Wegzug ins Ausland

steuerfreie Gestalung

Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden

Beim Wegzug von Unternehmern ins Ausland fallen oft Steuern an, die man durch Steuergestaltung vermeiden kann. Hier steht die Vermeidung der Wegzugsteuer nach § 6 AStG im Vordergrund. Deshalb wandelt man oft eine GmbH in eine GmbH & Co. KG um. Dennoch verbleiben steuerliche Risiken. So muss man unterscheiden, ob man in ein Ausland auswandert, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Hat man ein Land als Ziel gewählt, mit dem kein DBA besteht, bleibt der Wegzug steuerfrei. Im umgekehrten Fall muss man aber, falls die GmbH & Co. KG eine Holding ist, dafür sorgen, dass sie für ihre operativen Unternehmen eine Reihe an Dienstleistungen ausführt. Auf diese Weise verknüpft man die Beteiligung an der Holding-GmbH & Co. KG mit den Beteiligungen an ihren Tochterfirmen funktional, wodurch das Besteuerungsrecht im Rahmen des DBA in Deutschland verbleibt und somit der Wegzug weder hierzulande noch im Ausland steuerliche Folgen hervorruft.

Unser Video: Wegzug in ein Land mit DBA

In diesem Video erklären wir, welche Maßnahmen erforderlich sind, um als GmbH-Gesellschafter steuerfrei in ein Land mit DBA fortzuziehen.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden – Einleitung

GmbH-Gesellschafter, die ins Ausland fortziehen wollen, stehen vor der steuerlichen Hürde namens Wegzugsteuer. Sie fällt an, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an der Besteuerung der stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft (meist eine GmbH) zu verlieren droht. Denn wenn ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland verzieht und dann die Beteiligung an seiner oder ihrer GmbH verkauft, liegt das Besteuerungsrecht allein beim ausländischen Staat; Deutschland ginge dann leer aus.

Aus diesem Grund hat sich der deutsche Gesetzgeber überlegt, wie man die Steuer auf den zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertzuwachs der Kapitalgesellschaft sichern könnte. So kam man auf die Wegzugsteuer, die im Außensteuergesetz verankert ist. Dass man dabei eine Steuer auf einen rein fiktiven, willkürlich berechneten Veräußerungsgewinn zu zahlen hat, ohne dass dafür tatsächlich Geld geflossen ist, hat man billigend in Kauf genommen. Kein Wunder, dass GmbH-Gesellschafter der Wegzugsteuer sehr kritisch gegenüberstehen.

Für unsere Betrachtungen in diesem Artikel ist die Frage maßgebend, wie die Besteuerung einer Holding-GmbH erfolgt, wenn man diese zwecks Neutralisierung der Wegzugsteuer in eine GmbH & Co. KG umwandelt. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen. Alternativ, aber gleich zu behandeln, ist der Fall, dass man eine einzelne GmbH in eine Holdingstruktur überführt, bei der die Muttergesellschaft eine GmbH & Co. KG ist. Denn auch auf diese Weise kann man die aufgrund der GmbH-Beteiligung eigentlich anfallende Wegzugsteuer beim Wegzug ins Ausland vermeiden.

2. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden: Steuerentstrickung

Nehmen wir also die Option wahr, die GmbH vor dem Wegzug in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Schließlich gilt die Wegzugsteuer ja nur für Kapitalgesellschaften. Bei einer Personengesellschaft fällt hingegen keine Wegzugsteuer an. Trotzdem sind auch hierbei steuerliche Hürden vorhanden. So spricht man in diesem Fall von einer steuerlichen Entstrickung im Zeitpunkt des Wegzugs einen Gesellschafters ins Ausland. Sie ist so ähnlich gelagert, wie die Wegzugsteuer, doch muss man dabei zwei Fälle unterscheiden: den Wegzug in ein Land mit DBA und in ein solches ohne DBA.

image

Haben Sie Fragen zum Wegzug ins Ausland?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Steuern beim Wegzug ins Ausland ohne DBA vermeiden

Betrachten wir zunächst den einfachen Fall, den Wegzug in ein Ausland, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Da der Wegzug ins Ausland für das Zielland kein Besteuerungsrecht an einer deutschen GmbH & Co. KG eröffnet, gleichzeitig Deutschland aber auch sein Besteuerungsrecht behält, bleibt der dereinstige Verkauf der Personengesellschaft allein in Deutschland steuerpflichtig. Das liegt daran, dass die GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb in Deutschland verbleibt. Denn anders als bei GmbH-Beteiligungen ist dies nämlich vom Wegzug ihrer Gesellschafter und ihrem dort neu begründeten steuerlichen Status unabhängig. So verbleibt das Besteuerungsrecht an der Personengesellschaft in Deutschland.

4. Steuern beim Wegzug ins Ausland mit DBA vermeiden

Ist die Ausgangslage derart, dass ein Gesellschafter einer GmbH & Co. KG in ein Land auswandert, mit dem Deutschland ein DBA ratifiziert hat, blickt der ausländische Staat oft mit ein wenig Verwunderung auf die Rechtsform. Denn die GmbH & Co. KG vereint in sich Elemente einer Personengesellschaft, etwa die persönliche Haftung eines Komplementärs, mit solchen einer Kapitalgesellschaft. Für den ausländischen Fiskus bedeutet dies, dass er sich entscheiden muss, ob er die GmbH & Co. KG eher als Personen- oder als Kapitalgesellschaft beurteilen soll.

In aller Regel fällt die Wahl zugunsten einer Einschätzung als Kapitalgesellschaft aus. Das liegt daran, dass eine GmbH & Co. KG als Holding normalerweise keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt. Sie ist meist rein vermögensverwaltender Natur. Eine leere Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, ist im Ausland aber unbekannt. Dafür ist gemeinhin eine Kapitalgesellschaft erforderlich. Also entscheiden sich ausländische Steuerbehörden für eine Behandlung der GmbH & Co. KG als Kapitalgesellschaft. Das bedeutet aber, dass dann der ausländische Fiskus ein nach dem DBA vereinbartes Besteuerungsrecht erhält, während es Deutschland gleichzeitig verlustig wird. Schließlich ist ja der Gesellschafter, dem man die Beteiligung am deutschen Unternehmen zuordnet, fortan im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig.

Klar ist, dass Deutschland dem entgegenzuwirken versucht. Dazu gibt es eben die Entstrickungsteuer. Sie ist somit das Gegenstück zur Wegzugsteuer.

Wer also in Deutschland als GmbH-Gesellschafter seine oder ihre Holding-GmbH vor dem Wegzug ins Ausland in eine GmbH & Co. KG umwandelt, um Steuern zu sparen, muss darauf achten, ob der Staat, in den man auswandern möchte, ein DBA mit Deutschland unterzeichnet hat. Ist dies tatsächlich der Fall, sind weitere Vorkehrungen zu treffen, um die vorzeitige Besteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs dennoch zu vermeiden.

image

Fachberatung für internationales Steuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

5. Maßnahmen, um Steuern beim Wegzug ins DBA-Ausland zu vermeiden

Zum Glück gibt es auch für diesen Fall Gestaltungsspielräume. So muss man sicherstellen, dass die Holding-GmbH & Co. KG den Status einer leeren Kapitalgesellschaft aus Sicht des ausländischen Staates verliert. Das schafft man, indem man sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten in eine operative Personengesellschaft transformiert. Was muss man dafür machen?

Im Prinzip ist es relativ einfach. Man richtet die GmbH & Co. KG so ein, dass sie wie eine echte Verwaltungsgesellschaft agiert. Dabei ist es einerlei, ob sie diese Dienstleistung nur ihren eigenen Tochterunternehmen zur Verfügung stellt, oder ob auch externe Kunden davon profitieren. Dienstleistungen, die dabei in Frage kommen, sind etwa die Bereitstellung der Geschäftsführung, der Personalführung, der Buchführung und des Controllings sowie anderer Managementaufgaben, etwa zur Kapitalbeschaffung. Jedenfalls braucht es dafür einen entsprechend ausgestatteten Mitarbeiterstab, der diese Aufgaben zu erfüllen vermag. Das verleiht der GmbH & Co. KG die Substanz, die man im Ausland mit einer aktiv tätigen Personengesellschaft zu assoziieren vermag.

Wichtig hierbei ist aber auch, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit im Vergleich zu den von ihren Tochterunternehmen erzielten Umsätzen eine gewisse Größenordnung erreichen. So sollten die Umsätze, die aus der Verwaltungstätigkeit in die GmbH & Co. KG fließen, mindestens 5 % der Umsätze ihrer Tochtergesellschaften ausmachen. Jedenfalls sollten die Dividendenerträge von untergeordneter Bedeutung sein. Gleichzeitig führen die Kosten, die die Tochterunternehmen für die Dienstleistungen der GmbH & Co. KG erbringen, zu steuermindernden Betriebsaufwendungen. Sie helfen auch, die Dividenden im Verhältnis zu den Dienstleistungskosten zu minimieren.

Weiterhin ist es vorteilhaft, wenn mehr als nur eine Tochtergesellschaft unter der Holding-GmbH & Co. KG positioniert sind. Denn das verstärkt ebenfalls, was man im Fachjargon als funktionale Zuordnung der Tochtergesellschaften zur Betriebstätte der GmbH & Co. KG bezeichnet. Selbstverständlich sollte diese Betriebsstätte in Deutschland liegen, um diese Verbindung zwecks Vermeidung der Steuerentstrickung zu etablieren.

GmbH über Stiftung steuerfrei verkaufen

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Stiftung eine GmbH steuerfrei verkaufen kann, um dann den ganzen Gewinn zu reinvestieren.

6. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden – Fazit

Es stellt sich somit heraus, dass die Umwandlung einer Holding-GmbH in eine GmbH & Co. KG allein noch kein Garant ist, Steuern beim Wegzug ins Ausland gänzlich zu vermeiden. Man muss da doch auf einige weitere Details achten und gegebenenfalls proaktiv weitere Schritte unternehmen, um das Ziel zu erreichen. Glücklicherweise ist dies ohne große Komplikationen möglich und auch rechtssicher umsetzbar. Dennoch ist hierbei die Mitwirkung von Steuerberatern, die sich im internationalen Steuerrecht auskennen, dringend angeraten. Schließlich bestehen zwischen den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mittlerweile mit mehr als 100 Staaten abgeschlossen hat, mitunter deutliche Unterschiede, auch wenn die meisten auf dem OECD-Musterabkommen basieren.

An dieser Stelle empfehlen wir uns als Partner für Ihre grenzüberschreitenden Projekte. Wir verfügen über einen Stab an Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die sich insbesondere auf auslandsbezogene Steuerzusammenhänge spezialisiert haben und Ihnen daher fachgerechte Beratung auf höchstem Niveau anbieten können. Das sind Gestaltungen, die die meisten Steuerberatungskanzleien aufgrund ihrer primären Ausrichtung auf die laufende Steuerberatung allenfalls bedingt zu leisten vermögen. Wenn Sie also den Rat von echten Fachleuten suchen, dann kontaktieren Sie uns jetzt gleich. Wir freuen uns auf Sie.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Thema Wegzug ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur Ermittlung von ausländischen Einkünften
  2. Beratung über Steuern für deutsche Rentner im Ausland (zum Beispiel Griechenland, Italien)
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Namibia, Singapur, Uruguay)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Nutzung von Qualifikationskonflikten in Doppelbesteuerungsabkommen
  2. Informationen zur Patent- und IP-Box
  3. Beratung über Risiken basierend auf Betriebsstätten im Ausland
  4. Entwicklung von Gestaltungen, um Gewinne im Ausland mit bis zu 0 % zu versteuern

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: