Kryptowährungen im Ausland

Steuerpflicht in Deutschland?

Kryptowährungen im Ausland beziehen: Steuerpflicht in Deutschland?

Das Fürstentum Liechtenstein stellt unter anderem wegen des weltweit ersten Blockchain-Gesetz, das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG), einen attraktiven Standort für Unternehmen und private Krypto-Investoren dar. Deswegen siedeln sich immer mehr etablierte Unternehmen und Startups mit Blockchain-basierten Geschäftsmodellen dort an. Auch für kryptointeressierte Privatpersonen kann eine Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein äußerst attraktiv sein. Vor allem deutsche Steuerpflichtige müssen jedoch bei einem Wegzug die Regelungen des AStG beachten. Deswegen erklären wir, was Sie bei Kryptowährungen im Ausland bei der deutschen Besteuerung beachten müssen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuern aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen
3. September 2021 Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste?
17. Dezember 2021 Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen
30. August 2022 Kryptowährungen im Ausland: Steuerpflicht in Deutschland? (dieser Beitrag)
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Unser Video: Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen?

In diesem Video erklären wir die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

Inhaltsverzeichnis


1. Kryptowährungen im Ausland

Lichtenstein ist sowohl für private Krypto-Investoren, als auch für Unternehmen interessant. Denn Lichtenstein verfügt zum einen über ein Blockchain-Gesetz, das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG). Zum anderen ist die Steuerlast dort gering. Deswegen ziehen immer mehr Privatpersonen nach Lichtenstein. Doch dann stellt sich die Frage, ob in Deutschland vielleicht weiterhin eine Steuerpflicht besteht. Konkret geht es daher um die Frage, ob eine natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland wohnt und dort Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt, in Deutschland steuerpflichtig ist. Diese klären wir folgend.

2. Steuerpflicht in Deutschland bei Kryptowährungen im Ausland

2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Wegzug nach Lichtenstein hat zur Folge, dass in Deutschland künftig weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Damit besteht schon mal keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mehr.

2.2. Beschränkte Steuerpflicht bei Kryptowährungen im Ausland

Gemäß § 1 Absatz 4 EStG sind jedoch auch natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG. Daher gilt es zu prüfen, ob mit Kryptowährungen inländische Einkünfte in diesem Sinne erzielt werden.

2.2.1. Ankauf und Verkauf von Kryptowährungen

Der Ankauf und Verkauf von Kryptowährungen könnte solche inländische Einkünfte bedeuten.

Liegt zwischen Kauf und Verkauf eines sonstigen Wirtschaftsgutes, welches keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt, weniger als ein Jahr, handelt es sich gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b EStG fallen unter inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Jedoch sind davon lediglich solche in Zusammenhang mit Grundstücken oder inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, betroffen. Dies ist bei Kryptowährung indes nicht der Fall, sodass der Veräußerungsgewinn, der mit Kryptowährungen erzielt wurde, nicht dem Katalog des § 49 EStG unterliegt. Folglich stellt der Veräußerungsgewinn insoweit keine inländischen Einkünfte dar und unterliegt daher auch keiner beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

2.2.2. Staking-Rewards

Unter Staking ist die Zurverfügungstellung von Coins oder Token an das Netzwerk zur Validierung von Transaktionen zu verstehen. Durch die Zurverfügungstellung werden die Coins oder Token für einen gewissen Zeitraum gesperrt, sodass eine kurzfristige Veräußerung nicht mehr möglich ist. Dafür erhält der Stakende Staking-Rewards in Form von neuen Coins/Token. Die Zurverfügungstellung an das Netzwerk wird derzeit häufig mit einer Darlehensüberlassung gleichgesetzt, wofür dem Stakenden Zinsen durch Staking-Rewards zufließen.

Die Staking-Rewards stellen dennoch keine Kapitaleinkünfte dar, da sich der Vorgang keiner Ziffer der abschließenden Aufzählung des § 20 EStG zuordnen lässt. Es handelt sich insbesondere um keine sonstige Kapitalforderung, da hier keine Forderung in Geld besteht, sondern virtuelle Währungen zufließen.

Oftmals wird Staking aber über die Teilnahme an Staking-Pools betrieben, bei der die Teilnehmenden nicht direkt als Validatoren auftreten, sondern ihre Coins respektive Token einem Validator zur Verfügung stellen. Laut BMF-Schreiben vom 10.05.2022 wird jedoch die Teilnahme an Staking-Pools regelmäßig nicht als Mitunternehmerschaft angesehen. Vielmehr gelten die Einkünfte aus der Teilnahme an Staking-Pools als Einkünfte im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, wodurch sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG zu versteuern sind.

Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG zählen zu den inländischen Einkünften auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland handelt. Hierbei stellt sich zum einen die Frage, ob Coins/Token als bewegliche Sachen zu qualifizieren sind, und zum anderen, wo die Coins/Token belegen sind. Folgend gehen wir weiter auf die Frage des Inlandsbezuges bei virtuellen Währungen ein. Vorweg lässt sich aber sagen, dass kein Inlandsbezug gegeben sein wird.

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3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG durch Kryptowährungen im Ausland

3.1. Voraussetzungen der Steuerpflicht nach § 2 AStG

§ 2 AStG enthält eine Regelung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umfasst alle Einkünfte im Sinne des § 2 EStG mit Ausnahme der ausländischen Einkünfte gemäß § 34d EStG. Der Katalog des § 49 EStG spielt daher keine Rolle.

In § 2 AStG werden folgende kumulative Voraussetzungen genannt, deren Vorliegen zu der erweiterten beschränkten Steuerpflicht führen:

  • Natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft.
  • Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht muss die Person für mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
  • Ansässigkeit in einem ausländischen Staat, in dem sie mit ihrem Einkommen einer niedrigen Besteuerung unterliegt, welche gemäß § 2 Absatz 2 AStG vorliegt, wenn die im ausländischen Staat zu entrichtende Steuer auf ihr Einkommen nicht mindestens 2/3 der deutschen Einkommensteuer entspricht, die sich bei unbeschränkter Steuerpflicht auf dieses Einkommen ergeben würde.
  • Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Diese liegen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 AStG vor, wenn die Einkünfte einer Person, die keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG sind, 30 % sämtlicher Einkünfte dieser Person betragen oder insgesamt EUR 62.000 übersteigen. Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland liegen zudem auch vor, wenn das Vermögen, aus dem Einkünfte generiert werden, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, einen mindestens mehr als 30 %igen Anteil am Gesamtvermögen hat oder den Betrag von EUR 154.000 übersteigt.

Fraglich ist, ob Einkünfte aus Kryptowährungen im Ausland diese Voraussetzungen erfüllen.

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Wir erklären die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

3.2. Niedrigbesteuerung

Eine Vergleichsrechnung der Steuerbelastung zeigt, dass die Steuerlast in Liechtenstein die deutsche Besteuerung um mehr als 1/3 unterschreitet. Es liegt somit eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 AStG vor.

3.3. Ausländische Einkünfte durch Kryptowährungen im Ausland?

3.3.1. Wesentliche wirtschaftliche Interesse

Jedoch müsste es sich bei den Einkünften aus Kryptowährungen um wesentliche wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 2 AStG handeln. Maßgeblich ist daher, ob diese als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG zu qualifizieren sind. Denn wenn es sich hier um Einkünfte handeln würde, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, wäre der Anwendungsbereich eröffnet. Dann wären diese Einkünfte weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Sonstige Einkünfte können gemäß § 34d Nummer 8 Buchstabe c EStG zu ausländischen Einkünften führen, wenn Einkünfte aus Leistungen vorliegen und der zur Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat. Sofern es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt und das Wirtschaftsgut nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat belegen ist, handelt es sich gemäß § 34d Nummer 8 Buchstabe b EStG ebenfalls um ausländische Einkünfte. Dann wären die Einkünfte aus Kryptowährungen in Deutschland nicht zu besteuern.

Um die Frage zu klären, ob es sich um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG handelt, sind also folgende zwei Kriterien entscheidend:

1. Wer ist zur Leistung verpflichtet und wo ist dieser ansässig?
2. Wo sind die Coins respektive Token belegen?

3.3.2. Staking-Rewards

Die Staking-Rewards werden dem Stakenden von einem Netzwerk ausbezahlt. Das Hauptcharakteristikum von Krypto-Netzwerken ist deren Dezentralität. Das bedeutet, dass die Informationen auf verschiedenen Computern im Netzwerk gleichzeitig gespeichert werden und es keinen zentralen Ort gibt, an dem die Informationen gebündelt und von dem die Handlungen ausgeführt werden. Somit lässt sich de facto auch kein zentraler Emittent bestimmen, der die Leistung, in Form von Staking-Rewards erbringt.

Dies hat wiederum zur Folge, dass weder ein konkreter Ort der Geschäftsleitung noch ein konkreter Sitz bestimmbar ist. Überwiegend ist das dezentrale Netzwerk als Leistender in ausländischen Staaten belegen, sodass es sich um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d Nummer 8 Buchstabe c EStG handelt.

3.3.2 Veräußerungseinkünfte aus Kryptowährungen im Ausland

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Belegenheit der Coins beziehungsweise Token. Durch die dezentrale Ausgestaltung des Netzwerkes kann zwar einerseits kein konkreter Belegenheitsstaat bestimmt werden, andererseits kann aber aufgrund der globalen Nodes darauf geschlossen werden, dass die Coins beziehungsweise Token überwiegend in ausländischen Staaten belegen sind. Somit würde es sich gemäß § 34d Nummer 8 Buchstabe b EStG um ausländische Einkünfte handeln, die nicht der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen.

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Fachberatung für internationales Steuerrecht?

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4. Fazit zu Kryptowährungen im Ausland

Es besteht somit weder eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG noch eine beschränkte Steuerpflicht, und auch der Anwendungsbereich der erweitert beschränkten Steuerpflicht des § 2 AStG ist in Deutschland nicht eröffnet, so dass die Einkünfte nicht mehr in Deutschland besteuert werden.

Daraus lassen sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln, beispielsweise durch die gezielte Auswahl von Projekten oder indem der Standort der Nodes (Netzwerkknoten) in die Betrachtung einbezogen wird. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Um Ihr optimales Gestaltungsmodell zu entwickeln, beziehen wir in die Steuerplanung auch immer den technischen Hintergrund ein.


Steuerberater für Kryptowährungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Kryptowährungen spezialisiert. Bei der Beurteilung der Besteuerung und der Reduktion der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Kryptowährungen steuerfrei verkaufen
  2. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
  3. Verlustverrechnung bei Kryptowährungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Kryptowährungen gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: