Wegzugsteuer vermeiden – Wegzug ins Ausland ohne Doppelbesteuerungsabkommen
Wenn ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland ziehen möchte, dann führt dies in der Regel zu einer Wegzugsteuer. Dabei erhebt Deutschland eine Steuer auf den Gewinn der angenommenen Veräußerung der GmbH-Beteiligung. Dadurch stellt Deutschland sicher, dass durch den Wegzug des GmbH-Gesellschafters ein zukünftiger Gewinn des Verkaufs der GmbH-Anteile in Deutschland steuerlich relevant bleibt. Dabei gibt es zwei wichtige Voraussetzungen für die Erhebung der Wegzugsteuer. Zum Einen ist es der Wegzug selbst. Damit ist gemeint, dass nach dem Wegzug kein weiterer Wohnsitz in Deutschland verbleibt. Zum anderen findet ein Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands auf den Gewinn zukünftig verkaufter GmbH-Anteile auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland statt. Falls nun ein GmbH-Gesellschafter in ein Land zieht, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, dann kann er die Wegzugsteuer vermeiden, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz beibehält.
Wegzug ins Ausland ohne Doppelbesteuerungsabkommen
In diesem Video erklären wir, wie Sie als GmbH-Gesellschafter ohne Wegzugsteuer ins Ausland ziehen können.
1. Aus welchem Grund gibt es die Wegzugsteuer?
Die Wegzugsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland erhoben wird, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ins Ausland zieht. Da dies zumeist GmbH-Gesellschafter sind, verwenden wir diese geläufige Kennzeichnung im Folgenden stellvertretend für alle anderen von der Wegzugsteuer gesetzlich betroffenen Personen. Dabei ist die Wegzugsteuer eine vorbeugende Besteuerung auf einen Veräußerungsgewinn von Beteiligungen, die in Deutschland stattfinden würde, wenn der Gesellschafter den Verkauf hierzulande abschließen würde. Mit anderen Worten versucht die Bundesrepublik mit der Wegzugsbesteuerung lediglich das Recht zu wahren, dass ihr ohne Umzug des steuerpflichtigen Gesellschafters ohnehin zusteht.
Dazu geht man davon aus, dass die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Wegzugs des Gesellschafters erfolgt, und zwar so, als wenn zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf der GmbH in Deutschland stattfinden würde. Diese fiktive Veräußerung ist in § 6 AStG gesetzlich fixiert.
2. Wegzugsteuer – Kriterien zur Besteuerung
Um nun zu verstehen, wann eine Wegzugsteuer auf GmbH-Gesellschafter zukommt, die ins Ausland ziehen möchten, sind insbesondere drei Kriterien ausschlaggebend. Einerseits muss der GmbH-Gesellschafter vor seinem Umzug ins Ausland mindestens für zehn Jahre durchgehend im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Zweitens kommt die Wegzugsteuer zur Anwendung, wenn er jeglichen Wohnsitz im Inland aufgibt. Und drittens muss durch den Wegzug des Gesellschafters Deutschland die Steuerhoheit über den zukünftigen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligungen verlieren. Da die Regelung der Steuerhoheit für gewöhnlich über ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland des wegziehenden GmbH-Gesellschafters stattfindet, ist dies maßgebend.
Daher werfen wir nun einen Blick in die meist dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung entlehnte Regelung entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen hierzu. Dort steht, dass in der Regel das Besteuerungsrecht bei dem Land liegt, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Und das ist bei unseren Betrachtungen hier zumeist das Ausland. Damit verliert Deutschland nach dem Wegzug des GmbH-Gesellschafters die Hoheit über die Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf seiner GmbH-Anteile.
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3. Wie man auf gesetzlicher Basis die Wegzugsteuer vermeiden kann
Ausgestattet mit dem Wissen über die Mechanismen, die bei einem Wegzug eines GmbH-Gesellschafters zur Wegzugsteuer führen, können wir nun überlegen, wie man diese Steuer vermeiden kann. Schließlich kann, je nach Wert der GmbH-Anteile, eine hohe Steuer entstehen, ohne dass dabei tatsächlich ein Gewinn entstanden wäre.
3.1. Prüfung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht vor dem Wegzug
Zunächst sollte man prüfen, ob man die Voraussetzung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt. Denn nur wenn der Steuerpflichtige mehr als zehn Jahre durchgängig in Deutschland steuerpflichtig war, besteht Bedarf nach einer alternativen Lösung zur Vermeidung der Wegzugsteuer
3.2. Wegzug in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen
Falls jedoch ein wegziehender GmbH-Gesellschafter tatsächlich länger als zehn Jahre am Stück in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist, dann sollte man den Wegzug dahingehend planen, dass das Zielland bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat. Denn dann kann man die Wegzugsteuer vermeiden, indem man in Deutschland einfach weiterhin steuerpflichtig bleibt. Dazu ist folgender Ansatz relevant.
Obwohl man von Deutschland ins Ausland fortzieht, sollte man noch einen Wohnsitz im Inland beibehalten. Denn der Wohnsitz in Deutschland bedeutet dann, dass auch weiterhin eine Steuerpflicht gegenüber Deutschland besteht. Dabei bedeutet Wohnsitz, dass man die Fähigkeit besitzt, Zutritt zu einem Wohnraum zu erlangen, ohne dabei auf Dritte angewiesen zu sein. Mit anderen Worten genügt ein Schlüssel zu einem Wohnraum, um einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen. Das kann zum Beispiel ein separates Gästezimmer bei der Verwandtschaft oder Bekanntschaft sein, dass einem allein zur Verfügung steht.
4. Wegzugsteuer vermeiden – weitere Konsequenzen bei Wegzug ins Ausland
4.1. Wegzugsteuer vs. doppelte Steuerpflicht
Also bedeutet ein Wegzug aus Deutschland keine Wegzugsbesteuerung, solange man in ein Land zieht, mit dem die Bundesrepublik kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, und dabei einen Wohnsitz hierzulande beibehält. Allerdings bedeutet dies auch, dass man durch den Wohnsitz steuerlich weiterhin an Deutschland gebunden ist. Dadurch kann es, je nach dem in welches Land man wegzieht, zu einer doppelten Besteuerung gewisser oder sogar aller Einkünfte weltweit kommen. Denn wenn die neue Heimat ein Steuerregime hat, bei der ebenfalls das Welteinkommensprinzip gilt, dann findet auch dort die Besteuerung der Dividenden der deutschen GmbH oder des Geschäftsführergehalts statt, die der GmbH-Gesellschafter möglicherweise bezieht. Dagegen sind die Einkünfte aus Deutschland steuerlich irrelevant, wenn die neue Heimat nach dem Territorialitätsprinzip besteuert. Zwar fallen dann dort generierte Einkünfte auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland an und bedeuten somit ebenfalls eine Doppelbesteuerung. Jedoch kann man dies schon im Voraus einplanen.
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4.2. Steuerentstrickung: Funktionsverlagerung statt Wegzugsteuer?
Allerdings sollte man hierbei darauf achten, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft dann keineswegs von einem mit der GmbH verbundenen ausländischen Unternehmen aus erfolgt. Denn dies würde dann als Funktionsverlagerung gelten. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch hierbei zur Besteuerung eines mit der Verlagerung der Funktion der Geschäftsführung verbundenen fiktiven Gewinns. Auch wenn die Geschäftsleitung als Funktionsbereich des Unternehmens eher einen geringen Anteil des Werts der GmbH ausmacht, sollte man, um alle steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen, auch die Funktionsverlagerung beachten.
5. Wegzugsteuer vermeiden: für wen lohnt sich dieses Modell?
Im Grunde geht es bei dem hier vorgestellten Modell einzig und allein um die Möglichkeit, die Wegzugsteuer eines GmbH-Gesellschafters bei seinem Wegzug aus Deutschland zu vermeiden. Also steht weder eine Optimierung seiner eigenen Steuern noch die seiner GmbH im Vordergrund. Vielmehr ist mit Hilfe dieses Modells die Voraussetzung geschaffen worden, dass ein GmbH-Gesellschafter aus rein privaten Gründen ins Ausland ziehen kann, ohne dass dabei eine Wegzugsteuer anfällt. Natürlich ist dies nur dann sinnvoll, wenn die neue Heimat nach dem Territorialitätsprinzip besteuert. Denn wenn dort das Steuerregime stattdessen nach dem Welteinkommensprinzip besteuert, dann hat dies die doppelte Besteuerung aller Einkünfte in beiden Ländern zur Folge.
Zum Glück gibt es noch eine Reihe von Ländern, mit denen Deutschland noch kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Darunter sind auch einige Länder, die zwar als Steueroasen gelten, doch geht es ja bei unserem Modell keineswegs um die Steuerersparnis bei der laufenden Besteuerung durch den Wegzug, sondern um private Aspekte. Denn unter den Steueroasen gibt es auch etliche Länder, die man allgemein als Südseeparadiese kennt. Manche dieser Länder weisen sogar ein günstiges Steuerregime auf, sodass man dabei die doppelte Besteuerung auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden kann. Einige Beispiele hierzu sind Barbados, Belize, Nicaragua, Vanuatu oder Nauru.
6. Vermeiden Sie die Wegzugsteuer durch fachliche Beratung
Ganz gleich, ob nun steuerliche oder private Gründe bei Ihrer Entscheidung zum Wegzug aus Deutschland von zentraler Bedeutung sind, wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie sich als GmbH-Gesellschafter schon vorab gründlich informieren und auf fundierter Expertise basierend Ihre Entscheidungen treffen. Denn andernfalls können Sie mit Überraschungen rechnen, die man mit einer fachlichen Beratung durch einen auf das internationale Steuerrecht spezialisierten Steuerberater vermeiden kann. Denn eines ist sicher: das Steuerrecht der Bundesrepublik kann man als Betroffener in Punkto Wegzugsteuer durchaus als Einschränkung der Personenfreizügigkeit wahrnehmen.
Wenn also auch Sie als GmbH-Gesellschafter mit einem Wegzug aus Deutschland liebäugeln, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir helfen Ihnen gerne, eine maßgeschneiderte Lösung zu Ihrem Vorhaben zu finden.
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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Vermeidung der Wegzugsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Internationales Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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