Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit!
Harter Brexit oder weicher Brexit? Welche steuerlichen Folgen hat der Brexit für die zugezogenen Limited? Grundsätzlich ist die Rechtsform der britischen Limited äußerst attraktiv, da Sie ähnlich wie eine GmbH haftungsbeschränkt ist und mit wenig Kapital gegründet wird. Bisher profitierten Unternehmen von der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union. Aufgrund dessen wird bis dato die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland anerkannt. Durch den voraussichtlichen Austritt des vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 29.03.2019 droht allerdings die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Rechtsform, was erhebliche Auswirkungen – vor allem steuerliche – mit sich bringt. Aus diesem Grund haben wir nachfolgenden wissenschaftlichen Beitrag zur Limited verfasst.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei betrachten wir nicht starr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern beraten auch zu mehreren alternativen Gestaltungen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
24. August 2018 |
UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft! |
1. November 2018 |
Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt! |
4. November 2018 |
Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited |
30. November 2018 |
Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler! |
6. Dezember 2018 |
Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten) |
29. Januar 2019 |
Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit! (Dieser Beitrag) |
15. März 2019 |
Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden? |
11. April 2019 |
Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich! |
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
Jährlich wird in Deutschland eine große Anzahl von neuen Gesellschaften gegründet. Für das Jahr 2018 geht das Statistische Bundesamt von Gründungen in Höhe von 554.000 Gesellschaften aus.[1] Diese Zahl umfasst sowohl größere und kleinere Betriebe, als auch die Nebenerwerbsbetriebe.[2] Die bestehenden Gesellschaften sowie die stetig heranwachsenden Gesellschaften bedienen sich jeglicher Unternehmensformen. Bei der Gründung in Deutschland wird jedoch nur auf die deutschen Gründungsformen, wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die UG (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft, zurückgegriffen. Viele Unternehmen gründen sich hingegen bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union und führen das tatsächliche Geschäft dann im Inland aus. Hierfür verlegen die Unternehmen ihren effektiven Verwaltungssitz in das Inland und belassen den statuarischen Sitz ihrer Gesellschaft im Gründungsland. Für diese Unternehmen besteht keine Pflicht zur Anmeldung im deutschen Handelsregister. Eine nachträgliche Eintragung in das inländische Handelsregister hat für die ausländischen Gesellschaften lediglich einen deklaratorischen Charakter. Dies bedeutet, dass die Eintragung nur erklärend für die im Inland ausgeführte Tätigkeit ist. Zum 01.01.2018 bestanden laut Statistik der IHK München 30.000 Gesellschaften der Rechtsform Limited in Deutschland.[3] Hiervon sind in etwa 8.000 bis 10.000 mit ihrem effektiven Verwaltungssitz nach Deutschland zugezogen.[4] Die Private limited company by shares ist eine englische Kapitalgesellschaftsform. Anhand der registrierten Unternehmen dieser Rechtsform ist zu erkennen, dass diese eine beliebte Wahl unter den Gründern ist. Auf Grund der nicht verpflichtenden Registrierung im Inland ist jedoch nur zu erahnen, wie weitreichend der tatsächliche Anteil der Limited Gesellschaften in Deutschland wirklich ist.
Großbritannien sowie Nordirland sind beides Mitgliedsstaaten der insgesamt 28 Mitglieder großen Europäischen Gemeinschaft.[5] Seit 1957 ist die Gemeinschaft der Europäischen Union stetig gewachsen. Nun ist der Fall eingetreten, dass die Mitglieder Großbritannien und Nordirland diese Gemeinschaft wieder verlassen möchten. Doch das sind nicht die ersten Staaten, die ihren Austritt verkündet haben. Bereits in der Geschichte der Europäischen Union haben mehrere Staaten wie Algerien und Grönland die Gemeinschaft wieder verlassen.[6] Doch der aktuelle Austritt von Großbritannien beschäftigt die Bevölkerung enorm. Denn Großbritannien gehört wohl zu den einflussreicheren und wirtschaftlich zentrierten Staaten der EU. Und somit begann mit der Anmeldung ihres Austritts am 29.03.2017 das große Aufsehen um den gefürchteten Brexit.
Die Spekulationen um den Verlauf des Brexit und vor allem um die nachfolgende Zeit im Anschluss an den Austritt aus der EU sind groß. Der Brexit bedeutet, dass sich Großbritannien sowie auch Nordirland nach ihrem Austritt aus der EU nicht mehr auf die dort gefassten Gesetze und Vereinbarungen berufen können. Die Auswirkungen betreffen nicht nur die Bürger des Vereinigten Königreiches sondern allen voran auch die ausländischen Gesellschaften innerhalb Großbritanniens sowie die englischen Gesellschaften außerhalb des Landes. In Deutschland herrscht dementsprechend große Sorge um die englischen Limiteds, deren Verwaltungssitz sich im Inland befindet. Hier stellt sich die Frage, wie deren Anerkennung und die steuerlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Folgen aussehen werden.
Folgend wird auf die hauptsächlichen Problemfelder eingegangen, die sich durch den Brexit ergeben und auf die zugezogenen Limiteds zukommen werden. Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass sich ein so großer Teil an englischen Limiteds im Inland befindet. Und vor allem, welche Möglichkeiten gibt es, den Folgen des Brexit zu entkommen und die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland weiterhin beizubehalten. Lange vor dem Brexit gab es bereits eine Zeit, in der Deutschland die Gesellschaftsrechtsform der Limited überhaupt nicht anerkannte. Dies wurde durch Entscheidungen des BFH bestärkt. Erst durch die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erzielte der EuGH in Folge einer Reihe von Urteilen den Erfolg der Anerkennung zugezogener Gesellschaften innerhalb der Mitgliedsstaaten.
Nun wurde nach vielen Jahren der Sicherheit für die zugezogenen Limiteds durch die Niederlassungsfreiheit in Deutschland der Brexit ins Leben gerufen. Dieser wirft alle bisherigen Tatsachen als Fragen auf. Wie wird die Anerkennung und Behandlung einer zugezogenen Limited in Deutschland aussehen, sobald Großbritannien nicht weiter ein Mitglied der Europäischen Union ist? Die betroffenen Gesellschaften werden sich in Folge des Brexit nicht weiter auf die bisherige Niederlassungsfreiheit berufen können, wodurch sie allem Anschein nach ihre gewahrte Haftungsbeschränkung verlieren werden. Der Austritt wird eine fiktive Liquidation der Gesellschaften hervorrufen, deren steuerliche Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind.
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2. Grundlagen für die Anerkennung und die steuerliche Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften in Deutschland
2.1. Sitztheorie
Jeder europäische Staat bestimmt den Umgang mit juristischen Personen des eigenen Landes selbst. Hierunter zählen die Vorgaben des anzuwendenden Rechtes im Innen- und Außenverhältnis. Zusammengefasst spricht man von einem Gesellschaftsstatut des Landes, welches die vorgenannten Faktoren in sich bestimmt. Die vorherrschenden Statuten sind zum einen die Sitztheorie und zum anderen die Gründungstheorie. Das Gesellschaftsstatut der Sitztheorie knüpft an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung einer Gesellschaft an.[7] Der Sitz der Hauptverwaltung, oder auch Verwaltungssitz genannt, bestimmt sich an dem Ort, von dem aus die Gesellschaftsentscheidungen getroffen und die resultierenden Handlungen geregelt werden. Häufig wird der effektive Verwaltungssitz als Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung definiert.[8] Entgegen dem Verwaltungssitz steht der Satzungssitz einer Gesellschaft. Dieser wird auch der statuarische Sitz genannt. Der Satzungssitz einer Gesellschaft befindet sich an dem Ort, welcher laut Satzung der Gesellschaft bestimmt wurde. Entsprechend der vorgenannten Definitionen ist es somit möglich, dass der Ort des Verwaltungssitzes vom Ort des Satzungssitzes abweicht. Oftmals erfolgt eine solche Abweichung auch erst nachträglich durch die Verlegung des Verwaltungssitzes. Wird der effektive Verwaltungssitz vom Ausland in das Inland verlegt, führt die Sitztheorie folglich zur Anwendung des deutschen Gesellschafts- und Sachrechtes.[9] Im konkreten Fall bedeutet dies, dass wenn eine englische Limited ihren Verwaltungssitz von Großbritannien nach Deutschland verlegt, die Limited dem deutschen Recht unterliegt und entsprechend diesem behandelt wird.[10] Neben Deutschland gibt es weitere europäische Staaten, welche dem Gesellschaftsstatut der Sitztheorie folgen. Hierzu gehören beispielsweise die deutschen Nachbarschaftsstaaten wie Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg. Auch in diesen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird der Grundsatz verfolgt, dass stets das vorherrschende Recht des Sitzstaates anzuwenden ist.
Nach der vom BGH vertretenen Meinung zur Sitztheorie beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, an dem Recht des Ortes, wo ihr effektiver Verwaltungssitz liegt.[11] Der BGH definiert den effektiven Verwaltungssitz als „Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden“.[12] Befindet sich der effektive Verwaltungssitz nach Verlegung aus dem Ausland im Inland, resultiert aus dem Statutenwechsel die theoretische Inexistenz der zugezogenen Gesellschaft.[13] Denn die zugezogene Gesellschaft wird unter Anwendung des deutschen Rechtes folglich als „rechtliches Nullum“ beschrieben. Weder die Rechts- noch die Parteifähigkeit wird ihr zu Teil.[14] „Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Haupt- oder Nebenpartei eines Prozesses zu sein, […]“.[15] Gemäß § 50 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist jemand parteifähig, wenn er rechtsfähig ist.[16] Die Rechtsfähigkeit stellt die Fähigkeit dar, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.[17] Dementsprechend entsteht hieraus die grundlegende Frage, ob eine zugezogene Gesellschaft nach grenzüberschreitender Verlegung ihres Verwaltungssitzes in das Inland überhaupt rechtsfähig ist.[18] Insofern eine Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in einen anderen Staat als den des statuarischen Sitzes verlegt, spricht man im Zuzugsstaat des Verwaltungssitzes der Gesellschaft von einer zugezogenen Gesellschaft.
Der Hauptzweck der Sitztheorie ist das Anliegen, den inländischen Geschäftsverkehr vor den im Ausland gegründeten Gesellschaften zu schützen.[19] Schützend gilt sie ebenfalls hinsichtlich der Gläubigerinteressen.[20] Das Gesellschaftsstatut der Sitztheorie richtet sich auf den „Schwerpunkt des körperlichen Lebens“[21] einer Gesellschaft und bewirkt somit die wirksame Kontrolle des heimatlichen Territoriums.[22]
2.2. Gründungstheorie
Das Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie beruht auf dem Recht des Gründungsortes.[23] Herangewachsen ist dieses Statut seit dem 18. Jahrhundert in England.[24] Im Laufe der Jahre hat sich dessen Vorkommen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtsraum verbreitet.[25] Aber auch europäische Staaten verfolgen das Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie, wie z.B. Großbritannien, Spanien, Niederlande, Italien und Dänemark. Entgegen der vorgenannten Sitztheorie, richtet sich die Gründungstheorie nach dem maßgeblichen Recht desjenigen Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde.[26] Nach Abschluss des Gründungsvorganges ist eine Änderung der getroffenen Rechtswahl nicht mehr möglich.[27] Die Gesellschaft ist für die Dauer ihrer Existenz an die getroffene Wahl gebunden, eine Änderung würde die Auflösung und Neugründung der Gesellschaft voraussetzen.[28] Die Gründungstheorie ist somit rechtlich nicht mobil, jedoch ist sie tatsächlich mobil. Im Konkreten bedeutet dies, dass im Falle einer englischen Limited das Land Großbritannien, welches das Statut der Gründungstheorie verfolgt, der englischen Limited den Wegzug und die Verlegung des Verwaltungssitzes ohne weiteres erlaubt, ihr jedoch nicht den Wechsel der Rechtsform zugesteht.[29]
Die Gründungstheorie zielt zum einen darauf ab, unter Mitnahme des Heimatrechtes den Gesellschaften die Sitzverlegung zu ermöglichen.[30] Zum anderen möchte sie die wirtschaftlichen Interessen des Heimatstaates sicher weiterführen und überseeische Aktivitäten der Wirtschaft beibehalten.[31]
Die Vorteile des Gründungstheoriestatutes bestehen darin, dass sich mit Gründung einer Gesellschaft der Sitz ihrer Hauptverwaltung in einem anderen Staat befinden kann, beziehungsweise dieser auch noch beliebig nach der Gründung verlegbar ist.[32] Ebenso wird der Gründungstheorie ihre einfache Handhabung durch schnelle und einfache Bestimmung des Personalstatus zugesprochen.[33] Auch die unbeschränkte und weitreichende Rechtswahlfreiheit, die den Gründern einer Gesellschaft zu Gute kommt, zeigt ein weiteres positives Merkmal des Statuts auf.[34] Die Kritik an der Gründungtheorie besteht jedoch genau darin, dass durch die Rechtswahlfreiheit auch Gefahren entstehen können.[35] Manipulation durch Briefkastenfirmen, sowie die Gefahr eines „race to the bottom“, „bei dem sich im Ergebnis die liberalste Rechtsordnung mit dem geringsten Schutzniveau“[36] für Rechte Dritter durchsetzt.[37]
2.3. Keine Anerkennung von ausländischen Kapitalgesellschaften im Zivilrecht
Fraglich ist, welche der beiden Theorien das deutsche Rechtssystem verfolgt. Gesetzlich ist im deutschen Gesellschaftsrecht weder die Sitz- noch die Gründungstheorie geregelt. Entsprechend kann hierzu nur auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden:
2.3.1. „Jursey“-Urteil
Durch das „Jursey“-Urteil des BGH vom 1. Juli 2002, wurde die Anerkennung einer europäischen Auslandsgesellschaft hinsichtlich der Rechts- und Parteifähigkeit verkündet. Der BGH widersprach mit seinem Urteil den Entscheidungen vorheriger Instanzen. Nach den vorherigen Instanzen wurde einer ausländischen Gesellschaft, mit satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz auf der Kanalinsel Jersey, die Rechts- und Parteifähigkeit im Inland verwehrt.[38] Dies geschah auf Grund der Annahme der geltenden Sitztheorie im Inland. Der BGH entgegnete hierauf mit der Meinung, dass unbeachtlich des Verwaltungssitzes und des anzuwendenden Gesellschaftsstatuts einer ausländischen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit nicht versagt werden könne.[39] Zwar würde die Auslandsgesellschaft nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entsprechend ihrer Gesellschaftsform im Gründungsland, anerkannt werden, jedoch als rechtsfähige Personengesellschaft im Inland.[40] Durch den Zuspruch der Rechtsfähigkeit erlangt diese mithin auch die Parteifähigkeit und stellt sich folglich als aktiv und passiv parteifähig dar.[41] Hieraus geht hervor, dass eine in vorgenanntem Fall, europäische, ausländische Kapitalgesellschaft nicht als eine solche anerkannt wird. Entgegen ihrer ursprünglichen Haftungsbeschränkung im Gründungsland, erfährt sie diese im Inland weiterhin nicht mehr.
2.3.2. „Trabrennbahn“-Urteil
Mit dem „Trabrennbahn-Urteil“ vom 27. Oktober 2008 hat der BGH ebenfalls seine Meinung zur Rechts- und Parteifähigkeit von Drittlandgesellschaften geäußert. Beurteilt wurde hier der Fall einer schweizerischen AG. Die Rechts- und Parteifähigkeit dieser AG wurde in Frage gestellt. Unabhängig des Ortes des tatsächlichen Verwaltungssitzes entschied der BGH, dass der schweizerischen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit im Inland zuzusprechen ist.[42] Grundlage dieser Entscheidung war nicht die europäische Niederlassungsfreiheit, sondern die annähernd ähnliche Behandlung der Schweiz.[43] Durch diverse Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ähnelt das Recht der Schweiz sehr dem der Europäischen Union. Somit nähert sich auch die Behandlung der Schweiz an die eines Mitgliedsstaates an.[44] Zu diesem Zeitpunkt entschied der Europäische Gerichtshof bereits in verschiedenen Urteilen für die Anwendung der Gründungstheorie innerhalb der Europäischen Union, jedoch galt für Drittstaaten weiterhin die gewählte Sitztheorie, soweit diese im Inland vertreten wurde.[45] Folglich ist die schweizerische Kapitalgesellschaft im Inland nicht nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln.[46] Ohne Durchführung einer Neugründung und dem zugehörigen Handelsregistereintrag ist eine ausländische Kapitalgesellschaft aus der Schweiz keine rechtsfähige Kapitalgesellschaft im Inland.[47] Ihr wird jedoch die Parteifähigkeit als rechtsfähige Personengesellschaft zu Teil.[48] Somit unterliegt sie dem deutschen Recht und ist hiernach rechtsfähig sowie aktiv und passiv parteifähig.[49] Dementgegen verliert sie trotzdem die mit einer Kapitalgesellschaft verbundene Haftungsbeschränkung im Inland.[50]
2.3.3. Anerkennung des Wegzugs von deutschen Kapitalgesellschaften
Vor dem Jahre 2008 wurde eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer deutschen Kapitalgesellschaft in das Ausland zwingend als Liquidationsstadium der Gesellschaft angesehen.[51] Dies konnte auch nicht durch die Beibehaltung des Satzungssitzes im Inland vermieden werden und verlangte somit eine Neugründung der Gesellschaft im Wahlzuzugsstaat.[52] Am 01.11.2008 wurde dann das MoMiG beschlossen. Hierin wurde festgelegt, dass der § 4a Abs. 2 GmbHG und der § 5 Abs. 2 GmbHG nicht weiter Bestand haben. Folglich war es möglich, den Satzungssitz einer Gesellschaft sowie dessen Verwaltungssitz divergieren zu lassen.[53] Unter Beibehaltung des Satzungssitzes im Inland war es der Gesellschaft nun möglich den Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen. Die Möglichkeit des Wegzuges einer deutschen Kapitalgesellschaft wurde somit geschaffen. Die nächste Hürde besteht nun darin, die Anerkennung des Aufnahmestaates zu erlangen. Fällt die Wahl des Zuzugsstaates auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ist dieser auf Grund der geltenden Niederlassungsfreiheit zur Anerkennung der deutschen Kapitalgesellschaft verpflichtet. Staaten, deren Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie folgt, erkennen einen Zuzug der deutschen Kapitalgesellschaft ebenfalls an, da das Statut dem Recht des Gründungsstaates zustimmt. Der Zuzug einer deutschen Kapitalgesellschaft in einen der Sitztheorie folgenden Staat wäre unter Beibehaltung des deutschen Gesellschaftsrechtes jedoch nicht möglich. Die rechtliche Anerkennung würde der Gesellschaft im Aufnahmestaat versagt bleiben.[54] Das Fortbestehen einer deutschen Kapitalgesellschaft bei Wegzug hat somit zur Voraussetzung, dass das Recht, welches am alten Sitz maßgeblich ist, den Wegzug zulässt und das maßgebliche Recht des neuen Sitzes den Zuzug zulässt[55]
2.3.4. Stellungnahme: modifizierte Sitztheorie in Deutschland
Auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlagen zur Definierung des deutschen Gesellschaftsstatutes ist hierbei von den herrschenden Meinungen auf Grundlage der Rechtsprechungen auszugehen.[56] Die herrschende Meinung verfolgt grundlegend den Gedanken, dass Deutschland ein Verfechter der Sitztheorie ist. Mit Einführung des MoMiG ist das deutsche Recht dahingehend ausgelegt, dass ein identitätswahrender Wegzug erlaubt ist und die Gesellschaft nicht den Status einer aufzulösenden Gesellschaft im Inland einnimmt.[57] Im Gegenzug steht der Zuzug in das Inland. Insofern eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in das Inland verlegt, findet auf sie entsprechend der Sitztheorie das deutsche Gesellschaftsrecht Anwendung. Folglich gilt die Gesellschaft als nicht anerkannt im Inland.[58] Deutschland erlaubt somit den Wegzug von Gesellschaften in das Ausland, wiedersetzt sich jedoch der Anerkennung von Gesellschaften bei Zuzug, unter Berücksichtigung der Sitztheorie. Hierbei spricht man von der sogenannten modifizierten Sitztheorie. Sie vereint die widersprüchliche Handhabung des Gesellschaftsstatutes, gerät jedoch in Konflikt mit der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union. Dementsprechend ist zu sagen, dass die herrschende Meinung eine Verfolgung der Sitztheorie im Inland vorliegend sieht, jedoch keine vollkommende Durchsetzung vorliegt. Deutschland verfolgt hiernach die modifizierte Sitztheorie.[59]
2.4. Anerkennung der UK-Ltd. in Deutschland durch die EU
Sowohl die Anwendung der Sitztheorie, als auch die der Gründungstheorie gerieten stetig in die Diskussion.[60] Grundlegend stand die Frage der Vereinbarkeit der Gesellschaftsstatuten und derer rechtlichen Folgen mit der europäischen Niederlassungsfreiheit im Raum.[61] Diesbezüglich entschied der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire-Art“ und revolutionierte damit die Sicht auf das Niederlassungsrecht sowie dessen Anwendung.
2.4.1. „Centros“-Urteil
Beginnend mit dem „Centros“-Urteil aus dem Jahr 1999 gelangte die Diskussion um die Vereinbarkeit der Sitz- und Gründungstheorie mit der europäischen Niederlassungsfreiheit erstmals vor den EuGH. Sachverhalt des Verfahrens war die Ablehnung Dänemarks auf einen Antrag zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited.[62] Die im Vereinigten Königreich rechtmäßig gegründete Limited durch dänische Staatsangehörige entfaltete keinerlei Geschäftstätigkeit in Großbritannien.[63] Denn die Gründer verfolgten die Absicht, die gesamte Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung im Mitgliedsstaat Dänemark auszuüben.[64] Über diesen Weg wurde das dänische Errichtungsrecht für Gesellschaften und die hiermit verbundene, höhere Mindestgesellschaftskapitalanforderung umgangen.[65] Gemäß Art. 54 AEUV besagt die europäische Niederlassungsfreiheit, dass die Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten, den Gemeinschaftsangehörigen ebenfalls zugesprochen werden muss. Konkret wird hier das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit geregelt.[66] Somit vertrat der EuGH die Meinung, dass es sich nicht, wie vom Mitgliedsstaat Dänemark empfunden, um eine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit handele. Sondern die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung im Mitgliedsstaat sei unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.[67] Folglich entschied der EuGH für die Errichtung der Zweigniederlassung.[68] Der englischen Limited wurde somit die Verlegung ihres effektiven Verwaltungssitzes, unter Gründung einer Zweigniederlassung, nach Dänemark gewährt.
2.4.2. „Überseering“-Urteil
Im „Überseering“-Urteil vom 05. November 2002 bekundete der EuGH dann seine Meinung zur Nichtachtung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschafft, die ihren rechtmäßigen Satzungssitz in einem Mitgliedsstaat hat, in welchem sie gegründet wurde, jedoch ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedsstaat niederlässt.[69] Im Sachverhalt der Klage wurde einer niederländischen BV die Rechts- und Parteifähigkeit hinsichtlich einer Klage auf Mängelbeseitigung gegenüber einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ersten Instanzen verwehrt.[70] Die BV hatte auf Grund von vollständigen Anteilsübertragungen auf deutsche Staatsangehörige ihren Verwaltungssitz fiktiv in das Inland verlegt.[71] Der EuGH entschied wie folgt: Die Verwehrung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft und damit die Fähigkeit aktiv und passiv parteifähig zu sein, kollidiert mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 54 AEUV.[72] Einer Gesellschaft mit statuarischem Sitz in einem Mitgliedsstaat ist in einem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Verwaltungssitz verlegt und somit Gebrauch von ihrer Niederlassungsfreiheit macht, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zuzusprechen. Beispielsweise ist einer englischen Limited mit Satzungssitz in Großbritannien und Verwaltungssitz im Inland die Rechts-und Parteifähigkeit anzuerkennen, die sie nach dem Recht ihres Gründungsstaates erlangt hat.[73]
2.4.3. „Inspire Art“-Urteil
In Folge hierauf traf der EuGH mit seinem Urteil „Inspire Art“, vom 30.09.2003, eine weitere weitreichende Entscheidung zur Auslegung des europäischen Niederlassungsfreiheitsartikel 54 AEUV. Im Rechtsstreit zwischen den Niederlanden und der im Jahre 2000 gegründeten private limited company by shares „Inspire Art“ wurde über das von den Niederlanden geschaffene Gesetz WFBV diskutiert. Das WFBV ist ein niederländisches Gesetz über formal ausländische Gesellschaften. Dies besagt, dass sich nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften, welche ihren Verwaltungssitz und ihre Haupttätigkeit in die Niederlande verlegt haben, sich nach dem niederländischen Recht in das dortige Handelsregister eintragen lassen müssen und die Offenlegungs- und Publizitätspflichten sowie weitestgehend die Mindestkapitalanforderung erfüllen müssen.[74] Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, haften die Gesellschafter der betreffenden Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner.[75] Der EuGH entschied in diesem Rechtsstreit gegen das nationale Gesetz der Niederlande.[76] Er betonte, dass die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit keinen Raum für solche „Abwehrgesetze“ lasse. Es sei außerdem nicht mit dem Art. 54 AEUV vereinbar, dass einem Gesellschafter die gesamtschuldnerische Haftung auferlegt werde.[77] Dies verstoße wiederrum gegen die Niederlassungsfreiheit, welche einer ausländischen Mitgliedsstaatsgesellschaft zu Gute kommt.[78] Die Zuzugsgesellschaft wird nach ihrem Gründungsrecht beurteilt und ist somit auch nach diesem in ihrem Wunschzuzugsland anzuerkennen.[79]
2.5. Steuerliche Behandlung der UK-Ltd. als deutsche Körperschaft
Mit der Behandlung einer englischen Limited als deutsche Kapitalgesellschaft im Inland sind folgende Tatsachen verbunden. Die englische Limited mit Satzungssitz in Großbritannien und Verwaltungssitz im Inland wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 10 Abgabenordnung (AO) als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt angesehen.[80] Ihre deutsche, unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht kollidiert jedoch grundlegend mit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Großbritannien.[81] Nach deutschem Recht ist der inländische Verwaltungssitz ausschlaggebend für die Körperschaftsteuerpflicht.[82] Wohingegen nach englischem Recht der satzungsmäßige Sitz der Limited für die Körperschaftsteuerpflicht bestimmend ist.[83] Um eine Doppelbesteuerung der englischen Limited zu vermeiden, wurde im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem vereinigten Königreich eine klare Vereinbarung getroffen.[84] Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, an welchem die grundlegenden Entscheidungen zur Führung der Geschäfte getroffen werden, ist maßgeblich für die Ansässigkeitsentscheidung.[85] Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. h) iii DBA-Großbritannien wird die unbeschränkte Steuerpflicht der Limited somit Deutschland zugesprochen. Dies bedeutet, dass die Limited im Inland mit ihrem gesamten Welteinkommen der Besteuerung unterliegt.[86]
Die Tätigkeit einer englischen Limited wird als Gewerbebetrieb klassifiziert und unterliegt dementsprechend nach Doppelbesteuerungsabkommen auch der deutschen Gewerbesteuerpflicht.[87] Somit ergibt sich in Summe die unbeschränkte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht für eine englische Limited mit Verwaltungssitz im Inland.
Die englische Limited ist sowohl nach deutschem Recht zur Aufstellung einer Steuerbilanz verpflichtet, als auch zur Bilanzierung nach UK-GAAP.[88] Des Weiteren verlangen die englischen Behörden die Einhaltung der britischen Publizitätspflichten, sowie die Einreichung von englischen Steuererklärungen auf Verlangen. Demnach ist sichtbar, dass der Verwaltungsaufwand einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, vorausgesetzt der Behandlung als Kapitalgesellschaft, enorm hoch ist.[89]
2.6. Zwischenfazit
Die Anerkennung und Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere der englischen Limited, mit statuarischem Sitz im Gründungsland und Verwaltungssitz im Inland hat über die Jahrtausendwende eine Generalüberholung erlebt. Großbritannien verfolgt die Gründungstheorie und gestattete der englischen Limited somit den Wegzug aus dem Heimatland, unter Beibehaltung der Gesellschaftsrechtsform und -rechte. Deutschland hingegen verfolgt die Sitztheorie und gestattete den Zuzug von ausländischen Kapitalgesellschaften in das Inland nur unter Anwendung des hier herrschenden Gesellschaftsrechtes. Trotz des erlaubten Wegzuges verlor die englische Limited folglich mit Zuzug in das Inland die Rechte und Behandlung einer Kapitalgesellschaft. Die Vereinbarkeit zwischen Wegzug unter Anwendung der Gründungstheorie und Zuzug unter Anwendung der Sitztheorie war dementsprechend nicht möglich. Mit Entwicklung der Rechtsprechung durch den EuGH und unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechtes änderte sich diese Sachlage. Ausländische Kapitalgesellschaften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind somit befugt sich auf das europäische Niederlassungsrecht zu berufen. Dies hat zur Folge, dass der Wegzug und Zuzug von Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union unabhängig der Gesellschaftsstatute der jeweiligen Länder erfolgen kann. Die Rechte und die Behandlung einer zugezogenen englischen Limited bleiben somit auch im Inland denen einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Wohingegen auf Drittlandgesellschaften weiterhin die Anwendung des gewählten Gesellschaftsstatutes eines Landes Anwendung findet.
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3. Folgen des Brexit für die nach Deutschland zugezogenen UK-Ltd. und mögliche Lösungsszenarien
3.1. Brexit
Der Brexit ist seit dem 23.06.2016 zu einem Kultwort innerhalb der Europäischen Union herangewachsen. Dieses Kultwort vereint die Worte „Britain“ und „Exit“ miteinander und symbolisiert folglich den allgegenwärtigen Austritt des vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union.
Die Einleitung dieser Thematik begann mit einem Referendum, das am 23.06.2016 stattfand.[90] An diesem besagten Tag fand eine Volksabstimmung statt, bei derer das britische Volk mit knapper Mehrheit für einen Austritt des Vereinigten Königreiches sowie Nordirland aus der Europäischen Union stimmte.[91] Etwa ein knappes Dreivierteljahr danach erfolgte dann die Billigung des britischen Unterhauses am 08.02.2017. Theresa May, die aktuell regierende Premierministerin, leitete am 29.03.2017 das Verfahren zum Austrittsabkommen ein.[92] Die Einleitung begründet sich auf den Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrages. Gemäß Art. 50 Abs. 3 beginnt mit dem Tag der Einleitung eine Frist zur Aushandlung des Austrittsabkommens. Diese Frist beläuft sich auf maximal zwei Jahre und endet theoretisch mit dem 29.03.2019.[93] Sofern vorab ein verhandeltes Austrittsabkommen in Kraft tritt, wird die Frist gemäß Artikel 50 Abs. 3 EUV vorzeitig beendet.[94] Folge des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens ist, dass die europäischen Verträge, allem voran der EUV (Vertrag der Europäischen Union) sowie der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und Nordirland finden.[95] Nebst den Verträgen finden folglich auch die Rechtsakte, wie EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, keine weitere Anwendung mehr.[96] Streitig ist noch, ob der EU-Austritt ein automatisches Ausscheiden aus dem EWR-Abkommen (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) mit sich bringt oder ob diesem eine gesonderte Kündigung bedarf.[97] Laut Ziffer 13 der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29.04.2017 wird die Bedeutung des Artikels 126 EUV so ausgelegt, dass ein EWR-Abkommen territorial zu begründen ist und dementsprechend nur auf Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden ist. Hiernach bedarf es somit keiner gesonderten Kündigung. Sondern mit Einleitung des Austrittsabkommens hat das Vereinigte Königreich ebenfalls den Austritt aus dem EWR-Abkommen bezweckt.
Zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist aktuell noch kein weitreichender Konsens entstanden.[98] Jedoch wurde am 19.03.2018 ein erster Entwurf eines teilweise ausverhandelten Ausscheidensabkommens veröffentlicht.[99] Der Entwurf nennt sich: „TF50 (2018) 35 – Commission to EU27: Draft Withdrawal Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community“.[100] Nach diesem wurde eine Übergangsfrist zur Abhandlung aufkommender Gesellschaftsregelungen getroffen.[101] Insofern der Entwurf aktuell bleibt gilt, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.[102]
Es wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit eines „weichen Brexits“ oder eines „harten Brexits“ besteht.[103] Der weiche Brexit beschreibt das Eintreten eines Austritts der Briten unter Abschluss eines verhandelten Austrittabkommens sowie dem erneuten, gemäß Artikel 128 EWR zulässigen Eintritt in den Europäischen Wirtschaftsraum.[104] Dieser würde folglich nach Austritt aus der EU erfolgen.[105] Wohingegen der harte Brexit einen nicht verhandelten Austritt darstellt.[106] Auf Grund des bis dato unzureichenden Konsens der laufenden Verhandlungen wird der Eintritt eines harten Brexits befürchtet. Dieser würde weitreichende Folgen für alle Beteiligten erwarten lassen.[107]
Im Falle eines vollständigen Rückzuges des Vereinigten Königreiches aus der EU, somit einem harten Brexit, ergeben sich zahlreiche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen.[108] Die als „Briefkasten-Limiteds“ beschriebenen Gesellschaften tragen folglich die größten Konsequenzen.[109] Eine „Briefkasten-Limited“ beschreibt eine nach britischem Recht gegründete Limited, deren Satzungssitz im Vereinigten Königreich ist, sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz jedoch in Deutschland befindet. Trotz eines nachweisbaren Rückganges des Limited-Bestandes in Deutschland, spricht die IHK München zum 01.01.2018 von rund 30.000 englischen Limiteds im Inland.[110] Davon sind schätzungsweise 8.000 – 10.000 mit ihrem Verwaltungssitz im Inland in das dortige Handelsregister eingetragen.[111] Die Eintragung der englischen Gesellschaft hat lediglich deklaratorischen, bestätigenden Charakter, wodurch davon ausgegangen wird, dass weitaus mehr Firmen dieser Rechtsform mit Verwaltungssitz in Deutschland bestehen.[112]
Die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 54 AEUV auf welche sich ausländische Firmen seit den einschlägigen EuGH-Urteilen (siehe 1.4) berufen, würde nicht weiter bestehen.[113] Daraus folgt die Tatsache, dass die auf Grund der Niederlassungsfreiheit geltende Gründungstheorie ebenfalls keine Anwendung mehr für ausländische, britische Gesellschaften findet.[114] Einer englischen Limited, mit Verwaltungssitz in Deutschland wird dementsprechend eine Behandlung als Drittlandgesellschaft zu Teil.[115] Der Behandlung von Drittlandgesellschaften liegt die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie zu Grunde. Die Sitztheorie beurteilt die englischen Gesellschaften, nach dem deutschen Gesellschaftsrecht.[116] Folge dessen ist eine fiktive Umwandlung der englischen Limited in eine strukturell, gleichartige, inländische Gesellschaftsform.[117] Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt den Rechtsformabsichten einer englischen Limited am nächsten. Jedoch sieht das deutsche Gesetz weitreichende Vorschriften für eine GmbH vor, wie zum Beispiel die Mindestkapitaleinlage. Diese macht die Gleichstellung einer Limited und deren Bestand als GmbH unmöglich.[118] Mithin sieht die Rechtssprechungsentwicklung vor, die englische Limited als Personengesellschaft in Form der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) zu betrachten.[119] Das deutsche Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften findet somit Anwendung.
Aus der Behandlung als Personengesellschaft ergeben sich ausschlaggebende Haftungsfolgen für die englischen Limiteds. Eine Haftungsbeschränkung nach englischem Gründungsrecht entfällt und wird durch die auf Personengesellschaften entfallende Haftungsregelung ersetzt.[120] Die Haftung für inländische Personengesellschaften regelt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. § 128 HGB (Handelsgesetzbuch) besagt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft für sämtliche Verbindlichkeiten einer Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Hierbei handelt es sich um eine akzessorische Gesellschafterhaftung. Dritte können dementsprechend rechtlich direkt Anspruch gegen die Gesellschafter erheben, ohne vorab gegen die Gesellschaft vorzugehen. Es ist davon auszugehen, dass unter Anwendung der §§ 128,129 und 130 HGB die persönliche Haftung der Gesellschafter rückwirkend auch auf Altschulden der Gesellschaft ausgeweitet werden können.[121]
Unter der Voraussetzung, dass in Deutschland keine Ein-Mann-Personengesellschaften zugelassen sind, werden dem Grunde nach Ein-Mann-Limiteds als nicht existente Gesellschaft betrachtet.[122] Jegliche stille Reserven, die in einer solchen Gesellschaft enthalten sind, werden fortan aufgedeckt. Offene Rücklagen, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gelten als ausgeschüttet.[123] Der englischen Limited entfällt somit grundsätzlich das dogmatische Fundament.[124]
3.2. Steuerliche Folgen mit Eintritt des Brexit
Mit Eintritt des harten Brexits trägt die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland neben gesellschaftsrechtlichen- auch steuerrechtliche Folgen.[125] Durch die Nichtanwendung der Niederlassungsfreiheit erleiden die englischen Gesellschaften erhebliche Verluste hinsichtlich ihrer steuerlichen Begünstigungen.[126]
Ertragsteuerlich entfällt die sowohl körperschaftsteuerliche als auch die gewerbesteuerliche Verhaftung der Gesellschaft. Unter den europäischen Mitgliedsvoraussetzungen unterliegen die Erträge einer englischen Limited der Körperschaftsteuer. Diese wird in Höhe von 15 % des zu versteuernden Einkommens erhoben. Ebenfalls werden die Erträge der Gewerbesteuerpflicht unterworfen. Die Gewerbesteuer fällt in Höhe des Gemeindebemessenen Hebesatzes auf den jeweilig errechneten Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft an. Die Belastung durch die Gewerbesteuer erfolgt in etwa in Höhe von 16 – 17 % der Erträge. Als Folge des harten Brexits und der Qualifizierung der englischen Limited als inländische Personengesellschaft werden erwirtschaftete Gewinne auf Gesellschafterebene besteuert.[127] Hiernach findet der persönliche Einkommensteuersatz der Gesellschafter Anwendung. Meist ergibt sich somit eine höhere Belastung durch die einkommensteuerlichen Ertragsteuern, als durch die der Körperschaftsteuerlichen.[128] Die Belastung durch die Gewerbesteuer erfolgt zusätzlich zur Einkommensteuer.
Insofern Großbritannien nicht weiter ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darstellt trifft steuerlich der Tatbestand des Liquiditätsstadiums auf die englischen Limiteds mit Verwaltungssitz im Inland zu. Gemäß § 12 Abs. 3 KStG gilt eine Gesellschaft als aufgelöst, insofern sie ihren Sitz in ein nicht EU-Land verlegt. In Folge dessen werden alle stillen Reserven der Gesellschaft aufgedeckt und fallen unter die volle Härte der Besteuerung. Besonders zu beachten ist hierbei der Firmenwert einer Gesellschaft. Der Firmenwert beschreibt sich durch den Mehrwert, den eine Gesellschaft unter Abzug aller Schulden und Gegenrechnung aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter besitzt.[129] Beispiele für die Faktoren eines Firmenwertes sind der Ruf einer Firma, der Kundenstamm, das know-how innerhalb des Unternehmens, effiziente Organisationsstrukturen, gesicherte Konditionen und vieles mehr. Die Ermittlung eines Firmenwertes kann gemäß den Bewertungsverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG erfolgen. Im Nachgang ist der bilanzierte Firmenwert steuerlich über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 EStG abzuschreiben.
Gewerbesteuerlich machen Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union von dem Schachtelprivileg, abgeleitet nach der Körperschaftsteuer, Gebrauch.[130] Die Gesellschaften sind verpflichtet, bestimmte Aktivitätsvoraussetzungen nach dem DBA-Großbritannien zu erfüllen, um weiterhin steuerliche Vorteile zu erlangen.[131] Dies erschwert die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs deutlich.[132]
Des Weiteren ist zu beachten, dass auch die bisherigen Vorteile durch die Mutter-Tochter-Richtlinie entfallen.[133] Das Bestehen des Quellensteuerverbotes nach § 43b des Einkommensteuergesetzes ist somit hinfällig. Für Gesellschaften der EU-Mitgliedsstaaten ist es möglich innerhalb einer Mutter-Tochter-Struktur Gewinne ohne die Einbehaltung von Kapitalertragsteuern auszuschütten. Voraussetzung hierfür ist eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG. Durch diese Freistellungsbescheinigung erhalten europäische Gesellschaften Entlastung im Erstattungsverfahren.[134] Englische Limited-Gesellschaften werden folglich auf das Doppelbesteuerungsabkommen angewiesen sein. Zwar reduziert sich hiernach die Quellensteuer bereits auf 5 %, jedoch unterliegt die Reduktion der Kapitalertragsteuer dem Erstattungsverfahren.[135] Auch die Zins- und Lizenzgebühr-Richtlinie kann weiterhin nicht mehr in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es jedoch eine klare Regelung des Besteuerungsrechtes mit Deutschland. Diese gestattet dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerung.[136]
Die Folgen hinsichtlich des Wegzuges von Kapitalgesellschaften haben eine ausschlaggebende Wirkung auf die Besteuerung der Gesellschaften. Mit Großbritannien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird ein Wegzug in das Inland als Entstrickung nach deutschem Steuerrecht beurteilt.[137] Das bedeutet, dass lediglich Wirtschaftsgüter steuerlich behaftet werden, wenn sie nach deutschem Besteuerungsrecht verloren gehen, nach diesem beschränkt oder diesem entzogen werden.[138] Erfolgt der Wegzug einer Kapitalgesellschaft aus Großbritannien in das Inland, als Drittland, gelten andere Vorschriften. Nach Inkrafttreten eines harten Brexits wird Großbritannien als Drittland betrachtet, sodass die wegziehende Gesellschaft im Inland als aufgelöst gilt. Infolgedessen werden alle Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterworfen.[139] Ein möglicher Beispielsfall ergibt sich nach Eintritt des Brexits aus der Zurückverlegung des Verwaltungssitzes aus dem Inland nach Großbritannien.[140]
Im Hinblick auf gesellschaftliche Umstrukturierungen ergibt sich der Wegfall der Fusions-Richtlinie.[141] Für Mitlieder der Europäischen Union sind unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen verschiedene steuerneutrale Umstrukturierungen möglich.[142] Die Steuerneutralität verliert sich jedoch mit Eintritt des Exits der Briten. Schließlich werden alle Gewinne realisiert und stille Reserven aufgedeckt.[143]
3.3. Lösungsszenarien
Bis zum Jahr 1995 befanden sich die gesetzlichen Rechtsgrundlagen über die Umwandlungsarten noch verstreut in diversen Gesetzten. Mit der Reformierung des Umwandlungsgesetzes wurden die Regelungen strukturiert in einem Gesetz zusammengefasst. Die neben dem Zivilrecht vorherrschenden Reorganisationsarten, dienen den Unternehmern dazu, ihre Gesellschaftsstrukturen entsprechend der vorliegenden wirtschaftlichen Situation den Umständen entsprechend zu verändern bzw. anzupassen. Das steuerliche Pendant zum UmwG bildet das Umwandlungssteuergesetz. Hierin werden auf Grundlage des UmwG die steuerliche Handhabung und Abwicklung der Reorganisationsmaßnahmen festgehalten. Im Jahre 2006 wurde das UmwStG zum Großteil neugefasst, da das Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften berücksichtigt werden sollte. Seither hat die damalige Neufassung weiterhin Bestand.
Um den Folgen eines harten Brexits nun zu entgehen, bestehen verschiedene Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Umwandlung von einer englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland, in eine deutsche GmbH. Hierunter fallen die Umwandlungsarten gemäß § 1 UmwG. Folgende der Umwandlungsarten kommen für die Lösung des vorliegenden Sachverhaltes in Betracht:
- Die Vermögensübertragung, geregelt nach den §§ 174 bis 189 UmwG
- Die Verschmelzung, geregelt nach den §§ 2 bis 122 l UmwG
2.1 Aufwärtsverschmelzung (upstream-merger) zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften
2.2 Seitwärtsverschmelzung (sidestream-merger) zwischen Schwestergesellschaften - Der Formwechsel geregelt nach den §§ 190 bis 304 UmwG
Nachfolgend werden die möglichen Lösungsszenarien erläutert.
3.3.1. Beendigung der UK-Ltd. und Übertragung auf eine deutsche GmbH
Die Vermögensübertragung stellt eine der vier Umwandlungsformen des deutschen Umwandlungsgesetztes dar. Im § 174 UmwG werden die Rahmenbedingungen der Vermögensübertragung zivilrechtlich geregelt. In Form der Vollübertragung wird der gesamte Besitz der englischen Limited, übertragende Gesellschaft, auf die deutsche GmbH, übernehmende Gesellschaft, übertragen. Das übergehende Vermögen beinhaltet neben den materiellen Wirtschaftsgütern (z.B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, PKW’s, etc.) auch die immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. die Marke der Firma, den Firmenwert, etc.) der Gesellschaft. Der Wert der zu übertragenden Wirtschaftsgüter wird mit dem Verkehrswert nach § 9 BewG angesetzt. Entgegen der weiteren Umwandlungsmöglichkeiten muss von der übernehmenden Gesellschaft eine Gegenleistung erbracht werden, diese darf nicht in Form von Gesellschaftsanteilen erfolgen. Die Höhe der Gegenleistung orientiert sich an der Fremdüblichkeit. In Folge eines Anweisungserlasses des Bundesministeriums für Finanzen, wurde die steuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Vermögensübertragung bereits niedergeschrieben. Aus diesem Erlass geht hervor, dass die Aufdeckung aller stillen Reserven unumgänglich ist.[144] Nach Abschluss der Vollübertragung wird die englische Limited aus dem englischen Handelsregister gelöscht.[145] Zur Sicherung der Besteuerung bleibt eine Restgesellschaft, in Form der Zweigniederlassung im Inland, stets bestehen.[146] Die Vollendung des Vorgangs gleicht einer Gesamtrechtsnachfolge. Die englische Limited besteht in Folge der Vollübertragung weiterhin nicht mehr. Ähnlich der Verschmelzung zur Neugründung, unter Auflösung und ohne Abwicklung, erlischt der übertragende Rechtsträger, gemäß
§ 174 UmwG. Der übernehmende Rechtsträger ist nun befähigt, in Besitz des gesamten Vermögens, das operative Geschäft weiterzuführen.
3.3.2. Grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen Schwestergesellschaften
Die zivilrechtlichen Grundlagen einer Verschmelzung sind in den §§ 2 bis 122l UmwG niedergeschrieben. Diese finden ebenfalls Anwendung auf das Vorhaben einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung findet statt, wenn mindestens eine der betroffenen Gesellschaften dem Recht eines der Europäischen Union zugehörigen Staates unterliegt.[147] Voraussetzung für das Vorhaben der Seitwärtsverschmelzung von Schwesterngesellschaften ist die hundertprozentige Beteiligung der Muttergesellschaft an beiden der Tochtergesellschaften.[148] Schwestergesellschaften werden ebenfalls als nahestehende Personen in Bezug auf die Muttergesellschaft beschrieben.[149] Mutter der Tochtergesellschaften kann ebenfalls auch ohne Probleme eine natürliche Person sein. Wichtig ist lediglich, dass die Töchter Rechtsträger mit denselben Anteilsinhabern sind und die Anteilsinhaber eine identische Quote besitzen.[150]
Entgegen der Aufwärtsverschmelzung (siehe 2.3.3) erfolgt bei der Seitwärtsverschmelzung vorab keine Einbringung nach § 21 Abs. 1 UmwStG der englischen Limited in die deutsche GmbH. Folglich wird die Entstehung einer siebenjährigen Sperrfrist gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 UmwStG vermieden wird.
Insofern eine Schwesterstruktur aufgebaut wurde oder bereits besteht, erfolgt die Verschmelzung. Das Gesamtvermögen der englischen Limited wird in Folge dessen auf die deutsche GmbH übertragen.[151] Das eingehende Vermögen der englischen Limited bildet Stammkapital der deutschen GmbH und führt somit zu einer Kapitalerhöhung innerhalb der deutschen Gesellschaft.[152] „Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft als zum gemeinen Wert angeschafft.“[153] Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes ist der Vorgang der Seitwärtsverschmelzung steuerneutral möglich. Die Neutralität hinsichtlich der Steuern behaftet den Vorgang jedoch mit einer Sperrfrist von sieben Jahren. Innerhalb dieser Sperrfrist dürfen die durch die Verschmelzung aufgenommenen Anteile und Vermögensgegenstände nicht veräußert werden. Erfolgt trotzdem eine Veräußerung, entsteht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschmelzung ein Einbringungsgewinn I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG. Der steuerpflichtige Einbringungsgewinn verringert sich wiederrum jedoch um einen Abschmelzbetrag in Höhe von einem Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr seit dem Umwandlungsvorgang.
3.3.3. Grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
Die grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bedarf vorab der Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwStG. Gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG wird somit vorab ein qualifizierter Anteilstausch durchgeführt. Die englische Limited (erworbene Gesellschaft) bringt ihre vollständigen Anteile in die deutsche GmbH (übernehmende Gesellschaft) ein. Dies erfolgt im Gegenzug zur Gewährung neuer Anteile an der erworbenen Gesellschaft. Hierdurch generiert sich die Mutter-Tochter-Struktur. Der Vorgang des qualifizierten Anteilstausches ist steuerneutral möglich. Die Einbringung der Anteile erfolgt dann mit Buchwertansatz und hat zur Folge, dass die stillen Reserven der englischen Limited nicht aufgedeckt werden. Hierfür muss rechtzeitig ein Antrag auf Buchwertansatz nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gestellt werden. Die Steuerneutralität ist jedoch gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 UmwStG mit einer siebenjährigen Sperrfrist behaftet. Innerhalb dieser Sperrfrist ruft eine mittelbare oder unmittelbare Veräußerung der eingebrachten Anteile die Steuerpflicht hervor. Ein aus der Veräußerung erzielter Gewinn würde folglich dem Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechen. Dieser wird jedoch wiederrum um ein Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr verringert.
Im folgenden Schritt folgt dann die Durchführung der Verschmelzung. Hierbei handelt es sich um eine Aufwärtsverschmelzung zur Aufnahme gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG, da es sich um eine Mutter-Tochter-Struktur handelt, bei welcher die übernehmende Gesellschaft bereits besteht. Die Verschmelzung bewirkt, dass die Muttergesellschaft alle Vermögensgegenstände der Tochtergesellschaft auf sich übernimmt. Auch dieser Vorgang bietet den Weg der Steuerneutralität und Wahrung der stillen Reserven. Hierfür ist ebenfalls ein Antrag auf Buchwertansatz gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG innerhalb der erforderlichen Frist zu stellen. Parallel zur vorab eingeleiteten Sperrfrist durch die Einbringung wird eine erneute siebenjährige Sperrfrist durch die Verschmelzung ausgelöst. Die Handhabung dieser gleicht der vorherigen und läuft parallel zu dieser.
Bis zum Beginn des Jahres 2018 stellte die vorgenannte Variante der Umwandlung eine gute und steuerneutrale Lösung zur Umgehung der zu erwartenden Brexitfolgen dar. Denn die Verschmelzung in Form der Aufwärtsverschmelzung von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft war einer Veräußerung nicht gleichzustellen. Somit blieb die vorab ausgelöste Sperrfrist durch den qualifizierten Anteilstausch gewahrt. Grundlegend stellt eine Veräußerung einen Rechtsträgerwechsel von Gesellschaftsanteilen dar, welcher gegen Gewährung einer Gegenleistung erfolgt. Diese Voraussetzungen werden durch die Durchführung einer Verschmelzung nicht erfüllt. Das FG Hamburg sowie das FG Schleswig-Holstein bestätigten dies entgegen der Auffassung durch die Finanzverwaltung.[154]
Jedoch entschied der BFH in seinem Urteil vom 24.01.2018 nun, dass durch das Vorliegen eines tauschähnlichen Vorganges, eine Veräußerung generiert würde.[155] Das Untergehen der Gesellschaftsanteile der Tochtergesellschaft steht einem Tausch gleich, der den Anschein der Veräußerung weckt.[156] Dies hat zur Folge, dass mit Durchführung der Aufwärtsverschmelzung die vorab eingeleitete Sperrfrist des qualifizierten Anteilstausches gebrochen wird.[157] Dementsprechend entsteht rückwirkend der steuerpflichtige Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG. Die Rückwirkung bezieht sich auf das Jahr der Einbringung. Die Steuerneutralität dieser Umwandlungsgestaltung ist somit hinfällig.
3.3.4. Grenzüberschreitender Formwechsel aus der UK-Ltd. in die deutsche GmbH
Der grundsätzliche Formwechsel wird im deutschen Recht zivilrechtlich innerhalb der §§ 190 ff. des UmwG geregelt.[158] Ein Formwechsel beschreibt den Wechsel der rechtlichen Organisation eines Rechtsträgers. Dies bedeutet einen Wechsel der Rechtsform. Ausschlaggebend ist hierbei die Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers. [159] Grenzüberschreitend betrachtet bedeutet der Formwechsel die Verlegung des Satzungssitzes unter Einbehaltung derselben Ursprungs- und Zielgesellschaft.[160]
Dem Grunde nach gab es zu Beginn der Überlegungen über einen grenzüberschreitenden Formwechsel keine klaren Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit.[161] Die Aussagen des deutschen Umwandlungsrechtes sprechen grundsätzlich gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgangs.[162] Erkennbar ist dies aus der in § 191 Abs. 2 UmwG niedergeschriebenen, abschließenden Aufzählung über zulässige Zielrechtsformen.[163] Folglich können hiernach formwechselnde Rechtsträger nur Rechtsformen deutscher Gesellschaften sein.[164]
Im Hinblick auf diese Diskriminierung des grenzüberschreitenden Formwechsels für ausländische Gesellschaften gegenüber inländischen Gesellschaften entschied der EuGH in einer Reihe von Urteilen.[165] Beginnend mit dem „Cartesio“-Urteil vom 16.12.2008 über das „Vale“-Urteil vom 12.07.2012 bis hin zum „Polbud“-Urteil vom 25.10.2017 nahm die Rechtssprechungsentwicklung ihren Lauf.[166] Die Entwicklung des grenzüberschreitenden Formwechsels schlug dahingehend ihre Richtung ein, die Zulässigkeit aus jeglicher Sicht zu gestatten.[167] Sowohl ein „Hineinformwechsel“ als auch ein „Herausformwechsel“ sollte schlussendlich nach der Rechtsurteilsfolge zulässig sein.[168] Zuzugs- sowie Wegzugsstaat sollten ohne eine Liquidation der Gesellschaft im Wegzugsstaat, als auch ohne eine formale Neugründung im Zuzugsstaat, den grenzüberschreitenden Formwechsel akzeptieren.[169] Grundlage der Entscheidungen des EuGH war die europäische Niederlassungsfreiheit.[170] Unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit reicht folglich die satzungsmäßige Sitzverlegung aus, um die Anerkennung eines grenzüberschreitenden Formwechsels zu erlangen.[171] Die vorher noch notwendig gewesene Verlegung des Verwaltungssitzes und die wirkliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zuzugsland gelten nun als unbeachtlich.[172]
In Deutschland wurde der Hineinformwechsel mit allen seinen Anforderungen erstmals am 19.06.2013 durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg konkretisiert.[173] Das OLG Nürnberg legte den § 1 Abs. 1 UmwG europarechtskonform aus, sodass die §§ 190 ff. UmwG auch für eine grenzüberschreitende Umwandlung anwendbar sind.[174] Infolgedessen ist ein Formwechsel der englischen Limited in eine deutsche GmbH ebenfalls möglich.[175] Ein grenzüberschreitender Formwechsel bringt demnach noch folgende steuerliche Vorteile mit sich:
- Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Grunderwerbsteuergesetzes bleiben unverwirklicht. Grunderwerbsteuer wird nicht ausgelöst.[176]
- Verlustvorträge bleiben weiterhin bestehen und gehen im Zuge der Umwandlung nicht unter.[177]
3.4. Kurzfristige Lösungsszenarien
Viele Limited Gesellschaften haben den Verlauf der Brexitverhandlungen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien erst einmal abwarten wollen. Folge dessen ist nun, dass sich diese Gesellschaften zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Gedanken darüber gemacht haben, wie der Erhalt der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland möglich ist. Die generellen Lösungsszenarien, entsprechend den Umwandlungsvorgängen (siehe 2.3.1 bis 2.3.4), bieten eine rechtliche Sicherheit, jedoch sind der zeitliche Aufwand und die Dauer der Abwicklung nicht unerheblich. Der Beginn einer der vorgenannten Umwandlungsmöglichkeiten zum aktuellen Zeitpunkt würde sich zeitlich mithin weitaus über den Brexiteintritt ziehen, sodass eine erfolgreiche Umwandlung nur schwer erreichbar ist. Somit benötigen die noch unverändert bestehenden englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland eine schnelle Lösung, bevor der Brexit eintritt. Hierzu bieten die folgenden Möglichkeiten eine denkbare Lösung.
3.4.1. Betriebsverpachtung
Die Betriebsverpachtung stellt eine der kurzfristig umsetzbaren Lösungsmöglichkeiten dar die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland beizubehalten. Grundgedanke dieser Gestaltung ist, das operative Geschäft der englischen Limited weiterhin in Deutschland zu belassen. Hierzu sind folgende Handlungen notwendig. Der Verwaltungssitz der englischen Limited zieht zurück nach England. Sobald sich dieser wieder in Großbritannien befindet ist die Problematik vorerst aufgehoben. Hierdurch wird jedoch der Tatbestand der steuerlichen Entstrickung gemäß § 12 Abs. 3 KStG hervorgerufen, durch welchen Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert und in Folge dessen die stillen Reserven der englischen Limited mit dem Wegzug aufdecken wird.[178] Aus diesem Grunde wird eine Betriebsstätte gemäß § 12 AO in Deutschland beibehalten. Diese Geschäftseinrichtung dient dem Betrieb der englischen Limited. Innerhalb der Betriebsstätte wird das operative Geschäft samt der gesamten Vermögensgegenstände der englischen Limited weitergeführt. Der laufende Betrieb der englischen Limited befindet sich somit innerhalb der Betriebsstätte in Deutschland. Von dort aus wird dieser dann an eine neugegründete GmbH in Deutschland weiter verpachtet. Dementsprechend wird eine Betriebsverpachtung im Ganzen durchgeführt. Hierbei werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes einheitlich an einen Pächter weiterverpachtet. Die Pachteinnahmen innerhalb der Betriebsstätte unterliegen der deutschen Besteuerung, wodurch Deutschland sein Besteuerungsrecht beibehält und die stillen Reserven der Gesellschaft nicht aufdecken wird. Die Einnahmen werden den gewerblichen Einkünften gemäß § 15 EStG zugeordnet. Auf Grund der Verpachtung durch die Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft unterliegen die Einnahmen auch weiterhin der deutschen Gewerbesteuer. Die Pachtaufwendungen bilden hierzu den Ausgleich innerhalb der deutschen GmbH.
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, unterliegen dem Grundsatz der Einmalzuordnung. Das bedeutet, dass sie ausschließlich nur in einer Bilanz bilanziert werden können. Hierbei muss entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Betriebsstätte oder innerhalb der Bilanz des Hauptsitzes bilanziert werden. Der Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich an dem Ort des effektiven Verwaltungssitzes. Dieser wird auch Stammhaus der Gesellschaft genannt. Diesbezüglich besteht eine Zentralfunktion des Stammhauses, welche bedeutet, dass bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen zwingend auf Seiten des Stammhauses zu bilanzieren sind. Hierunter zählen unumstritten Finanzmittel, welche der gesamten Gesellschaft dienen, sowie Beteiligungen, die nicht ausschließlich der Tätigkeit innerhalb einer Betriebsstätte dienen. Im Zuge der Betriebsverpachtung ist eine Prüfung der Zuordnung der Wirtschaftsgüter und Betriebsgrundlagen somit unumgänglich. Da der Entstrickungstatbestand lediglich durch das Beibehalten der Betriebsstätte im Inland vermieden wird, insofern dieser Betriebsstätte auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen zugeordnet sind. Die Zuordnung erfolgt unter Abwägung der dienenden Tätigkeit und der hieraus erzielten Umsätze. Im Falle der englischen Limited, die ihren Verwaltungssitz zurück in ihr Gründungsland verlegt, sollte eine Zuordnung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Betriebsstätte im Inland gewährleistet sein.
3.4.2. Einbringung in eine Tochter-GmbH
Eine weitere denkbare kurzfristige Lösungsmöglichkeit zur Beibehaltung der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ist die Einbringung in eine deutsche Tochter-GmbH. Die englische Limited gründet eine GmbH, an derer sie alle Anteile hält. Folglich wird eine Mutter-Tochter-Struktur generiert. Nach den Vorschriften des
§§ 20 ff. UmwStG. Gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG erfolgt daraufhin eine Einbringung des Betriebes der englischen Limited in die deutsche GmbH. Ziel der Einbringung ist es wiederrum diese steuerneutral durchzuführen, sodass die stillen Reserven nicht aufgedeckt werden. Hierfür sind die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes einzuhalten. Ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebes erfolgt nur insoweit die einbringende Gesellschaft als Gegenleistungen neue Anteile an der deutschen GmbH erhält. Die deutsche Tochter GmbH kann neue Anteile an sich vergeben, indem das Stammkapital erhöht wird. Die Ausgabe eines 1 € -Anteils ist ausreichend um die Steuerneutralität zu wahren.
Der Betrieb der englischen Limited befindet sich nun in der deutschen GmbH. Daraufhin zieht die englische Limited zurück in ihr Gründungsland nach Großbritannien. Dies erfolgt durch die Zurückverlegung des Verwaltungssitzes zum statuarischen Sitz der Gesellschaft. Da es sich auf Grund der vorherigen Einbringung um eine „leere“ Limited handelt, können durch den Wegzug aus Deutschland keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Die steuerliche Entstrickung gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist für diesen Sachverhalt entsprechend bedeutungslos.
3.5. Exit vom Brexit ?
Entgegen aller Lösungsszenarien steht eine weitere Möglichkeit im Raum, welche in England aus den Reihen des Parlamentes immer lauter ertönt. Es handelt sich um den Exit vom Brexit. Aber geht das überhaupt?
Mehr als eineinhalb Jahre seit Anmeldung des Brexit sind vergangen bis nun endlich ein Entwurf eines Brexit-Abkommens steht. Diesem Abkommen haben mit dem Tag des 25.11.2018 alle Staats- und Regierungschefs zum Anlass des Sondergipfels in Brüssel zugestimmt. Folglich lag die Aufgabe bei der aktuellen Premierministerin Theresa May, die Zustimmung des englischen Parlamentes einzuholen. Eine Mehrheit der Abgeordneten muss für das Abkommen stimmen, sodass dieses in Kraft treten kann. Die Premierministerin hatte gleich nach Zustimmung der EU-Länder zum Brexit-Abkommen einen Termin für die Abstimmung festgesetzt. Am 11.12.2018 sollte die Abstimmung innerhalb des britischen Parlamentes stattfinden. In der Zwischenzeit wurden jedoch die Gegenstimmen immer lauter. Theresa May befürchtete eine negative Abstimmung über das ausgehandelte Abkommen mit der Europäischen Union. In Folge dessen wurde die Abstimmung vorerst auf unbestimmte Zeit verschoben.
Nun stellt sich die Frage was passiert, wenn die Abstimmung negativ ausfällt und das britische Parlament nicht mit den Handlungsergebnissen einverstanden ist. Grundsätzlich sieht der weitere Ablauf dann so aus, dass der Brexit nach Ablauf der zwei Jahresfrist am 29.03.2019 eintreten wird. Bis dahin ist davon auszugehen, dass neue Verhandlungen zu keinen Ergebnissen führen werden. Ein unverhandelter und harter Brexit ist die Folge.
Was wäre nun, wenn die Briten aus dem eigenen Brexit aussteigen; ist das überhaupt möglich. Artikel 50 EU-Vertrag regelt die Rahmenbedingungen des Austritts aus der Europäischen Union. Jedoch besagt dieser Artikel nichts darüber, ob der bereits angemeldete Austritt auch zurückgenommen werden kann und welcher Voraussetzungen es hierfür bedarf. Der Zuständigkeit nach hat sich der EuGH dieser Frage angenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Großbritannien die eigene Brexit-Erklärung einseitig zurücknehmen kann. Dies kann erfolgen, solange der Brexit noch nicht eingetreten ist. Eine Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten ist nicht erforderlich. Jedoch ist die Zustimmung des britischen Parlaments notwendig. Sollte das britische Parlament somit gegen das Brexit-Abkommen stimmen und bei erneuter Anfrage für den Exit vom Brexit stimmen, wäre ein Verbleiben der Briten in der Europäischen Union denkbar.
3.6. Zwischenfazit
Zusammenfassend ist über die Folgen des Brexit und die hierauf anwendbaren möglichen Lösungsszenarien folgendes zu sagen. Ein Eintritt des harten Brexit hat erhebliche steuerliche sowie gesellschaftsrechtliche Auswirkungen auf englische Limiteds, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Die englische Limited würde in Folge des Brexit ihre Rechtsform der Kapitalgesellschaft verlieren und somit ging die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft in eine persönliche Haftung der Gesellschafter über. Insofern die englische Limited diesen Folgen entgehen möchte und weiterhin Bestand haben möchte, ist die Anwendung einer der Lösungsszenarien unumgänglich. Hier ist darauf zu achten, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, die englische Limited zu erhalten. Zur Auswahl stehen langfristige sowie kurzfristige Szenarien. Gleichwohl ist mit allen Lösungsszenarien ein hoher Aufwand für die Gesellschaften verbunden. Eine Umwandlung in Art der aufgeführten Lösungsszenarien (siehe 2.3 und 2.4) ist zeitlich und zivilrechtlich sehr aufwendig und auch kostenspielig für die Betroffenen.
Wie genau jedoch der Ablauf und die Folgen nach Eintritt des Brexit aussehen werden ist ungewiss. Erst wenn ein Brexit-Abkommen endgültig geschlossen werden sollte, kann über die expliziten Konsequenzen gesprochen werden. Denn auch ein Exit vom Brexit ist möglich und denkbar. Nun ist abzuwarten, wie und wann sich allem voran das britische Parlament entscheiden
4. Fazit
Der Brexit hat eine sehr hohe Relevanz für die in Deutschland tätigen, englischen Gesellschaften. Es handelt sich bei den Betroffen nicht nur um ein paar hunderte, sondern um tausende, betroffene Gesellschaften. Aktuell befinden sich rund 8.000 bis 10.000 zugezogene, englische Limiteds im Inland. Alle diese werden die Folgen eines Brexit zu spüren bekommen.
Zu Beginn der Geschichte der zugezogenen englischen Limiteds in Deutschland waren solche Ausmaße nicht vorstellbar. Die englische Limited wurde bis zu Beginn der 2.000er Jahre nicht einmal als eine Gesellschaft der Kapitalrechtsform anerkannt. Lange weigerte sich Deutschland und auch andere EU-Mitgliedsstaaten über die Wahl ihres Gesellschaftsstatutes hinaus zu sehen. Im Inland wurde und wird das Statut der Sitztheorie verfolgt. Deutschland modifiziert diese Theorie, indem es einen Wegzug aus dem Land rechtlich umstandslos gestattet, den Zuzug jedoch unter strenger rechtlicher Einbehaltung begutachtet. Der BGH untermauerte das Vorgehen des Landes durch seine verschiedenen Urteile: „Jursey“ und „Trabrennbahn“. Dies hatte für zugezogene Limiteds in Deutschland die Folge, dass sie ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft verloren und die Rechtsform einer Personengesellschaft auferlegt bekamen. Hierdurch verloren sie die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung und trugen dementsprechend auch die steuerrechtlichen Folgen der Änderung. Erst durch die revolutionären Urteile des EuGH wurde die Anerkennung von zugezogenen Gesellschaften innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten geändert. Die Urteile „Centros“, „Überseering“ und Inspire-Art“ schafften auf Grundlage der europäischen Niederlassungsfreiheit nach Art. 54 AEUV neue Dimensionen für die Rechtsformwahl und für die Wahl des Ortes des effektiven Verwaltungssitzes einer Gesellschaft. Die Anerkennung der zugezogenen Gesellschaften unter Beibehaltung der Haftungsbeschränkung und den verbundenen steuerlichen Auflagen war damit gewährt. Hierdurch wuchs somit die Anzahl der zugezogenen Limiteds stetig. Gegenüber den Drittstaaten hingegen wurde seitdem weiterhin an dem jeweilig gewählten Gesellschaftsstatut eines Landes und den entsprechenden Konsequenzen für die zugezogenen Gesellschaften festgehalten.
Mit Beschluss des Brexit im Jahr 2016 wurden einige Fragen aufgeworfen. Wie sehen die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen für die zugezogenen Limiteds im Inland nun aus, wenn Großbritannien die Mitgliedschaft in der EU aufgibt. Großbritannien kann sich infolge des Austrittes nicht weiter auf die Gesetze und Normen der EU berufen und wird dementsprechend als Drittstaat aus Sicht der EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere Deutschland, betrachtet. Die zugezogenen Limiteds im Inland würden gesellschaftsrechtlich ihre Haftungsbeschränkung verlieren. Den Gesellschaftern wird somit die persönliche Haftung auferlegt. Steuerrechtlich werden die zugezogenen Limiteds in ein Liquidationsstadium versetzt, deren steuerliche Belastung enorm ist. Des Weiteren verlieren sie das Anrecht auf steuerrechtliche Vorteile und Vereinbarungen innerhalb der EU.
Folglich ist das Ziel die Beibehaltung einer zugezogenen englischen Limited im Inland zu erreichen. Hierzu gibt es diverse Lösungsszenarien, die dies ermöglichen, jedoch alle ihre Vorteile und Nachteile mit sich bringen. Die grenzüberschreitenden Umwandlungsmöglichkeiten stellen sich als langfristige Möglichkeiten dar. Die Dauer ihrer Durchführung und der zivilrechtliche Aufwand sind nicht unerheblich. Seit Bekanntwerden des Brexit bleiben den Gesellschaften zwei Jahre innerhalb der Verhandlungszeit bis zum Eintritt des Brexit zur Durchführung einer der Lösungsszenarien. Für die langfristigen Möglichkeiten wird insoweit Sicherheit geboten, dass diese bereits mehrfach durchgeführt wurden und vor dem Gesetz bekannt sind. Ein weiterer Vorteil der Verschmelzungsarten ist, dass diese insoweit noch abgebrochen werden kann, solange die Eintragung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister nicht erfolgt ist. Hierdurch kann auf eintretende Änderungen noch reagiert werden. Die ebenfalls zur Verfügung stehenden kurzfristigen Lösungsszenarien bieten den zugezogenen Gesellschaften, welche sich bisher nicht um die Beibehaltung ihrer englischen Limited im Inland sorgten, eine Möglichkeit, dies kurzfristig vor Eintritt des Brexit nachzuholen. Die Durchführung der kurzfristigen Möglichkeiten ist jedoch dahingehend riskant, dass sich hierbei auf keine Erfahrungswerte berufen werden kann.
Schlussendlich ist zu sagen, dass niemand die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen des Brexit vorhersagen kann. Denn was wäre, wenn ein kurzfristiger Exit des Brexit eintritt. Es ist abzuwarten, was die Zeit bis zum möglichen Eintritt des Brexit mit sich bringt und was die zugezogenen Gesellschaften im Inland bis dahin erwarten dürfen. Erst dann kann ein genaues Ausmaß der Folgen für die 8.000 bis 10.000 zugezogenen Limiteds in Deutschland bestimmt werden.
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[1] Vgl. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/12/PD18_490_52311
.html, Abrufdatum: 14.12.2018.
[2] Vgl. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/12/PD18_490_52311
.html, Abrufdatum: 14.12.2018.
[3] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354; Vgl. Ziemons/Jäger, BeckOK § 5a GmbHG, Miras, 36. Edition, Stand 01.08.2018, Rn. 15a-15e.
[4] Vgl. BMJV, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Abschnitt A.
[5] Vgl. https://www.tagesspiegel.de/wissen/fruehe-austritte-aus-europa-vor-dem-brexit-kam-der-groexit/
20096334.html, Abrufdatum: 29.12.2018.
[6] Vgl. https://www.tagesspiegel.de/wissen/fruehe-austritte-aus-europa-vor-dem-brexit-kam-der-groexit/
20096334.html, Abrufdatum: 29.12.2018.
[7] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 320.
[8] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 321-322.
[9] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 325.
[10] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 325.
[11] BGH v. 30.03.2000 – VII ZR 370/98, DB 2000, S. 1114-1116.
[12] BGH v. 21.03.1986 – V ZR 10/85, NJW 1986, S. 2194.
[13] Vgl. Spindler/Stilz AktG, Müller H.-F., 3. Aufl. 2015, Rn. 8.
[14] Vgl. Haack, H., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2003, S. 3968.
[15] BGH v. 30.03.2000 – VII ZR 370/98, DB 2000, S. 1114-1116.
[16] Vgl. Haack, H., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2003, S. 3968.
[17] BGH v. 30.03.2000 – VII ZR 370/98, DB 2000, S. 1114-1116.
[18] BGH v. 30.03.2000 – VII ZR 370/98, DB 2000, S. 1114-1116.; BGH v. 30.01.1970 – V ZR 139/68, NJW 1970, S.998.
[19] Vgl. Hüffer/Koch AktG, Koch, 13. Aufl. 2018, Rn. 34.
[20] Vgl. MüKo BGB, Kindler, 5. Aufl. 2010, IntGesR Rn. 421.
[21] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 320; BGH v. 21.03.1986 – V ZR 10/85.
[22] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 320.
[23] Vgl. Hüffer/Koch AktG, Koch, 13. Aufl. 2018, Rn. 34.
[24] Vgl. MüKo BGB, Kindler, 7. Aufl. 2018, Rn. 359-360.
[25] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 333-337.
[26] Vgl. BeckOK GBO Internationale Züge, Zeiser, 33. Edition 01.09.2018, Rn. 89.
[27] Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, Welter, 5. Aufl. 2017, Rn. 75-76.
[28] Vgl. Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Hoffmann, 3.Aufl. 2016, Rn. 44-45.
[29] Vgl. Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Hoffmann, 3. Aufl. 2016, Rn. 44-45.
[30] Vgl. Hüffer/Koch AktG, Koch, 13. Aufl. 2018, Rn. 34.
[31] Vgl. MüKo BGB, Kindler, 7. Aufl. 2018, Rn. 359-360.
[32] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 333-337.
[33] Vgl. MüKo BGB, Kindler, 7. Aufl. 2018, Rn. 368-374.
[34] Vgl. Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt GmbHG, Leible, 3. Aufl. 2017, Rn. 7-10.
[35] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 333-337.
[36] Vgl. Hausmann/Odersky, Int. Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, Wall, 3.Aufl. 2017, Rn. 11-17.
[37] Vgl. MüKo GmbHG, Weller, 3. Aufl. 2018, Rn. 333-337.
[38] BGH v. 01.07.2002 – II ZR 380/00, NJW 2002, S. 3539.
[39] BGH v. 01.07.2002 – II ZR 380/00
[40] BGH v. 01.07.2002 – II ZR 380/00
[41] BGH v. 01.07.2002 – II ZR 380/00
[42] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009,S. 289; IWRZ, Teichmann/Knaier, Brexit – Was nun?, 2016, 243.
[43] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817; BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[44] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[45] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817; BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[46] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[47] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[48] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[49] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[50] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, S. 289.
[51] Vgl. Spindler/Stilz, Müller H.F., Aktiengesetz, Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015 Rn. 9; OLG Brandenburg v. 11.11.2010 – 12 U 33/10, ZIP 2005, S. 489; OLG Düsseldorf v. 26.03.2001 – 3 Wx 88/01, NJW 2001, S. 2184.
[52] Vgl. Spindler/Stilz, Müller H.F., Aktiengesetz, Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015 Rn. 9; von der Groeben/Schwarze/Hatje, Tiedje J., Europäisches Unionsrecht, Art. 54 AEUV, 7. Aufl. 2015, Rn. 35-37.
[53] Vgl. Spindler/Stilz, Müller H.F., Aktiengesetz, Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015 Rn. 9.
[54] Vgl. Spindler/Stilz, Müller H.F., Aktiengesetz, Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015 Rn. 9.
[55] Vgl. Spindler/Stilz, Müller H.F., Aktiengesetz, Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 8.
[56] OLG Hamburg v. 09.11.1990 – 11 U 92/90, NJW 1986, S. 2199; OLG Oldenburg v. 04.04.1989 – 12 U 13/89, NJW 1990, S. 1422; OLG Düsseldorf v. 15.12.1994 – 6 U 59/94, ZIP 1995, S. 1009; LG Hamburg v. 26.09.1990 – 5 O 543/88, RIW 1990, S. 1020; LG Marburg v. 27.08.1992 – 1 O 115/92, NJW-RR 1993, S. 222.
[57] Vgl. MüKo, Weller, GmbHG, 3. Aufl. 2018, Rn. 323-323.
[58] Vgl. MüKo, Weller, GmbHG, 3. Aufl. 2018, Rn. 323-323; MüKo, Kindler, Internationales Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 316ff.
[59] Vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, von Thunen, Internationales Personengesellschaftsrecht, Stand 01.08.2017, Rn. 55-56; Trautrims, Das Kollisionsrecht der Personengesellschaften, 2009, Rn. 95.
[60] Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, Welter, 5. Aufl. 2017, Rn. 77-78.
[61] Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, Welter, 5. Aufl. 2017, Rn. 77-78.
[62] EuGH v. 09.03.1999 – C-212/97, NJW 1999, S. 2027.
[63] EuGH v. 09.03.1999 – C-212/97, NJW 1999, S. 2027.
[64] Vgl. Frotscher/Düren, §12 KStG, Frotscher, Stand 15.05.2003, Rz. 6b.
[65] EuGH v. 09.03.1999 – C-212/97, NJW 1999, S. 2027.
[66] Vgl. Artikel 43 EGV n. F.
[67] EuGH v. 09.03.1999 – C-212/97, NJW 1999, S. 2027.
[68] Vgl. Frotscher/Düren, Frotscher, §12 KStG, Stand 15.05.2003, Rz. 6b.
[69] EuGH v. 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, S. 3614.
[70] EuGH v. 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, S. 3614.
[71] EuGH v. 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, S. 3614; Vgl. Frotscher/Düren, Frotscher, §12 KStG, Stand 15.05.2003, Rz. 6b.
[72] EuGH v. 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, S. 3614.
[73] EuGH v. 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, S. 3614.
[74] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[75] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[76] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[77] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[78] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331; IWRZ, Teichmann/Knaier, Brexit – Was nun?, 2016, 243.
[79] EuGH v. 30.09.2003 – C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[80] Vgl. MittBayNot, Kadel, Die englische Limited, 2006, 102; Lüdicke/Sistermann, Rödding, § 3 – Rechtsformwahl, 2. Aufl. 2018, Rn. 97-99.
[81] Vgl. BC, Krämer, Die Besteuerung einer Limited in Deutschland, 2006, 33.
[82] Vgl. BC, Krämer, Die Besteuerung einer Limited in Deutschland, 2006, 33¸ Lüdicke/Sistermann, Rödding, § 3 – Rechtsformwahl, 2. Aufl. 2018, Rn. 97-99.
[83] Vgl. BC, Krämer, Die Besteuerung einer Limited in Deutschland, 2006, 33¸ Lüdicke/Sistermann, Rödding, § 3 – Rechtsformwahl, 2. Aufl. 2018, Rn. 97-99.
[84] Vgl. BC, Krämer, Die Besteuerung einer Limited in Deutschland, 2006, 33.
[85] Vgl. BC, Krämer, Die Besteuerung einer Limited in Deutschland, 2006, 33.
[86] Vgl. Henssler/Strohn, Wamser, § 13e HGB – Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, 3. Aufl. 2016, Rn. 8-12.
[87] § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG i.V.m. Abschnitt 13 Abs. 2 GewStR; Saenger/Inhester, Saenger, GmbHG, 3. Aufl. 2016, Rn. 67-68.
[88] Vgl. Lüdicke/Sistermann, Rödding, § 3 – Rechtsformwahl, 2. Aufl. 2018, Rn. 97-99.
[89] Vgl. Beck’sches Handbuch der GmbH, Berberich/Haaf, § 1 Rechtsformwahl, 5. Aufl. 2014, Rn. 110.
[90] Vgl. Römermann zu Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 468-470.
[91] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817
[92] Vgl. Römermann zu Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 468-470.
[93] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen Internationalen Steuerrecht, 2016, 557.
[94] Vgl. EuR, Thiele, Der Austritt der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen, 2016, 281-298; IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen Internationalen Steuerrecht, 2016, 557.
[95] Vgl. Römermann zu Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 468-470; Vgl. MüKo, § 11 Rechtszustand GmbHG, Merkt, 3. Aufl. 2018, Rn. 113-113a; EuR, Thiele, Der Austritt der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen, 2016, 281-298.
[96] Vgl. MüKo, § 11 Rechtszustand GmbHG, Merkt, 3. Aufl. 2018, Rn. 113-113a.
[97] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[98] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354.
[99] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[100] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[101] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[102] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[103] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354.
[104] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 471-474; DStR, Schrade, Steuerplanerische Überlegungen zum Brexit, 2018, 1898.
[105] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 471-474; DStR, Schrade, Steuerplanerische Überlegungen zum Brexit, 2018, 1898.
[106] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354.
[107] Vgl. Kur/v.Bomhard/Albrecht, BeckOK UMV 2017 Art. 1 Unionsmarke, v. Bomhard, 14. Edition, Stand 01.07.2018, Rn. 15-17.
[108] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 471-474.
[109] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 471-474; IWRZ, Teichmann/Knaier, Brexit – Was nun?, 2016, 243.
[110] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354; Vgl. Ziemons/Jäger, BeckOK § 5a GmbHG, Miras, 36. Edition, Stand 01.08.2018, Rn. 15a-15e.
[111] Vgl. BMJV, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Abschnitt A.
[112] Vgl. Ziemons/Jäger, BeckOK § 5a GmbHG, Miras, 36. Edition, Stand 01.08.2018, Rn. 15a-15e.
[113] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 471-474; IWRZ, Teichmann/Knaier, Brexit – Was nun?, 2016, 243.
[114] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817.
[115] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817.
[116] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 475-477.
[117] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 475-477.
[118] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 475-477.
[119] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817.
[120] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 478-479.
[121] Vgl. Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 478-479; ZIP, Freitag/Koch, 2016, 1361.
[122] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817.
[123] Vgl. DStR, Seeger, Die Folgen des Brexit für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, 2016, 1817; Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, Dostal, 4. Aufl. 2018, Rn. 478-479.
[124] Vgl. IWRZ, Teichmann/Knaier, Brexit – Was nun?, 2016, 243.
[125] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354.
[126] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557.
[127] Vgl. DStR, Schrade, Steuerplanerische Überlegungen zum Brexit, 2018, 1898.
[128] Vgl. BC, Brexit – Haftungsrisiken für Gesellschafter deutscher Limited-Gesellschaften, Thurow, 2018, 354.
[129] BFH v. 27.03.2001 – IR 27/99, BStBl II 2001, S. 771.
[130] Vgl. nationale Vorschrift: § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG; abkommensrechtliche Vorschift: Art. 23 Abs. 1 lit. a) DBA-Großbritannien.
[131] Vgl. nationale Vorschrift: § 9 Nr. 7 Satz 1, Satz 4 ff. GewStG; abkommensrechtliche Vorschrift: Art. 23 Abs. 1 lit. c) DBA-Großbritannien
[132] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557
[133] Vgl. SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[134] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557.
[135] Art. 10 Abs. 2 lit. a) DBA-Großbritannien; IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557.
[136] Vgl. SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[137] § 12 Abs. 3 Satz 2 KStG
[138] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557; SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[139] Vgl. SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[140] Vgl. DStR, Herbst/Gebhardt, 2016, 1705.
[141] Vgl. SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[142] Vgl. SteuK, Demleitner, Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen für Deutschland, 2016, 478.
[143] Vgl. IStR, Linn, Der Brexit – erste Überlegungen zu den Folgen im deutschen internationalen Steuerrecht, 2016, 557
[144] BMF-Schreiben – IV C 2, v. 06.01.2014, S. 2701/10/10002.
[145] BMF-Schreiben – IV C 2, v. 06.01.2014, S. 2701/10/10002.
[146] BMF-Schreiben – IV C 2, v. 06.01.2014, S. 2701/10/10002.
[147] Vgl. Erfurter Kommentar, Oetker, § 122a UmwG – Grenzüberschreitende Verschmelzung, 18. Aufl. 2018, Rn. 1-2.
[148] Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Winter, § 2 UmwG – Arten der Verschmelzung, 8. Aufl. 2018, Rn. 21-24.
[149] Vgl. Gosch, § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens, 3. Aufl. 2015, Rn. 1215-1219.
[150] Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Winter, § 2 UmwG – Arten der Verschmelzung, 8. Aufl. 2018, Rn. 21-24.
[151] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Schlösser/Reicht/Rapp, § 11 UmwStG – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 247-250.
[152] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Schlösser/Reicht/Rapp, § 11 UmwStG – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 247-250.
[153] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Schlösser/Reicht/Rapp, § 11 UmwStG – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 247-250.
[154] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2, S. 1978 – b/08/10001, Rz 22.07, 22.22, 22.23, BStBl 2011 I, S. 1314.
[155] BFH v. 24.01.2018 – IR 48/15, DB 2018, S. 1568.
[156] BFH v. 24.01.2018 – IR 48/15, DB 2018, S. 1568.
[157] BFH v. 24.01.2018 – IR 48/15, DB 2018, S. 1568.
[158] Vgl. Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Mäsch, EGBGB Art. 12 Schutz des anderen Vertragsteils, 47. Edition, Stand 01.08.2018, Rn. 84.
[159] Vgl. Beck’sches Handbuch der GmbH, Prinz/Hütig, § 19 – Die GmbH im Internationalen Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl. 2014, Rn. 136-149; Kallmeyer/Meister/Klöcker, § 190 UmwG, 5. Aufl. 2013, Rn. 6-7.
[160] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 67-68, 72-74.
[161] Vgl. Henssler/Strohn, Drinhausen/Keinath, § 190 UmwG – Allgemeiner Anwendungsbereich, 3. Aufl. 2016, Rn. 17-18.
[162] Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Winter, Winter, § 190 UmwG, 8. Aufl. 2018, Rn. 3-4.
[163] Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Winter, Winter, § 190 UmwG, 8. Aufl. 2018, Rn. 3-4.
[164] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 67-68.
[165] Vgl. MüKo, Ego, AktG – Rechtliche Rahmenbedingungen der grenzüberschreitenden Niederlassung von Kapitalgesellschaften, 4. Aufl. 2017, Rn. 333-339.
[166] Vgl. Bachner/Gerhardt/Matthießen, Köstler/Michael, § 3 – Auswirkungen auf die Unternehmensmitbestimmung, 5. Aufl. 2018, Rn. 115a; Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Mäsch, EGBGB Art. 12 – Schutz des anderen Vertragsteils, 47. Edition, Stand 01.08.2018, Rn. 84.
[167] Vgl. Henssler/Strohn, Drinhausen/Keinath, § 190 UmwG – Allgemeiner Anwendungsbereich, 3. Aufl. 2016, Rn. 17-18.
[168] Vgl. Henssler/Strohn, Decker, § 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen, 3. Aufl. 2016, Rn. 14-17.
[169] Vgl. Henssler/Strohn, Decker, § 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen, 3. Aufl. 2016, Rn. 14-17.
[170] Vgl. Bachner/Gerhardt/Mattheißen, Köstler/Michael, § 3 – Auswirkungen auf die Unternehmensbestimmung, 5. Aufl. 2018, Rn. 115a.
[171] Vgl. Bachner/Gerhardt/Mattheißen, Köstler/Michael, § 3 – Auswirkungen auf die Unternehmensbestimmung, 5. Aufl. 2018, Rn. 115a.
[172] Vgl. Henssler/Strohn, Decker, § 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen, 3. Aufl. 2016, Rn. 14-17.
[173] OLG Nürnberg Beschluss v. 19.06.2013 – 12 W 520/13, RNotZ 2014, S. 120; Vgl. Henssler/Strohn, Decker, § 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen, 3. Aufl. 2016, Rn. 14-17.
[174] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 67-68.
[175] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 69-71.
[176] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 72-74.
[177] Vgl. Sagasser/Bula/Brünger, Abele, § 28 – Steuerrechtliche Regelungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 72-74.
[178] Vgl. Blümich, Ebling, § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, 98. Aufl. 2008, Rz. 279a-279f.