Das italienische Steuerrecht

Besonderheiten und Parallelen

Steuerrecht in Italien: La tassa, per favore…

… oder zu Deutsch: „Die Steuer, bitte“. Wobei wir uns das „Bitte“ an dieser Stelle einfach einmal dazu denken, denn auch wenn Italien einen durch sein Wetter und kulinarische Erlebnisse durchaus neidisch werden lässt, so finden wir die Begriffe „bitte“ und „danke“ auch auf den dortigen Steuerbescheiden (accertamenti fiscale) eher selten. Aber auch an anderen Stellen beinhaltet das Steuerrecht in Italien verschiedene Parallelen zum hiesigen, weist aber auch einige Unterschiede auf.

Unser Video:
Gründung im Ausland

In diesem Video gehen wir auf fünf häufige Fehler, die es bei Gründungen von Unternehmen im Ausland zu vermeiden gilt, ein!

Inhaltsverzeichnis

1. Steuerrecht in Italien: Allgemeine Grundsätze der Einkommensteuer  

Grundsätzlich sind alle in Italien ansässigen Personen mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Als ansässig gilt eine natürliche Person, wenn sie sich mindestens 183 Tage pro Jahr im italienischen Hoheitsgebiet aufhält. Wird diese Grenze unterschritten, besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht – und diese umfasst Einkünfte, die in Italien selbst erwirtschaftet werden. Unterschieden wird zwischen folgenden Einkunftsarten:

  • Grund- und Kapitalvermögen (beispielsweise aus der Vermietung von Wohnungen oder Geldanlage in Aktien)
  • Selbstständige Arbeit (Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler)
  • Nichtselbstständige Arbeit (Arbeitnehmerverhältnis)
  • Unternehmenseinkünfte (Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften („Gesellschaften“))

Das Einkommen entspricht der Summe aus den Gewinnen respektive Überschüssen aller Einkunftsarten. Eine Besonderheit des Steuerrechts in Italien besteht dabei darin, dass keinerlei Freibeträge (beispielsweise als Grundfreibetrag oder als Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abgezogen werden dürfen. Schlussendlich wird, wie auch in Deutschland, ein progressiver Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewandt:

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommen)Steuersatz
Bis EUR 15.00023 %
EUR 15.001 bis EUR 28.00027 %
EUR 28.001 bis EUR 55.00038 %
EUR 55.001 bis EUR 75.00041 %
Ab EUR 75.00143 %

Durch den fehlenden Grundfreibetrag fällt bereits auf ein Einkommen von EUR 1.000 EUR 230,00 Einkommensteuer an. Auch die italienische Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die entsprechende Erklärung also jeweils nach Ablauf des letzten Kalenderjahres einzureichen.

Vergleichbar mit unserem § 32d EStG, existiert auch im Steuerrecht von Italien ein besonderer Steuersatz für Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuersatz). Er liegt bei 12,5 % der erhaltenen Dividende oder des Verkaufsgewinns.

2. Kauf und Verkauf von Immobilien

Anders als in Deutschland (Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG), sind Kauf und Verkauf von Immobilien im Steuerrecht von Italien umsatz- beziehungsweise mehrwertsteuerpflichtige Vorgänge. Um die Höhe des Steuersatzes zu ermitteln, wird nach der Art der Nutzung aus Sicht des Käufers unterschieden:

  • Erstwohnsitz, eigene Wohnzwecke: 4 % Umsatzsteuer
  • Zweit- oder Drittwohnsitz, eigene oder fremde Wohnzwecke: 10 % Umsatzsteuer
  • Zweit- oder Drittwohnsitz, eigene oder fremde Wohnzwecke, Luxusimmobilie: 23 % Umsatzsteuer

Da die Höhe der Steuer von der – dem Verkäufer noch unbekannten – Art der Verwendung abhängt, werden Immobilienpreise auf dem italienischen Wohnungsmarkt meist „netto“ angegeben. Die individuell anfallende Mehrwertsteuer ist also noch hinzuzurechnen.

Neben der Umsatz- fällt gegebenenfalls Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Kaufpreis der Immobilie, der Steuersatz richtet sich einmal mehr nach der Art der Nutzung und liegt

  • Erstwohnsitz oder Vermietung: 2 % bis 3 %
  • Sonstige Immobilienkäufe: 9 % bis 10 %

Die entsprechenden Aufwendungen sind vom Käufer zu tragen. Das Steuerrecht in Italien gleicht hinsichtlich der Mehrwertsteuer allerdings dem deutschen. So besteht gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug, in jedem Fall muss der Verkäufer die einbehaltene Umsatzsteuer aber an das zuständige Finanzamt abführen. Die Grunderwerbsteuer wird direkt von der jeweiligen Gemeinde erhoben.

Haben Sie Fragen zum
internationalen (Unternehmens-) Steuerrecht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Welche Gesellschaftsformen kennt das Steuerrecht in Italien?

Das Steuerrecht in Italien kennt verschiedene Gesellschaftsformen, die zu großen Teilen mit ihren deutschen Pendants vergleichbar sind. Die Art und Weise der Besteuerung ähnelt sich ebenfalls, denn während Kapitalgesellschaften mit rund 27 % Körperschaftsteuer (allerdings keiner Gewerbesteuer) belastet werden, teilt das Finanzamt den Gewinn einer Personengesellschaft auf die einzelnen Beteiligten auf. Bei ihnen unterliegen diese Einkünfte dann der regulären Besteuerung mit (bis zu) 43 %.

Einige der wichtigsten Gesellschaftsformen:

  • Einfache Gesellschaft (società semplice)
  • Offene Handelsgesellschaft (società in nome colletivo)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata)
  • Aktiengesellschaft (società per azioni)

Für die Gründung der italienischen GmbH (S.r.l.) sind mindestens EUR 10.000 als Stammkapital erforderlich. Dieses muss immer in bar eingezahlt, darf also nicht als Sacheinlage erbracht werden. Die Haftung der Kapitalgesellschaften ist auf das eingezahlte Grund- oder Stammkapital beschränkt; Ausnahmen gibt es für grob fahrlässige Verstöße gegen die Geschäftsführerpflichten. Der entsprechende Vertrag bedarf einer notariellen Beurkundung, anschließend erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.

Gründen Steuerpflichtige eine Holding-Struktur, so profitieren sie analog zum deutschen § 8b KStG von einer Freistellung der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Hintergrund ist die auch für Italien geltenden EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die zur Nutzung der Steuervorteile insbesondere eine Mindestbeteiligung von 10 % des Grund- oder Stammkapitals vorsieht. Diese Beteiligung muss die Mutter-GmbH (Holding) seit mindestens einem Jahr halten. Keine Relevanz hat hingegen das Schachtelprivileg des § 9 Nummer 2a GewStG, denn das Steuerrecht in Italien kennt keine Gewerbesteuer.

4. Ausbleibende oder verspätete Steuerzahlung – diese Sanktionen drohen

Steuerpflichtige berechnen die auf ihre Einkünfte entfallende Steuer selbst und führen sie – vergleichbar mit der deutschen Steueranmeldung – ans zuständige Finanzamt ab. Für Verstöße gegen rechtliche Pflichten sieht das Steuerrecht in Italien daher teils empfindliche Strafen, die sich wie folgt aufteilen und für alle Steuerarten gelten, vor:

Art des VerstoßesStrafe
Nicht- oder unvollständige Zahlung der fälligen SteuerZusatzzahlung von 30 % der materiell richtigen Steuer
Inbesitznahme (Kauf) einer Immobilie, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigenAufschlag von 100 % bis 200 % der Steuer, mindestens aber EUR 50
Falsche oder lückenhafte Angaben in der SteuererklärungZusatzzahlung von mindestens 50 %, maximal aber 100 %, der anfallenden Steuer
Fehlende Rückmeldung/Nichtbeantwortung auf Fragebögen oder von Anfragen der BehördenStrafzahlung von EUR 100 bis EUR 500

Gut zu wissen ist außerdem, dass Deutschland mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Es regelt die Behandlung von Steuerpflichtigen und deren Einkünften, wenn in beiden Ländern gleichzeitig eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im nationalen wie internationalen spezialisiert. Bei Themen mit Auslandsbezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (beispielsweise durch optimierte Rechtsformwahl und Sitzverlegung)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein oder durch Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH
  5. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland, Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr