Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung
Lange Zeit hatten Stiftungen in Liechtenstein aus deutscher Sicht das Image eines Geheimdepots für Steuerhinterzieher. Mittlerweile hat man dort das Stiftungsrecht angepasst. So ist eine Stiftung in Liechtenstein nun europarechtskonform und auch international transparent.
Darüber hinaus hat eine Stiftung in Liechtenstein aber noch viele weitere Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung. Zum Beispiel kann man eine Stiftung in Liechtenstein vergleichsweise schnell errichten, denn es bedarf dort keiner Anerkennung durch eine Behörde. Auch bei nachträglichen Veränderungen kann man zum Teil unabhängig von behördlicher Aufsicht agieren. Weiterhin kann man in einer liechtensteinischen Familienstiftung auch Elemente einfügen, die eine gemeinnützige Natur haben. In Deutschland müsste man hierfür zwei unterschiedliche Stiftungen errichten, eine strikte Familienstiftung sowie eine gemeinnützige Stiftung. Außerdem unterliegt die Stiftung in Liechtenstein lediglich einer Besteuerung von 12,5 %. Im Vergleich hierzu fallen bei einer Stiftung in Deutschland 15 % Körperschaftsteuer an, meist aber auch ein vergleichbarer Betrag an Gewerbesteuer. Dazu hat die Stiftung in Liechtenstein auch den Vorteil, dass Liechtenstein ein territoriales Steuerregime besitzt. Deshalb sind zum Beispiel Einkünfte aus Deutschland höchstens beschränkt steuerpflichtig.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Stiftungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
23. Februar 2021 |
Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein – Organe sinnvoll einsetzen |
18. Februar 2021 |
Vermögensverwaltung von Bankvermögen einer Stiftung in Liechtenstein |
17. Februar 2021 |
Stiftung in Liechtenstein: 6 Vorteile gegenüber einer deutschen Stiftung (dieser Beitrag) |
11. Februar 2021 |
Stiftung in Liechtenstein gründen: Voraussetzungen & Ablauf |
20. Januar 2021 |
Familienstiftung in Liechtenstein: keine Einkommensteuer in Deutschland |
Stiftung in Liechtenstein: Errichtung und Aufbau
In diesem Video erklären wir, wie die Errichtung einer Liechtensteinischen Stiftung im Sinne des Stifters abläuft.
1. Das alte Image der Stiftung in Liechtenstein
Vor einiger Zeit – und viele unserer Leser erinnern sich sicherlich daran – standen früh morgens Ermittler der Staatsanwaltschaft vor der Tür des damaligen Chefs der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel. Der Hintergrund der Steuerrazzia war, dass Informationen vorlagen, die belegten, dass Herr Zumwinkel Steuern über eine Stiftung in Liechtenstein hinterzog. Tatsächlich folgte auch eine Verurteilung Zumwinkels wegern Steuerhinterziehung.
Mit einem Schlag stand also Liechtenstein im Rampenlicht der deutschen Öffentlichkeit, weil es offenbar die Möglichkeit eröffnete, dass vermögende Deutsche Steuern hierzulande hinterziehen konnten, indem sie das steuerpflichtige Vermögen auf eine Stiftung in Liechtenstein transferierten. Dabei war der Imageschaden für Liechtenstein so enorm, dass nach kurzer Zeit Liechtenstein einen Kurswechsel in Bezug auf ihr Steuerregime, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und Angleichung an die entsprechenden Standards im EU/EWR-Raum sowie des OECD einlegte. Mittlerweile erfüllt das Fürstentum Liechtenstein alle dahingehenden Normen und ist international als vertrauenswürdiger Partner beim Informationsaustausch mit steuerlichen Bezug anerkannt.
2. Unterschiede zwischen einer Stiftung in Liechtenstein und in Deutschland
Auch wenn das Fürstentum Liechtenstein seine Steuergesetzgebung sowie sein Stiftungsrecht einer Reform mit dem Schwerpunkt der Angleichung an die internationalen Normen unterzog, bleiben eine Reihe an Unterschieden, die eine Stiftung in Liechtenstein gegenüber einer solchen in Deutschland vorweist.
2.1. Familienstiftung in Liechtenstein mit optionaler Gemeinnützigkeit kombinierbar
Einerseits gibt es in Liechtenstein wie in Deutschland die Möglichkeit zwischen der Errichtung einer Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung zu wählen. Doch ist dies in Deutschland stets einer strikten Trennung unterworfen. In Liechtenstein ist es hingegen möglich eine Familienstiftung zu errichten, die außer der Begünstigung bestimmter Personen auch noch die Option eröffnet, bei einem erwirtschafteten Überschuss, der die Erfüllung der Leistungen an die Destinatäre übersteigt, diesen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dies mag ein Grund dafür sein, dass die Familienstiftung in Liechtenstein einen hohen Prozentsatz der Stiftungen ausmacht (90-95 %), während es in Deutschland statistisch betrachtet genau umgekehrt ist (etwa 5 %).
2.2. Keine behördliche Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein erforderlich
Ein weiterer Grund liegt mit Sicherheit auch in den Umständen, die zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein und in Deutschland erforderlich sind. Während man zur Errichtung einer Stiftung in Deutschland zwar keinen Notartermin, dafür aber eine Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, benötigt (§ 81 BGB), ist dies in Liechtenstein viel leichter. Denn es bedarf keiner behördlichen Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein.
2.3. Oft keine Einwilligung zu Satzungsänderungen bei einer Stiftung in Liechtenstein erforderlich
Nach der Errichtung der Stiftung in Deutschland unterliegen sämtliche Vorgänge, die die Satzung der Stiftung betreffen, der Genehmigung durch die jeweils Aufsicht führende Stiftungsbehörde. Eine ähnliche Regelung kennt auch das Stiftungsrecht in Liechtenstein. Doch anders als in Deutschland besteht hierbei eine Beschränkung auf gemeinnützige Stiftungen. Familienstiftungen hingegen können hierbei freiwillig die Expertise der zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen.
2.4. Mindestkapitalisierung einer Stiftung in Liechtenstein
Das Stiftungsgesetz in Liechtenstein sieht bei der Errichtung einer Stiftung ein Mindestkapital von CHF 30.000 vor. Alternativ kann man die Stiftung in Liechtenstein mit dem gleichen Betrag auch in EUR oder USD errichten. Wenn man dabei das Vermögen aus dem Ausland (zum Beispiel Deutschland) auf die Stiftung in Liechtenstein überträgt und dies im Ausland eine Schenkungsteuer verursacht, die die Stiftung dann zahlen soll, dann muss man hierbei einen höheren Betrag übertragen, sodass dem Stiftungsvermögen der Minimalbetrag erhalten bleibt.
Im Gegensatz dazu sieht das deutsche Recht keine Minimalbeträge bei der Errichtung einer Stiftung hierzulande vor. Allerdings muss das Vermögen einer Stiftung ausreichen, um der Stiftung die Erfüllung ihres Zwecks zu ermöglichen. Also kann man hierbei in der Regel von einem Kapital in der Größenordnung von mindestens EUR 500.000 bis EUR 1.000.000 ausgehen.
2.5. Die Stiftung in Liechtenstein ist kein gewerbliches Unternehmen
Im Unterschied zu einer deutschen Stiftung, ist eine Stiftung in Liechtenstein außerstande selbst als gewerbliches Unternehmen zu agieren. Dies hat somit auch Auswirkungen bei der Berücksichtigung der Gewerbesteuer. Allerdings kennt das Steuerregime in Liechtenstein keine Gewerbesteuer. Wichtiger ist hierbei aber die Konsequenz, dass eine Stiftung in Liechtenstein ein gewerbliches Unternehmen halten muss, um über solche Einnahmen Gewinne zu erwirtschaften. Dies kann zum Beispiel bei der Planung der Nachfolge eines Familienunternehmens von Bedeutung sein.
2.6. Keine Erbersatzsteuer in Liechtenstein
Alle 30 Jahre unterliegt eine Stiftung in Deutschland der Erbersatzsteuer auf ihr Vermögen. Damit versucht der Gesetzgeber ein Äquivalent zur Erbschaftsteuer einer natürlichen Person zu implementieren. Schließlich geht man hierbei davon aus, dass eine natürliche Person ihr Vermögen ebenfalls im Laufe ihres Lebens über eine Schenkung oder Erbschaft überträgt. Warum sollte dann eine Vermögen verwaltende juristische Person dabei anders behandelt werden?
Eine Stiftung in Liechtenstein kann diese Frage hingegen als von rein akademischer Natur betrachten. Denn in Liechtenstein ist eine Erbersatzsteuer wie in Deutschland oder eine ähnliche, in größeren Zeitabständen regelmäßig stattfindende Besteuerung des Stiftungsvermögens, gänzlich unbekannt.
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3. Die 6 Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein
Auch wenn das vorhergehende Kapitel einige Details bereits implizit vorwegnahm, wenden wir uns nun dem Kernpunkt des Beitrags zu: den Vorteilen einer Stiftung in Liechtenstein gegenüber ihrem deutschen Pendant.
3.1. Einfachere Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein
Wie bereits genannt, ist, anders, als in Deutschland, keine Anerkennung durch eine Behörde zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein erforderlich. Deshalb ist das Verfahren zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein deutlich einfacher und schneller, als in Deutschland.
3.2. Hohe Autonomie der Stiftung
Damit einher geht ein hohes Maß an Autonomie, die ein Stifter seiner Stiftung in Liechtenstein bei der Errichtung zugestehen kann, wenn es um nachträgliche Veränderungen an der Satzung geht. Denn anders als in Deutschland, besteht in Liechtenstein nur dann eine Genehmigungspflicht durch die Aufsicht führende Behörde, wenn es um eine reine gemeinnützige Stiftung geht.
Bei einer Familienstiftung eröffnet dies die Möglichkeit, dass die Stiftungsorgane stets Ergänzungen oder Feinjustierungen an der Satzung vornehmen können, ohne dabei vom Wohlwollen anderer Institutionen abhängig zu sein. So ist es dann auch möglich, dass man auch auf wirtschaftliche Veränderungen, die das Stiftungsvermögen direkt oder indirekt betreffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reagieren vermag.
3.3. Steuervorteil geringerer Steuersatz
Ein wesentlicher Vorteil einer Stiftung in Liechtenstein gegenüber einer in Deutschland ist auch, dass der effektive Steuersatz in Liechtenstein geringer ist. Denn in Liechtenstein beträgt der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer lediglich 12,5 % (Artikel 61 SteG). Nun mag man hierzu sagen, dass er in Deutschland mit 15 % nur unwesentlich höher liegt. Allerdings kommt in Deutschland in aller Regel auch eine Gewerbesteuer hinzu, die meist in ähnlicher Höhe anfällt. Und da die Stiftung eine juristische statt einer natürlichen Person ist, besteht auch keine Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Deutschland.
Ganz anders in Liechtenstein. Denn, wie wir bereits anführten, kennt man dort gar keine Gewerbesteuer. Also beträgt der Unterschied zwischen der Steuer, die eine Stiftung in Liechtenstein jährlich zu entrichten hat, und einer vergleichbare Stiftung in Deutschland etwa 17,5 Prozentpunkte.
Allerdings muss man hierbei auch anmerken, dass es in Liechtenstein eine jährliche Mindeststeuer von CHF 1.800 gibt (Artikel 62 SteG). Diese Steuer ist also auch dann relevant, wenn gar keine Einkünfte vorliegen.
3.4. Loslösung des Stiftungsvermögens vom Stifter
Bei einer Stiftung in Liechtenstein ist es möglich, dass der Stifter weder Mitglied des Vorstandes noch eines anderen Organs oder Gremiums ist. Dadurch kann er in Fällen einer persönlichen Haftung darauf verweisen, dass das Vermögen, mit dem er normalerweise haften würde, keineswegs unter seiner Kontrolle steht. Somit besteht ein effektiver Vermögensschutz bei einer Stiftung in Liechtenstein.
3.5. Keine Erbersatzsteuer in Liechtenstein
Es kommt selten vor, dass man in einem Artikel die selbe Überschrift in zwei verschiedenen Abschnitten verwendet. Und natürlich sollte man dies, um Klarheit zu schaffen, möglichst vermeiden. Doch in diesem Fall ergibt es durchaus Sinn. Denn dass es in Liechtenstein, anders, als in Deutschland, keine Erbersatzsteuer gibt, ist sowohl ein Unterschied als auch ein Vorteil, den eine Stiftung in Liechtenstein gegenüber ihrer deutschen Entsprechung vorweisen kann. (außerdem haben wir auf die doppelte Verwendung der selben Überschrift ausdrücklich hingewiesen, sodass niemand das Argument glaubhaft vorbringen kann, es sein unklar gewesen, warum dies so sei)
3.6. Zinseszinseffekt bei Vermögensmehrung der Stiftung in Liechtenstein
Schließlich noch ein weiterer Vorteil, den eine Stiftung in Liechtenstein gegenüber einer in Deutschland genießt. Denn durch die geringere Steuer, die eine Stiftung in Liechtenstein alljährlich zu entrichten hat, stehen ihr vergleichsweise mehr liquide Mittel zur Reinvestition zur Verfügung. Nun mag diese Differenz nur einige Prozent ausmachen, doch schon im Laufe von wenigen Jahrzehnten findet hierbei eine enorme Entfaltung finanzieller Potenz statt, sodass man diesen Zinseszinseffekt als einen deutlichen Vorteil der Stiftung in Liechtenstein ansehen sollte. Denn letztendlich möchten Stifter die Errichtung ihrer Stiftung zumeist als eine langfristige, sehr oft sogar Generationen überschreitende Vermögensverwaltung verstanden wissen.
Steuerberater für Stiftungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Stiftung spezialisiert. Bei der Beratung zur Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zum Internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
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