DBA USA
In diesem Beitrag möchten wir untersuchen, welche Unterschiede sich aus dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) im Vergleich zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA ergeben. Grundsätzlich ist es so, dass die Vertragsstaaten das OECD-MA als Verhandlungsgrundlage verwenden und im Rahmen der Verhandlungen einzelne Absätze und Artikel ändern. Allerdings haben die USA hierzu eigene Vorgaben getroffen. Dennoch gibt es naturgemäß viele Parallelen zum OECD-MA. Diese gelten auch hinsichtlich des DBA USA mit Deutschland.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:
Datum |
Thema |
26. Oktober 2020 |
Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA |
02. Januar 2021 |
Doppelbesteuerungsabkommen USA (dieser Beitrag) |
08. Januar 2021 |
Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA |
08. Januar 2021 |
Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA |
08. Januar 2021 |
Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen |
Doppelbesteuerungsabkommen
In diesem Video erklären wir anhand des OECD-MA wie Doppelbesteuerung funktioniert und durch ein DBA verhindert wird.
1. Einleitung zum DBA USA
Im Jahr 2006 veröffentlichte die US-Finanzverwaltung ein neues Musterabkommen. Im Gegensatz zum OECD-MA hat die USA hiermit ihre eigenen Gedanken und Prinzipien verfasst. Daher wird die USA diese im Internationalen Verkehr vermehrt durchsetzen. Auf dieser Grundlage wurde auch das neue DBA USA mit Deutschland aus dem Jahr 2008 verhandelt und entsprechend bearbeitet. Wesentliche Punkte sind dabei die Regelungen zu REIT (Real Estate Investment Trusts), Limitations on Benefits-Klausel (LOB-Klausel) sowie zu Dividendenerträgen.
Um die Unterschiede zwischen dem OECD-MA als Verhandlungsgrundlage und dem echten DBA USA herauszuarbeiten, legen wir die beiden Dokumente nebeneinander. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Regelungen in Kürze. Für die Praxis empfohlen wir, jeden Sachverhalt neu zu prüfen und zu bewerten.
Diesem Beitrag liegt das DBA USA aus dem Jahr 2008 zugrunde sowie das OECD-MA aus dem Jahr 2014.
2. Das DBA USA im Einzelnen
2.1. Artikel 1 bis 5 DBA USA – Begriffe, Bestimmungen und Anwendungsbereich
In den Artikeln 1 bis 5 DBA USA hat man in Artikel 1 die Absätze 4 bis 7 neu eingefügt und somit die Anwendung des DBA deutlich genauer beschrieben. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die USA ihre Steuerpflicht nicht nur vom Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt abhängig machen, sondern auch von der Staatsbürgerschaft. Auch Artikel 2 unterlag einer Anpassung, wobei man hier nur die vom DBA betroffenen Steuern auflistet. Artikel 3 und Artikel 4 sind fast unberührt geblieben. Zudem fehlt nun in Artikel 5 DBA USA der Absatz 8.
Die Artikel 1 bis 5 DBA USA regeln Begriffe und den Anwendungsbereich des DBA USA, weshalb eine Überprüfung für den eigenen Sachverhalt immer empfohlen wird.
2.2. Artikel 10 DBA USA – Dividenden
Im DBA USA ist der Artikel 10 für Dividendenerträge im Gegensatz zum OECD-MA deutlich erweitert worden. Statt bisher fünf Absätze gibt es nun elf Absätze, welche die internationalen Bezüge von Dividenden bestimmen – insbesondere wurden hier Bestimmungen zum Investmentvermögen und REITs getroffen.
Die grundsätzliche Quellenbesteuerung in Höhe von 5 % bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr beziehungsweise in Höhe von 15 % in allen anderen Fällen besteht auch weiterhin. Jedoch ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 3 DBA USA gleich eine Sonderregelung: Die Dividenden werden dann nicht im Quellenstaat besteuert, wenn der Anteilseigner eine Gesellschaft ist, welche die Anteile mit mindestens 80 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten hält, sowie weitere Voraussetzungen nach Artikel 28 DBA USA erfüllt (sogenannte qualifizierte Personen wie beispielsweise natürliche Personen). Die weiteren Voraussetzungen für sogenannte „qualifizierte Personen“ werden auch LOB-Klausel genannt. Grundsätzlich werden dann zwar die Dividendenerträge nicht mehr im Quellenstaat besteuert, ein Quellsteuerabzug wird aber trotzdem vorgenommen.
Weiterhin gelten bei Investmentfonds und Investmentaktiengesellschaften (Investmentvermögen) und bei REITs besondere Regelungen: Für beide Arten ist der Quellensteuerabzug von 5 % nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt also hierbei ein Quellsteuerabzug von 15 %. Bei einer Dividendenausschüttung eines REIT kann aber auch der Quellensteuerabzug von 15 % wegfallen, wenn zum Beispiel der Empfänger der Dividende eine juristische Person mit einer Beteiligungsquote von mehr als 10 % ist.
Weitere Bestimmungen, wie zum Beispiel zu Pensionsfonds als Dividendenempfänger, zu diversifizierten REITs oder zum Betriebsstättenvorbehalt, finden sich hier ebenfalls wieder. Ob und wie hoch in einem Einzelfall der Quellensteuerabzug ist, ist daher genauestens nach dem Einzelfall zu prüfen.
2.3. Artikel 11 DBA USA – Zinsen
Zinsen werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, da der Artikel 11 Absatz 2 OECD-MA nicht ins DBA USA übernommen wurde. Dabei erfolgt kein Quellensteuerabzug. Jedoch können sogenannte Überschussanteile bei der Verbriefung von Hypothekenanleihen („excess inclusion with respect to a residual interest“) auch (nur) von den Vereinigten Staaten besteuert werden – also eine fixe Zurechnung der Besteuerung.
2.4. Artikel 13 DBA USA – Veräußerungsgewinne
Hier ist wichtig zu beachten, dass eine gesonderte Regelung für die Wegzugsbesteuerung besteht. Denn gemäß Artikel 13 Absatz 6 DBA USA werden solche Personen, bei denen es durch Wegzug zu einer fiktiven Veräußerung des Vermögens kommt, dazu berechtigt für Besteuerungszwecke so behandelt zu werden, als hätten Sie unmittelbar vor ihrem Wegzug im anderen Vertragsstaat das Vermögen zum Marktpreis veräußert und zurück erworben.
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3. Schlussbetrachtungen zum DBA USA
Das es seit dem Jahr 2008 ein neues, überarbeitetes DBA mit den Vereinigten Staaten gibt, liegt hauptsächlich daran, dass die USA gerne ihre eigenen Prinzipien durchsetzen wollten. Dabei haben wir festgestellt, dass im Gegensatz zum herkömmlichen OECD-MA hier insbesondere Regelungen zu REITs und anderen Investmentvermögen umgesetzt wurden. Die Verschärfung der LOB-Klausel und das es weiterhin keine Null-Quellensteuer gibt, entspricht allerdings keineswegs der gängigen Praxis zur Vereinbarung derartiger Abkommen. Vielmehr resultiert dies aus den Forderungen der USA. Schließlich sind diese Prinzipien bereits in ihrem eigenen Musterabkommen auf diese Weise festgelegt.
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Internationales Steuerrecht – Unternehmen
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