Steuerfrei ins Ausland ziehen? Stiftung in Liechtenstein gründen!
Unternehmer in Deutschland, die ins Ausland ziehen möchten, treffen auf eine steuerliche Hürde. Denn dann ist eine fiktive Besteuerung des Werts ihrer Unternehmen oder ihrer Anteile daran vorgesehen. Schließlich würde bei einem Unternehmensverkauf in Deutschland ebenfalls eine Besteuerung des sich daraus ergebenden Gewinns stattfinden. Mit einer Steuergestaltung kann man aber als Unternehmer steuerfrei ins Ausland ziehen. Dazu muss man wissen, dass dies nur über eine Beteiligung an einer Personengesellschaft funktioniert. Die Anteile hieran überträgt ein Unternehmer im Wege einer Schenkung auf eine Stiftung in Liechtenstein. Eine Schenkungsteuer lässt sich hierbei vermeiden, weil es sich um steuerlich begünstigtes Vermögen handelt. Zwar muss dann die Stiftung in Liechtenstein als beschränkt steuerpflichtige juristische Person in Deutschland Körperschaft- und Gewerbesteuern zahlen. Doch bleibt ihr Stifter von weiterer Besteuerung in Deutschland verschont. In Liechtenstein fällt hingegen keine Quellensteuer auf die Auszahlung an die Destinatäre an. Nur das neue Heimatsland könnte dann Steuern hierauf erheben.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
30. Oktober 2020 |
Wegzugsteuer vermeiden: Familienstiftung gründen und GmbH-Anteile übertragen |
4. Dezember 2020 |
Wegzugsteuer vermeiden – Wegzug ins Ausland ohne Doppelbesteuerungsabkommen |
1. Oktober 2021 |
2022 kommt die neue Wegzugsteuer – welche Änderungen bringt sie? |
22. Dezember 2021 |
Rechtlicher Status der Wegzugsteuer: Verstoß gegen EU-Normen? |
22. Juni 2022 |
Steuerfrei ins Ausland ziehen? Stiftung in Liechtenstein gründen! (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Steuerfrei ins Ausland
In diesem Video erklären wir, wie man als Unternehmer mit einer Stiftung in Liechtenstein steuerfrei ins Ausland ziehen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Als Unternehmer steuerfrei ins Ausland ziehen – Einleitung
Wir sind in einer Welt aufgewachsen, in der viele Grenzen immer mehr an Bedeutung verloren haben. Dies gilt sogar für die eigene physische Verortung. Denn neben der Selbstverständlichkeit, mit der wir unseren Urlaub in fernen Ländern verbringen, oder für ein Auslandssemester, oder zu beruflichen beziehungsweise geschäftlichen Tätigkeiten eine Zeit lang fernab der Heimat verweilen, zieht es auch viele erfolgreiche Unternehmer dauerhaft dorthin, wo sie sich glücklicher, zumindest aber zufriedener als in ihrem eigenen vertrauten Umfeld fühlen. Doch anders als Personen, die kein Unternehmen führen und auch sonst keine Unternehmensbeteiligung in nennenswerter Höhe ihr Eigen nennen, können Unternehmer in der Regel kaum ins Ausland fortziehen, ohne dabei auf eine steuerliche Barriere zu treffen. Insbesondere GmbH-Gesellschafter wissen, wovon hier die Rede ist: die Wegzugsteuer.
Was also könnte diesen weltgewandten Unternehmern mehr helfen, als ein Steuermodell, mit dem sie steuerfrei ins Ausland ziehen können? Genau über dieses Know-how verfügen wir. Deshalb stellen wir es Ihnen hier gerne in einfach verständlicher Weise dar.
2. Steuerfrei ins Ausland ziehen: Rechtsgrundlagen zum Gestaltungsmodell
Ja, die Darstellung unseres Steuergestaltungsmodells soll einfach sein, aber die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen doch ganz anders aus. Da sie aber ebenfalls von Bedeutung sind, kommen wir hier der Vollständigkeit halber doch noch kurz darauf zu sprechen.
Hierzu muss man gleich mehrere unterschiedliche steuerlich Normen nennen. Einerseits steht selbstverständlich § 6 AStG als Klassiker, der die Wegzugsteuer regelt, ganz oben auf unserer Liste. Daneben ist aber auch das Einkommensteuergesetz mit seinen in § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG enthaltenen Regelungen zum Wegzug von Bedeutung. Auch im Hinblick auf die zukünftige Steuerpflicht ist ein Blick in das Einkommensteuergesetz angeraten. Dann brauchen wir auch noch einige Paragraphen aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Keine Sorge, hier sind für uns die Befreiungsmöglichkeiten in den §§ 28a sowie 13a und 13b ErbStG von vorrangigem Interesse. Mit einer Prise Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz würzen wir dann zum Abschluss ab. Voilà, es ist angerichtet.
Haben Sie Fragen zum
internationalen Steuerrecht?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Wie man mit unserem Modell steuerfrei ins Ausland zieht
3.1. Steuerfrei ins Ausland: Voraussetzungen für unser Steuergestaltungsmodell
Betrachten wir also direkt, wie wir es Unternehmern in Deutschland ermöglichen können, steuerfrei ins Ausland zu ziehen. Dazu brauchen wir zwei Dinge, eine deutsche Personengesellschaft – es empfiehlt sich eine klassische GmbH & Co. KG – und eine Stiftung, die der Unternehmer in Liechtenstein errichtet. Sollte jedoch eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bestehen, kann man diese entweder durch einen Formwechsel in eine GmbH & Co. KG umwandeln, oder man gründet eine solche Personengesellschaft als Holding und fügt die Kapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft darunter ein. Und schon kann es losgehen.
3.2. Steuerfrei ins Ausland: Ablauf unseres Gestaltungsmodells
Denn die Beteiligung an der Personengesellschaft überträgt nun der Unternehmer im Wege einer Schenkung an eine von ihm neu errichtete Stiftung in Liechtenstein. Abgesehen von den vielen anderen Vorteilen, die eine solche Stiftung in Liechtenstein zu bieten hat, ist für unsere Zwecke vor allem von Bedeutung, dass unser Unternehmer daraufhin kein Unternehmer mehr ist. Und wer kein Unternehmer ist, der braucht dann auch keine Wegzugsteuer in Deutschland zu zahlen. Das muss dann auch dem Finanzamt einleuchten.
3.3. Steuerfrei ins Ausland: Vermeidung der Schenkungsteuer
3.3.1. Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung: begünstigtes Vermögen
Doch nach diesem Schock kommt das Finanzamt dennoch mit einem „Ja, aber…“ ums Eck. Und zwar zu Recht. Schließlich fand der Übergang des Vermögens im Wege einer Schenkung statt. Und das bedeutet wiederum, dass man auf die Schenkung der Unternehmensanteile Schenkungsteuer zu zahlen hat. Da es sich aber bei der Übertragung um Anteile an einer Personengesellschaft handelt, greifen hierbei spezielle Entlastungsvorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Denn derartige Beteiligungen an einem Unternehmen kann man als begünstigtes Vermögen behandeln. Eine weitere Voraussetzung hierbei ist, dass das Beteiligungsvermögen geringer als EUR 26.000.000 ist. Wenn es hierbei jedoch um ein Unternehmen größeren Vermögens geht, dann gibt es hierfür ebenfalls eine Lösung.
3.3.2. Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung: Behaltensfrist, Lohnsumme und Lohnsummenfrist
So gilt für begünstigtes Vermögen bis zu einem Wert von EUR 26.000.000 die Möglichkeit, dass man nur auf 15 % des bei der Veranlagung anzusetzenden Vermögenswerts Steuern entrichtet. Dazu muss die Stiftung als neuer Anteilseigner allerdings einige Bedingungen erfüllen.
Einerseits muss sie die Anteile am Unternehmen für mindestens fünf Jahre behalten (Behaltensfrist). Andererseits muss sie im Lauf der nächsten fünf Jahre (Lohnsummenfrist) die Lohnsumme im Unternehmen bei einer Höhe von mindestens 400 % der Lohnsumme halten, die vor dem Zeitpunkt der Schenkung gezahlt wurde. Dabei ist diese für den Vergleichszweck abzuleitende durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus der Summe der Löhne zu bilden, die kumulativ in den fünf der Schenkung vorangegangenen Geschäftsjahren ausgezahlt wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweise in den fünf Geschäftsjahren vor der Schenkung jährlich EUR 200.000 an Löhnen und Gehältern gezahlt, dann muss es nach der Schenkung über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Lohnsumme von mindestens EUR 800.000 zahlen, um die Steuerbegünstigung zu bewahren. Andernfalls kommt es zu einer nachträgliche Besteuerung.
Ergänzend sei angemerkt, dass neben diesem prinzipiellen Verfahren niedrigere Lohnsummen in den Vordergrund treten, wenn ein Unternehmen über höchstens 15 oder, in einer weiteren Entschärfung der Vorschrift, 10 Beschäftigte verfügt. Sind jedoch höchstens fünf Beschäftigte in einem Unternehmen angestellt oder beträgt die Lohnsumme EUR 0, entfällt die Regelung zu Lohnsumme und Lohnsummenfrist gänzlich.
Doch wollen wir wirklich auf diese 15 % eingehen, wenn alternativ 0 % an Steuern winken? So kann man die komplette Steuerbefreiung durch eine simple Verlängerung der Lohnsummenfrist von fünf auf sieben Jahre erreichen. Dabei steigt zwar auch die Behaltensfrist auf sieben Jahre sowie der relevante Prozentsatz auf 700 % an, aber dies dürfte sich in den meisten Fällen allemal lohnen.
Fachberatung für
Steuern im Ausland?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Steuerfrei ins Ausland gezogen – die zukünftige Besteuerung
Also gut, wir haben es geschafft: unser Unternehmer ist steuerfrei ins Ausland gezogen. Steuern auf den Unternehmensgewinn fallen dennoch an. Die Frage ist nur, welche Steuern nun wo anfallen.
4.1. Unternehmensbesteuerung in Deutschland
Als erstes betrachten wir, welche Steuern künftig auf den Gewinn des in Deutschland verbliebenen Unternehmens entfallen. Dazu erinnern wir uns, dass wir es mit einer Personengesellschaft zu tun haben, an der die liechtensteinische Stiftung beteiligt ist. Diese wiederum ist als Körperschaft anzusehen. Da eine deutsche Personengesellschaft nun Gewinne an eine ausländische Körperschaft abführt, ist die Stiftung aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die folglich anfallende Körperschaftsteuer als auch für die hierzulande erhobene Gewerbesteuer. Die Steuer liegt somit in einer Größenordnung von etwa 30 %.
Dank des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein fällt dort keine weitere Steuer auf den aus dem Unternehmen stammenden Gewinn an. Lediglich die Mindeststeuer von pauschal CHF 1.800 muss man hierbei berücksichtigen. Ein weiterer steuerlicher Effekt, den man hierbei zu Gunsten der Stiftung in Liechtenstein anführen muss, ist, dass keine Erbersatzsteuer, wie wir sie in Deutschland kennen, auf die Stiftung zukommt.
4.2. Besteuerung des Stifters im Ausland
Bleibt noch die Frage, wie der Stifter, der sich nun im Land seiner Wahl aufhält, fortan besteuert wird. Selbstverständlich hängt dies maßgeblich von den Steuergesetzen dieses Landes ab. Also könnte dabei unter Umständen eine Besteuerung ganz entfallen. Denn wenn der Stifter und vormalige Unternehmer beispielsweise in die Vereinigten Arabischen Emirate nach Dubai zieht, dann liegt dort der Steuersatz bei 0 %. Jedoch soll dieser Aspekt bei unseren vorliegenden Betrachtungen, die sich mehr mit der Thematik beschäftigen, wie man steuerfrei ins Ausland ziehen kann, eher zweitrangig bleiben.
Für Sie ebenfalls interessant:
Stiftung in Liechtenstein
In diesem Video erklären wir die sechs Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein im Vergleich zu einer deutschen Stiftung.
5. Steuerfrei ins Ausland – abschließende Betrachtungen
So schön sich hier alles zu einem stimmigen Bild fügen mag, der konkrete Vorsatz, steuerfrei ins Ausland zu ziehen, ist nur mit einigem Aufwand zu bewerkstelligen. So muss man beispielsweise hierbei auch die Umstände mitberücksichtigen, die die Besteuerung im neuen Heimatland bestimmen. Außerdem kann man Überlegungen anstellen, ob eine solche Stiftungsholding mit weiteren Vorteilen kombiniert werden kann. Darüber hinaus dürfte in den meisten Fällen auch eine GmbH vorhanden sein, weil dies nun mal die häufigste Unternehmensform in Deutschland ist. Also muss man hierzu überlegen, welche Option man wählt, um aus ihr eine Personengesellschaft zu machen, denn unser Modell funktioniert ja nur auf diese Weise.
Über die Ausgestaltung der Stiftung in Liechtenstein müssen wir selbstverständlich ebenfalls noch befinden. Insbesondere das Asset-Management sollte man mit Weitsicht aufsetzen. Denn die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters auf die Geschicke der Stiftung nach ihrer Errichtung sind prinzipiell ausgeschlossen. Und was man dabei ebenfalls als wesentlich beachten muss, ist, dass der Unternehmer durch die Stiftung sein Unternehmen und das damit verbundene Vermögen ganz und gar aufgibt. Tatsächlich ist dieser Schritt ein wesentlicher, den man erst einmal mental verarbeiten muss. Vielen fällt es aber am Ende doch leicht, wenn sie sich vergegenwärtigen, dass die Stiftung dann im Grunde ewig währt. Alfred Nobel lässt grüßen.
Jedenfalls stehen wir Ihnen als eine der auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts renommierten Steuerkanzleien in Deutschland gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir prüfen selbstverständlich alle von Ihnen definierten Rahmenbedingungen bei Ihrem Wunsch steuerfrei ins Ausland zu ziehen. Darauf basierend erstellen wir das dazu passende Modell und führen im Einklang mit Ihren Wünschen und Erwartungen das Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss. Also träumen Sie schon mal davon, wohin es Sie demnächst ziehen soll. Wir bereiten ihrer Verwirklichung die Grundlage.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Planung eines steuerfreien Wegzugs ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH & Co. KG
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
- Informationen zur Einheits-GmbH & Co. KG
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, San Marino, Schweiz, USA, Zypern)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Schenkungsteuererklärungen
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.