Limited in GmbH umwandeln: Kurzfristige Lösungen (6 Möglichkeiten)
Unsere Kanzlei betreut bereits seit dem Jahr 2015 Umwandlungen der englischen Limited in eine deutsche GmbH. Seither haben wir unzählige britische Limiteds in die Rechtsform der deutschen Kapitalgesellschaft überführt. Zudem betreuen wir aktuell viele weitere solcher Umwandlungsvorhaben. Aufgrund unserer Erfahrungen – insbesondere in Anbetracht des aktuellen Stands der Brexit-Verhandlungen – haben wir die richtigen, funktionierenden und verbleibenden Lösungsansätze in diesem Artikel zusammengefasst.
Wir haben uns besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei betrachten wir nicht starr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern beraten auch zu mehreren alternativen Gestaltungen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
24. August 2018 |
UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft! |
1. November 2018 |
Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt! |
4. November 2018 |
Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited |
30. November 2018 |
Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler! |
6. Dezember 2018 |
Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten) – Dieser Beitrag |
29. Januar 2019 |
Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit! |
15. März 2019 |
Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden? |
11. April 2019 |
Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich! |
1. (Zurück-)Verlegung des Verwaltungssitzes nach UK
Gleichwohl dieser Lösungsansatz vielen Beteiligten nicht bewusst ist, stellt er die einfachste, schnellste und effizienteste Lösung dar. Hierbei verlegt die englische Limited ihren Verwaltungssitz zurück nach Großbritannien. Das erfordert, dass der Director/Geschäftsführer der Limited die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited fortan in Großbritannien trifft, also in dem Land, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird automatisch der problematische Zustand beendet, dass eine englische Gesellschaft in Deutschland verwaltet wird. Nachdem die Limited in ihr Gründungsland „zurückgezogen“ ist, kann sie dort auf unbestimmte Zeit fortbestehen, ohne dass der Brexit irgendwelche Auswirkungen auf sie hat.
Danach hört die Limited jedoch auf, in Deutschland steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Sämtliche stille Reserven im Vermögen der Limited sind somit nach § 11 KStG aufzudecken. Bei operativ tätigen Limiteds hat dies eine Steuerbelastung von ca. 30 % zur Folge. Vermögensverwaltende Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften / Holdinggesellschaften) können jedoch grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 95 % in Anspruch nehmen. Damit sind nur 5 % der stillen Reserven steuerpflichtig und zwar mit einem Steuersatz von 30 %. Infolgedessen verbleibt eine Steuerlast von nur ca. 1,5 %.
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2. Grenzüberschreitende Verschmelzung der Limited auf deutsche Schwester-GmbH
Der Klassiker ist die grenzüberschreitende Verschmelzung der Limited auf eine deutsche GmbH. Hierzu haben wir bereits einen Artikel auf unserer Webseite verfasst.
Wichtig ist, dass die Limited-Anteile zuvor nicht in eine GmbH eingebracht wurden, da diese sonst mit einer 7-jährigen Sperrfrist behaftet wären. Die perfekte Struktur ist folglich so, dass eine Privatperson sowohl 100 % an der Limited, als auch 100 % an einer neuen GmbH hält. Anschließend wird die Limited seitwärts auf die deutsche GmbH verschmolzen. Dies ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich steuerneutral möglich. Im englischen Gesellschaftsrecht erhalten wir regelmäßig Nachfragen vom High Court zum Gläubigerschutz. Mit dem Ziel der Zeitersparnis haben wir beim ersten Gerichtstermin vor dem High Court ein von unserer Kanzlei verfasstes Schreiben zum Gläubigerschutz vorbereitet, dass wir standardmäßig vorlegen.
2.1. Kosten
Die Kosten für ein solches Verfahren sind nicht unerheblich, schließlich sind ein deutscher Notar, eine deutsche steuerliche Spezialkanzlei, ein UK-Solicitor und ggf. ein UK-Barrister involviert. Für eine Limited mit einer Bilanzsumme von EUR 0,5 Mio. sollte mit Honoraren für spezialisierte Steuerberater sowie für UK-Rechstanwälte und Notare von insgesamt ca. TEUR 20 netto gerechnet werden. Hinzu kommen verhältnismäßig geringe Gebühren für Übersetzungen, Registergerichte und Zwischenbilanzen. Bei einer Bilanzsumme von EUR 5 Mio. steigt der vorgenannte Gesamtbetragt erfahrungsgemäß auf ca. TEUR 40 an. Diese Gebühren beinhalten ein „Rund-um-Sorglos-Paket„.
2.2. Dauer
Außerdem dauert dieses Verschmelzungsverfahren in der Praxis bisher 5-7 Monate. Aktuell sind die Gerichtstermine am High Court jedoch kurzfristig verfügbar und verlaufen durchweg positiv. In Abstimmung mit unserem UK-Anwalt kann aktuell die Frist auf bis zu 3-4 Monate reduziert werden.
2.3. Kurzfristige Handlung
Es stellt sich daher die Frage, ob mit dem Verschmelzungsverfahren noch begonnen werden kann. Zumindest aus rechtlicher Sicht lautet die Empfehlung „Ja“. Denn die Verschmelzung kann nun noch angestoßen werden, sodass die Chance besteht, dass das Verschmelzungsverfahren bis zum Brexit abgeschlossen ist. Zudem besteht die Chance, dass der Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz bis zum Brexit umgesetzt wird, und somit Verschmelzungsvorhaben, die vor dem Brexit angestoßen wurden, auch zwei Jahre nach dem Brexit in Deutschland noch anerkannt werden. Rechtlich kann das Verschmelzungsverfahren jederzeit bis zur erfolgreichen Eintragung in das deutsche Handelsregister aufgehalten werden. Wirtschaftlich gesehen, sollte jedoch kalkuliert werden ob dieser Weg gegangen wird. Schließlich sind die Verschmelzungskosten nicht unerheblich.
3. Einfache Lösung für Beteiligungsgesellschaften
Für Beteiligungsgesellschaften bzw. Holdinggesellschaften bietet sich zudem noch eine weitere (einfache) Gestaltungsalternative an, die bisher in der Fachpresse und im Internet noch nicht kommuniziert wurde:
Schritt 1: Einbringung
Zunächst wird die englische Limited in eine deutsche GmbH eingebracht. Damit sind die Limited-Anteile sieben Jahre lang Sperrfrist behaftet und dürfen nicht veräußert, verschmolzen oder liquidiert werden.
Schritt 2: Sachdividende
Anschließend werden sämtliche Vermögensgegenstände der englischen Limited im Rahmen einer Sach-Gewinnausschüttung an die neue deutsche Mutter-GmbH ausgeschüttet. Anders als bei einer normalen Gewinnausschüttung, fließt in solchen Fällen kein Geld, sondern materielle Vermögensgegenstände werden auf den Gesellschafter (GmbH) übertragen. Alternativ können die Vermögensgegenstände auch an die Mutter GmbH veräußert werden. Sowohl die Sachdividende als auch der Veräußerungsvorgang führt zur Aufdeckung der stillen Reserven auf Ebene der Limited. Bei Beteiligungsgesellschaften sind die stillen Reserven jedoch zu 95 % steuerbefreit. Darüber hinaus ist auch die Dividendenbesteuerung auf Ebene der Mutter GmbH zu 95 % steuerbefreit. Im Ergebnis sind die stillen Reserven 2 x 5 % steuerpflichtig. Beim Steuersatz von 30 % ergibt sich dann eine Gesamtsteuerbelastung von 3 %.
Darüber hinaus werden noch sämtliche Gewinnvorträge der Limited – ebenfalls zu 95 % steuerfrei – an die deutsche GmbH ausgeschüttet. Danach ist die englische Limited nahezu leer. In ihr verbleibt lediglich das Stammkapital (z.B. 100 GBP).
Im Ergebnis befinden sich anschließend alle Vermögensgegenstände in der deutschen GmbH.
Auch hierbei gibt es jedoch einige Sperrfristen zu beachten. Sprechen Sie uns hierzu unbedingt im Voraus an!
Schritt 3: Erhalt der Limited für 7 Jahre
Nicht zu vergessen ist, dass die Limited-Anteile einer 7-jährigen Sperrfrist (vgl. Ziffer 3.3.) unterliegen. Daher muss die Limited 7 Jahre lang als Kapitalgesellschaft anerkannt bleiben. Dies ist jedoch verhältnismäßig einfach, schließlich kann vor dem Brexit der Verwaltungssitz zurück nach England verlegt werden. Bei einer leeren Limited sind zudem nicht viele Entscheidungen durch die Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft (Director/Geschäftsführer) zu treffen. In solchen Strukturen empfiehlt es sich, dass der Geschäftsführer ein Mal jährlich in das Büro nach England fliegt.
Schritt 4: Auflösung der Limited
Nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist kann die Limited liquidiert werden.
4. Einbringung in Tochter-GmbH (Holdingstruktur)
Eine durchaus elegante und kurzfristig umsetzbare Gestaltung ist auch die Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs der Limited in eine (neue) Tochter-GmbH. Die Einbringung kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral erfolgen. Anschließend ist das operative Geschäft steuerneutral auf eine GmbH überführt. Die Limited fungiert als Zwischenholding. Damit die Limited jedoch juristisch erhalten bleibt, muss sie ihren Verwaltungssitz vor dem Brexit nach Großbritannien zurückverlegen (siehe Ziffer 1); Dies scheint jedoch unproblematisch, da eine leere Limited auch in UK fortgeführt werden kann.
Risiken/Probleme:
- Diese Probleme dieser Gestaltung liegen jedoch in der Besteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen (zusätzliche Kapitalertragsteuerpflicht).
- Außerdem ordnet die Spezialvorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 6 UmwStG eine rückwirkende Besteuerung der Einbringung an, wenn die Limited innerhalb von sieben Jahren in einem Drittstaat ansässig wird. Dies ist aber der Fall. Daher bleibt zu hoffen, dass das Brexit-Steuer-Begleitgesetz kurzfristig umgesetzt wird – darin wird nämlich genau dieser Nachteil vermieden.
5. Betriebsverpachtung
Zunächst am einfachsten erscheint die Variante, den gesamten Betrieb der Limited an eine (neue) GmbH zu verpachten. Durch die Verpachtung werden sämtliche Vermögensgegenstände, Verträge und Mitarbeiter auf die deutsche GmbH übertragen und die GmbH führt die Geschäfte selbstständig fort. Für die Verpachtung aller Wirtschaftsgüter muss die GmbH selbstverständlich ein fremdübliches Pachtentgelt an die Limited entrichten, was bei der GmbH als Betriebsausgabe und bei der Limited als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Nach Pachtbeginn – aber gleichzeitig vor dem Brexit – verlegt die Limited ihren Verwaltungssitz zurück nach England (s. Ziffer 1) und kann nun unbefristet fortbestehen.
Die Herausforderung besteht – neben 2-3 anderen Hürden – insbesondere darin, dass durch die Zurückverlegung des Verwaltungssitzes das deutsche Besteuerungsrecht beendet wird und damit nach § 12 Abs. 1 KStG eine Sofortbesteuerung sämtlicher stiller Reserven ausgelöst wird. Dies kann durch eine clevere Gestaltung jedoch vermieden werden.
6. Weitere Lösungsansätze für die Limited
Für jede Limited-Struktur gibt es eine Vielzahl weiterer Lösungsansätze, die passen. Hierzu beraten wir Sie gerne persönlich.
Steuerberater für die Limited-Umwandlung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zur Rechtsformwahl in Deutschland (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
- Betreuung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine Schwester-GmbH
- Beratung zur Sperrfrist nach einer Einbringung und zu Alternativlösungen
- Begleitung von Vorhaben zur Einbringung mit Sachdividende für Holdinggesellschaften
- Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
- Langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Steuerberatung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Limited-Lösungen
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Hierbei haben wir bereits im Jahr 2014 zu den Umwandlungsmöglichkeiten der Limited in eine deutsche GmbH vorgetragen (Folien 8 ff.). Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Limited-Umwandlung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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