gestalten.
1. Körperschaftsteuer in den USA vor 2018
Bis Ende 2017 galt für US-Corporations und andere intransparente Gesellschaften in den USA ein ertragsteuerlicher Steuersatz von 35 % auf Bundesebene (Federal Corporate Tax Rate). Doch wollte die damals noch junge US-Administration die Wettbewerbsfähigkeit einheimischer Unternehmen im internationalen Vergleich deutlich verbessern. Ein weiteres, naheliegendes Ziel war auch, die USA als Standort für internationale Unternehmen aus dem Ausland mit steuerlichen Vorteilen zu promoten. Deshalb reformierte man mit dem „Tax Cuts and Jobs Act of 2017“ unter anderem die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA.
2. Neue Besteuerung von US-Corporations: Senkung des Steuersatzes
Wo zuvor ein bundeseinheitlicher Steuersatz von 35 % Anwendung fand, fiel dieser nun auf lediglich 21 %. Zwar fallen auch noch andere Ertragsteuern auf die Gewinne von Unternehmen an, doch variieren diese von Bundesstaat zu Bundesstaat. Dabei erhöhen diese also ebenfalls anfallenden sogenannten „state and local tax rates“, den effektiven Steuersatz teilweise um bis zu 9 %. Oftmals liegt dann die tatsächliche Besteuerung in der Größenordnung von etwa 27 %. Auch aus diesem Grund sind einzelne US-Bundesstaaten, wie etwa Delaware oder Wyoming, als Steueroasen bekannt, weil sie nämlich hierbei mit besonders niedrigen eigenen Steuersätzen oder sogar dem Verzicht auf diese Steuern glänzen. Andererseits besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Ertragsteuern der Bundesstaaten (State Income Tax) bei der Bundessteuer anzurechnen.
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Besteuerung von US-Corporations?
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3. Besteuerung von US-Corporations: das FDII-Regime
Gleichzeitig mit der Herabsetzung des Steuersatzes führte die Steuerreform in den USA auch zur Schaffung eines eigenen Steuerregimes, das bei der Ausschüttung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften Anwendung findet, die mit der Bewirtschaftung von immateriellen Wirtschaftsgütern (IP – intellectual property, zum Beispiel Patente, Lizenzen, Markenrechte) im Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall kann eine Vorzugsbesteuerung mit einem Steuersatz von 13,1 % stattfinden. Jedoch soll dieser Prozentsatz ab 2026 dann auf 16,4 % ansteigen.
4. Besteuerung von US-Corporations: das GILTI-Regime
Einen Sonderfall hierzu stellt das ebenfalls neu eingeführte GILTI-Regime dar. Hierbei geht es genauso um Einkünfte aus der Bewirtschaftung von immateriellen Wirtschaftsgütern, die allerdings einer Niedrigbesteuerung außerhalb der USA unterliegen, wobei eine Anrechnung von 80 % der im Ausland erhobenen und von der Tochtergesellschaft getragene Steuer möglich ist. Dabei sieht man eine Niedrigbesteuerung als gegeben an, wenn der Steuersatz im Ausland unter 13,1 % liegt. Somit ist das GILTI-Regime insofern mit der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbar, als es eine Form der Strafbesteuerung darstellt.
5. Besteuerung von US-Corporations: das BEAT-Regime
Schließlich kommt auch ein drittes Steuerregime bei der Besteuerung von US-Corporations zur Anwendung, nämlich das sogenannte BEAT-Regime (Base Erosion Anti-Abuse Tax). Dabei geht es um die Hinzurechnung bestimmter Betriebsausgaben, die eine US-Muttergesellschaft an ihre ausländischen Tochtergesellschaften entrichtet. Vor allem Zahlungen für immaterielle Wirtschaftsgüter oder für Verwaltungsleistungen sowie andere Leistungen stehen hierbei im Vordergrund. Denn diese ist aus Sicht der US-Regierung ein Mittel zur Reduzierung des inländischen Steuersubstrats, die es zu bekämpfen gilt. So sollen Muttergesellschaften diese Zahlungen ebenfalls bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihrem US-Einkommen hinzurechnen. Damit findet entweder ein Ausgleich des steuerlich wirksamen Abzugs von Betriebsausgaben oder gar eine, wenn auch leicht erhöhte Besteuerung des Gewinns statt. Doch gilt diese besondere Besteuerung lediglich für US-Corporations ab einem gewissen Umfang, wobei der durchschnittliche Jahresumsatz mindestens USD 500.000.000 betragen muss, gleichzeitig aber auch mindestens 3 % (bei Kreditinstituten 2 %) der Betriebsausgaben an Tochtergesellschaften fließen.
Internationales Steuermodell mit Lizenzgebühren: Google, Amazon, Facebook & Apple
Wir erklären, wie große internationale Konzerne in der Vergangenheit durch komplexe Strukturen und über Lizenzgebühren ihre Steuern auf 1-6 % beschränken konnten.
6. Lohnt die Rücküberführung von IP-Vermögen in die USA?
Für viele der großen US-amerikanischen Konzerne, wie etwa Apple, Amazon, Facebook, Google und andere, stellte die Vermeidung von Steuern auf Gewinne, die sie in Ländern mit einem hohen Steuersatz erzielten, lange Zeit eine wesentliche Motivation zur Strukturierung ihrer Unternehmen dar. So thesaurierten in der Vergangenheit Offshore-Tochtergesellschaften zum Beispiel auf den Bahamas oder den Cayman Islands internationale Gewinne ihrer Muttergesellschaften. Solange eine Besteuerung dieser Gewinne in den USA auf hohem Niveau anzufallen drohte, bestand kaum Grund, eine steuerpflichtige Ausschüttung zu veranlassen.
Mittlerweile versuchen diese Konzerne aber teilweise auch dem damit einhergehenden Imageverlust als Steuerflüchtling entgegenzuwirken – und wenn es auch oft nur aus Gründen des Marketings ist. Doch durch die Steuerreform von 2017 kam nun ein deutliches Signal der Politik, mit dem sie den Anreiz, internationale Gewinne bei Tochtergesellschaften in Offshore-Oasen zu parken, deutlich reduzierte.
Durch die hier besprochene Steuerreform sind die Muttergesellschaften nun flexibler in ihrer Entscheidung, ob sie Gewinne ausschütten wollen. Denn nun sind die günstigen Besteuerungsregeln permanent. Doch führt dies auch, wie von der Regierung unter Trump gewünscht, dazu, dass US-Konzerne ihre immateriellen Wirtschaftsgüter in die USA zurückholen? Zwar kann man dies mit einem Rückkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter von den Tochtergesellschaften durchaus auch steuerlich vorteilhaft gestalten. Aber wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Wirtschaftsgüter ins Ausland erneut steuerlich Sinn ergeben sollte, könnte der potentielle Vorteil durch die verschärften Regelungen hierzu, die ebenfalls mit dem „Tax Cuts and Jobs Act of 2017“ in Kraft traten oder solchen, die möglicherweise noch kommen mögen, vielleicht zu sehr eingeschränkt sein. Daher kann man vermuten, dass die Offshore-Gesellschaften als Rückversicherung der Muttergesellschaften durchaus noch eine Weile ihre Berechtigung behalten werden.
7. Besteuerung von US-Corporations: warten auf die Tax Holidays
Eine ähnliche Wirkung hatte in der Vergangenheit das Phänomen der „Tax Cuts“, die man zum Teil auch „Tax Holidays“ nennt. Dabei erlaubten frühere US-Regierungen zu bestimmten Zeiten die zeitlich beschränkte Vorzugsbesteuerung solcher und ähnlicher Gewinne. Eine solche privilegierte Besteuerung von US-Corporations fand zum Beispiel durch die wirtschaftsliberale Administration unter US-Präsident Ronald Reagan statt. Auch die Bush-Administration gewährte 2001 vergleichbare Steuervorteile. So kam es innerhalb eines gewissen vorab angekündigten Zeitraums zur Ausschüttung von nun steuerlich privilegierten Gewinnen. Nachdem der Zeitraum der bevorzugten Besteuerung endete, fingen die Unternehmen erneut mit der Thesaurierung der Gewinne durch ihre ausländischen Tochtergesellschaften an. Also warteten sie nun auf die nächste Gelegenheit, um die Gewinne steuerlich möglichst vorteilhaft an die Muttergesellschaften auszuschütten. Bleiben die neuen Regelungen jedoch langfristig in Kraft, dann könnte dies womöglich doch zu einem Umdenken der Konzerne in Bezug auf die Verlagerung von Steuersubstrat führen.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beratung zur Besteuerung von US-Tochtergesellschaften in Deutschland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen durch eine Holding
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Beratung zur Vermeidung der Wegzugsteuer
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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