EU-Schiedskonvention

Verständigungsverfahren für EU-Unternehmen

Verständigungsverfahren auf Grundlage der EU-Schiedskonvention

Beim Verständigungsverfahren in Bezug auf die EU-Schiedskonvention geht es ausschließlich um das Ausräumen einer Doppelbesteuerung, die mit Verrechnungspreisen zusammenhängt. Außerdem sind hierbei nur Fälle relevant, bei denen die verbundenen Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind. Betriebsstätten stellt man dabei verbundenen Unternehmen gleich. Das auf begründeten Antrag eingeleitete Verständigungsverfahren auf Grundlage der EU-Schiedskonvention erlaubt den involvierten Finanzbehörden eine Bearbeitungszeit von Einzelfällen innerhalb von zwei Jahren. Ein Überschreiten dieser Frist führt zu einem Schiedsverfahren, dass innert sechs Monaten eine Stellungnahme mit einem Lösungsvorschlag zum Ergebnis haben soll. Dabei können auch die Antragsteller ihre Sicht vertreten. Nach Zugang der Stellungnahme entscheiden die Finanzbehörden über eine Lösung. Kommt in dieser Frist keine Lösung zustande, findet die Lösung des Schiedsverfahrens Anwendung. Allerdings ist die Umsetzung letztlich von der Einwilligung der Antragsteller abhängig.

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Inhaltsverzeichnis


1. Die EU-Schiedskonvention – Einleitung

Die Europäische Union macht ihren Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Steuern nur in bestimmten Aspekten Vorgaben für eine einheitliche Regelung. In den meisten Fällen gestalten die Nationalstaaten ihre jeweils eigenen Steuergesetze, ohne diese mit anderen Vertragsstaaten abzusprechen. Wenn es jedoch um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung geht, die in mindestens zwei Mitgliedsländern auf dem selben Steuersachverhalt anfällt, dann sieht die EU zwei Mittel vor, die derartige Auseinandersetzungen beilegen sollen. Eines der beiden Mittel ist das Verständigungsverfahren auf der Grundlage der EU-Schiedskonvention.

2. Rechtliche Grundlage zur EU-Schiedskonvention

Das Verständigungsverfahren im Rahmen der Vorgaben der EU-Schiedskonvention basiert auf EU-Recht, das im Übereinkommen selbst geregelt ist. Doch neben der internationalen Ebene sind auch nationale Vorgaben hierbei zu beachten. Denn das Bundesministerium der Finanzen hat zu dieser Thematik ein Merkblatt im Rang eines BMF-Schreibens herausgegeben, das sich mit Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen beschäftigt.

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3. Was genau regelt die EU-Schiedskonvention?

Das Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention ist nur für einen bestimmten Zweck vorgesehen. Dabei geht es um das Ausräumen einer Doppelbesteuerung, die daraus folgt, wenn verschiedene Staaten unterschiedliche Verrechnungspreise bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen ansetzen. Für andere steuerliche Sachverhalte, bei denen es zu einer Doppelbesteuerung kommt, stehen entweder die Verständigungsverfahren nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) zur Wahl.

Dabei sieht das Verständigungsverfahren im Rahmen der EU-Schiedskonvention sowohl Fälle vor, bei denen zwei unterschiedliche verbundene Unternehmen von der Doppelbesteuerung betroffen sind, als auch solche, wenn die Abweichung lediglich Betriebsstätten in verschiedenen EU-Ländern betrifft. Dabei werden die Betriebsstätten wie eigenständige Unternehmen behandelt. Was jedoch keineswegs Gegenstand eines Verständigungsverfahrens auf Basis der EU-Schiedskonvention sein kann, ist die Klärung einer Frage nach dem steuerlichen Status einer Betriebsstätte. Solche Fragen sind in anderen Verständigungsverfahren zu klären.

Ferner gilt, dass man ein Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention sowohl im Falle einer bereits erfolgten Doppelbesteuerung einleiten kann, als auch dann, wenn diese nur droht. In letzterem Fall sind die Voraussetzungen für ein Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention aber nur dann gegeben, wenn die Steuerverwaltungen der an der Besteuerung beteiligten Länder zu unterschiedlichen Standpunkten führen. Wenn die Auseinandersetzung jedoch zwischen einem Steuerpflichtigen und mindestens einer Finanzbehörde stattfindet, dann ist das keine Angelegenheit, bei der die EU-Schiedskonvention als Grundlage zur Erzielung einer Einigung dienen kann.

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4. Das Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention

4.1. Der Antrag zum Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention

Zunächst muss ein Steuerpflichtiger feststellen, ob er tatsächlich im Rahmen der Wahl der Verrechnungspreise durch die Besteuerung in mehreren EU-Ländern eine gewisse Doppelbesteuerung zu befürchten oder gar bereits erfahren hat. Kann man dies gut begründen, dann kann man einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens auf Grundlage der EU-Schiedskonvention stellen. Dabei richtet man den Antrag an die Finanzverwaltung, in deren Staat das beschwerte Unternehmen niedergelassen ist. Sollte dabei die deutsche Steuerverwaltung betroffen sein, so ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Empfänger des Antrags. Dabei besteht eine Frist von drei Jahren

Nach Eingang des Antrags unterrichtet die Finanzbehörde ihre Partnerbehörde im Ausland. Beide prüfen ihrerseits, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Annahme des Antrags sprechen. Außerdem findet eine Prüfung aller Möglichkeiten statt, die auf nationalem Recht basierend eine Lösung herbeizuführen vermögen. Sollten die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sein, aber keine andere Lösung außerhalb des Verständigungsverfahrens in Frage kommen, setzen sich die Finanzbehörden zusammen und erörtern ihre jeweiligen Ideen, wie sie die Doppelbesteuerung zu vermeiden gedenken. An den Verhandlungen selbst sind die Steuerpflichtigen aber keinesfalls direkt beteiligt.

4.2. Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach Ablauf von 2 Jahren

Können die Finanzbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu keiner Einigung finden, sieht die EU-Schiedskonvention einen anderen Weg vor. Dazu richtet man einen Beraterausschuss ein, der sich der Auflösung der Doppelbesteuerung annimmt. Dabei sind die Finanzbehörden dazu verpflichtet, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einzuholen.

Weiterhin besteht der Beratende Ausschuss einerseits aus je zwei Vertretern der involvierten Finanzbehörden. Dabei können sich diese auch auf nur je einen Vertreter einigen. Darüber hinaus stellen die beteiligten Behörden eine Liste von zehn Personen auf (fünf Vorschläge von jeder), die sie für unabhängig halten und auf deren Kompetenz auf dem Gebiet des Steuerrechts sie vertrauen. Außerdem müssen die Personen Staatsbürger des jeweiligen Landes sein und im EU-Raum ansässig sein. Aus dieser Liste wählt man dann eine gerade Zahl an Vertretern aus, wobei diese entweder durch Einigung oder durch ein Los bestimmt werden.

Dieser Beratende Ausschuss hat nun sechs Monate Zeit, um eine Stellungnahme zu erarbeiten. Dazu kann der Beratende Ausschuss sowohl Unterlagen und Informationen von den beteiligten Finanzbehörden als auch von den betroffenen verbundenen Unternehmen anfordern. Im Rahmen des Verständigungsverfahrens sieht die EU-Schiedskonvention aber auch das Recht der verbundenen Unternehmen vor, dem Gremium ihre Situation selbst zu erläutern. Dies kann auch durch einen Vertreter geschehen, der in den meisten Fällen wohl ein Steuerberater sein dürfte.

Grundlage für die Stellungnahme ist die mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses getroffene Entscheidung zur Lösung des Besteuerungskonflikts. Dabei muss die Lösung allein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Andere Grundsätze, wie sie etwa bei der Ermittlung internationaler Verrechnungspreise im deutschen Steuerrecht vorgesehen sind, bleiben somit außen vor.

4.3. Einigung im Verständigungsverfahren

Kommt es zu einer Einigung, so ist die Umsetzung letzten Endes vom schriftlichen Einverständnis der Antragsteller abhängig. Darüber hinaus muss der Antragsteller alle bereits eingeleiteten Rechtbehelfe einstellen und auf weitere verzichten. Für diese Entscheidung steht ihm eine angemessene Frist zur Verfügung. In Deutschland beträgt sie mindestens 60 Tage. Wenn jedoch der Antragsteller die Entscheidung ablehnt, oder wenn er die Frist verstreichen lässt, gilt das Verständigungsverfahren als gescheitert. Dann bleibt es bei der bisherigen Doppelbesteuerung auf Basis der bereits ergangenen Bescheide.

Hat ein Schiedsverfahren nach den Regelungen der EU-Schiedskonvention im Rahmen des Verständigungsverfahrens stattgefunden, gelten besondere Bedingungen für die Einigung. Die mit dem Verständigungsverfahren befassten Behörden können die in der Stellungnahme vorgeschlagene Lösung bei ihrer Einigung in Betracht ziehen oder eine andere einvernehmliche Lösung finden. Lehnen die Finanzbehörden die Vorschläge des Beratenden Ausschusses jedoch ab und treffen sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der Stellungnahme keine andere alternative Vereinbarung, dann sind die Behörden dazu verpflichtet, sich bei der Auflösung der Doppelbesteuerung auf die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Maßnahmen zu beziehen.

Ganz gleich, auf welche Weise eine Einigung zustande kommt, dauert das Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention maximal drei Jahre. Außerdem führt es immer zu einer Lösung, die die Beseitigung einer Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit der Gewinnzuteilung von verbundenen Unternehmen im EU-Rechtsraum bewirken kann.

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5. Verständigungsverfahren auf Basis der EU-Schiedskonvention: Kosten

Ebenso wie bei anderen Verständigungsverfahren, tragen die involvierten Finanzbehörden die Kosten, die ihnen durch dieses Verfahren entstehen, selbst. Dies gilt auch für die Kosten, die mit der Einsetzung des Beratenden Ausschusses und dem Schiedsverfahren einhergehen.

Doch auch den Antragstellern können Kosten entstehen. Zum Beispiel können diese Kosten in der Beauftragung eines Steuerberaters zur Vertretung vor dem Beratenden Ausschuss beim Schiedsverfahren begründet sein. Jedenfalls tragen die Antragsteller ihre eigenen Kosten stets selbst. Dabei hängt es von den jeweils geltenden Steuergesetzen im Land ihrer Ansässigkeit ab, ob diese Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zumindest ist dies in Deutschland so. Daher findet hierzulande eine indirekte Erstattung der Kosten über eine Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns statt.

6. Die EU-Schiedskonvention – Fazit

Dadurch, dass das Verständigungsverfahren einer primären Befristung von zwei Jahren unterliegt und danach ein Schiedsverfahren über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung innerhalb von sechs Monaten berät, dauern solche Verfahren bei einer maximalen Dauer von drei Jahren in der Regel deutlich kürzer, als Verständigungsverfahren, die sich allgemein auf ein DBA beziehen. Außerdem ist durch das Verständigungsverfahren auf Grundlage der EU-Schiedskonvention garantiert, dass es zu einer Einigung über die Auflösung der Doppelbesteuerung kommt. Dies stellt eine große Erleichterung gegenüber anderen internationalen Verständigungsverfahren dar. Doch können diesen Vorteil nur in der EU ansässige Unternehmen für sich nutzen. Außerdem gilt dies nur für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ermittlung angemessener Verrechnungspreise.

Ferner besteht bei einem Verständigungsverfahren auf Grundlage der EU-Schiedskonvention für die von der Doppelbesteuerung betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, bei der Erarbeitung einer Lösung direkt mitzuwirken. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein Beratender Ausschuss die Angelegenheit übernimmt. Dennoch ist dies ein markanter Unterschied zu den sehr beschränkten Möglichkeiten, die einem Steuerpflichtigen bei Verständigungsverfahren in Bezug auf ein DBA offen stehen. Zwar ist damit kein Erfolg garantiert, aber es ist schon eine große Hilfe, wenn man hierzu einen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts bewanderten Steuerberater gewinnen kann, der den Beratenden Ausschuss davon zu überzeugen vermag, die für die Besteuerung der Unternehmensgewinne günstigste Lösung zu befürworten.


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