Brexit 2019: Umsatzsteuerliche Folgen für den Warenhandel
Brexit: Großbritannien will raus aus der EU. Damit hat kaum einer gerechnet – vor allem nicht in Deutschland. Die Spekulation um den Verlauf des Brexit und die nachfolgende Zeit im Anschluss an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen sind groß. Insbesondere für international agierende Unternehmen im Bereich des Waren- oder Dienstleistungsaustausches beginnt eine Phase der Unsicherheit. Warten Sie nicht länger und setzten Sie sich jetzt mit zukünftigen Veränderungen auseinander.
Aufgrund der aktuellen Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM-Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Herrn Daniel Maurice Frings (Bachelor of Art in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB (Zweitgutachter) erstellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Innergemeinschaftliche Lieferung wird zur Ausfuhrlieferung
Durch den Austritt aus der Europäischen Union kann für einen inländischen Unternehmer zukünftig keine innergemeinschaftliche Lieferung nach Großbritannien mehr vorliegen, welche nach § 4 Nr. 1 b) UStG in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei ist.[1] Allerdings sind die unter § 12 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätze als Ausfuhrlieferung nach steuerfrei. Dies ist geregelt in §§ 4 Nr. 1 lit. a UStG i. V. m. § 6 UStG. Die Zusammenfassende Meldung, welche ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nach § 18a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben hat, entfällt konsequenterweise.

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2. Änderung bei den Nachweispflichten
2.1 Aktuelle Umsatzsteuerregelungen
Sowohl bei der Ausfuhrlieferung, als auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Unternehmer einen Nachweis über die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a UStG bei der Ausfuhrlieferung bzw. § 6a Abs. 1 und Abs. 2 UStG bei der innergemeinschaftlichen Lieferung zu erbringen. Die Nachweispflicht für die Ausfuhrlieferung ergibt sich in § 6 Abs. 4 UStG und für den innergemeinschaftlichen Erwerb in § 6a Abs. 3 UStG.
Bislang musste der Unternehmer für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Beförderungs- oder Versendungsfällen einen Nachweis gem. § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erbringen. Dieser besteht nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV aus einem Doppel der Rechnung und einer Gelangensbestätigung, welche die in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV genannten Angaben enthalten muss.
Alternativ kann der Unternehmer statt der Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 3a) UStDV einen Versendungsbeleg nutzen, welcher ebenso als Nachweis gilt. Ferner sind die buchmäßigen Nachweise nach § 17c UStDV zu erbringen, wobei der Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über das Bestätigungsportal des Bundeszentralamts für Steuern möglich ist. Es ist empfehlenswert, hier eine qualifizierte Bestätigung als Nachweis den Unterlagen beizufügen.
Für die Ausfuhrlieferung hat der Unternehmer je nach Fall der Ausfuhrlieferung andere Ausfuhrnachweise zu erbringen, welche sich nach den Vorschriften der §§ 9 bis 12 UStDV ergeben, und zusätzlich den buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen nach § 13 UStDV zu erbringen.
2. 2 künftige Nachweispflichten durch Brexit
Künftig hat der Unternehmer für die Ausfuhrnachweise folgende Differenzierung vorzusnehmen: Beförderungsfälle gem. § 9 UStDV, Versendungsfälle nach § 10 UStDV, Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle im Sinne von § 11 UStDV sowie Lohnveredelungen an Gegenständen nach § 12 UStDV.
Der Unternehmer hat dabei beide Nachweise zu erbringen, um die Steuerbefreiung zu erlangen.[2] Bei fehlenden Nachweisen kann nicht nachvollzogen werden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.[3] Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof bekräftigten zudem, dass der Unternehmer die Aufgabe trägt, entsprechende Nachweise aufzuzeichnen, und nicht die Verwaltung die Nachweise zu erbringen hat.[4] Sollte der Unternehmer die Nachweise nicht erbringen, gilt der Grundsatz, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind, und eine Steuerbefreiung ist zu versagen.[5] Einzig bei Kenntnis der Finanzbehörde durch eine andere Stelle, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde, ist dies zugunsten des Unternehmers zu verwenden.[6]
Zudem hat der Unternehmer zu beachten, dass die Nachweise bei der Veranlagung der Steuerbefreiung vorliegen.[7] Wird eine Steuerbefreiung ohne die vollständigen Unterlagen in Anspruch genommen, liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO oder eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO vor.[8]
3. Reverse-Charge Verfahren
Bei einer sonstigen Leistung eines Unternehmers an einen Unternehmer in Großbritannien gilt weiterhin grundsätzlich, dass Leistungsortprinzip nach § 3a Abs. 2 UStG. Inwieweit es hier zu einer Änderung bei der Besteuerung im derzeit gültigen Reverse-Charge Verfahren kommt, ist noch nicht gewiss und abhängig von der Neugestaltung der britischen Vorschriften.[9]
4. Zusammenfassende Meldung
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG wird für den Unternehmer künftig entfallen, da diese nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet abzugeben ist.
5. MOSS-Verfahren
Grundlegend hat sich ein Unternehmer für eine sonstige Leistung an eine Privatperson, die unter die Regelung des § 3a Abs. 5 UStG fällt, im Land des Leistungsempfängers zu registrieren und die Steuer dort abzuführen. Die Registrierung kann gemäß § 18h UStG ausbleiben und der Unternehmer übermittelt seine Umsätze, welche unter § 3a Abs. 5 UStG fallen, im sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren.[10]
Für die Anwendung des MOSS Verfahren muss es sich gem. § 18h Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UStG zwingend um eine steuerbare Leistung in einem der übrigen Mitgliedstaaten nach § 3a Abs. 5 UStG handeln,[11] sodass die Anwendung des MOSS Verfahrens nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union nicht mehr möglich sein wird. Der Unternehmer muss sich somit für sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG künftig in Großbritannien für steuerliche Zwecke registrieren.[12]
6. Besteuerung der künftigen Warenhandels
Für die Einfuhr von Waren liegt nach vollzogenem Austritt von Großbritannien kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a UStG mehr vor. Stattdessen wird Einfuhrumsatzsteuer abzuführen und entsprechende zollrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sein,[13] wie Zollanmeldungen der Einfuhr und die Abführung von Zöllen. Die Einfuhrumsatzsteuer führt beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer jedoch zu keiner Mehrbelastung, da dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abziehen kann.
6.1 keine Freigrenzen
Freigrenzen für die Einfuhr wie bei Privatpersonen wird es aufgrund der aktuellen Vertragsverhandlungen nicht geben. Sollte sich Großbritannien dem EWR anschließen oder es eine neue, noch zu verhandelnde, Zollunion geben, so ist die Einfuhr von Waren unter Umständen von Zöllen befreit.
6.2 Erstellung von Zolldokumenten
Es müssen allerdings Zolldokumente erstellt werden. Die Zollanmeldung für die Wareneinfuhr hat nach Artikel 5 Nr. 12 Unionzollkodex in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Unionzollkodex grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Die Einfuhr wird für Unternehmer, unabhänig von etwaigen Zollkosten, deutlich bürokratischer und erfordert mehr Aufwand als der bisherige innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG.
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[1] Höreth/Stelzer. Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507066.
[2] UStG/Schwarz, § 6 UStG Rz. 263.
[3] UStG/Schwarz, § 6 UStG Rz. 266.
[4] BFH, Urteil vom 08. November 2007 – V R 26/05, EuGH, Urteil vom 27. September 2007 – C-184/05.
[5] BFH, Urteil vom 08. November 2007 – V R 26/05.
[6] UStG/Schwarz, § 6 UStG Rz. 266.
[7] UStG/Schwarz, § 6 UStG Rz. 283.
[8] UStG/Schwarz, § 6 UStG Rz. 287.
[9] Höreth/Stelzer. Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507066.
[10] UStG/Raudszus, § 18 Abs. 4a bis 7 UStG Rz. 16.
[11] UStG/Filtzinger, § 18h UStG Rz. 16.
[12] Höreth/Stelzer. Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507066.
[13] Höreth/Stelzer. Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507067.