Steuern in Singapur

Land des Fortschritts

Das Steuerrecht in Singapur: Steuern in der Stadt des Löwen

Wie zahlt man in einem Land wie Singapur, in dem anscheinend Milch und Honig fließen, Steuern? Mit dieser Frage setzen wir uns in diesem Artikel auseinander. Wir schauen, wie das Steuerrecht des Tigerstaats ist, insbesondere welche Regelungen es im Bereich der Ertragsteuern gibt und beleuchten auch andere steuerliche Aspekte. Nur soviel sei bereits verraten: Steuern auf Vermögen, also Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer, gibt es in Singapur keine. Dafür aber eine ganze Reihe an Steueranreizen auf dem Gebiet des Unternehmensteuerrechts.

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Unser Video: Internationale Verrechnungspreise

In diesem Video erklären wir, wie man Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen berechnet und besteuert.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern in Singapur – Einleitung

Der westliche Zivilisationskreis, zu dem wir uns zählen, dem wir gar als Vorreiter vorstehen wollen, ist in seinem Selbstverständnis der wohl fortschrittlichste. Wir haben Vieles, wonach sich andere Menschen weltweit sehnen: Frieden, Freiheit, Wohlstand und Rechtssicherheit. Aus unserer Perspektive sind wir, zumindest in Europa, in all diesen wichtigen Eigenschaften kaum mit anderen Ländern zu vergleichen.

Sie ahnen es vielleicht schon: wenn solche Sätze fallen, dann nur, um sogleich eines Besseren belehrt zu werden. Richtig, denn in Südostasien existiert ein kleiner Staat, der es in vielerlei Hinsicht mindestens ebenso weit gebracht hat. Vielleicht hat dieses kleine Land es aber auch geschafft, insbesondere sein wirtschaftliches Potential noch viel stärker zu entwickeln und uns darin sogar zu überflügeln. Doch hängt diese Einschätzung wohl vor allem davon ab, ob wir uns dies eingestehen wollen. Jedenfalls ist der Lebensstandard und die Wirtschaftskraft in Singapur enorm, weshalb wir uns in diesem Artikel fragen, wie sich das auf die Steuern in diesem Land auswirkt.

2. Allgemeine Informationen über Singapur

2.1. Geographische Informationen über Singapur

Zu Beginn noch einige allgemeine Daten über Singapur. Die Republik Singapur ist sowohl ein Insel- als auch ein Stadtstaat. Ganz knapp nördlich des Äquators liegt sie an der südlichen Spitze der Malaiischen Halbinsel und ist nur durch die enge Straße von Johor vom Festland getrennt, was ihr in der Vergangenheit den Status einer Festung einbrachte. Genauer betrachtet handelt es sich um mehr als eine Insel, nämlich um mehrere größere Hauptinseln in einem Archipel vieler kleinerer Eilande. Die Straße von Malakka, die zu den stärksten frequentierten Seefahrtrouten der Welt zählt, trennt Singapur im Westen von Indonesiens Insel Sumatra.

Übrigens, Singapur wächst kontinuierlich – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Denn durch Landgewinnungsmaßnahmen hat die Landesfläche, die heutzutage etwa der Berlins entspricht, in den vergangenen Jahrzehnten deutlich zugenommen. Sie soll in den nächsten Jahren sogar noch weiter wachsen.

2.2. Geschichte Singapurs

2.2.1. Gründungslegende der Stadt Singapur

Genug Geographie, nun zur Geschichte Singapurs. Als Handelsplatz hat die Region bereits früh Bedeutung erlangt. Schon aus dem 3. Jahrhundert sind Berichte aus China über diesen Ort bekannt. Freilich erhielt Singapur erst später seinen heutigen Namen. Er geht einer Legende zufolge auf den Prinzen eines benachbarten Reiches zurück, der sich dort ansiedelte, wo er einen Löwen erblickt haben soll. Offenkundig muss es sich dabei um einen Tiger gehandelt haben, denn Löwen sind in dieser Region unbekannt. Das schmälert aber keineswegs die Strahlkraft der Legende, sodass nun der Stadtstaat diesem Löwen gewidmet ist (auf Sanskrit bedeutet Singha Löwe und Pura Stadt).

2.2.2. Britische Kolonialzeit

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts trafen schließlich auch die Briten ein. Sie beanspruchten die Inseln und konsolidierten ihren Anspruch, indem sie eine Kronkolonie schufen. Der zunehmende Handel zwischen Asien und Europa erwies sich dabei als ein Glücksgriff, denn die Lage Singapurs an dieser wichtigen Schnittstelle des schon damals weltumspannenden Handels machte sie zu einem bedeutendem Umschlagsplatz.

2.2.3. Singapurs Unabhängigkeit von Großbritannien

Mit kurzer Unterbrechung aufgrund der Besetzung durch Japan während des Zweiten Weltkriegs, wehte der Union Jack mehr als ein Jahrhundert über der Löwenstadt. Im Zuge der Entkolonialisierung erlangte Singapur die Unabhängigkeit von Großbritannien, wenn auch zunächst als Teil einer Föderation mit Malaysia, Sabah und Sarawak. Doch der Verbund war fragil, sodass Singapur im August 1965 aus dem Verbund ausgeschlossen wurde, was zur eigenständigen Unabhängigkeit Singapurs führte.

2.2.4. Singapur wird zum Tigerstaat

Und die ist, trotz der damaligen schwierigen Umstände, bis heute geblieben. Tatsächlich schaffte es die damalige Führung die in Singapur zerstrittenen Volksgruppen und politischen Fraktionen zu befrieden und Stabilität zu etablieren. Mehr noch, sie schaffte es sogar das wirtschaftliche Potential zu entwickeln und den Stadtstaat prosperieren zu lassen.

Dabei ist dies keinesfalls eine Selbstverständlichkeit. Denn Rohstoffe oder andere natürliche Ressourcen kann Singapur keine vorweisen. Wohl aber sein menschliches Potential. Da lag es also nahe, dass man sich neben dem Handel, dem man weiterhin treu blieb, zunehmend auf Industrialisierung setzte. Später kam noch das Finanzwesen, die IT-Branche sowie andere Dienstleistungssektoren hinzu. Und in jüngerer Vergangenheit förderte Singapur mit seinen Einnahmen an Steuern auch die Biotechnologie-, Pharmazie- und Medizinbranche. Dies, in Kombination mit einer sozialen freien Marktwirtschaft, hat Singapur zu einem der vier wirtschaftsstarken südostasiatischen Staaten gemacht, die man als Tigerstaaten bezeichnet, weil sie den Sprung vom Entwicklungsland zur Industrienation trotz widriger Umstände schafften. Insbesondere Singapur kann sich rühmen, über ein Bruttoinlandsprodukt zu verfügen, dass jenem führender westlicher Nationen gleicht oder es gar überflügelt.

Zum Geheimnis des wirtschaftlichen Aufschwungs gehört aber dazu, dass Singapur Steuern sehr gezielt eingesetzt hat, um seine ehrgeizigen Ziele zu erreichen. Zwar hat der Staat dort auch viele soziale Projekte, wie etwa den Wohnungsbau, vorangetrieben, doch die Fiskalpolitik hat ebenfalls entscheidenden Anteil am spektakulären Erfolg. Schauen wir nun also, wie man in Singapur Steuern zahlt.

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3. Steuerrecht in Singapur: Grundlagen zur Erhebung von Steuern

3.1. Besteuerungsprinzip in Singapur

In Singapur zahlt man Steuern primär nur auf inländische Einkünfte. Man folgt in Singapur also dem Territorialitätsprinzip bei der Besteuerung. Allerdings gilt dies auch für Personen, die im Ausland ansässig sind. Da man aber für solche Personen andere Regelungen zur Besteuerung als für die im Inland ansässigen eingeführt hat, muss man an dieser Stelle also ebenso auf die Ansässigkeit eingehen. Welche abweichende Besteuerung in diesem Fall besteht, besprechen wir anschließend im Abschnitt zur Einkommensteuer.

Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn eine natürliche, in Singapur ansässige Person über eine singapurische Gesellschaft ausländische Einkünfte erzielt. Diese sind dann ebenfalls zu versteuern.

3.2. Ansässigkeit in Singapur in Bezug auf Steuern

Dazu muss man also betrachten, ob man als natürliche Person im Jahr, das der Steuerfestsetzung vorangeht, mindestens 183 Tage in Singapur anwesend war oder dort einer Beschäftigung nachging. Von einer Beschäftigung als Vorstandsdirektor ist dabei abzusehen. Abweichend kann man in Singapur ebenfalls steuerpflichtig sein, sobald man über einen Zeitraum, der sich auf drei Kalenderjahre erstreckt, in Singapur anwesend oder beschäftigt war. Somit kann dies sogar bereits ab einem Zeitraum von 14 Monaten der Fall sein: zum Beispiel Zuzug nach Singapur im Dezember des Jahr 2021 und Wegzug ins Ausland im Januar 2023.

Ebenfalls als steuerpflichtig gilt man, wenn man in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Singapur an insgesamt 183 Tagen anwesend war oder arbeitete. Es ist also unerheblich, ob man in einem der beiden Jahre die Bedingung an 183 Tagen erfüllt hat. Außerdem bezieht sich die Steuerpflicht in diesem Fall ausschließlich auf diese beiden Jahre.

3.3. Regelungen zum Veranlagungszeitraum in Singapur

Im Übrigen gilt als Veranlagungszeitraum allgemein das Kalenderjahr als Grundlage. Das darauffolgende Jahr, in dem die Steuerfestsetzung regelmäßig erfolgt, ist aber für das Abgabenrecht Singapurs ebenfalls von großer Bedeutung. Diese Grundlage weicht somit deutlich von jener in Deutschland sowie in anderen Ländern weltweit ab. In der Regel führt dies aber zum gleichen Ergebnis, nämlich einer Besteuerung im Jahr nach der Erzielung von Einkünften oder Gewinnen.

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4. Steuern in Singapur: Einkommensteuer

4.1. Einkunftsarten, die der Einkommensteuer in Singapur unterliegen

Der Einkommensteuer in Singapur unterliegen in erster Linie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, sofern sie im Inland stattfinden. Von der Besteuerung in Singapur sind aber auch einige in Deutschland durchaus steuerpflichtige Einkunftsarten ausgenommen. Zum Beispiel zahlt man in Singapur auf Dividenden, Zinsen oder Abfindungen keine Steuern.

Noch ein erstaunlicher Unterschied zum deutschen Einkommensteuerrecht besteht in Singapur darin, dass dort keine Lohnsteuer zu berücksichtigen ist. Daher sind in Singapur alle Arbeitnehmer zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet. Abgabefrist ist regulär der 15. April. Wer jedoch eine elektronische Einkommensteuererklärung einreicht, kann dies bis zum 18. April erledigen.

4.2. Ermittlung des Einkommens

Einkünfte abzüglich der zulässigen Werbungskosten formen das Einkommen. Hiervon kann man steuerrechtlich zulässige Spenden abziehen. Diese sind nur zulässig, wenn sie an Einrichtungen fließen, bei denen der steuerliche Ansatz von Spenden anerkannt wurde. Daraus berechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Hiervon kann man wiederum eine Reihe von Steuererleichterungen abziehen. Dazu zählen unter anderem ein persönlicher Abzug (SGD 2.000; ein Singapur Dollar (SGD) entspricht dabei in etwa EUR 0,70) für Ehegatten mit geringem (weltweiten) Einkommen von höchstens SGD 4.000. Auch für Kinder ist ein Abzug vorgesehen (SGD 4.000 je Kind unter 16, sofern das weltweite Einkommen maximal SGD 4.000 beträgt). Alternativ kann bei behinderten Kindern ein Abzug von SGD 7.500 zum Ansatz kommen, ohne dass dabei das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist. Für Eltern in Pflege darf man SGD 5.500 ansetzen, oder SGD 9.000, wenn diese mit der steuerpflichtigen Person zusammenlebt. Bei einer Behinderung der Eltern gelten stattdessen SGD 10.000 beziehungsweise SGD 14.000 als zulässig. Aber auch Zahlungen in eine Altersvorsorge (zum Beispiel in die Rentenkasse oder eine Lebensversicherung) und Krankenversicherung kommen hierbei unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Kürzung des zu versteuernden Einkommens. Wichtig hierbei ist, dass die Summe aller persönlichen Abzüge auf SGD 80.000 begrenzt ist.

Weiterhin berücksichtigt das Steuerrecht in Singapur Verluste (auch durch Abschreibungen hervorgerufene). Es lässt eine Verrechnung mit anderen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ein Verlustvortrag ist unbeschränkt möglich, ein Verlustrücktrag ins zurückliegende Kalenderjahr allerdings nur bis zu einer Höhe von SGD 100.000.

4.3. Besteuerung in Singapur ansässiger natürlicher Personen

Singapur besteuert das Einkommen natürlicher, im Inland ansässiger Personen mittels eines progressiven Steuertarifs. Dabei erfolgt die Staffelung über zwölf Stufen, die das Einkommen über dem Grundfreibetrag von SGD 20.000 erfassen.

Besteuerung der Einkommensspanne zwischenangewendeter Steuersatz
SGD 0 und SGD 20.0000 %
SGD 20.000 und SGD 30.0002 %
SGD 30.000 und SGD 40.0003,5 %
SGD 40.000 und SGD 80.0007 %
SGD 80.000 und SGD 120.00011,5 %
SGD 120.000 und SGD 160.00015 %
SGD 160.000 und SGD 200.00018 %
SGD 200.000 und SGD 240.00019 %
SGD 240.000 und SGD 280.00019,5 %
SGD 280.000 und SGD 320.00020 %
SGD 320.000 und SGD 500.00022 %
SGD 500.000 und SGD 1.000.00023 %
über SGD 1.000.00024 %

Die hier angegebenen Steuersätze gelten für eine Einkommensbesteuerung für das Kalenderjahr 2023 im Jahr 2024. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Steuersätze in den beiden höchsten Einkommensstufen leicht erhöht worden.

4.4. Besteuerung von im Ausland ansässigen Personen in Singapur

Im Unterschied zu Personen, die in Singapur ansässig sind, zahlen im Ausland steuerpflichtige natürliche Personen auf ihr Einkommen aus inländischen Quellen eine Steuer mit einem pauschalen Steuersatz von 24 %. Für Löhne und Gehälter ist abweichend davon ein pauschaler Steuersatz von 15 % vorgesehen. Sollte jedoch nach Abzug aller Werbungskosten und anderer regulär zulässiger Abzüge im Rahmen der Besteuerung als im Inland ansässiger Steuerpflichtiger dieser Steuerbetrag höher sein, findet die Besteuerung auf diese Weise statt. Eine weitere Ausnahme gilt für im Ausland ansässige Vorstandsdirektoren, denn in ihrem Fall findet stattdessen eine pauschale Quellenbesteuerung zu einem Steuersatz von 24 % statt.

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5. Steuern in Singapur: Körperschaftsteuer

Bei der Besteuerung von Körperschaften gilt in Singapur ebenfalls das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass man unterscheiden muss, ob eine juristische Person in Singapur oder im Ausland ansässig ist. Außerdem muss man hierbei unterscheiden, ob Inlands- oder Auslandeinkünfte vorliegen. Bei Einkünften aus dem Ausland greift die Besteuerung in Singapur erst dann, wenn eine Auszahlung ins Inland erfolgt (oder fiktiv von Gesetzes wegen angenommen wird).

5.1. Berechnung der Körperschaftsteuer

Grundsätzlich zahlen Körperschaften in Singapur pauschal 17 % Körperschaftsteuer. Tatsächlich ist dies nur leicht mehr als der Körperschaftsteuersatz von 15 % in Deutschland. Im Unterschied zu unserer Unternehmensbesteuerung kennt man aber in Singapur keine Gewerbesteuer. Jedenfalls reicht dies aus, um die international vereinbarte globale Mindestbesteuerung von Unternehmen zu erfüllen.

Allerdings existieren in Singapur Steuererleichterungen, mit denen Unternehmen und bestimmte Startups steuerlich gefördert werden. So kann jede Körperschaft eine Steuerbefreiung von 75 % auf die ersten SGD 10.000 und 50 % auf die darauffolgenden SGD 190.000 ihres Einkommens erhalten. Erst danach unterliegt der volle Umfang des Einkommens der Steuerpflicht.

Startups können in den ersten drei Jahren ihres Bestehens alternativ dazu eine Steuerbefreiung von 75 % auf die ersten SGD 100.000 und 50 % auf die darauffolgenden SGD 100.000 ihres Einkommens nutzen. Allerdings gibt es Einschränkungen in Bezug auf die unternehmerischen Aktivitäten der Startups. So ist diese Steuererleichterung ausgeschlossen, wenn Startups der Vermögensverwaltung dienen oder es sich um Holdings handelt.

5.2. Quellensteuer in Singapur

Für allein im Ausland ansässige Körperschaften mit Einkünften in Singapur ist eine Quellensteuer vorgesehen. Dabei kommt es auf die Art der Einkünfte an, die das ausländische Unternehmen in Singapur erzielt. Für Dividenden einer in Singapur ansässigen Tochtergesellschaft oder einer Beteiligung im Rahmen einer anderen Unternehmensstruktur fällt keine Quellensteuer an. Für Zinszahlungen liegt der Steuersatz der Quellensteuer zwischen 0 und 15 %, je nachdem, ob und gegebenenfalls wie ein Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer beeinflusst. Dies gilt auch bei Zahlungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern in Singapur an ausländische Unternehmen. Eine Quellensteuer zwischen 0 % und maximal 10 % ist abzuführen, wenn Lizenzzahlungen ins Ausland erfolgen.

Jedenfalls bestehen in Bezug auf die Quellenbesteuerung in Singapur zahlreiche Besonderheiten mit ihren jeweiligen Ausnahmeregelungen, deren vollständige Erläuterung den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Daher gehen wir hier nur auf ein Beispiel ein, nämlich die Quellenbesteuerung in Bezug zu einem Unternehmen in Deutschland. Die ist nämlich sehr leicht darzustellen, denn es gibt nur eine Quellensteuer auf Lizenzzahlungen. Sie beträgt 5 %.

5.3. Hinzurechnungsbesteuerung in Singapur

Im Unterschied zur Quellensteuer ist in Singapur keine Hinzurechnungsbesteuerung oder eine andere CFC-Regelung in Kraft (CFC = controlled foreign corporation).

5.4. Steuerliche Anreize für Unternehmen

Singapur wäre kaum ein Tigerstaat geworden, hätte es keine Anreize für Unternehmer und Unternehmen auf dem Gebiet der Steuern geschaffen. Hierzu bieten wir einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Steueranreizen, die die beiden im Abschnitt zur Körperschaftsteuer vorgestellten Steuererleichterungen ergänzen.

Dazu gehört einerseits ein Anreiz zur Förderung von Entwicklung und Expansion, der von Unternehmen genutzt werden kann, die in neue, hochwertige Projekte investieren. Wer hierbei die erforderlichen Kriterien erfüllt, kann mit einer Reduktion des anwendbaren Steuersatzes auf bis zu 5 % rechnen. Dabei kann diese Regelung in der Anfangsphase für eine Dauer von bis zu zehn Jahren gelten. Dies gilt auch für Vorhaben, die das Ziel verfolgen, ein Unternehmen wachsen und expandieren zu lassen oder es auf andere Weise aufzuwerten. Weiterhin kann ein Unternehmen für mehrere solcher Projekte einen solchen steuerlichen Anreiz erhalten. Insgesamt ist die Förderung aber auf 40 Jahre beschränkt.

Sollte so ein Projekt zur Entwicklung und Vermarktung von neuen, ebenfalls hochwertigen Technologien führen, für die man Pionierarbeit leistet, kann man sogar eine Steuerbefreiung über eine Zeitspanne von fünf bis zu 15 Jahren erhalten. Danach stehen mit den Anreizen zur Förderung von Entwicklung und Expansion weitere Möglichkeiten offen, um die Steuern in Singapur zu reduzieren.

In dieser Hinsicht ist auch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Singapur erwähnenswert. Unter anderem zählt dazu die Möglichkeit einen Steuerabzug in Höhe von 400 % auf die Kosten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten bis zu einem Maximalbetrag von SGD 400.000 zu erwirken. Dies gilt ebenso für die Anmeldung, den Erwerb oder die Lizensierung von Rechten an immateriellen Wirtschaftsgütern. Auch Kosten bis zum gleichen Limit für die Schulung von Beschäftigten sind auf diese Weise förderungsfähig. Alternativ zur steuerlichen Berücksichtigung ist sogar eine Auszahlung von Fördergeldern zu besonderen Konditionen möglich.

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6. Andere Steuern in Singapur

6.1. Umsatzsteuer

Das Gegenstück zur deutschen Umsatzsteuer ist in Singapur die Goods and services tax, kurz GST. Seit 2024 beträgt der allgemeine Steuersatz 9 %. Hiervon ausgenommen sind Finanzdienstleistungen, der Verkauf oder die Vermietung von Wohnimmobilien, der Verkauf von Kryptowährungen und digitaler Tokens sowie die Einfuhr von und der Handel mit Edelmetallen. In den genannten Ausnahmefällen ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Umsatzsteuer können Unternehmer nur dann in Singapur auf ihre Lieferungen und Leistungen erheben, wenn sie in dieser Hinsicht registriert sind. Dies ist ab einem jährlichen Umsatz von SGD 1.000.000 verpflichtend. Eine freiwillige Registrierung ist ebenfalls möglich, wenn auch unter bestimmten Bedingungen. Eine Erstattung der Vorsteuer ist nur registrierten Unternehmen möglich.

Unter bestimmten Bedingungen sind auch ausländische Unternehmen dazu verpflichtet, sich in Singapur registrieren zu lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in Singapur einen Jahresumsatz von mindestens SGD 100.000 erzielt, gleichzeitig aber auch einen weltweiten Umsatz von 1.000.000 vorweist.

6.2. Stempelsteuer auf Transaktionen

Zwar fällt beim Verkauf von Wohnimmobilien keine Umsatzsteuer an, wohl aber eine Stempelsteuer, die allgemein alle Immobilientransaktionen betrifft. Außerdem ist eine Stempelsteuer auch auf die Übertragung anderer Rechte anzuwenden. Dabei richtet sich die Steuer entweder nach dem Verkaufspreis oder dem Verkehrswert, je nachdem welcher Ansatz zu einer höheren Steuer führt. Dies gilt übrigens generell für alle von der Stempelsteuer belegten Transaktionen.

Weiterhin muss man unterscheiden, ob die Stempelsteuer allein vom Erwerber, vom Veräußerer oder gemeinsam zu zahlen ist. Bei letzterem Fall geht es um zusätzliche Abgaben im Rahmen der Stempelsteuer, auf die wir gleich näher eingehen.

6.2.1. Stempelsteuer auf Immobilientransaktionen

Die von einem Käufer getragene Stempelsteuer kann beim Erwerb von Wohnimmobilien bis zu 6 % und bei anderen Immobilien bis zu 5 % betragen. Eine Zusatzstempelsteuer von bis zu 65 % und eine vom Verkäufer getragene Stempelsteuer von bis zu 15 % kann ebenfalls anfallen. Sie hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen die Art der Immobilien, der Status der Ansässigkeit des Erwerbers und die bisherige Dauer, in der die Immobilie im Eigentum des Veräußerers gehalten wurde. Außerdem nimmt auch die Anzahl der gehaltenen Objekte Einfluss auf die Höhe der Stempelsteuer.

6.2.2. Stempelsteuer bei Unternehmenstransaktionen

Die Stempelsteuer betrifft auch die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen, die mit 0,2 % anfällt.

6.2.3. Stempelsteuer bei Veräußerung von Beteiligungen an Immobilienunternehmen

Darüber hinaus existiert auch noch eine Regelung, die vermögensverwaltende Unternehmen betrifft, die im Wesentlichen Wohnimmobilien in Singapur besitzen. Dabei gilt ein Immobilienbestand, dessen Wert 50 % oder mehr des Kapitalwerts eines Unternehmens beträgt, als Schwellenwert zur Definition eines solchen Unternehmens. Werden Anteile an einer solchen Gesellschaft übertragen, fallen zusätzliche Abgabe im Rahmen der Stempelsteuer sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber an. Dabei kann die Steuer bis zu 71 % für den Erwerber und bis zu 12 % für den Verkäufer betragen. Dies gilt auch dann, wenn man als Erwerber den Status eines Eigentümers an einer derartigen vermögensverwaltenden Gesellschaft erlangt. Zusätzliche Regelungen betreffen Immobilientransaktionen mit Trusts in Singapur.

6.2.4. Stempelsteuer bei Pachtverträgen

Auch bei Abschluss von Pachtverträgen ist eine Stempelsteuer in Singapur fällig. Hierbei muss man ebenfalls unterscheiden. Einerseits fällt 0,4 % des gesamten Pachtbetrags an, wenn die Verpachtung für eine Dauer von bis zu vier Jahre vereinbart wird. Oder man nimmt die durchschnittliche Pacht über die gesamte Dauer der Verpachtung bei einer Dauer von mehr als vier Jahren und multipliziert diesen Betrag mit dem Faktor vier und wendet darauf die Stempelsteuer in Höhe von 0,4 % an. Sollte eine Pacht im Durchschnitt pro Jahr weniger als SGD 1.000 betragen, fällt hingegen keine Stempelsteuer auf die Verpachtung an.

6.3. Vermögensteuer

Eine allgemeine Vermögensteuer ist in Singapur unbekannt. Jedoch…

6.4. Grundsteuer in Singapur

Dafür gibt es in Singapur ein Äquivalent zur deutschen Grundsteuer, die dort als sogenannte Vermögensteuer nur auf Immobilien anfällt. Zur besseren Unterscheidung verwenden wir hier daher lieber den Begriff Grundsteuer.

Anders als in Deutschland dient in Singapur der jährlich aktualisierte Immobilienwert als Bemessungsgrundlage. Dieser jährliche Immobilienwert richtet sich dabei nach den Mieteinnahmen, die bei Vermietung erzielt werden oder bei vergleichbaren Immobilien erzielt werden könnten, statt nach dem Verkehrswert der Immobilien. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Grundsteuer in Deutschland.

Weiterhin unterscheidet man in Singapur zwischen Immobilien, die Wohnzwecken dienen, und solchen, die anderen Bestimmungen zuzuordnen sind. Letztere bedingen eine Grundsteuer von 10 % des aktuellen Immobilienwerts.

Bei Wohnimmobilien ist ebenfalls eine Unterscheidung erforderlich. Hierbei kommt es in erster Linie darauf an, ob man sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie vermietet. Je nach Wert der Immobilie beträgt der Steuersatz von selbst genutzten Wohnimmobilien zwischen 0 % und 32 %. Für vermietete Wohnimmobilien liegt der Steuersatz zwischen 12 % und 36 %.

6.4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

In Singapur existiert im Hinblick auf Vermögensübertragungen im Wege einer Schenkung oder Erbschaft keine steuerliche Regelung; sie sind steuerfrei.

6.5. Steuern auf Treibhausgasemissionen in Singapur

Singapur besteuert mittlerweile ebenfalls Emittenten von Treibhausgasen. Die Schwelle liegt hier bei einem jährlichen Ausstoß von 25.000 t CO2-Äquivalent. In einem solchen Fall fällt eine Steuer von SGD 25 pro Tonne CO2-Äquivalent an. Diese Regelung gilt bis einschließlich 2025. Danach steigt die Abgabe auf SGD 45 pro Tonne CO2-Äquivalent für die Jahre 2026 und 2027 und später weiter. So soll die Abgabe ab 2030 SGD 80 pro Tonne CO2-Äquivalent betragen.

7. Steuern in Singapur: Doppelbesteuerungsabkommen

Singapur ist aufgrund seiner export- und dienstleistungsorientierten Wirtschaft stark auf internationale Kooperation angewiesen. Daher liegt der Schluss nahe, dass Singapur ein vitales Interesse daran hat, dass seine Unternehmen keiner Doppelbesteuerung im Ausland unterliegen. Entsprechend lang ist also auch die Liste derjenigen Länder und Steuerregime, mit denen Singapur ein Abkommen zur Vermeidung von Steuern (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen hat. Dazu zählt unter anderem sowohl Deutschland als auch Österreich, die Schweiz und viele andere Staaten der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

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Internationales Ranking der Steueroasen

In diesem Video untersuchen wir das Steuerranking von Highperformer Henning und ergänzen weitere Informationen.

8. Steuern in Singapur – unser Fazit

Ihnen sind sicherlich die vielen Besonderheiten im Steuerrecht Singapurs aufgefallen. Sie zeigen, man kann steuerliche Akzente in der Fiskalpolitik auch auf ganz andere Art und Weise als in Deutschland setzen. Dabei bietet das Territorialitätsprinzip, mit dem Singapur Steuern erhebt, vielfältige Anreize. Dennoch hat Singapur es verstanden, mit anderen Mitteln seine Steuerhoheit zu bewahren. Denn trotz der vielfältigen Anreize, die Singapur Unternehmern im In- und Ausland auf dem Gebiet der Steuern unterbreitet, kann sich das Land einen voluminösen Staatshaushalt leisten. Dass Singapur mit dieser Strategie richtig liegt, beweist eben auch der andauernde volkswirtschaftliche, aber auch der gesellschaftliche Erfolg, den diese Politik trotz mancher Krisen in der Vergangenheit erzielen konnte. Darauf basierend schickt sich Singapur an, den Erfolg weiter auszubauen, indem es das Investitionsklima, den Innovationsgeist und die eigene Infrastruktur weiter stärkt. Kann uns das verwundern? Wohl kaum.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

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