Streaming ausländischer Künstler in Deutschland

Warum hier § 50a EStG greift

Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern von inländischen Anbietern: Steuerabzug § 50a EStG

In Folge der Corona-Pandemie mussten insbesondere viele Kultureinrichtungen anstelle von Präsenzveranstaltungen ein umfangreiches Streaming Angebot auf ihren Websites installieren. Dabei werden oft Vergütungen an ausländische Künstler gezahlt. Dann ist die Frage, wann und mit welchem Anteil die Zahlungen für Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Dabei ergeben sich Probleme, die in diesem Beitrag erläutert werden.

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Inhaltsverzeichnis


1. Problemstellung:

Kultureinrichtungen haben auf Grund der Corona-Pandemie regelmäßig Streaming Dienste angeboten. Die Künstler, die dabei auftreten sind oft Ausländer und können daher in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig sein. Es stellt sich daher die Frage, ob an sie gezahlte Vergütungen dem Quellensteuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige unterliegen. Bei Streaming Angeboten mit ausländischen Künstlern muss zwischen einem Live-Streaming und einer über einen längeren Zeitraum abrufbaren Darbietung unterschieden werden.

2. Live Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern

2.1. Live Stream aus dem Inland

Bei einem Live Stream wird die Aufführung direkt in das Internet übertragen. Daher stellt der Live Stream einen Teil der Darbietung an sich dar. Daher kommt es für die Frage des Quellensteuerabzuges auf den Ort der Tätigkeit an. § 50 Absatz 1 Nummer 1 EStG verlangt ausdrücklich nach einer Darbietung im Inland. Befand sich daher der ausländische Künstler beim Aufzeichnen der Darbietung im Inland beispielsweise in einem leeren deutschen Theatersaal, so unterliegt die Vergütung des Künstlers in voller Höhe dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG. Der Künstler erzielt dann Einkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1live Nr. 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Insoweit ist unerheblich, dass im Saal kein Publikum anwesend war, da das Konzert einem Publikum live über das Internet zugänglich war.

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2.2. Live Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern aus dem Ausland

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Künstler im Ausland gefilmt wird und der Stream als Live Stream angeboten wird. Dann handelt es sich um eine Darbietung im Ausland. Die Vergütung des Künstlers unterlieget daher keinem Steuerabzug in Deutschland.

2.3. Spenden und Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern

Regelmäßig werden die Zuschauer während des Live Streams zu Spenden aufgefordert. Die an einen ausländischen Künstler überwiesen Beträge stellen dann Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar, da eine selbstständige, künstlerische Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Wenn der Künstler seine Tätigkeit nun aber in einem anderen Land ausübt, ist der Tatbestand des § 50a Absatz 1 nicht erfüllt. Die Spende kann daher abzugsfrei ins Ausland überwiesen werden. Daher muss der Künstler mangels Quellensteuerrechts an den Verwertungseinkünften auch bei keinem deutschen Finanzamt veranlagt werden. Live Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern aus dem Ausland sind daher grundsätzlich steuerlich vorteilhaft.

3. Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern über längeren Zeitraum

Problematisch sind Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern, bei denen die Aufnahme nicht nur als Live Stream gesendet wird, sondern über einen längeren Zeitraum auf der Web-Site aufrufbar ist. Dann handelt es sich faktisch um zwei Leistungspakete. Zum einen gibt es die Darbietung selbst und die Verwertung der Darbietung. Nach dem BMF erfolgt dann eine Aufteilung der Leistung in 80 % Darbietung und 20 % Verwertung, wenn keine Aufrufzahlen vorhanden  sind, aus denen sich ableiten lässt, wie viele Personen den Stream gesehen haben.

In einem Doppelbesteuerungsabkommen ist die Verwertung der Darbietung regelmäßig als Lizenzgebühr im Sinne des Artikel 12 OECD-MA einzustufen und daher nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat Deutschland freistellbar oder nur reduziert zu besteuern. Dementsprechend sind 80 % der Vergütung nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG mit der Quellensteuer zu besteuern. Die anderen 20 % unterliegen zwar nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG der Quellensteuer, sind aber nach dem Doppelbesteuerungsabkommen freistellbar.

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4. Ausschließlich zeitversetzte Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern

Viele Angebote werden auch nicht live ins Netz gestellt, sondern erst ein paar Tage nach der Aufnahme veröffentlicht. Dabei ist entscheidend, ob der ausländische Künstler exklusiv für den inländischen Anbieter eine Aufnahme aufnimmt und zu kommen lässt oder, ob er eine bereits bestehende Aufnahme zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung einer bereits bestehenden Aufnahme fällt als Rechteüberlassung unter § 50 a Absatz 1 Nummer 3 EStG. Daher ist die Vergütung vollkommen abzugsfähig. Es ist aber möglich, dass sie unter dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt oder gering besteuert wird. Bei der exklusiven Aufnahme ist zu differenzieren. Dabei umfassen 40 % eine nicht abzugspflichtige Tätigkeitsvergütung, während die anderen 60 % eine abzugspflichtige Rechteüberlassung darstellen.

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5. Fazit: Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern und Quellensteuer

Streaming Angebote mit ausländischen Künstlern führen immer dann zur Abzugspflicht, wenn die Tätigkeit im Inland aufgenommen wird. Wenn die Aufzeichnung jedoch im Ausland stattfand, so kommt es nur zu einer Abzugspflicht, wenn sie nicht live gestreamt wird, sondern über mehrere Tage abrufbar ist. Für die mehrere Tage abrufbaren Aufzeichnungen gilt dann im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen der Lizenzgebührenartikel Artikel 12 OECD-MA. Der Vergütungsschuldner kann sich aber nicht direkt auf Art 13 OECD-MA berufen. § 50d Absatz 1 EStG regelt als Treaty Override, dass die Beteiligten entweder das Freistellungsverfahren vor der Zahlung der Vergütung oder im Nachgang der Zahlung das Erstattungsverfahren beim BZSt anstreben müssen.


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