Wegzugssteuer: Erlass & Stundung in besonderen Fällen

§ 6 AStG

Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Erlass & Stundung in besonderen Fällen

Hinweis: dies ist ein Beitrag nach alter Rechtslage! Informationen zur neuen Rechtslage bietet unser Beitrag 2022 kommt die neue Wegzugsteuer – welche Änderungen bringt sie?

Beim Wegzug von GmbH-Gesellschaftern ins Ausland, setzt das Finanzamt die Wegzugsteuer nach § 6 AStG fest. Zur Wegzugsbesteuerung, der Berechnung der Steuer und Strategien zur Reduzierung dieser, hatten wir bereits informiert. Mit der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2004 zur französischen Wegzugsteuer wurde die Vorschrift angepasst und bietet Steuerpflichtigen nun die Möglichkeit die Wegzugsteuer stunden zu lassen. In machen Fällen ist sogar der teilweise Erlass der Steuer möglich.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
07. November 2018 Wegzugsbesteuerung die Bewertung von GmbH-Anteilen 
10. November 2018 Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Erlass & Stundung in besonderen Fällen (dieser Beitrag)
12. November 2018 Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei GmbH-Gesellschafter
20. Mai 2019 Wegzugsbesteuerung: Berechnen – Stundung – Erlass – Vermeidung

Unser Video:
Wegzugsteuer

Hier erklären wir Ihnen wann Wegzugsteuer anfällt, wie Sie diese sparen und was es sonst noch wichtiges zu beachten gibt.

1. Allgemeine Hinweise zur Wegzugsteuer

Verzieht ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland, erkennen die beiden Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht  für eine spätere Veräußerung der GmbH-Anteile ab. Der Gesetzgeber unterstellt deshalb im Zeitpunkt des Wegzugs eine fiktive Veräußerung des GmbH-Anteils des verzogenen Gesellschafters.

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde die Vorschrift nun etwas eingeschränkt und entsprechend angepasst.


2. Stundung der Wegzugsteuer

2.1. Festsetzung der Steuer (= Berechnung der Steuer)

Beim Wegzug des GmbH-Gesellschafters darf das Finanzamt weiterhin die Steuer festsetzen, als wäre es zu einer tatsächlichen Veräußerung des GmbH-Anteils gekommen. Für diesen Zweck gilt der sogenannte gemeine Wert bzw. Verkehrswert als fiktiver Verkaufserlös. Nach Abzug der Anschaffungskosten der Beteiligung, die in der Regel dem Anteil am Stammkapital entsprechen, ergibt sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.

2.2. Anschließend: Stundung der Wegzugsteuer

Durch die EuGH Rechtsprechung muss die Steuer nun zinslos, unbefristet und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Dies geschieht in der Regel von Amts wegen, also ohne das Zutun des Steuerpflichtigen. Der Antrag auf Stundung kann dennoch aus Gründen der absoluten Sicherheit gestellt werden.

2.3. Jährliche Nachweispflicht

Zur Nutzung der Stundung, muss der Steuerpflichtige jährlich den Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbringen, dass sich der Anteil an der GmbH weiterhin in seinem Eigentum befindet und, dass er weiterhin in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist. Die zinslose Stundung gilt dann solange, bis eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der GmbH-Gesellschafter veräußert die Anteile tatsächlich
  2. Der Steuerpflichtige verzieht in ein Drittland (nicht EU-Ausland)
  3. Der GmbH-Gesellschafter kommt seinen Nachweispflichten nicht nach (schriftliche Bestätigung, dass sich die Anteile weiterhin in seinem Eigentum befinden)

Tritt eines der Ereignisse ein, beendet das Finanzamt die Stundung der Wegzugsteuer und fordert diese ein.

Hinweis: Die Möglichkeit der Stundung besteht nur, wenn der GmbH-Gesellschafter in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verzieht. Beim Wegzug in ein Drittland, wird die Steuer sofort fällig.

Haben Sie Fragen zur
Wegzugsteuer

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Erlass der Wegzugsteuer

3.1. Möglichkeit 1: Rückkehr nach 5 oder 10 Jahren

In § 6 Abs. 3 AStG ist ausdrücklich geregelt, dass die Steuer rückwirkend zu erlassen ist, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren nach seinem Wegzug wieder nach Deutschland zurückkehrt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Dauer auf zehn Jahre zu verlängert. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er aus beruflichen Gründen ins Ausland verzogen ist.

3.2. Möglichkeit 2: Billigkeitsantrag bei Wertverlust nach Wegzug

Für den Fall der späteren Veräußerung kommt auch der teilweise Erlass der Wegzugsteuer in Betracht, wenn der tatsächliche Veräußerungsgewinn geringer als der ursprüngliche gemeine Wert beim Wegzug ist. Das Finanzamt darf den übersteigenden Teil des Veräußerungsgewinns nicht mehr berücksichtigen und erlässt deshalb die hierauf entfallende Steuer.

Fall:

Beim Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins EU-Ausland wird auf Grundlage des gemeinen Werts ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe von TEUR 3.000 festgestellt. Hierauf wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, sodass 40 % des Veräußerungsgewinns (TEUR 1.200) steuerfrei sind. 60 % (TEUR 1.800) unterliegen der Besteuerung mit dem maximalen Einkommensteuersatz von 45 %. Es ergibt sich eine Wegzugsteuer von EUR 810, die das Finanzamt zunächst zinslos, unbefristet und ohne Sicherheitsleistung stundet.

Zwei Jahre nach dem Wegzug verkauft der GmbH-Gesellschafter seinen Anteil tatsächlich. Er erzielt einen Veräußerungsgewinn in Höhe von TEUR 2.500. Nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bleibt ein steuerpflichtiger Anteil von TEUR 1.500 (60 %), auf den eine Einkommensteuer von EUR 675 entfällt.

Folge:

Das Finanzamt kann nun die Stundung der Wegzugsteuer in Höhe vom EUR 675 aufheben und den übersteigenden Teil der ursprünglich festgesetzten Wegzugsteuer (EUR 135) erlassen.


Steuerberater für die Wegzugsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Wegzugsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum internationalen Steuerrecht
  2. Beratung zur Wegzugsteuer, insbesondere zur strategischen Reduzierung
  3. Bewertung des Verkehrswerts
  4. Stellung von Anträgen zur Stundung und Erstattung
  5. Erstellung der dazugehörigen Einkommensteuererklärung
  6. Betreuung english speaking clients

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.