Streitbeilegungsrichtlinie für Staaten der EU

Steuerpflichtige haben Recht auf europakonforme Auslegung

Streitbeilegungsrichtlinie neben der Verfahren nach DBA und EU-SchÜ

In diesem Beitrag betrachten wir die Streitbeilegungsrichtlinie neben der Verfahren nach DBA und EU-SchÜ. Dabei geht es um die Auslegung von Besteuerungsstreitigkeiten. Dieses Verfahren soll einer wirksamen und effizienten Beilegung dieser Streitigkeiten dienen. Wie lange die jeweiligen Schritte dauern und weshalb es eine Verbesserung zu den bisherigen Verfahren darstellt erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur internationalen Steuerreduktion spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus, um vermeidbare Steuern zu eliminieren oder zu reduzieren.

Unser Video:
Internationales Steuerrecht: Wegzugsteuer, Verstrickung etc.

In diesem Video erklären wir, welche Änderungen ab 2022 im AStG zur Geltung kommen.

Inhaltsverzeichnis


1. Einführung in das Verfahrensrecht der EU

1.1. Steuervollzug in der Europäischen Union

Mit dem Steuervollzug ist üblicherweise die Durchsetzung des entstandenen Steueranspruchs gemeint. Dabei kann sich die Finanzverwaltung auf das Steuerverfahrensrecht berufen, welches unter anderem durch Festsetzung der Steuer beginnt.

Im Rahmen des Steuervollzugs auf europäischer Ebene spielt dies mehrfach ins Gewicht. Zum einen besteht die Notwendigkeit grenzüberschreitende zusammen zu arbeiten, vor allem in den Finanzbehörden, um eine angemessene Eintreibung der Steuern zu ermöglichen. Zudem werden häufig auch entsprechende Informationen von den Steuerpflichtigen aus anderen Ländern benötigt, dadurch wird dieser Informationsaustausch zunehmend bedeutsamer, ausführlicher genutzt und auch gefördert. Das wiederum bedeutet aber, dass die Union die Kompetenz verfügt hier verfahrensrechtlich tätig zu werden. In der Vergangenheit ist dies insbesondere durch die Mehrwertsteuer-Zusammenarbeitsverordnung und die EU-Amtshilferichtlinie auf Basis der Artikel 113 und 115 AEUV erfolgt.

Zum anderen gilt es weiterhin das harmonisierte Steuerrecht verfahrensrechtlich auch im innerstaatlichen Kontext der Mitgliedstaaten zu verfolgen. Denn es gilt, dass auch rein innerstaatliche Besteuerungsfälle erfasst werden müssen, wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuersystemrichtlinie oder der ATAD-Richtlinie. Da in der EU ein gleichmäßiger Steuervollzug erfolgen soll, stellt das nicht harmonisierte Verfahrensrecht hierbei einen Konflikt dar. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie muss somit eingeschränkt werden, damit ein gleichmäßiger Vollzug erfolgen kann.

1.2. Einführung in den Grundsatz der Verfahrensautonomie

Nun besagt der Grundsatz der Verfahrensautonomie, dass die Mitgliedstaaten der EU die Steuern durch ihre eigenen Behörden und auf Basis ihrer nationalen Gesetze einziehen. So geschieht es beispielsweise bei der Umsatzsteuer durch die Landesbehörden.

Zudem gilt es beim sogenannten indirekten Vollzug, also beim Vollzug der harmonisierten Steuern durch die Mitgliedstaaten, dass diese genauso effektiv oder sogar noch effektiver als die EU diese eintreiben können, da die benötigten Einrichtungen bereits vorhanden sind. Und die Europäische Union hat meistens nur die Kompetenz zum Erlass materiellen Rechts. Außerdem wird dieser Vollzug auch als mittelbar bezeichnet, da durch Artikel 288 AEUV die Richtlinien in nationales Gesetz übertragen werden müssen.

1.3. Grenzen der Verfahrensautonomie

1.3.1. Allgemeine Grenzen der Verfahrensautonomie

Dabei besteht die Gefahr, dass durch den indirekten Vollzug des Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten dieses nicht überall gleichmäßig vollzogen wird. Nach dem in Art. 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet das Unionsrecht umzusetzen und abweichende Maßnahmen zu unterlassen.

Ausgehend vom Loyalitätsgrundsatz schränkt der EuGH die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in ständiger Rechtsprechung jedoch ein. Einerseits gilt dabei der Grundsatz der Effektivität, nach welchem das Verfahrensrecht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Daraus folgen eine negative und eine positive Komponente. Denn bestehende Vollzugshindernisse müssen demnach im Einzelfall unangewendet bleiben und dennoch muss der Mitgliedstaat den effektiven Vollzug sicherstellen.

Außerdem besagt der Grundsatz der Äquivalenz, dass die Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende innerstaatliche Verfahren. Demnach lässt sich schlussfolgern, dass hierdurch die besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes beziehungsweise des Diskriminierungsverbots zum Vorschein kommen.

1.3.2. Lex Manninen als Beispiel

Ein Paradebeispiel ist die Regelung des § 175 Absatz 2 Satz 2 AO in der Rechtssache Manninen. Dabei hat der § 175 Absatz 2 Satz 2 AO den Begriff lex Manninen erhalten. Demnach gilt gemäß § 175 Absatz 2 Satz 2 AO die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis für einen Steuerpflichtigen. Dadurch galt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO als nicht möglich.

Dabei gilt es zu wissen, dass der deutsche Gesetzgeber § 175 Absatz 2 Satz 2 AO als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Manninen einführte. Denn die Vorlage einer ausländischen Anrechnungsbescheinigung ist dem allgemeinen Verständnis nach ein rückwirkendes Ereignis. Somit hätte der Steuerbescheid des inländischen Gesellschafters geändert und die ausländische Körperschaftsteuer angerechnet werden können. Wegen der besonderen Anlaufhemmung in § 175 Absatz 1 Satz 2 AO hätte somit eine zeitlich unbegrenzte und auch ungewollte Änderungsmöglichkeit bestanden. Somit kam der Gesetzgeber dem zuvor und hat auch um negative fiskalische Auswirkungen zu vermeiden den § 175 Absatz 2 Satz 2 AO eingeführt.

Der EuGH hat in der Rechtssache Meilicke II entschieden, dass § 175 Absatz 2 Satz 2 AO gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Unionsrechtlich bestehende Ansprüche dürfen verfahrensrechtlich nicht rückwirkend entwertet werden. Dennoch muss dem Steuerpflichtigen nicht unbefristet Zeit gegeben werden, um seinen Anspruch durchzusetzen. Lediglich eine Übergangsfrist sollte ihm eingeräumt werden. Dies wird von den nationalen Gerichten bestimmt, wobei das FG Köln bereits einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem EuGH-Urteil anberaumt hat.

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2. Die Streitbeilegungsrichtlinie

2.1. Einführung zur Streitbeilegungsrichtlinie

2.1.1. DBA und Verständigungsverfahren

Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte desselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum mit gleichartigen Steuern vermieden oder beseitigt werden. Dennoch können DBA auch nicht immer eine Doppelbesteuerung vermeiden. Denn streitanfällige Bereiche haben oftmals eine divergierende Abkommensauslegung oder Abkommensanwendung zwischen den Vertragsstaaten sowie die konkrete Gewinnaufteilung als Hauptproblemfelder. Bei der Gewinnaufteilung spielen vor allem Verrechnungspreise oder die Definitionen was ein Stammhaus oder eine Betriebsstätte ist, eine Rolle.

Daher benötigt es Mechanismen zur Beilegung solcher Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten. Außerdem haben Steuerpflichtige ein Recht auf den Schutz ihrer Rechte. Deshalb ist in Artikel 25 OECD-MA 2017 zu diesem Zweck ein Verständigungsverfahren eingefügt worden. Das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1, 2 OECD-MA 2017 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Einzelfall geführt. Hierbei sind die Parteien des Verfahrens aber nur die Behörden der Vertragsstaaten. Sofern das Verständigungsverfahren nicht zum gewünschten Erfolg führt, sieht Artikel 25 Absatz 5 OECD-MA 2017 ein Schiedsverfahren vor. Des Weiteren sieht Artikel 25 Absatz 3 OECD-MA 2017 daneben ein Konsultationsverfahren bei Auslegungs- oder Anwendungszweifeln ohne konkreten Einzelfallbezug vor.

Daneben haben die Mitgliedstaaten auf Grundlage des Artikel 293 EG, welcher mittlerweile aufgehoben wurde, im Bereich der Verrechnungspreiskorrekturen ein Schiedsübereinkommen (EU-SchÜ) abgeschlossen. Dabei gilt es hervorzuheben, dass es sich bei dem EU-SchÜ nicht um Unionsrecht, sondern um einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag handelt. Demzufolge gibt es dafür keinen Anwendungsvorrang innerhalb der EU sowie keine Zuständigkeit des EuGH. Hierbei wurde dem Steuerpflichtigen ein partieller Rechtsanspruch auf Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeräumt.

Jedoch gibt es bei den bisherigen Verfahren zur Streitbelegung keinen effektiven Weg, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Denn lange Verfahrensdauern und der begrenzte Anwendungsbereich stehen dem im Wege. Zudem drohen durch die Reform des internationalen Steuerrechts beispielsweise mit dem BEPS-Projekt sowie Pillar I und II zukünftig noch mehr Konflikte.

2.1.2. Einführung der Streitbeilegungsrichtlinie

Hierfür sieht die EU nun die EU-Streitbeilegungsrichtlinie (SBRL) als Lösung vor. Dieses Verfahren soll einer wirksamen und effizienten Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten dienen. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte durch das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz.

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2.2. Der Anwendungsbereich der Streitbeilegungsrichtlinie

2.2.1. Persönlicher Anwendungsbereich der Streitbeilegungsrichtlinie

Die Streitbeilegungsrichtlinie betrifft gemäß Artikel 1 SBRL Verfahren zwischen Mitgliedstaaten. Dabei ist am Verfahren die jeweils zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) SBRL beteiligt. Wobei in Deutschland das BZSt diese Rolle übernimmt.

Zudem wird das Verfahren durch die Beschwerde einer betroffenen Person nach Artikel 3 Absatz 1 SBRL eingeleitet. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) SBRL ist das jede Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist. Sofern dies zutrifft ist der persönliche Anwendungsbereich, also die persönlichen Voraussetzungen, für das Verfahren erfüllt.

2.2.2. Sachlicher Anwendungsbereich der Streitbeilegungsrichtlinie

Die SBRL betrifft Streitigkeiten, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und teilweise auch von Vermögen vorsehen. Dies zielt also insbesondere auf DBA ab.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen. Denn bei Steuerstrafverfahren nach Artikel 16 Absatz 6 SBRL oder in Fällen ohne
Doppelbesteuerung, siehe in Artikel 16 Absatz 7 SBRL kann der Zugang zum Verfahren eingeschränkt werden. Außerdem gibt es durch die Streitbeilegungsrichtlinie neue Konkurrenzen auf der Ebene dieser Verfahren. Das Verfahren nach der SBRL tritt nämlich neben die bereits bestehenden Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach DBA und EU-SchÜ. Jedoch gilt es dabei einen besonders wichtigen Punkt zu beachten, da solche Verfahren bisher immer sehr lange dauern konnten. Denn durch das Einreichen einer Beschwerde nach Artikel 3 SBRL wird jedes andere laufende Verständigungs- oder Schiedsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 5 SBRL sofort beendet.

2.3. Das dreistufige Verfahren der Streitbeilegungsrichtlinie

2.3.1. Stufe 1 der Streitbeilegungsrichtlinie: Beschwerde- und Zulassungsverfahren

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 ist die Beschwerde spätestens drei Jahre nach dem Bekanntwerden der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, zeit- und inhaltsgleich bei den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten einzureichen. Dann sind die Behörden dazu verpflichtet innerhalb von sechs Monaten über die Zulassung der Beschwerde zum Verständigungsverfahren zu entscheiden oder einseitig Abhilfe zu verschaffen und somit das Problem des Steuerpflichtigen zu lösen. Sofern jedoch keine Entscheidung über eine Zulassung getroffen werden kann geschieht dies nach sechs Monaten automatisch.

Wenn beide Behörden die Zulassung ablehnen, dann bleibt der betroffenen Person noch der nationale Rechtsbehelf als Lösung. Sofern nur eine Behörde die Zulassung ablehnt, kann die betroffene Person ein Schiedsverfahren, bei welchem über die Zulassung entschieden wird, beantragen.

2.3.2. Stufe 2 der SBRL: Verständigungsverfahren

Sofern nun das Verständigungsverfahren erreicht wurde, gilt es das Problem innerhalb von zwei Jahren durch die Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 SBRL zu lösen. Hierbei ist wichtig, dass es keine letzte Instanz hierfür gibt, sondern ausschließlich die Behörden in das Verfahren involviert sind. In diesem Verfahren einigen sich die beteiligten Behörden nun bestenfalls direkt und können somit direkt Abhilfe schaffen, die betroffene Person muss der Entscheidung hierbei jedoch zustimmen.

Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann der Steuerpflichtige innerhalb von 50 Tagen ein Schiedsverfahren einleiten.

2.3.3. Stufe 3 der Streitbeilegungsrichtlinie: Schiedsverfahren

Hierbei muss innerhalb von 120 Tagen ein beratender Ausschuss eingerichtet werden. Dieser muss dann innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme formulieren. Anschließend können sich die Behörden innerhalb von weiteren sechs Monaten auf eine Lösung einigen, indem sie eine abschließende Erklärung abgeben. Dabei können die Behörden auch eine abweichende Lösung finden, sofern sie das jedoch nicht tun, müssen sie sich an die Stellungnahme des beratenden Ausschusses halten. Somit kann der ganze Prozess circa bis zu vier Jahre lang dauern bis Rechtssicherheit besteht.

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3. Fazit zur Streitbeilegungsrichtlinie

Die Streitbeilegungsrichtlinie scheint eine Verbesserung zu den bisherigen Verfahren zu sein, da es feste Deadlines und vorgeschriebene Verfahrensdauern für jeden Schritt gibt. Somit wissen die betroffenen Person genau wie lange es dauert bis Rechtssicherheit für sie besteht. Jedoch gilt es zu beachten, dass im Falle eines lange laufenden anderen Verfahrens besser auf dessen Ergebnis gewartet werden sollte, anstelle erneut einen jahrelangen Prozess zu starten.


Steuerberater für internationale Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Unternehmen spezialisiert. Bei grenzüberschreitenden Fällen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
  5. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  6. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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