Besteuerung europäischer Steueroasen

Isle of Man - Kronbesitz mit eigenem Steuerrecht

Isle of Man: rechtlicher Status als Kronbesitz und Steuerrecht

Anders, als zum Beispiel bei den Kanalinseln oder Gibraltar, ist nur wenigen bekannt, dass die Isle of Man eine Steueroase ist. Dabei ist die Isle of Man ebenso wie die Kanalinseln ein Kronbesitz der britischen Krone. Darauf basierend greift die Isle of Man auf die Möglichkeit zurück, ihr eigenes Steuerrecht zu gestalten. So sind weder eine Kapitalertragsteuer noch eine Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer etabliert. Sogar bei der Körperschaftsteuer ist in den meisten Fällen mit 0 % zu rechnen. Wenig überraschend führte dies in der Vergangenheit zu einer kritischen Haltung der EU, wobei Großbritannien hierbei schützend eingriff. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fällt dieser Schutz also weg, sodass die Isle of Man nun bestrebt ist, etwaigen Konsequenzen aus eigener Initiative zuvorzukommen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von steuerlichen Vorteilen im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
07. August 2020 Steueroasen-Check: Welches Land bietet welche Steuervorteile?
19. August 2020 Dubai LLC: ohne Wegzugsbesteuerung steuerfrei für GmbH-Gesellschafter
02. Oktober 2020 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland vermeiden
23. Oktober 2020 Liechtenstein – Steuern sparen bei ESt & KSt sowie IP-Boxen & Stiftungen
20. Januar 2021 Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland
11. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein gründen: Voraussetzungen & Ablauf
17. Februar 2021 Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
04. März 2021 Isle of Man: rechtlicher Status als Kronbesitz und Steuerrecht (dieser Beitrag)

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1. Rechtlich-politischer Sonderstatus der Isle of Man

Obwohl die in der Irischen See liegende Isle of Man zu den Britischen Inseln zählt, ist sie doch keineswegs Bestandteil des Vereinigten Königreichs. Vielmehr ist sie, wie auch die Kanalinseln, ein Kronbesitz. Sie untersteht somit direkt der britischen Krone. Aus diesem Grund besteht ein besonderes Verhältnis zu Großbritannien. Denn einerseits verfügt die Isle of Man über das Recht eigene Gesetze zu erlassen, worauf wir auch in Bezug auf die Steuergesetzgebung im Verlauf dieses Beitrags eingehen werden. Andererseits führt dieses Suzeränitätsverhältnis auch dazu, dass für andere Aspekte, wie etwa die Außenpolitik oder die Verteidigung, Großbritannien die Verantwortung übernimmt. Also verfügt die Isle of Man lediglich über eine beschränkte Souveränität.

Politisch weist die Isle of Man ebenfalls einige Besonderheiten auf. Denn auf der Isle of Man tagt das älteste, durchgängig konstituierende Parlament der Welt, der Tynwald. Außerdem steht die Isle of Man als Vorreiter bei der Einführung des Frauenwahlrechts in den Annalen.

Man könnte also meinen, das dies ein Ausgleich für das vor allem von Männern dominierte, berühmt-berüchtigte Motoradrennen sein sollte, das jährlich auf der Isle of Man stattfindet. Doch das legendäre Isle of Man TT, das auf abgesperrten Straßen stattfindet, entstand erst 1907 und ist somit jünger, als das dortige Frauenwahlrecht.

2. Bisherige Beziehungen der Isle of Man zur EU

Auf Grund der Suzeränität Großbritanniens über die Isle of Man galten für lange Zeit bis zum Brexit viele der EU-Regeln auch auf der Insel in der Irischen See. Obgleich die Isle of Man selbst niemals Mitglied der EU war, konnte man somit von vielen Vorteilen beispielsweise des Europäischen Binnenmarkts profitieren. Dennoch führte die Sonderstellung der Isle of Man zu einer besonderen Betrachtung ihres Steuerregimes durch die Europäische Union, die die kleine Steueroase vor ihrer Haustür mit Skepsis betrachtete. Bis zu ihrem Austritt aus der EU konnte Großbritannien die Einwände der anderen Mitgliedstaaten sowie die darauf basierenden potentiellen Konsequenzen stets mit ihrem Veto in Schach halten. Andernfalls hätte die Isle of Man sicherlich mit der Einstufung als Steueroase auf der Schwarzen Liste der EU zu rechnen gehabt. Nun, nach dem Brexit, gibt es Bestrebungen, um dies aus eigenem Antrieb heraus zu vermeiden.

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Steuerrecht auf der Isle of Man?

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3. Das Steuerrecht auf der Isle of Man

3.1. Steuerpflicht auf der Isle of Man

Eine Steuerpflicht auf der Isle of Man besteht, wenn man dort mindestens 183 Tage im Jahr wohnhaft ist. Alternativ dazu besteht dort ebenfalls eine Steuerpflicht, falls man über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich 90 Tage im Jahr auf der Insel verbringt. In diesem Fall beginnt die Steuerpflicht mit dem darauffolgenden vierten Jahr. Besteht jedoch von Beginn an die Absicht das Limit von 90 Tagen Aufenthalt pro Jahr zu überschreiten, dann gilt die Steuerpflicht gleich von Anfang an.

Körperschaften, also etwa Kapitalgesellschaften, Trusts oder Stiftungen, gelten auf der Isle auf Man als ansässig und somit steuerpflichtig, wenn sie ihren statuarischen Sitz vor Ort haben. Außerdem gilt dies auch, wenn eine Körperschaft ihre statuarischen Sitz im Ausland hat, aber ihr Ort der Geschäftsführung auf der Isle of Man liegt. Dabei muss man auch beachten, dass Teilbetriebe oder ähnliche Untereinheiten einer im Ausland firmierenden Körperschaft auf der Isle of Man steuerpflichtig sein können. Dem hingegen sieht man auf der Isle of Man registrierte Körperschaften als im Ausland steuerpflichtig an, wenn die Geschäftsführung im Ausland stattfindet und die Körperschaft dort ebenfalls steuerpflichtig ist und sie dabei im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Isle of Man unter die Besteuerungshoheit im Ausland fällt.

Übrigens gilt auf der Isle of Man ein vom Kalenderjahr abweichendes Veranlagungsjahr, nämlich jeweils vom 6. April eines Jahres an.

3.2. Einkommensteuer auf der Isle of Man

Auf der Isle of Man beträgt der reguläre Steuersatz 10 % und der erhöhte Steuersatz, der somit mit dem deutschen Spitzensteuersatz vergleichbar ist, liegt bei 20 %. Dabei zieht man zunächst den persönlichen Steuerfreibetrag von GBP 14.250 bei Einzelveranlagten oder GBP 28.500 bei Zusammenveranlagten von den Einkünften ab. Dann entfallen 10 % an Einkommensteuer auf einen Betrag von maximal GBP 6.500 bei Einzelveranlagung oder GBP 13.000 bei Zusammenveranlagung. Darüber hinaus gehende Beträge (über GBP 20.750 oder GBP 41.500 respektive) versteuert man dann mit 20 %.

Allerdings bietet die Isle of Man eine attraktive Regelung zur Einkommensteuer von steuerpflichtigen natürlichen Personen mit hohem Einkommen. So sieht das Gesetz vor, dass man statt der Besteuerung nach dem zuvor beschriebenen Standardverfahren auf Antrag auch eine Pauschale als Einkommensteuer zahlen kann. Dabei legt man aber auch fest, dass diese Regelung für einen Zeitraum von fünf zusammenhängenden Jahren Anwendung finden soll. So beträgt der pauschale Steuerbetrag ab 2020 GBP 200.000 bei Einzelpersonen oder GBP 400.000 bei Verheirateten.

3.3. Besteuerung von Unternehmen auf der Isle of Man

Zunächst existiert auf der Isle of Man keine Entsprechung zur deutschen Gewerbesteuer. Weiterhin zahlen Körperschaften in der Regel keine Steuern. Denn der reguläre Steuersatz auf der Isle of Man, dem Kapitalgesellschaften dort unterliegen, beträgt 0 %. Lediglich bei gewissen Branchen fällt eine Körperschaftsteuer von 10 % an, was ebenfalls noch vergleichsweise gering ist. Zu diesen Branchen, die auf der Isle of Man tatsächliche eine Körperschaftsteuer entrichten, gehören der Finanzsektor sowie der Großhandel. Dabei findet eine Besteuerung erst ab einem Gewinn von GBP 500.000 statt. Außerdem fällt eine Körperschaftsteuer von 20 % auf Unternehmensgewinne im Zusammenhang mit Immobilienwerten oder ihrer Erschließung an.

3.4. Umsatzsteuer auf der Isle of Man

Auf der Isle of Man findet eine Umsatzbesteuerung statt, die jener in Großbritannien folgt. Hierzu sind drei unterschiedliche Steuersätze vorgesehen. Einerseits gilt ein genereller Steuersatz von 20 % auf Waren und Dienstleistungen. Eine auf 5 % reduzierte Umsatzsteuer fällt auf gewisse Umsätze an. Dazu zählen Dienstleistungen durch Heimwerker und Hotelübernachtungen. Dem hingegen fällt zum Beispiel keine Umsatzsteuer auf Nahrungsmittel und Babykleidung an.

3.5. Grunderwerbsteuer auf der Isle of Man

Eine Grunderwerbsteuer ist auf der Isle of Man unbekannt. Es fällt allenfalls eine Gebühr bei der Registrierung der neuen Eigentümer im Land Register an, das dem deutschen Grundbuchamt entspricht. Dabei fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an, wobei dies von der Art der Immobilie und ihrer Nutzung abhängt. So ist zum Beispiel der Erwerb einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken privilegiert, der Erwerb einer Zweitimmobilie dagegen mit einer deutlich höheren Gebühr belegt.

3.6. Sozialabgaben auf der Isle of Man

Für Angestellte und Mitarbeiter besteht die Pflicht zur Zahlung von national insurance contributions auf ihre Löhne und Gehälter. Diese ist gestaffelt und setzt erst ab einem jährlichen Verdienst von GBP 7.176. Ein darüber hinaus gehender Betrag bis zu GBP 35.620 führt zu einer Sozialabgabe zu einem Satz von 11 %. Alles was den Betrag von GBP 42.796 übersteigt, unterliegt einer Abgabe in Höhe von 1 %.

Daneben trägt auch der Arbeitgeber einen Anteil an der Sozialabgabe. Auch sie setzt erst ab einem Verdienst von GBP 7.176 ein, beträgt dann aber 12,8 %.

4. Isle of Man hält internationale Standards zur Besteuerung ein

Wie wir bereits anführten, hat die Isle of Man in der Vergangenheit unter der Obhut des ehemaligen EU-Mitglieds Großbritannien einige Freiheiten bei der Steuergesetzgebung genutzt, um als Steuerrefugium zu dienen. Doch seit dem der Austritt Großbritanniens aus der EU neue Tatsachen schaffte, bemüht sich die Insel vermehrt internationale Standards zur Besteuerung umzusetzen. So besteht mit mehr als 100 anderen Ländern und Rechtsgebilden Doppelbesteuerungsabkommen in verschiedenen Bereichen. Außerdem sind Abkommen zum Datenaustausch über Steuerpflichtige in Kraft getreten. Sowohl TIEA- als auch das FATCA-Abkommen mit den USA sind hierbei zu nennen. Weiterhin kam die Isle of Man der Forderung der EU nach einem Substanzansatz bei der Besteuerung von dort registrierten Unternehmen nach. Auf diese Weise hat die Isle of Man erreicht, dass sie nunmehr international als eine Jurisdiktion gilt, die die Standards der EU und der OECD wahrt.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Planung zum Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  2. Detaillierte Informationen zu Steuerregimen im Ausland

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  7. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  8. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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