GmbH-Gesellschafter in Österreich

Sozialversicherungspflicht bei Gewinnausschüttung

Sozialversicherungspflicht bei Dividenden einer GmbH in Österreich

Eine GmbH in Österreich ist gesetzlich als gewerbliches Unternehmen definiert. Dabei ist es unerheblich, ob eine GmbH in Österreich als operatives Unternehmen tatsächlich einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, oder ob es als Holding lediglich zur Vermögensverwaltung dient. In beiden Fällen unterliegt die GmbH ganz regulär der Körperschaftsteuer. Doch in einer anderen Hinsicht kann es durchaus von Bedeutung sein, auf welche Weise eine GmbH tatsächlich tätig ist. Denn wenn eine GmbH in Österreich Dividenden an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer ausschüttet, dann unterliegen sie zumindest bei gewerblich tätigen Unternehmen prinzipiell der Sozialversicherungspflicht. Lediglich eine vermögensverwaltende GmbH kann ihre Gewinnausschüttung ohne Einbehalt der Sozialversicherungsabgaben an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer überweisen. Dividenden, die an Gesellschafter fließen, bei denen kein weiterer Bezug zur GmbH besteht, sind in Österreich hingegen stets von der Sozialversicherungspflicht befreit.

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Steuern in Österreich

In diesem Interview mit Roman Jagersberger erklären wir, welche wichtigen Steuern es in Österreich im Vergleich zu Deutschland gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Sozialversicherungspflicht bei Dividenden in Österreich – Einleitung

1.1. GmbH-Gesellschafter: Sozialversicherungspflicht in Deutschland

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland unterliegt die Tätigkeit für das eigene Unternehmen in bestimmten Fällen der Sozialversicherungspflicht. Die einzige Ausnahme besteht hierbei, falls der Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung einnimmt. Zum Beispiel liegt dies vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Mehrheit der Anteile an der GmbH hält oder ihm eine Sperrminorität zusteht. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zur Sozialversicherungspflicht.

Wenn man als Gesellschafter einer GmbH in Deutschland eine Gewinnausschüttung erhält, dann stellt dies Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Dabei ist es unerheblich, ob die GmbH einer gewerblichen oder einer anderen Tätigkeit nachgeht. Im Hinblick auf die darauf anfallenden Abgaben kommen nur Einkommensteuer, meist in Form der Kapitalertragsteuer, sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zum Tragen. Hingegen besteht keine Sozialversicherungspflicht auf diese Dividende.

1.2. GmbH-Gesellschafter: Sozialversicherungspflicht in Österreich

Soviel zur Situation in Deutschland. In unserem Nachbarland Österreich kennt man ebenfalls die GmbH als Rechtsform für Unternehmen. Sie ist dort gleichfalls weit verbreitet. Außerdem liegt auch dort eine allgemeine Sozialversicherungspflicht vor, die insbesondere Arbeitnehmer betrifft. Doch können unter bestimmten Bedingungen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dieser allgemeinen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Falls jedoch die Kriterien hierfür fehlen, kann eine alternative Sozialversicherungspflicht bestehen. So kennt man in Österreich auch eine gewerbliche Sozialversicherungspflicht. Welcher Art von Sozialversicherungspflicht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Österreich unterliegt, hängt insbesondere davon ab, ob ein Dienstverhältnis vorliegt.

Doch neben der Sozialversicherungspflicht für GmbH-Gesellschafter, die für ihre GmbH tätig sind, gibt es in Österreich auch eine solche, die bei der Ausschüttung von Dividenden besteht. Dies wollen wir nun etwas genauer betrachten.

2. Möglichkeiten zur Sozialversicherungspflicht bei Dividenden in Österreich

In Österreich existiert mehr als ein Sozialversicherungsgesetz. Neben dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kennt man dort zum Beispiel auch das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Damit schließt man in Österreich möglichst viele Sozialversicherungspflichtige durch spezielle Gesetze in das nationale Sozialversicherungsnetz ein. Somit überrascht es auch keineswegs, dass auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht im Allgemeinen in Österreich unterliegen. Allerdings gibt es hierfür auch Ausnahmen.

3. Sozialversicherungspflicht bei Dividenden einer GmbH in Österreich

3.1. Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Zunächst betrachten wir den Fall, bei dem eine Sozialversicherungspflicht bei Bezug einer Dividende von einer GmbH in Österreich besteht. Und zwar hängt dies davon ab, ob die GmbH einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Bei einer operativen GmbH ist dies tatsächlich dadurch gegeben, weil sie Mitglied einer Wirtschaftskammer ist. Also ist auch das Geschäftsführergehalt des GmbH-Gesellschafters bei der Berechnung seiner Abgaben zur Sozialversicherung maßgebend. Die Frage hierbei ist, ob eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführergehalts nach den Regeln des GSVG oder anderer Sozialversicherungsgesetze besteht. Denn wenn eine gewerbliche Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführergehalt vorliegt, dann unterliegt auch die an diesen Gesellschafter ausgeschüttete Dividende der Sozialversicherungspflicht.

3.2. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht bei Dividenden einer GmbH in Österreich

Nun führen wir aus, wann keine Sozialversicherungspflicht bei der Auszahlung einer Dividende einer GmbH in Österreich besteht. Denn hierzu gibt es gleich mehrere Ausnahmen.

3.2.1. Keine Sozialversicherungspflicht bei Dividenden an Gesellschafter in Österreich

Der erste Ausnahmefall ist sogleich der am einfachsten zu behandelnde. So liegt auch in Österreich keine Sozialversicherungspflicht vor, wenn ein Gesellschafter in keiner anderen Beziehung zu der GmbH steht, die die Dividenden ausschüttet. Konkret heißt dies, dass ein solcher Gesellschafter weder als Geschäftsführer noch in anderer Form, etwa als Angestellter, für die GmbH tätig ist und somit auf andere Weise einer damit verbundenen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Damit entspricht dies im Grunde auch der Sozialversicherungsbefreiung für Dividenden, wie wir sie auch aus Deutschland kennen.

3.2.2. Keine Sozialversicherungspflicht bei Übersteigen der Sozialversicherungshöchstgrenze

Falls ein Gesellschafter jedoch für die GmbH tätig ist, von der er oder sie eine Dividende erhält, und ist die Vergütung hierfür Gegenstand der Sozialversicherungspflicht, dann kommt eine Sozialversicherungsabgabe auf die Dividende nur dann in Betracht, wenn das Gehalt geringer ist, als die maximal zulässige Bemessungsgrundlage. Im Jahr 2020 lag diese Grenze bei EUR 75.180.

Falls also die Bemessungsgrundlage beim Gehalt des GmbH-Gesellschafters niedriger sein sollte, als die Höchstbemessungsgrundlage, dann kann man hierbei gestaltend optimieren. So kann man einerseits überlegen, ob eine Erhöhung des Gehalts in Frage kommt, so dass man die höchstzulässige Bemessungsgrundlage in Gänze ausnutzt. Denn die Dividenden selbst fließen dann dem Gesellschafter ohne Abzug zur Sozialversicherung zu. Doch damit fällt dann jährlich der Höchstbetrag an Leistungen zur Sozialversicherung an.

Deshalb sollte man vielleicht eher eine zweite Alternative in Betracht ziehen. Dazu muss man aber zunächst auf eine jährlich wiederkehrende Auszahlung von Dividenden der GmbH verzichten. Doch nach einigen Jahren, wenn der Gewinnvortrag derart an Umfang gewonnen hat, dass eine Dividende im Zusammenspiel mit dem Gehalt des Gesellschafters tatsächlich die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage überschreitet, kann man zur Tat schreiten. Denn dann entfällt nur auf den Teil der Dividende eine Abgabe zur Sozialversicherung, der als Differenz zwischen dem Gehalt und der maximalen Bemessungsgrenze verbleibt.

3.2.3. Keine Sozialversicherungspflicht bei Dividenden einer Holding in Österreich

Die dritte Ausnahme bei der Sozialversicherungspflicht, die mit der Ausschüttung von Dividenden in Österreich einhergeht, betrifft Dividenden, die eine Holding an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer überweist. Denn da die Holding in aller Regel lediglich einer vermögensverwaltenden statt einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, fehlt ihr das gewerbliche Element, dass die Sozialversicherungspflicht bedingt.


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