Rechtsprechung X und Y

EuGH-Urteil vom 21.11.2002 - Az. C-436/00

EuGH: Rs. X und Y vom 21.11.2002 – Az. C-436/00 (Kritische Analyse)

In der Rechtsprechung X und Y vom 21.11.2002 – Az. C-436/00 behandelte der EuGH eine schwedische Steuerentstrickungsnorm. Im Streitfall ging es um die Einbringung von Beteiligungen an einer (schwedischen) Tochtergesellschaft in eine belgische Kapitalgesellschaft und die Frage danach, ob die Einbringung steuerneutral (zu Buchwerten) erfolgen kann. Nach schwedischem Steuerrecht konnte eine steuerneutrale Einbringung nur erfolgen, wenn es sich um eine schwedische Beteiligungskette handelt. Im Streitfall wäre daher eine Sofortbesteuerung angefallen und die Steuerneutralität versagt worden. Der EuGH sah in der Sofortbesteuerung eine Beschränkung der Grundfreiheiten und erklärte, dass diese Maßnahme weder erforderlich noch verhältnismäßig ist. In einer kritischen Analyse geht Herr Prof. Dr. Christoph Juhn auf die Fragen im EuGH-Urteil ein und zeigt zudem auf, welche Problematiken der EuGH im Urteil offen gelassen hat.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungsvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

Unser Video:
Umwandlungen mit DBA-Ländern

In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen mit DBA-Ländern.

1. Sachverhalt [666]

Bereits im Jahr 2002 befasste sich der EuGH in der Rs. X und Y AB mit der Vereinbarkeit von Steuerentstrickungsnormen und dem Europarecht. Im Rahmen eines verbindlichen Auskunftsersuchens begehrten die natürlichen Personen X und Y in Schweden die Zusage, dass die Einbringung ihrer Beteiligungen an der schwedischen X AB in die Tochtergesellschaft einer belgischen Kapitalgesellschaft zu Buchwerten erfolgen kann. Das schwedische Steuerrecht sah eine Steuerneutralität für diese Art der Einbringung nur vor, wenn es sich um eine rein schwedische Beteiligungskette handelt.

2. Entscheidung

Der EuGH stellte fest, dass die in Frage stehende Norm geeignet ist, sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Kapitalverkehrsfreiheit zu beschränken. Welche der beiden Grundfreiheiten zur Anwendung kommt, hing damals jedoch ausschließlich von der Frage ab, ob „diese Beteiligung einen Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft ermöglicht und sie deren Tätigkeiten bestimmen können[667], und weist die Klärung dieser Sachverhaltsfragen an das vorlegende Gericht zurück.

Unabhängig davon, welche der beiden Grundfreiheiten zur Anwendung kommt, kann eine mögliche Beschränkung bei beiden Grundfreiheiten durch die gleichen zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.[668] Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Ziel der Vermeidung der Verringerung von Steuereinnahmen eine Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen kann.[669] Auch der pauschale Verdacht der Steuerhinterziehung oder die gebotene Wirksamkeit der Steuerkontrolle waren keine ausreichenden Gründe für die in Frage stehende Entstrickungssteuer, schließlich war die betroffene Norm nicht speziell auf die Vermeidung künstlicher Strukturen der Steuerumgehen gerichtet.[670]

2.1. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Zudem verneinte der EuGH die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Wahrung der Kohärenz der Steuerregelungen im konkreten Einzelfall. Die steuerliche Kohärenz könne nur verhältnismäßig sein, wenn der Steuernachteil im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Steuervorteil derselben Person besteht (personenbezogene Kohärenz). Im vorliegenden Fall wollte die schwedische Regierung jedoch einen staatenbezogenen Kohärenzgedanken geltend machen, indem die durch die schwedische Verwaltung zunächst geduldete Anhäufung stiller Reserven (Steuervorteil) durch die Einbringungsbesteuerung (Steuernachteil) neutralisiert wird.[671]

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3. Stellungnahme

Zur Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit stellte der EuGH damals noch auf den konkreten Sachverhalt ab. Spätestens mit der Rs. Glaxo Welcome[672] änderte der EuGH jedoch seine Rechtsprechung und stellt seither ausschließlich auf den Gegenstand der Norm ab.[673] Weil die vorliegende Norm neben Kontroll- auch Portfoliobeteiligungen erfasst, ist sie im Lichte der neuen Rechtsprechung an den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen. Die korrespondierende Norm im deutschen Steuerrecht (§ 21 UmwStG) wäre hingegen auch nach der Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen. Dass nach § 21 Abs. 2 UmwStG die Steuerneutralität nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft im Anschluss an den Anteilstausch die Mehrheit der Stimmrechte innehat, schließt nicht aus, dass der schutzbedürftige einbringende Rechtsträger eine Portfoliobeteiligung steuerneutral überträgt, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft nach der Einbringung zusammen mit anderen Anteilen über die Stimmrechtsmehrheit verfügt.


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[666]    EuGH v. 21.11.2002 – C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10847.

[667]    EuGH v. 21.11.2002 – C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10847, Rn. 37, 68.

[668]    EuGH v. 21.11.2002 – C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10847, Rn. 38, 67.

[669]    EuGH v. 21.11.2002 – C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10847, Rn. 50.

[670]    EuGH v. 21.11.2002 – C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10847, Rn. 60 ff.

[671]    Siehe zur personenbezogenen Kohärenz auch Gosch/Lampert, § 12 KStG, Rn. 60.

[672]    EuGH v. 17.9.2009 – C-182/08, Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591, Rn. 49; so ebenfalls EuGH
v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 47.

[673]    Vgl. hierzu im Detail S. 101 f.