Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt

Folge des Brexits

Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!

Der Brexit naht. Am 29. März 2019 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Im deutschen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht hat dies insbesondere Auswirkungen für die englische Limited (Ltd.) mit Verwaltungssitz in Deutschland. Zwischen 8.000 und 10.000 Limiteds droht damit die Auflösung der Haftungsbeschränkung sowie die Besteuerung sämtlicher stiller Reserven. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei betrachten wir nicht starr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern beraten auch zu mehreren alternativen Gestaltungen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
24. August 2018 UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!
1. November 2018 Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt! (Dieser Beitrag)
4. November 2018 Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited
30. November 2018 Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!
6. Dezember 2018 Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten)
29. Januar 2019 Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit!
15. März 2019 Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden?
11. April 2019 Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!

1. Anerkennung der UK-Limited in Deutschland

Das britische Gesellschaftsrecht folgt der sogenannten Gründungstheorie. Das bedeutet, dass eine in Großbritannien gegründete Gesellschaft auch dann nach britischem Ltd-Recht weiterhin anerkannt wird, wenn der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt wird. Mit anderen Worten: Großbritannien erlaubt den Wegzug der Limited ins Ausland. Problematisch war jedoch lange Zeit, dass Deutschland den Zuzug hingegen nicht akzeptierte, weil Deutschland die Sitztheorie verfolgt. Das führte dazu, dass England die Limited zwar ins Ausland wegziehen ließ (Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland), Deutschland den Zuzug jedoch nicht anerkannte.

In den Jahren 1999, 2001 und 2003 sah der Europäischen Gerichtshof in dem Verhalten Deutschlands jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. In seiner dreifachen Rechtsprechung (Centros, Überseering, Inspire Art) zwang der Europäische Gerichtshof die Deutsche Bundesregierung dazu, die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn die Limited in Großbritannien nahezu keine Anknüpfungspunkte mehr unterhält.

Aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Niederlassungsfreiheit gründeten damit viele deutsche Unternehmer in Großbritannien eine Limited, die sie ausschließlich in Deutschland führten (Verwaltungssitz in Deutschland).

Sie haben eine Limited und
sind vom Brexit betroffen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Brexit lässt die Niederlassungsfreiheit ab dem 29. März 2019 entfallen

Mit dem Brexit steigt Großbritannien aus der Europäischen Union aus. Damit findet die vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit keine Anwendung mehr auf die englische Limited. Deutschland fällt somit zurück in den Urzustand (Sitztheorie) und wird die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht weiter anerkennen.

2.1. Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung ist typisch für eine Kapitalgesellschaft. Wenn der deutsche Gesetzgeber die Limited Companies by Shares aber nicht mehr als eine solche anerkennt, entfällt die Haftungsbeschränkung für die Anteilseigner. Folglich haften die Gesellschafter der Ldt. mit Ihrem privaten Vermögen.

2.2. Geschäftsführergehalt

Bei der Kapitalgesellschaft kann der Lohn der Gesellschafter als Betriebsausgabe abgezogen werden. Wenn die Limited als Personengesellschaft qualifiziert wird, ist der Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich. Daraus ergibt sich eine höhere Steuerbelastung.

2.3. Höhere Steuerbelastung

Eine GmbH wie auch eine Limited unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15 %. Durch den „Brexit“ unterliegt die Ltd. der Einkommensteuer. Hierbei kann ein Maximalsteuersatz von 45 % angewandt werden, sodass sich die Steuerlast für die Limited erhöhen würde.

Außerdem entfällt die Steuerbefreiung von 95 % für Dividenden und Veräußerungsgewinne von Tochterkapitalgesellschaften.

2.4. Aufdeckung aller stiller Reserven

Hier besteht das größte Risiko. Schließlich führt die Umwandlung der UK-Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft zur Besteuerung aller stillen Reserven, einschließlich Firmenwert (Liquidationsbesteuerung: § 11 KStG). Dabei wird faktisch so getan, als ob das gesamte Unternehmen zum Verkehrswert an die Personengesellschaft verkauft wird. Der Verkehrswert ist ggf. durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln. Hier gilt ganz grob: Jahresgewinn (nach Geschäftsführergehalt) multipliziert mit 10 ergibt den Unternehmenswert.


3. Brexit-Steuer-Begleitgesetz

Am 9. Oktober 2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zum „Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (kurz: Brexit-Steuerbegleitgesetz). Damit werden steuerliche Nachteile durch den Brexit neutralisiert. Der Entwurf enthält Regelungen zur Wegzugsbesteuerung und Steuerentstrickung. Begünstigungen von Limiteds mit deutschem Verwaltungssitz enthält das Gesetz jedoch nicht. Vermeintlich anders lautende Aussagen im Internet und von Vermittlungsagenturen sind leider falsch.


4. Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Am 3. September 2018 hat das das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes veröffentlicht. Dieser sieht zwei Begünstigungen vor:

4.1 Grenzüberschreitende Verschmelzung der Limited auf eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG)

Nach diesem Referentenentwurf soll in den §§ 122a ff. UmwG eine Regelung aufgenommen werden, wonach die englische Limited auch auf deutsche Kommanditgesellschaften verschmolzen werden kann. In dieser Regelung ist jedoch kein wirklicher Vorteil für die Mandanten zu sehen. Dies liegt darin begründet, dass die Umwandlung der Limited in eine KG zu einer fiktiven Dividendenbesteuerung nach § 7 UmwStG führt und damit sämtliche Gewinnvorträge einer fiktiven Gewinnausschüttungsbesteuerung unterworfen werden. Die Verschmelzung auf eine deutsche GmbH bleibt weiterhin die vorzugswürdige Variante.

4.2. Übergangsregel für begonnene Verschmelzungvorhaben auf deutsche GmbHs

Wichtiger ist dahingehend eine Übergangsregelung von zwei Jahren für Verschmelzungsvorgänge, die vor dem Brexit bereits begonnen haben. Jedoch kommt dieser Referentenentwurf verhältnismäßig spät, schließlich dauert eine grenzüberschreitende Verschmelzung mindestens sechs Monate. Zudem ist fraglich, ob der Referentenentwurf überhaupt durch die Bundesregierung bewilligt wird. Im Ergebnis kann man sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf diese Regelung verlassen.


Steuerberater und Rechtsanwälte für die Limited-Umwandlung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zur Rechtsformwahl in Deutschland (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
  2. Betreuung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine Schwester-GmbH
  3. Beratung zur Sperrfrist nach einer Einbringung und zu Alternativlösungen
  4. Begleitung von Vorhaben zur Einbringung mit Sachdividende für Holdinggesellschaften
  5. Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
  6. Langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]

Standort
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Limited-Lösungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Hierbei haben wir bereits im Jahr 2014 zu den Umwandlungsmöglichkeiten der Limited in eine deutsche GmbH vorgetragen (Folien 8 ff.). Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Limited-Umwandlung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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