Hinzurechnungsbesteuerung

neue Regelungen seit 2024

Neue Hinzurechnungsbesteuerung: Vorteile nutzen

Die neue Hinzurechnungsbesteuerung reduziert die Besteuerungsvoraussetzungen, ab denen diese Regelung in Deutschland zu einer Steuer führt. Dadurch kann man nun in Ländern Zwischengesellschaften gründen, in denen eine Besteuerung der dortigen Einkünfte mit mindestens 15 % erfolgt. Dieser Schritt des Gesetzgebers hängt mit dem Einzug der globalen Mindestbesteuerung zusammen, bei dem sich die teilnehmenden OECD-Staaten auf eine Mindestbesteuerung von 15 % geeinigt hatten. Es wäre nämlich unsinnig gewesen, wenn man einerseits die neue Steuersatzgrenze von 15 % mitgetragen würde, andererseits aber auch an der alten Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten hätte, bei der die Hinzurechnungsbesteuerung schon ab einem Grenzwert von 25 % stattfand.

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Unser Video: die neue Hinzurechnungsbesteuerung

In diesem Video erklären wir, welche neuen Regelungen es seit 2024 bei der Hinzurechnungsteuer gibt, und wie man davon profitieren kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Die neue Hinzurechnungsbesteuerung – Einleitung

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist in mehrfacher Hinsicht eine besondere Steuer. Einerseits ist sie einfach aus einer Notwendigkeit heraus entstanden. So bestand früher die Möglichkeit, Steuern im Ausland mit einem geringen Steuersatz zu versteuern, oder gar steuerfreie Einnahmen zu erzielen, ohne in Deutschland weitere Steuern zahlen zu müssen, obwohl hier das Welteinkommensprinzip gilt. Briefkastenfirmen machten es damals nämlich möglich. Um also diesen Missbrauch zu bekämpfen, führte man die Hinzurechnungsbesteuerung ein. Andererseits führt die Hinzurechnungsbesteuerung zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern hinter ihnen.

Jedenfalls ist die Hinzurechnungsbesteuerung über Jahrzehnte hinweg ein recht zuverlässiger Garant für die Vermeidung der Auslagerung der Gewinnbesteuerung in Steuerregime mit niedrigem Steuersatz gewesen. Doch seit Anfang 2024 haben sich Änderungen an den gesetzlichen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Und darüber wollen wir nun berichten. Dazu überlegen wir, welche Möglichkeiten sich hieraus als Chancen für deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer ergeben.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist gesetzlich im Außensteuergesetz verankert. Genauer gesagt nimmt sie dort den vierten Teil ein und umfasst die §§ 7 bis 13 AStG.

§ 7 AStG definiert, was eine ausländische Zwischengesellschaft ist und welche Rolle die Beteiligung von in Deutschland steuerpflichtigen Personen dabei spielt, insbesondere in Bezug auf ihre Beherrschung. Denn nur wenn sie die ausländische Zwischengesellschaft beherrschen, ist eine von mehreren Bedingungen zur Erhebung der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt. In § 8 AStG finden wir einen Katalog an Bedingungen, die eine ausländische Gesellschaft erfüllen muss, wenn ihre Gewinne keine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen soll. Außerdem steht dort die Definition einer Niedrigbesteuerung im Ausland. Für unsere Betrachtungen ist dies gleich von entscheidender Bedeutung. § 9 AStG definiert bestimmte Freigrenzen, während § 10 AStG die Vorschriften zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags enthält. § 11 AStG ergänzt hingegen gewisse Kürzungsbeträge. Eine eventuelle Steueranrechnung wird von § 12 AStG thematisiert. Sondervorschriften zu Beteiligungen an Kapitalgesellschaften schließen mit § 13 AStG die Vorschriften des vierten Teils des Außensteuergesetzes ab.

Neben den eigentlichen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ist auch das Vorhandensein von Doppelbesteuerungsabkommen relevant. Denn wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, ist die Hinzurechnungsbesteuerung ohnehin irrelevant, weil es dann sowieso zur doppelten Besteuerung im In- und Ausland kommt.

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3. Hinzurechnungsbesteuerung: die neue Regelung

Was hat sich also an der Hinzurechnungsbesteuerung geändert? Im Grunde ist es nur eine Zahl. So hat der Gesetzgeber die Grenze, ab der man von einer Niedrigbesteuerung im Ausland spricht, von 25 % auf 15 % herabgesenkt. Das bedeutet, dass man ab sofort auch Unternehmen im Ausland als Zwischengesellschaft gründen kann, ohne dass dabei eine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland hinzukommt, solange dort die Besteuerung mit einem Steuersatz von insgesamt mindestens 15 % erfolgt.

Dabei spielt bei der Hinzurechnungsbesteuerung auch die Unterscheidung zwischen Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise des EWR und Drittstaaten eine Rolle. Denn wenn ausgeschlossen werden kann, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, ist sie unzulässig. Schließlich gilt in der EU und in den Beziehungen zu anderen EWR-Staaten der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Sollte es hierbei zu einer Verletzung durch deutsches Steuerrecht kommen, stehen die Chancen gut, dass man sich juristisch dagegen wehren kann.

4. Neue Hinzurechnungsbesteuerung, neue Ziele

Wie können Unternehmer nun von dieser Gesetzesänderung profitieren? Zunächst einmal eröffnet die Herabsenkung der Grenze von 25 % auf nur noch 15 %, dass nun eine ganze Reihe an Staaten als neue Ziele für die Gründung einer Auslandsfirma in Betracht kommen. Zwar fällt eines der derzeit beliebtesten Ziele zur Gründung einer Auslandsfirma, nämlich Dubai, immer noch unter die Hinzurechnungsbesteuerung. Das liegt an der dortigen Körperschaftsteuer, deren Steuersatz ab einem gewissen Einkommen pauschal 9 % beträgt. Aber dafür gibt es nun etwa die Möglichkeit, in Armenien, Georgien oder Indonesien ein Unternehmen zu gründen. Weitere mögliche Ziele sind Brasilien, Marokko, Mauritius und Oman. Auch hier liegt der Steuersatz bei der dortigen Körperschaftsteuer zwischen 15 % und 25 %.

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5. Wie man von der neuen Hinzurechnungsbesteuerung profitiert

Aber wie genau kann man nun die neue Hinzurechnungsbesteuerung nutzen, um Steuern in Deutschland zu sparen? Zunächst einmal ist es sinnvoll das ausländische Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen. Außerdem verzichtet man am besten auf eine deutsche Holding und hält stattdessen die Anteile im Privatbesitz. Das alles hat folgenden Hintergrund:

Wenn die ausländische Personengesellschaft ihre Gewinne versteuert, dann zahlen aufgrund der transparenten Besteuerung ihre Gesellschafter in Deutschland die Steuer vor Ort, also 15 % oder mehr. Liegt nun auch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vor, so liegt das Besteuerungsrecht allein bei dem Staat, in dem die Firma ihren Sitz hat. Deutschland hätte früher an dieser Stelle die Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen, doch mit dem neuen Steuersatz von 15 % ist dies nun ausgeschlossen. So können die Gesellschafter hinter der Personengesellschaft nun die verbleibenden 85 % des Gewinns einfach aus der Gesellschaft entnehmen, ohne dass noch irgendeine Steuer auf diesen Gewinnanteil entfällt. Schließlich ist die Gewinnentnahme kein steuerbarer Vorgang im Sinne des deutschen Steuerrechts.

Würde man hingegen eine Holdingstruktur wählen, also eine Holdinggesellschaft in Deutschland, die die Beteiligung der ausländischen Tochtergesellschaft hält, wäre diese Gesellschaft hierzulande einer erneuten Besteuerung unterworfen. Dies gilt allerdings nur bei einer Holding in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft. Ist die Holdinggesellschaft hingegen eine Personengesellschaft, würde die Besteuerung aufgrund des Transparenzprinzips dennoch auf Ebene der Gesellschafter stattfinden. Doch wo wäre der Nutzen einer solchen Holding? Es gäbe dann wohl keinen.

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In diesem Video zeigen wir, wie man als Unternehmer im Ausland beim Umzug nach Deutschland 15 Jahre lang keine Steuern mehr zahlt.

6. Die neue Hinzurechnungsbesteuerung – Fazit

Mit der neuen Hinzurechnungsbesteuerung eröffnen sich viele neue Möglichkeiten, um im Ausland steueroptimierte Unternehmensgewinne zu erzielen. Zwar ist dies rein hypothetisch auch mit reinen Briefkastenfirmen möglich. Allerdings existieren inzwischen zahlreiche Rechtsprechungen, die einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Darum sollte man sich bei derart fragwürdigen Steuergestaltungen zuvor stets ein umfassendes Bild der Situation machen. Eine steuerrechtliche Analyse im Vorfeld ist somit dringend angeraten. Am besten ist es dabei, dies Steuerberatern zu überlassen, die im internationalen Steuerrecht bewandert sind. Sie kennen die meisten Fallstricke bei solchen Gestaltungen aus ihrer täglichen Praxis. So helfen sie Ihnen, sicher durch diese gefährlichen Gewässer zu navigieren, damit Sie sich am Ende tatsächlich über eine minimale Steuer von 15 % freuen können.

Wir sind eine solche Steuerkanzlei, die sich unter anderem auf das Unternehmensteuerrecht sowie das internationale Steuerrecht spezialisiert hat. Daher weisen wir in unseren Beiträgen ja entsprechend oft auf die vielfältigen Verbindungen hin und präsentieren, wie Unternehmen sie zur Steueroptimierung nutzen können. Wenn also auch Sie von dieser besonderen Expertise profitieren möchten, dann rufen Sie uns jetzt an. Wir freuen uns darauf, auch Ihre Steuern zu optimieren.


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Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: