Steuern auf den Kanarischen Inseln
Auf den Kanarischen Inseln gelten im Hinblick auf die Steuern mitunter besondere Regeln. Insbesondere die Schaffung der Sonderwirtschaftszone ZEC, die alle Kanarischen Inseln einschließt, ist hierbei interessant. So kann man unter bestimmten Voraussetzungen die Körperschaftsteuer auf bis zu 4 % reduzieren. Doch auch auf anderen Gebieten bietet das Steuerregime der Kanarischen Inseln Steuervorteile. So gibt es etwa besondere Vorschriften für Abschreibungen und Investitionsrücklagen. Dies soll Investoren dazu bewegen, Unternehmen auf den Kanarischen Inseln zu gründen. Tatsächlich geschieht dies mit dem Segen der EU, die zur Förderung ihrer Randgebiete steuerliche Ausnahmen erlaubt. Daher gelten auf den Kanarischen Inseln auch andere Vorschriften hinsichtlich der Steuern, die Verbraucher zahlen. Denn obwohl die Kanarischen Inseln zur EU gehören, können sie von den EU-Mehrwertsteuerrichtlinien abweichende Regelungen für ihr Gebiet treffen.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuergestaltung in Spanien spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
30. Dezember 2021 |
Spanien und sein Steuerrecht: Ein Überblick über die Steuerarten |
15. Februar 2022 | Steuern auf den Kanarischen Inseln (dieser Beitrag) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Steuern auf den Kanarischen Inseln – Einleitung
Viele Naturparadiese der Welt sind Inseln. Viele sind aber auch Steuerparadiese. Tatsächlich scheint eine abgeschiedene Lage einen gewissen Einfluss auf die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen zu haben. Schließlich kommt dies auch im Synonym Steueroase so zum Ausdruck. Dabei müsste man, wenn man allein vom Zahlenverhältnis der steuerlich begünstigenden Inseln zu den festländischen Steueroasen ausgeht, mindestens ebenso oft von Steuerinseln sprechen. Doch ist dies eine etymologische und somit rein akademische Frage.
Denn die Details, wie ein Steuerregime mit seiner Steuerhoheit tatsächlich umgeht, sind noch viel interessanter. Dabei stechen sogar unter diesen Exoten die Kanarischen Inseln gleich aus mehreren Gründen besonders hervor. Daher schildern wir in diesem Beitrag Einzelheiten zum umfangreichen Spektrum an Maßnahmen, mit dem die Kanarischen Inseln Steuerpolitik betreiben.
2. Historischer Überblick zu den Steuern auf den Kanarischen Inseln
2.1. Autonomes Steuerregime vor dem Beitritt Spaniens in die EU
Die Kanarischen Inseln liegen im Atlantik und gehören politisch zum Königreich Spanien. Dabei sind Gran Canaria, La Palma, El Hierro, Fuerteventura, Teneriffa, La Gomera, La Graciosa und Lanzarote die bekanntesten Inseln in diesem allgemein als Kanaren bezeichneten Archipel. Geografisch liegen sie vor der Westküste Afrikas, etwa auf Höhe der Grenze zwischen Marokko und Mauretanien. Doch als spanische Inseln sind sie auch Teil der EU.
Da die Kanarischen Inseln außer dem Tourismus keine großen alternativen Wirtschaftszweige entwickelt haben, hatte dies in der Vergangenheit sowohl ökonomische als auch soziale Folgen. So kam es beispielsweise zu einer Zuspitzung am Arbeitsmarkt. Dabei zählt die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sowohl zu den höchsten Spaniens als auch der EU. Daher hat man sich in dieser autonom verwalteten Region zur Einführung eines eigenständigen Steuerregimes optiert (Regimen Fiscal de las Canarias, kurz REF). Tatsächlich reicht die autonome Gesetzgebung der Kanarischen Inseln auf dem Gebiet der Steuern bis ins Jahr 1972 zurück.
2.2. Das Steuerregime der Kanaren nach dem EU-Beitritt
Später, als Spanien Aufnahme in die EU gefunden hatte, entschied man sich auf den Kanarischen Inseln zur Schaffung einer Sonderwirtschaftszone. Die rechtliche Grundlage hierfür war das von der Regionalregierung erlassene Gesetz 19/1994. Als man sie Anfang 2000 offiziell einführte, nannte man sie Zona Especial Canarias, oder kurz ZEC. Dabei erhielt sie von der Europäischen Union auch die Genehmigung zu ihren besonderen steuerlichen Rechtsgestaltungen.
Daneben gelten für die Kanarische Inseln auch Sonderregeln zur Besteuerung von Umsätzen, die sich stark von den sonstigen Vorgaben in der EU unterscheiden. Denn die Kanarischen Inseln liegen als EU-Randgebiet außerhalb des Geltungsbereich der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Tatsächlich hat die EU in Zusammenarbeit mit dem spanischen Gesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen, die besondere Freiheiten für die rechtliche Ausgestaltung des lokalen Steuerregimes gewährt. Diese sind im Beschluss (EU) 2020/1792 des Rates vom 16. November 2020 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln enthalten. Denn neben der Inselsteuer, die auf allgemeine Verkäufe an Verbraucher gerichtet ist, gibt es noch die AIEM-Steuer, die als Verbrauchsteuer für bestimmte lokal hergestellte Güter gilt. Damit gelten gleich zwei unterschiedliche Verbrauchssteuern auf den Kanarischen Inseln, die von den allgemeinen Regelungen der EU deutlich abweichen.
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3. Allgemeines zu den Steuern auf den Kanarischen Inseln
3.1. Einkommensteuer auf den Kanarischen Inseln
Wie im übrigen Königreich zahlt man auch auf den Kanarischen Inseln ganz regulär Steuern auf das Einkommen. Die Einkommensteuer ist in Spanien, ebenso wie in Deutschland, progressiv gestaffelt. Weiterhin ist auch in Spanien das Welteinkommensprinzip für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens maßgebend. Dabei gilt man als unbegrenzt steuerpflichtig, wenn man mindestens 183 Tage pro Jahr in Spanien anwesend ist. Andererseits kennt man auch in Spanien den Ansatz des Lebensmittelpunkts als eine unbeschränkte Steuerpflicht begründend an. Dies ist also insbesondere auch für diejenigen von Interesse, die zwar weiterhin in Deutschland einen Wohnsitz haben, sich aber einen Großteil des Jahres auf den Kanarischen Inseln oder anderswo in Spanien aufhalten.
Weiterhin ist dies im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht ebenfalls von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn man vor Ort arbeitet. Immerhin hat Spanien mit vielen anderen Ländern der Welt ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen; so auch mit Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Auf dem Gebiet der Einkommensteuer gibt es allerdings Ausnahmen, die nur auf den Kanarischen Inseln zur Anwendung kommen. Denn bei einer beschränkten Steuerpflicht für natürliche Personen, die auf den kanarischen Inseln Einkommen erzielen, zahlt man pauschal nur 24 % an Steuern. Dies gilt übrigens auch für Geschäftsführer.
3.2. Vermögensteuer auf den Kanarischen Inseln
Ebenfalls landesweit ist eine jährlich anfallende Vermögensteuer in Spanien zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Immobilienvermögen. Sie fällt auch dann an, wenn man nur beschränkt steuerpflichtig ist. Außerdem gilt hierbei das weltweite Vermögen als Maßgabe. Hierzu gibt es besondere Regelungen für beschränkt Steuerpflichtige. Im Gegensatz dazu kommen für unbeschränkt Steuerpflichtige lokal variierende Freibeträge zur Anwendung. Prinzipiell sind dabei EUR 700.000 vorgesehen. Bei Vermögenswerten, die darüber hinaus gehen, greift ein progressiver Steuersatz von 0,5 % bis 2,5 %. Ferner gibt es steuerliche Ausnahmen, etwa bei Beteiligungen an Familienunternehmen oder geistigem Eigentum.
3.3. Grundsteuer auf den Kanarischen Inseln
Im Gegensatz zur Vermögensteuer, bei denen der Staat erhebungsberechtigt ist, geht die Grundsteuer für Immobilieneigentum an die lokalen Gemeinden. Dabei beeinflussen verschiedene Faktoren die Höhe der Steuern auf den Kanarischen Inseln. So sind die Fläche und Lage einer Immobilie ebenso maßgebend wie das Vorhandensein von bestimmter Anbauten (zum Beispiel einer Garage).
3.3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer auf den Kanarischen Inseln
Eine weitere Art von Steuern, die man sowohl auf den Kanarischen Inseln als auch in anderen Landesteilen Spaniens kennt und die uns ebenfalls vertraut ist betrifft die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Da jedoch in diesem Zusammenhang kein DBA mit Deutschland die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Einzelnen regelt, muss man hierbei vorausschauend handeln, um eine übermäßige Doppelbesteuerung zu vermeiden.
3.4. Unternehmensteuer auf den Kanarischen Inseln
3.4.1. Körperschaftsteuer auf den Kanarischen Inseln
Die allgemeine Körperschaftsteuer gilt auch auf dem Gebiet der Kanarischen Inseln. Hierzu beträgt der Steuersatz in den meisten Fällen 25 % des Nettogewinns. Jedoch kann unter Umständen der Steuersatz auf bis zu 30 % steigen. Aber es gibt auch steuerliche Vergünstigungen für neu gegründete Unternehmen. Dabei kommt es auf die Unternehmensform an. Zum Beispiel zahlen Kapitalgesellschaften in den ersten zwei Jahren, in denen sie einen Gewinn erwirtschaften, nur 15 % an Steuern. Auch in den anderen Anwendungsfällen ist diese Steuervergünstigung auf die ersten beiden gewinnträchtigen Veranlagungszeiträume beschränkt.
Auch auf anderen Gebieten stehen besondere Steuervergünstigungen für Unternehmen zur Verfügung, die auf den Kanarischen Inseln angesiedelt sind. So kann man die meisten Steuervergünstigungen, die man im übrigen Spanien in Anspruch nehmen kann (zum Beispiel für Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung), zu einem deutlich höheren Ansatz auf den Kanarischen Inseln erhalten. Der Unterschied kann hierbei bis zu 80 % betragen. Zum Beispiel ist eine Kürzung der Steuern von 50 % vorgesehen, wenn ein auf den Kanarischen Inseln ansässiges Unternehmen seinen Gewinn durch industrielle oder landwirtschaftliche Produktion beziehungsweise durch Fischerei generiert. Ferner erhalten Unternehmen, die mit auf den Kanarischen Inseln registrierten Schiffen Gewinn erzielen, hierauf einen Steuernachlass von bis zu 90 %.
Daneben gibt es für Unternehmen, die auf den Kanarischen Inseln angesiedelt sind und die gewisse Bedingungen erfüllen, noch weitere, besondere Ausnahmen. Denn wenn eine Kapitalgesellschaft sich dort als sogenanntes ZEC-Unternehmen etabliert, dann fällt ihre Körperschaftsteuer mit lediglich 4 % des Nettogewinns wesentlich geringer aus.
3.4.2. Steuervergünstigungen durch besondere Abschreibungsmöglichkeiten
Eine weitere Steuervergünstigung, die speziell auf den Kanarischen Inseln steuerliche Anreize schaffen soll, betreffen die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und den steuerlichen Ansatz entstandener Kosten. Hierzu gilt in Spanien allgemein eine Quote von 25 % bis 50 % vor. Auf den Kanarischen Inseln können hingegen 60 % bis 90 % mit einer Begünstigen der Steuern einhergehen. So kann man zum Beispiel für Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie für technologische Innovationen mit einer steuerlichen Abschreibung von 45 % rechnen. Das ist im Vergleich zu den steuerlichen Möglichkeiten im allgemeinen spanischen Körperschaftsteuerrecht um bis zu 33 Prozentpunkte günstiger.
3.4.3. Steuerliche Investitionsrücklagen für Unternehmen auf den Kanarischen Inseln
Parallel dazu gewährt das Steuerregime der Kanarischen Inseln einen Ausschluss von bis zu 90 % an Steuern, wenn der Gewinn in Reinvestitionen vor Ort fließt. Dabei gibt es selbstverständlich auch gewisse Rahmenbedingungen. So muss die Reinvestition innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgen. Dabei kommen nur bestimmte Vermögensgegenstände in Frage. Alternativ kann man die Investitionsrücklage auch in öffentliche Projekte oder in andere auf den Kanarischen Inseln ansässige Unternehmen investieren, die selber in qualifizierte Vermögenswerte investieren.
3.4.4. Gewerbesteuer auf den Kanarischen Inseln
Es gibt nur wenige Länder auf der Welt, in denen es eine mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbare Steuer gibt. Jedoch gehört auch Spanien zu diesen wenigen Ausnahmen. Tatsächlich ist die Gewerbesteuer auch in Spanien eine Steuer, die die Kommunen in Eigenregie erheben und die ihnen zusteht. Da jedoch die Körperschaftsteuer in Spanien relativ hoch ist, findet bei der Gewerbesteuer im Allgemeinen nur ein geringer Steuersatz Anwendung.
3.5. Steuern auf Kapitaleinkünfte auf den Kanarischen Inseln
3.5.1. Kapitalertragsteuer beim Immobilienverkauf
Steuern auf Kapitaleinkünfte in Spanien, und somit auch auf den Kanarischen Inseln, fallen auf den Gewinn aus dem Verkauf von Grundeigentum ebenfalls an. Man nennt diese Steuern Impuesto sobre Incremento de Patrimonio de la Venta de un Bien Inmeuble. Dabei ist der Verkäufer Steuerschuldner dieser Steuer.
3.5.1.1. Verkauf durch beschränkt Steuerpflichtige
Hierbei gibt es jedoch für beschränkt Steuerpflichtige eine Sonderregelung. Denn der Verkauf einer Immobilie auf den Kanarischen Inseln geht mit einem pauschalen Steuersatz von 19 % auf den Verkaufsgewinn abzüglich bestimmter Kosten einher, wenn man in der EU ansässig ist. Sonst sind es 24 %. Dabei findet ein Steuereinbehalt auf den Kaufpreis statt. Hierzu behält der Käufer 3 % des Kaufpreises ein und führt sie an das Finanzamt ab. Der beschränkt steuerpflichtige Verkäufer hat nun drei Monate Zeit, um die hiermit verbundene Steuererklärung einzureichen. Liegt der Steuerbetrag unter dem des Steuereinbehalts, erhält der Verkäufer eine Steuererstattung. Andernfalls folgt eine Nachzahlung.
3.5.1.2. Verkauf durch unbeschränkt Steuerpflichtige
Für unbeschränkt Steuerpflichtige ist hingegen kein Steuereinbehalt vorgesehen. Ferner gilt für sie ein progressiver Steuersatz. Für steuerpflichtige Gewinne bis EUR 6.000 sind 19 % an Steuern vorgesehen. Der darüber hinaus gehende Betrag bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von EUR 50.000 unterliegt einem Steuersatz von 21 %. Jeder weitere Euro ist mit einer Steuer von EUR 0,23 verbunden.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige, die mindestens drei Jahre lang mit der veräußerten Immobilie ihren Wohnsitz verknüpften, gibt es allerdings die Möglichkeit einer Steuererstattung. Dazu ist innerhalb von zwei Jahren eine Reinvestition in eine neue Immobilie erforderlich. Liegen jedoch die Anschaffungskosten unter dem zuvor erzielten Verkaufspreis, dann ist die Steuererstattung nur anteilig möglich. Doch kann man dabei eventuell zurückbezahlte Hypotheken anrechnen. Allerdings muss man bereits beim Verkauf der Immobilie gegenüber dem Finanzamt die Absicht zur Reinvestition bekunden, um die Steuererstattung zu erhalten.
Hingegen genießen unbeschränkt Steuerpflichtige, die mindestens 65 Jahre alt sind, ein Steuerprivileg. Denn diese sind von dieser Besteuerung komplett ausgenommen.
3.5.2. Kapitalertragsteuer auf andere Kapitaleinkünfte
Was auf den Verkauf von Immobilien steuerlich zutrifft, gilt generell auch für andere Kapitaleinkünfte in Spanien. Damit sind unter anderem Verkäufe von Unternehmensbeteiligungen, Aktien und anderen Wertpapieren, Kryptowährungen sowie von Edelmetallen gemeint. Allerdings kommen hierbei Besonderheiten in Betracht, wenn der Erwerb vor dem 01.01.1995 stattfand und die Kapitalanlagen zum Zeitpunkt der Veräußerung höchstens EUR 400.000 wert waren. In diesem Fall kommt ein reduzierter Steuersatz zur Geltung. Bei Grundbesitz ist der Steuersatz 11,11 %, bei Unternehmensanteilen 25 % und bei allen anderen Kapitalanlagen 14,28 % des Werts, der auf den 20.01.2006 feststellbar ist.
3.6. Grunderwerbsteuer auf den Kanarischen Inseln
Daneben gibt es eine weitere Steuer, die bei der Veräußerung von Grundstücken entsteht. Doch gilt dies nur für den Wert von Grund und Boden; Gebäude sind hiervon ausgenommen. Außerdem ist der Verkäufer Steuerschuldner dieser Steuer. Sie geht an die Gemeinden, in denen die Immobilien liegen. Statt jedoch auf den erzielten Gewinn fällt diese Grunderwerbsteuer auf eine zeitlich berechnete hypothetische Wertsteigerung an. Deshalb nennt man sie eine Plus Valia-Steuer. Dazu nimmt man die gleichen Besteuerungsgrundlagen, die man zur Bestimmung der Grundsteuer verwendet. Dabei fällt die Steuer 30 Tage nach dem notariell beurkundeten Verkauf an.
3.7. Stempelsteuer auf den Kanarischen Inseln
Weiterhin müssen Unternehmen beim Immobilienerwerb eine Stempelsteuer zahlen. Diese Steuern fallen in der Größenordnung von 0,5 % an. Allerdings sind ZEC-Unternehmen auf den Kanarischen Inseln von diesen Steuern ausgenommen.
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4. Steuern auf den Kanarischen Inseln: Sonderzone ZEC
In der ZEC kann man Kapitalgesellschaften gründen, die sich erfolgreich beim ZEC-Konsortium als ZEC-Unternehmen bewerben. Das ZEC-Konsortium ist eine Agentur, die der Spanische Staat sowie die Regionalregierung der Kanarischen Inseln gemeinsam gründeten, um die wirtschaftliche Förderung mittels dieser Sonderwirtschaftszone zu verwirklichen.
Um sich jedoch als ZEC-Unternehmen zu qualifizieren, muss man eine Reihe an Bedingungen erfüllen. Die wichtigsten betreffen die Höhe der Investition sowie die Schaffung einer bestimmten Zahl an Arbeitsplätzen vor Ort. Dabei gibt es lokale Variationen, wobei für die beiden Hauptinseln Gran Canaria und Teneriffa strengere Vorgaben gelten. Allerdings kommen nur bestimmte Geschäftsfelder für ZEC-Unternehmen in Betracht. So ist beispielsweise die Tourismusbranche auf den Kanarischen Inseln komplett von der Förderung im Rahmen der ZEC ausgenommen.
Wenn man jedoch alle Auflagen, die ein ZEC-Unternehmen betreffen, erfüllt, dann winken erhebliche steuerliche Vorteile. Insbesondere die Körperschaftsteuer, die hierbei mit einem Steuersatz von lediglich 4 % hervorsticht, dürfte verlockend sein. Dabei kann man die steuerlichen Vorteile der ZEC auch mit einer Reihe an anderen allgemeinen Vergünstigungen kombinieren.
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5. Steuern auf Umsätze auf den Kanarischen Inseln
5.1. Sonderregelungen zur Umsatzsteuer auf den Kanarischen Inseln
Eine weitere Besonderheit in Bezug auf Steuern reklamieren die Kanarischen Inseln auf dem Gebiet der Umsatzbesteuerung für sich. Hier weicht man mit der Erlaubnis der EU von den Grundsätze der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ab. Tatsächlich findet auf den Kanarischen Inseln keine Erhebung einer Umsatzsteuer im klassischen Sinne oder im Sinne des spanischen Umsatzsteuerrechts statt. Dies hat einmal mehr mit der Tatsache zu tun, dass die Kanarischen Inseln aufgrund ihres Status als EU-Randgebiete eine besondere Förderung genießen dürfen. Tatsächlich reicht die vom Festland abweichende Umsatzbesteuerung auf den Kanaren bis ins Jahr 1972 zurück, also lange bevor Spanien Mitglied der EU wurde.
5.2. Die Inselsteuer der Kanarischen Inseln (IGIC)
5.2.1. Allgemeine Regelungen zur IGIC
Dennoch kennt auch das Steuerregime der Kanarischen Inseln eine indirekte Besteuerung von Umsätzen. Relevant ist dies insbesondere für Einfuhren auf die Inseln. Dabei findet die sogenannte Inselsteuer (Impuesto General Indirecto Canario, kurz IGIC) bei verschiedenen Umsätzen unterschiedliche Anwendung. Nach den zuletzt im Jahr 2020 geänderten aktuellen Regelungen sind folgende Steuersätze und Regelungen vorgesehen:
Den geringsten Steuersatz von 0 % wendet man auf unverarbeitete Lebensmittel (in der Hauptsache Fisch, Fleisch, Milch, Eier, Gemüse und andere Feldfrüchte sowie Obst) an. Außerdem zahlt man keine IGIC beim Kauf von Brot, Nudeln und pflanzlichen Speiseölen. Daneben fällt auch keine IGIC für Arbeiten im sozialen Wohnungsbau sowie im See- und Luftverkehr zwischen den Inseln an. Auch in der Humanmedizin verwendete Medikamente sowie Bücher und Presseerzeugnisse sind steuerlich befreit.
Eine IGIC von 3 % fällt auf diverse Industrieprodukte (Chemie-, Papier- und Holzindustrie) und gewonnene Bodenschätze an. Außerdem sind 3 % IGIC auch für Beförderungen aller Art im Straßenverkehr vorgeschrieben. Mit einer Mehrwertsteuer zu 3 % sind Fahrzeugreparaturen ebenfalls steuerlich begünstigt.
Der reguläre IGIC-Steuersatz beträgt 7 %. Er entfällt auf alle Lieferungen und Leistungen, die in diesem Zusammenhang unter keiner der Ausnahmeregelungen fallen. Zum Beispiel gilt dies für industriell verarbeitete Lebensmittel.
Einen erhöhten Steuersatz von 9,5 % berechnet man auf den Kanaren für die Lieferung bestimmter Fahrzeuge für den Straßenverkehr.
Für gewisse Luxusartikel erheben die Kanarischen Inseln Steuern zu einem Steuersatz von 15 %. Dazu zählen unter anderem Zigarren, die mehr als EUR 1,80 pro Stück kosten, sowie Uhren und Schmuck.
Tabakprodukte gehen ansonsten generell mit einer Besteuerung von 20 % einher.
5.2.2. Besonderheiten zur Behebung der durch Vulkanausbruch bedingten Schäden
Daneben ist eine Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2022 in Kraft, die mit dem jüngsten Vulkanausbruch auf La Palma von 2021 im Zusammenhang stehen. Dabei findet die IGIC beim Import oder anderen Lieferungen und Leistungen keine Anwendung, wenn sie der Beseitigung von Schäden dienen, die der Vulkanausbruch der Cumbre Vieja verursachte. Allerdings ist dies nur für Betriebe und beruflich genutzte Wirtschaftsgüter sowie medizinische, kulturelle, sportliche, soziale und religiöse Einrichtungen vorgesehen. Ebenfalls dazu zählen auch Bildungseinrichtungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei.
5.3. Die AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln
Neben der lokalen Inselsteuer IGIC gibt es eine weitere Verbrauchssteuer auf den Kanarischen Inseln. Dabei betrifft die Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias (kurz AIEM) lediglich bestimmte lokal hergestellte Erzeugnisse. Der Rat der EU hat dazu in einer Liste die Auswahl an Erzeugnissen vorgegeben, bei denen Spanien eine abweichende Regelung zur Erhebung der AIEM erlauben darf. Dabei handelt es sich um Produkte aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie der Viehzucht und der Fischerei, der Herstellung von Baumaterialien sowie durch Bergbau gewonnene Rohstoffe, Erzeugnisse der Chemie-, Metall- sowie Lebensmittel- und Getränkeindustrie und der grafischen Industrie. Weiterhin sind auch Papier, Tabakwaren, Kleidung, Schuhe sowie andere Textil- und Lederwaren hierbei inkludiert.
Um die lokale Produktion zu fördern, ist es den Kanarischen Inseln in diesem Zusammenhang erlaubt, die Steuern besonders günstig zu halten. Denn dabei ist entweder eine Reduktion oder gar eine komplette Befreiung bei der AIEM möglich. Allerdings gibt es hierzu auch bestimmte Grenzen, die Spanien überwachen soll. So darf die Abweichung höchstens 15 % betragen. Außerdem darf der Gesamtbetrag der Befreiungen jährlich maximal EUR 150.000.000 ausmachen. In besonderen Ausnahmesituationen ist ein Abrücken von diesem Limit allerdings möglich. Ferner besteht die Bedingung, dass die hierdurch gewährten Steuererleichterungen die sozio-ökonomische Entwicklung der Kanaren fördern. Dabei gelten diese Ausnahmen nur bis zum 31.12.2027. Gleichzeitig ist die spanische Regierung bis zum 30.09.2025 zur Abgabe eines Zwischenberichts an die EU verpflichtet. Aus diesem Bericht soll dann hervorgehen, ob die Voraussetzungen zur Fortführung der Maßnahmen vorliegen.
6. Steuern auf den Kanarischen Inseln: Fazit
Der große Vorteil der Kanarischen Inseln in Bezug auf Steuern ist weniger allein auf ihre günstigen Bedingungen für Unternehmen zurückzuführen. Vielmehr ist es die Kombination mit ihrer Zugehörigkeit zur EU, die als ganzheitlicher Rahmen zur besonderen Attraktivität der Kanaren beiträgt. Denn wenn die Kanarischen Inseln anderswo mit diesem Steuerregime um die Ansiedlung von Unternehmen Anreize schaffen würde, hätte sie sich recht schnell auf einer schwarzen Liste von Steuerparadiesen wiedergefunden. Da jedoch die EU die Förderung ihrer Randgebiete in ihr Statut aufgenommen hat, ist eine Aufnahme der Kanarischen Inseln in die schwarze Liste der EU ausgeschlossen. Selbstverständlich ist hierbei stets auch das Einverständnis der EU-Kommission erforderlich. Doch solange die Kanarischen Inseln weit davon entfernt sind, ein Nettozahler zu sein, dürfte es in dieser Hinsicht auf absehbare Zeit keine Änderung geben.
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