Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden
Wer auf Dauer ins Ausland fortzieht, der möchte natürlich sicher sein, dass er auch die Steuerpflicht gegenüber Deutschland hinter sich lässt. Doch ist dies bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer oftmals kaum möglich. Denn wenn das Vermögen, das übertragen wird, in Deutschland zu verorten ist oder entweder die übergebende oder die empfangende Person in Deutschland steuerpflichtig sind, dann ist auch das deutsche Erbschaftsteuerrecht anzuwenden. Dadurch kann es unter Umständen sowohl in Deutschland als auch in weiteren Ländern zu einer Besteuerung kommen. Zwar erheben nur eine Reihe von Staaten eine solche Steuer, doch mit den wenigsten von ihnen hat Deutschland ein separates Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geschlossen. Selbst wenn in einem spezifischen Land eine Erbschaftsteuer existiert, ist zu prüfen, ob das Territorialitätsprinzip bei der Besteuerung zur Anwendung kommt. Denn wenn dies der Fall ist, kann es lohnen, die ausländische Staatsangehörigkeit gegen die deutsche zu tauschen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Thema Internationales Steuerrecht spezialisiert. Dabei interessieren uns auch Konzepte, bei denen die Verlagerung des Geschäftsbetriebs oder des privaten Lebensmittelpunkts ins Ausland im Vordergrund stehen. Auf Grund der aktuellen Relevanz durch eine zunehmende mediale Berichterstattung zu diesem Thema haben wir mehrere Beiträge hierzu publiziert:
Datum |
Thema |
10.07.2020 |
Perpetual Traveler: Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt als Kriterium bei der Besteuerung |
13.07.2020 |
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland |
22.07.2020 |
Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht |
07.08.2020 |
Steueroasen-Check: Welches Land bietet welche Vorteile? |
28.08.2020 |
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Internationale Erbschaft- & Schenkungsteuer: Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland
Im Video erklären wir Ihnen die Zusammenhänge zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, an die deutsche Auswanderer denken sollten.
1. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Allgemeinen
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Besteuerung von Vermögen, das durch Erbschaft von einer Person auf eine andere übergeht. Da dies im Grunde auch auf Schenkungen zutrifft, ist die Schenkungsteuer in vielfacher Hinsicht an die Erbschaftsteuer gebunden. Dabei steht vor allem das Kriterium der unentgeltlichen Übertragung des Vermögens im Vordergrund.
Abgesehen von diesen allgemeinen Kriterien existieren aber auch noch viele weitere Rahmenbedingungen, die bei der Besteuerung von Vermögensübergängen dieser Art von Bedeutung sein können. Hierzu zählt unter anderem auch die vorteilhafte Berücksichtigung bestimmter Verwandtschaftsverhältnisse oder das Vorhandensein von etwaigen Steuerfreibeträgen sowie ihrer Höhe oder Staffelung. Da diese Details jedoch den Rahmen unseres Beitrags bei weitem sprengen würden, bleiben sie hierin außer Ansatz. Vielmehr steht die mögliche Steuerpflicht von Personen, die Deutschland dauerhaft verlassen, bei Erbschaft oder Schenkung im Fokus unseres Artikels. Dazu erläutern wir auch einige der Möglichkeiten, mit denen man diese oftmals kaum bedachte Steuerpflicht vermeiden kann.
2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Deutschland
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fallen in Deutschland an, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- der Empfänger des Vermögens ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (entspricht dem gesetzlich definierten Kriterium eines Inländers)
- die Person, die das Vermögen überträgt, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (ebenfalls als Inländer charakterisiert)
- das zu übertragende Vermögen liegt in Deutschland vor (zum Beispiel Immobilien, Beteiligungen an einer deutschen GmbH)
Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen vor, dann ist auch ein im Ausland befindliches Vermögen bei der Übertragung durch Schenkung oder Erbschaft zu versteuern. Außerdem kann bei einer Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug ins Ausland die Erhebung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auch innerhalb der darauffolgenden fünf Jahre erfolgen, wenn der Überträger oder der Empfänger des Vermögens deutscher Staatsbürger ist. Sollte dieses Ausland dann auch noch ein Niedrigsteuerland sein, dann verlängert sich die Frist sogar auf zehn Jahre (§ 4 AStG). Ein solches Land wird dahingehend interpretiert, wenn dort die gleiche Steuer höchstens 30 % jener entspricht, die in Deutschland entstehen würde.
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3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland
Zwar gibt es in vielen Ländern eine Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, doch in sehr vielen anderen Staaten ist eine solche Besteuerung unbekannt. Wenn man also in ein Land auswandert, in dem diese Steuern ebenfalls erhoben werden, dann besteht die Möglichkeit, dass eine Erbschaft oder Schenkung sowohl im Ausland als auch in Deutschland zu einer Besteuerung führt. Unter Umständen kann auch noch ein dritter Staat mit einer beschränkten Steuerpflicht involviert sein. Wenn sich nämlich das betreffende Vermögen in diesem Land befindet, die übertragende Person in Deutschland und der empfangende Steuerpflichtige jedoch wieder in einem ganz anderen Land unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt es in allen drei Staaten zu einer Besteuerung. Zumindest ist die im Ausland zu entrichtende Steuer in Deutschland anrechenbar. Doch aufgrund der Tatsache, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine recht hohe Steuer bei Erbschaft und Schenkung erhebt, ist der Anreiz, Deutschland auch aus diesem Grund zu verlassen, natürlich gegeben.
Ein weiterer Aspekt ist bei einer potentiellen Erbschaft oder Schenkung nach einem Wegzug aus Deutschland zu berücksichtigen. Denn die Bundesrepublik hat nur mit sieben Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, dass explizit auf diese Besteuerung anwendbar ist. Diese sind:
- Dänemark
- Frankreich
- Griechenland
- Österreich
- Schweden
- Schweiz
- USA
Davon ist mittlerweile das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich gekündigt worden, weil Österreich die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer inzwischen abgeschafft hat. Ähnliches gilt für das Abkommen mit Schweden. Denn seit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2005 in Schweden sind die diesbezüglichen Regelungen zumindest in Schweden ohne große Bedeutung. Dennoch hat es ganze 18 Jahre gedauert bis beide Staaten das reguläre DBA, das auch diese Steuer berücksichtigt, entsprechend anpassten.
Daher ist eine Doppelbesteuerung in allen anderen Fällen, in denen auch eine Steuerpflicht gegenüber dem Ausland besteht, kaum auszuschließen. Also stellt sich die Frage, wie man eine Besteuerung bei Erbschaft oder Schenkung, insbesondere in Deutschland, vermeidet.
4. So vermeiden Sie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Wegzug ins Ausland
Die Möglichkeiten zur Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen von Erbschaft und Schenkung für Auswanderer sind auf die entsprechende Situation hin zu prüfen. Dazu unterscheiden wir zunächst, ob eine Übertragung von Vermögen in Deutschland oder im Ausland vorliegt und ob der Empfänger im Ausland und/oder in Deutschland steuerpflichtig ist. Hierbei untersuchen wir insbesondere solche Fälle, bei denen im jeweils gewählten Zielland der auswandernden Person eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ebenfalls besteht. Anschließend geben wir noch einen Hinweis, wie man die Besteuerung vermeidet, indem man Vermögen in einem Land überträgt, in dem keine Steuer anfällt.
4.1. Familienstiftung: Übertragung von Vermögen in Deutschland vor der Auswanderung
Die erste Option zur Vermeidung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Deutschland besteht in der Gründung einer Familienstiftung. Dabei sind die Familienmitglieder, die im Falle einer Erbschaft oder Schenkung das Vermögen ihrer Verwandschaft empfangen würden, als die Begünstigten der Stiftung einzusetzen. So profitieren sie von den Erträgen, die das Vermögen erwirtschaftet, ohne dabei einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu unterliegen.
Doch alle 30 Jahre erfolgt eine gesonderte Besteuerung des Vermögens der Stiftung. Denn dann ist eine sogenannte Erbersatzsteuer vorzunehmen. Die Einschränkung hierbei ist allerdings, dass dies nur auf deutsche Familienstiftungen zutrifft. Eine geschickte Gestaltung berücksichtigt dies, indem eine Struktur aufgebaut wird, mit der das Vermögen eben in einer ausländischen Familienstiftung positioniert wird. Idealerweise ist diese Familienstiftung ihrerseits in einem Land angesiedelt, das keine weitere Besteuerung dieses Vermögens vornimmt.
Übrigens lassen sich ähnliche Strategien auch über Genossenschaften entwickeln. Hierbei ist es insbesondere die Wohnungsbaugenossenschaft, die auch in anderen Aspekte steuerlich begünstigt ist, mit der man eine Art Familiengenossenschaft betreiben kann. Da in diesem Fall das Vermögen der Genossenschaft gehört, fällt dann auch keine Erbschaftsteuer bei den eingebundenen Familienmitgliedern an.
4.2. Übertragung von Vermögen in Deutschland nach Auswanderung
Wenn man als Auswanderer Deutschland auf Dauer verlässt, während man selbst, zum Beispiel durch verwandschaftliche Bindungen, als potentieller Erblasser oder Erbe von in Deutschland befindlichem Vermögen in Betracht kommt, dann ist die Frage zu stellen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Heimatland vorliegt. Ist dies der Fall, dann kann zumindest eine doppelte oder gar mehrfache Besteuerung in mehreren Ländern vermieden werden. Andernfalls wird eine Besteuerung des übertragenen Vermögens in allen involvierten Ländern vorgenommen.
Hierbei besteht im Grunde lediglich die Möglichkeit, einer Doppelbesteuerung vorzubeugen. Zwar kann man durch steuerlich geschickte Gestaltung, etwa durch Kettenschenkung oder durch Vorbehaltsnießbrauch die Besteuerung des deutschen Vermögens positiv im Vorfeld beeinflussen, doch sind diese Maßnahmen hierzu am besten bereits vor dem Wegzug ins Ausland zu implementieren.
4.3. Übertragung von Beteiligungen an einer GmbH
Da es recht oft vorkommt, dass ein GmbH-Gesellschafter die Übertragung seiner GmbH-Anteile durch Schenkung oder Erbschaft plant, wollen wir hier kurz auf diesen Spezialfall eingehen. Dabei ist vom Umstand auszugehen, dass der Gesellschafter, der ins Ausland ziehen möchte, zu 100 % an der GmbH beteiligt ist. Natürlich unterliegt er in diesem Fall einer Wegzugsbesteuerung, die idealerweise ebenfalls zu vermeiden ist. Dazu gründet man eine GmbH & Co. KG als Mutterunternehmen zur GmbH. Auf diese Weise ist der vormalige GmbH-Gesellschafter nun an einer KG beteiligt. Damit ist die Wegzugsteuer vermieden.
Nach dem Wegzug ins Ausland kann dann dort eine Kapitalgesellschaft gegründet werden, die ihrerseits die Beteiligung an der deutschen GmbH & Co. KG übernimmt. Wenn dann später eine Erbschaft oder Schenkung der Beteiligung an dieser ausländischen Kapitalgesellschaft erfolgt, dann erhält der Empfänger das Vermögen zwar indirekt, doch frei von deutscher Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. In diesem Fall sollte natürlich die Kapitalgesellschaft in einem Land gegründet werden, dass selbst keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer erhebt.
4.4. Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft
Wenn man ins Ausland zieht, gleichzeitig aber auch weiterhin aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft in Punkto Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Deutschland beschränkt steuerpflichtig bleibt, dann stellt die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft einen gangbaren Weg dar, um diese Steuern zu vermeiden. Dazu ist in der Regel die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft in einem Land erforderlich, das nach dem Territorialitätsprinzip besteuert. Dadurch bedingt ist es unerheblich, ob dieses Land selbst eine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anwendet.
In dieser Hinsicht offerieren viele Staaten die Möglichkeit eine Staatsbürgerschaft auf finanziellem Weg zu erlangen. Oft ist dies an eine Investition in Staatsanleihen, Unternehmen oder Immobilien im jeweiligen Land geknüpft. Auch das Deponieren eines bestimmten Geldbetrags auf dem Bankkonto einer inländischen Bank kann als Bedingung an den Erwerb einer Staatsbürgerschaft geknüpft sein.
Zu beachten ist hierbei, dass man bei Erhalt einer ausländischen Staatsbürgerschaft in der Regel automatisch die deutsche verliert. Ausnahmen gelten beim Erwerb einer Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz. In diesem Fall ist die aktive Abgabe des deutschen Passes erforderlich, um die deutsche Staatsbürgerschaft aufzugeben.
5. Schlussbemerkung zur grenzüberschreitenden Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Wie man also sieht, ist die Reichweite des deutschen Fiskus bei der Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen enorm. Entsprechend gut sollten Personen, die Deutschland auf Dauer verlassen, informiert und vorbereitet diesen Schritt unternehmen. Handelt es sich bei einem potentiellen Steuergegenstand um eine Immobilie, die als potentieller Wohnsitz in Deutschland qualifizierbar ist, dann kann ihre Übertragung per Erbschaft oder Schenkung sogar dazu führen, dass Deutschland zukünftig die unbeschränkte Steuerpflicht bei weiteren Erbschaften oder Schenkungen anwendet, weil ja aus Sicht der Finanzverwaltung somit ein Wohnsitz in Deutschland vorliegt.
Deshalb ist eine qualifizierte Beratung aller steuerlichen Aspekte vor einem Wegzug aus Deutschland besonders wichtig. Denn die steuerlichen Konsequenzen könnten andernfalls drastisch sein. Tatsächlich bedenken viele Auswanderer, die Deutschland jährlich gegen einen anderen Staat als neue Heimat tauschen, kaum die Möglichkeit einer zukünftig in Deutschland nach wie vor steuerpflichtigen Schenkung oder Erbschaft. Wenn dann doch eine solches Ereignis eintritt, ist es dann oft kaum noch möglich eine Besteuerung in Deutschland zu gestalten oder gar zu vermeiden.
Wenn Sie also an einer umfassenden Beratung vor dem Wegzug ins Ausland interessiert sind, dann rufen Sie uns an. Ebenso gerne antworten wir Ihnen auch auf Ihre E-Mail. Wir freuen uns auf Sie!
Steuerberater für Internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerlichen Beratung zum Internationalem Steuerrecht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Internationales Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Internationaels Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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