Verrechnungspreisdokumentation

wichtige Vorgaben und Fristen

Verrechnungspreisdokumentation: Details und Hinweise

Internationale Verrechnungspreise muss man in Deutschland dokumentieren. Doch muss man eine entsprechende Verrechnungspreisdokumentation erst aufgrund einer Aufforderung eines Betriebsprüfers einreichen. Allerdings gilt hierbei eine Frist von 60 Tagen. Bei außergewöhnlichen Transaktionen sind hingegen nur 30 Tage als Frist zur Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation vorgesehen. Folglich ist keine Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung erforderlich. Dennoch ist eine begleitende Verrechnungspreisdokumentation durchaus sinnvoll. Denn die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ist sehr umfangreich und somit arbeitsaufwendig. Muss man diese Arbeiten dann noch innerhalb einer bestimmten Frist erledigen, dann kann dies auch kostenintensiv sein.

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In diesem Video erklären wir, wie man angemessene internationale Verrechnungspreise ermittelt.

Inhaltsverzeichnis


1. Verrechnungspreisdokumentation – Einleitung

Wenn man ein multinationales Unternehmen führt, das einerseits Waren herstellt oder ankauft, und durch ein weiteres Unternehmen den Verkauf vornimmt, dann bedingt dies eine internationale Lieferkette. Da jedoch mehrere eigene Unternehmen in den einzelnen Ländern hierbei involviert sind, muss man auch die Besteuerung in diesen Ländern betrachten (Transfer Pricing). Dabei wendet man zur Bestimmung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen gewisse Verrechnungspreismethoden an. Auf diese Weise ermittelt man auch in Deutschland den steuerpflichtigen inländischen Gewinn. Selbstverständlich gilt dies auch für das Erbringen von anderen Leistungen.

Doch muss man diese Daten eben auch für die Besteuerung der Gewinne dokumentieren. Dabei geht es auch um eine Dokumentation auf Basis aller Geschäftsvorfälle. Daher widmen wir uns in unserem vorliegenden Beitrag all jenen Aspekten, die mit der Verrechnungspreisdokumentation zusammenhängen.

2. Rechtliche Grundlagen zur Verrechnungspreisdokumentation

Es gibt gleich mehrere rechtliche Grundlagen zur Verrechnungspreisdokumentation. Die allgemeine Rechtsgrundlage zum Erstellen einer Verrechnungspreisdokumentation stellt § 90 Absatz 3 AO dar. Darin findet sich der Bezug zu § 1 AStG. Dort steht auch in Absatz 1 die Definition der Verrechnungspreise. Außerdem stellt dieser Paragraph klar, dass Verrechnungspreise als maßgebliche steuerliche Grundlagen prinzipiell dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen.

Die wichtigsten Detailregelungen zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation sind allerdings in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) enthalten. Sie ist in acht Paragraphen und einer Anlage gegliedert und informiert unter anderem über Grundsätze der Aufzeichnungspflicht, Art, Inshalt sowie Umfang der Aufzeichnungen und vielen anderen Einzelheiten.

Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO ist auch ein eigenes BMF-Schreiben erschienen, das wesentliche Aspekte hierzu nochmals präzisiert.

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3. Wen trifft die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation?

Im Prinzip tragen alle Unternehmer, die mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen oder anderen nahestehenden Personen geschäftliche Kontakt pflegen und daher Verrechnungspreise für die Besteuerung ermitteln müssen, die Pflicht zur  Verrechnungspreisdokumentation. Allerdings sind hierbei Ausnahmen vorgesehen. Denn obwohl die Verrechnungspreisdokumentation im Grunde keinen Unterschied zwischen kleinen Unternehmen und Großkonzernen macht, braucht man bei bestimmten Jahresbeträgen keine detailierte Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Denn erst wenn die Summe aller Warenlieferungen oder vergleichbarer Leistungen den Betrag von EUR 5.000.000 übersteigt, ist eine Verrechnungspreisdokumentation erforderlich. Gleichzeitig gilt aber auch noch eine weitere Regelung. Denn bei anderen geschäftlichen Transaktionen ab einer Höhe von EUR 500.000 pro Jahr trägt man ebenfalls die Pflicht einer Verrechnungspreisdokumentation. Dies könnte zum Beispiel bei Zahlung von Beraterhonoraren der Fall sein.

4. Wann muss man eine Verrechnungspreisdokumentation abgeben?

Zunächst die, zumindest auf den ersten Blick gute Nachricht: Für die jährliche Steuererklärung ist die Verrechnungspreisdokumentation irrelevant. Zwar sollten die in der Steuererklärung angesetzten Verrechnungspreise angemessen sein, aber eine ausgewiesene Verrechnungspreisdokumentation ist hierbei keinesfalls vorgeschrieben.

Jedoch muss man eine Verrechnungspreisdokumentation abgeben, wenn man durch einen Betriebsprüfer dazu aufgefordert wird. Idealerweise sollte man dann also alle Angaben in der Verrechnungspreisdokumentation bereits integriert haben. Jedoch räumt § 90 Absatz 3 AO eine Frist von 60 Tagen ein, um die Verrechnungspreisdokumentation einzureichen.

Hingegen steht nur die Hälfte dieser Frist zur Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation zur Verfügung, wenn es um Angaben zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen geht. Dabei schätzt man Geschäftsvorfälle in diesem Zusammenhang nur dann als außergewöhnlich ein, wenn Transaktionen vorliegen, die aus dem üblichen Rahmen der geschäftlichen Aktivität des Unternehmens fallen und gleichzeitig auch einen bedeutenden Einfluss auf den Gewinn ausüben. Die Zahlung von Beraterhonoraren passt hier also ebenfalls als Beispiel. Abgesehen von der verkürzten Frist zur Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation in Bezug auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, besteht die Pflicht einer zeitnahen Aufzeichnung. Die Aufzeichnung muss in diesem Sinne innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres erfolgen, um als zeitnah zu gelten.

Aufgrund der Beschränkung der Pflicht zur Abgabe einer Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen von Betriebsprüfungen kann man auf den Zweck dieser Dokumentation schließen. Denn die Verrechnungspreisdokumentation dient allein der Betriebsprüfung als Grundlage für die Beurteilung der bisherigen Besteuerung von grenzüberschreitenden Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und anderen nahestehenden Personen. Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Veranlagung, dass die in den Steuererklärungen gemachten Angaben zu Verrechnungspreisen bereits stimmig sein sollten, wenn man eine Nachversteuerung ausschließen möchte. Nur die formale Dokumentation ist hierbei unerheblich.

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5. Inhalt und Struktur der Verrechnungspreisdokumentation

Eine Verrechnungspreisdokumentation muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Weiterhin sollen die Informationen in einer Weise strukturiert sein, die ebenfalls auf gesetzlicher Verordnung basiert.

5.1. Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation

Für die Verrechnungspreisdokumentation ist eine Gliederung in einen einleitenden Teil, der Sachverhaltsdokumentation, und einen darauf basierenden zweiten Teil, der Angemessenheitsdokumentation, vorgeschrieben.

5.2. Inhalt der Sachverhaltsdokumentation

Zu den Angaben in der Sachverhaltsdokumentation zählt zunächst eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens inklusive seiner immateriellen Wirtschaftsgüter. Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen der am Unternehmen beteiligten Gesellschafter kommen dabei ebenfalls in Betracht. Weiterhin folgen Angaben zu den Geschäftsfeldern des Unternehmens sowie seinen geschäftlichen Kontakten. Dabei sind insbesondere diejenigen Geschäftskontakte relevant, die man zu im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen oder zu nahestehenden Personen vor Ort unterhält.

Ferner liefert die Sachverhaltsokumentation eine Funktions- und Risikoanalyse. Auch ihre Ergebnisse nehmen Einfluss auf die Höhe angemessener Verrechnungspreise. Hierbei steht die eigene Geschäftstrategie im Fokus dieser Analyse. Ebenso wichtig ist auch ein Bilck auf die Wertschöpfungskette des Unternehmens. Doch auch allgemeine Informationen zur Marktsituation sind in der Sachverhaltsdokumentation gut aufgehoben. Sie geben wichtige Hinweise auf die später im Detail begründete Angemessenheit der ermittelten Verrechnungspreise. Deshalb sind auch Hintergründe über die Konkurrenz oder die allgemeine Situation am Markt hierzu durchaus angebracht.

Somit liefert die Sachverhaltsdokumentation einen ersten allgemeinen Überblick über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Darauf basierend kann dann ein Betriebsprüfer einschätzen, ob eine genauere Prüfung der verwendeten Verrechnungspreise sinnvoll erscheint.

5.3. Inhalt der Angemessenheitsdokumentation

Der wirklich interessante Teil an der Verrechnungspreisdokumentation ist allerdings in der anschließenden Angemessenheitsdokumentation enthalten. Hieraus muss sich idealerweise dem Betriebsprüfer erschließen, dass die verwendeten Verrechnungspreise aus rechtlicher Sicht tatsächlich angemessen sind. Daher muss man alle gesetzlichen Vorgaben die Ermittlung der Verrechnungspreise betreffend hier einbinden. Insbesondere muss klar aus der Angemessenheitsdokumentation hervorgehen, dass die verwendeten Verrechnungspreismethoden tatsächlich zutreffend angewandt und fundiert sind. Oder anders betrachtet: Mit der Verrechnungspreisdokumentation muss man die Betriebsprüfer davon überzeugen, dass sie in der gleichen Situation die selben Verrechnungspreise angesetzt hätten.

5.4. Nachweise und andere Dokumente

Um die Ausführungen in der Verrechnungspreisdokumentation zu untermauern fügt man ihr auch eine Reihe an Dokumenten und anderen Unterlagen bei. Dazu zählen Verträge, Preislisten und Rechnungen aller Art. Zweck dieser Beifügungen ist natürlich, dass ein Betriebsprüfer auf Basis all dieser Informationen ein schlüssiges Bild vom Unternehmen erhält. Dies soll ihn selbstverständlich zum Fazit führen, dass die angesetzten Verrechnungspreise angemessen sind.

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6. Fazit zur Verrechnungspreisdokumentation

Doch was geschieht, wenn die Betriebsprüfung abweichende Verrechnungspreise feststellt? Und was ist, wenn man die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation verletzt oder gar ganz vernachlässigt? Wie relevant ist diese Thematik für ein kleines oder mittelständisches Unternehmen überhaupt?

6.1. Feststellung abweichender Verrechnungspreise

Befindet ein Betriebsprüfer die in den vorangegangenen Steuererklärungen angesetzten Verrechnungspreise als zu hoch, folgt daraus, dass der Gewinn zu niedrig angesetzt war. Ergo muss man den Differenzbetrag nachversteuern. Dabei ist dies ein Sachverhalt, der mehrdimensional Wirkung entfaltet. Schließlich bedeutet dies ja im Umkehrschluss, dass man im Ausland zu hohe Steuern gezahlt hat. Beließe man dies nach einer Nachversteuerung in Deutschland jedoch bei diesem Status, käme dies einer partiellen Doppelbesteuerung gleich. Allerdings dürfte die Bereitschaft des ausländischen Fiskus, die Steuer zu seinen Ungunsten zu korrigieren, allenfalls gering sein.

Da wir hierbei davon ausgehen, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vorliegt (sonst käme es ohnehin zu einer unvermeidlichen Doppelbesteuerung), bliebe als einziger Ausweg eine Beilegung des Streitfalls im Rahmen eines Verständigungsverfahrens. Jedoch sollte man die Zeitspanne zur Klärung in diesem Verfahren eher auf Jahre denn auf Monate oder gar Wochen ansetzen.

Allein schon aus diesem Grund sollte eine umfassende fachkundige Betreuung im Rahmen der laufenden Buchhaltung sinnvoll erscheinen.

6.2. Konsequenzen der Missachtung der Dokumentationspflicht

Ist es dann vielleicht sinnvoll, gleich ganz auf diese aufwendige und risikobehaftete Verrechnungspreisdokumentation zu verzichten? Keineswegs! Denn allein die Tatsache, dass eine angeforderte Verrechungspreisdokumentation ausbleibt, hat finanzielle Konsequenzen. Bereits ab dem ersten Tag des Verstreichens der Frist können dabei Strafen von jeweils EUR 100 entstehen. Darüber hinaus liegt der Höchstbetrag der Strafe bei EUR 1.000.000, ohne dass dabei die Steuer mit abgegolten wäre. Denn dann darf im Rahmen der Betriebsprüfung auch eine Schätzung in Frage kommen.

Wenn jedoch die auslandsbezogenen geschäftlichen Transaktionen komplex und umfangreich sind, dann dürften selbst 60 Tage ein zu knapp bemessener Zeitraum sein, um eine Verrechnungspreisdokumentation fristgerecht zu realisieren. Daher lautet die Empfehlung hierbei, dass man am besten parallel zu den laufenden Geschäften auch die Ermittlung der angemessenen Verrechnungspreise betreibt. Flankieren sollte man dies durch ein Zusammentragen von Informationen, die sich aus der laufenden Buchhaltung ergeben und bei einer eventuellen späteren Betriebsprüfung für die Verrechnungspreisdokumentation relevant werden. Auf diese Weise, ließe sich die Verrechnungspreisdokumentation relativ leicht und schnell fristgerecht erstellen.

6.3. Wie relevant ist die Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen einer Betriebsprüfung?

Vor vielen Jahren, als zumindest die deutsche Wirtschaft noch weit vor dem heutigen Ausmaß der Globalisierung entfernt war, mag es nur in gewissen Fällen zu einer genaueren Prüfung der Verrechungspreisdokumentation gekommen sein. Zumindest kleinere und mittelständische Unternehmen waren kaum davon betroffen. Doch je öfter sich auch Unternehmen in diesen Größenklassen mit ausländischen Tochterunternehmen in Kooperationen begeben, desto mehr interessiert sich auch der Fiskus für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Verrechungspreise. Die logische Folge daraus ist, dass Betriebsprüfungen ihren Fokus mittlerweile auch verstärkt auf diese Sachverhalte richten. Daher sollte man auch aus diesem Grund alle in diesem Zusammenhang bestehende Pflichten einhalten. Denn ganz gleich wie aufwendig dies sein mag, es ist bei Weitem die günstigste Alternative.

Wenn also auch Sie die Pflicht zur Erstellung einer Verrechungspreisdokumentation tragen, dann können Sie sich vertrauensvoll an uns richten. Wir haben uns als eine der renomiertesten Steuerberatungskanzleien in Deutschland auf das internationale Steuerrecht spezialisiert und unterstützen unsere Mandanten regelmäßig bei Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen sowie ihrer gesetzeskonformen Dokumentation. Rufen Sie uns an und überzeugen Sie sich selbst von unserem kompetenten, freundlichen Service.


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