Corona-Soforthilfe

Ertrag- & Umsatzsteuerpflicht

Corona-Soforthilfe: Wann ist sie zu versteuern?

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsschließungen auf Grund der Corona-Pandemie abzumildern, können Solo-Selbstständige, Angehörige der freien Berufe und kleinen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten die sogenannte Corona-Soforthilfe beantragen. Dabei handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss. Fraglich erscheint, wie diese Zuschüsse steuerlich zu behandeln sind.

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1. Die Corona-Soforthilfe

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss, der gezahlt wird, um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Um diesen Zuschuss zu erhalten muss der Beantragende nachweisen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich von der Krise betroffen ist. Der Zuschuss besteht aus einer Geldzahlung, die nicht an die Erbringung einer Gegenleistung oder an eine Investition gebunden ist. Überdies ist sie nur in bestimmten Fällen zurückzuzahlen. Antragsberechtigt sind inländische Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Die einzelnen Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung übernommen.

2. Ertragsteuer und Corona-Soforthilfe

Unter den genannten Merkmalen der Corona-Soforthilfe ist nun zu klären, wie diese steuerliche zu behandeln ist. Bei dieser Frage ist zum einen zwischen der Ertragsteuer und der Umsatzsteuer zu unterscheiden. Bei der Ertragsteuer ist weiterhin maßgeblich, ob das Unternehmen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.

2.1. Verwendung der Corona-Soforthilfe maßgeblich

Die Corona-Soforthilfe soll sowohl der Einkommen- als auch der Körperschaftsteuer unterliegen. Dafür ist aber erforderlich, dass die Zuschüsse betrieblich veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG e contrario). In diesem Rahmen ist maßgeblich, aus welchem Grund der Zuschuss gezahlt wird. Sobald ein Teil des Geldes auch zur Deckung des privaten Lebensunterhalt gezahlt wird, lässt sich an der betrieblichen Veranlassung durchaus zweifeln.

In Nordrhein-Westfahlen wurde bei Zahlung der Corona-Soforthilfe beispielsweise zunächst davon ausgegangen, dass die Gelder auch für private Zwecke verwendet werden können. Erst am 1.4.2020 wurde die Einschränkung getroffen, dass das Geld nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen genutzt werden darf. Ab diesem Zeitpunkt soll lediglich der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II also insbesondere zum Arbeitslosengeld erleichtert werden. Auf Grund dessen hat das Land Nordrhein-Westfahlen entschieden, dass Solo-Selbstständige, die den Antrag auf Corona-Soforthilfe im März oder April 2020 gestellt haben, einmalig 2.000 Euro davon nutzen können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ansonsten darf das Geld aber lediglich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden.

Es ist daher durchaus vertretbar, die 2.000 Euro, die auch für den Lebensunterhalt verwendet werden dürfen, nicht als beruflich veranlasst anzusehen. Unter dieser Annahme handelt es sich bei den 2.000 Euro um eine Privateinlage, die dann den Gewinn wieder mindert und daher gewinnneutral ist. Dann unterliegen die 2.000 Euro keiner Einkommensteuer, sondern sind der privaten Sphäre zuzurechnen. Erforderlich wäre dazu, dass der Steuerpflichtige eindeutig nachweisen kann, dass er die 2.000 Euro der Corona-Soforthilfe zulässigerweise zur Deckung von Privataufwendung verwendet hat.

Anders wäre dies hingegen bei körperschaftsteuerpflichten Personen zu beurteilen. Dort existiert kein Privatbereich. Dort wären also auch die 2.000 Euro zu versteuern.

2.2. Corona-Soforthilfe bei Betriebsvermögensvergleich

Wird der Zuschuss aber zu betrieblichen Zwecken verwendet, so ist im Rahmen der Einkommensteuer zwischen der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG) und Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) zu differenzieren.

Der Zuschuss erhöht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 238 HGB) den handelsrechtlichen Gewinn. R 6.5 Absatz 2 EStR sieht ein Wahlrecht für Zuschüsse vor. Demgemäß kann sich der Steuerpflichtige für eine erfolgsneutrale Behandlung von Zuschüssen entscheiden. Mithin kann er den Zuschussbetrag von den Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, für das der Zuschuss geleistet wurde abziehen. Soforthilfen werden aber gezahlt, damit der Unternehmer trotz den Verlusten weiterhin laufende Zahlungen leisten kann. Daher lassen sich die Zuschüsse weder den Anschaffungs- noch den Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu ordnen. Mithin ist auch das Wahlrecht des R 6.5 Absatz 2 EStR nicht einschlägig. Überdies sind auch keine anderen Steuerbefreiungsvorschriften ersichtlich. Daher ist die Corona-Soforthilfe, die zu betrieblichen Zwecken verwendet wird, zu versteuern.

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2.3. Einnahmen-Überschussrechnung und Corona-Soforthilfe

Freiberufler und nicht Buchführungspflichtige ermitteln ihren Gewinn regelmäßig durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG). Mit entsprechender Begründung, wie oben findet auch hier das Wahlrecht nach R 6.5 Absatz 2 EStR keine Anwendung. Daher sind auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung die Zahlungen im Wege der Soforthilfe als Betriebseinnahmen zu erfassen und erhöhen im Zeitpunkt des Zuflusses den steuerlichen Gewinn (§ 11 EstG).

2.4 Auswirkungen

Weiterhin ist zu geklärt, welche Auswirkungen die Pflicht zur Versteuerung der Corona-Soforthilfe hat. Ist der Grundfreibetrag von 9.408 Euro für 2020 nicht überschritten ergeben sich aus der Steuerbarkeit keine Auswirkungen. Ist trotz des Zuschusses ein Verlust entstanden ist bei dem Verlustvortrag in den künftigen Jahren der Sofortzuschuss hinaus zurechnen. Die Steuerpflichtigkeit des Zuschusses übt sich zudem erst aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss.

3. Corona-Soforthilfe und Umsatzsteuerpflicht

Anders zu beurteilen ist hingegen die Umsatzsteuer auf die Corona-Soforthilfe. Die Corona-Soforthilfe erfolgt nicht auf Grund eines Leistungsaustausches. Mithin liegt keine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor. Daher handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um echte, nicht steuerbare Zuschüsse.

Aus diesem Grund ist die Corona-Soforthilfe weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Weiterhin sind die Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug) oder 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Grund dafür ist, dass dies Kennzahlen nicht für echte Zuschüsse vorgesehen sind. Daher ist darauf zu achten, dass hier auch keine Eintragungen vorgenommen werden. Ansonsten kann es auf Seiten des Finanzamtes zu Rückfragen kommen. Das kann zur Folge haben, dass sich die Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Erstattungen der angemeldeten Vorsteuer-Überhänge zeitlich verzögern. Weiterhin scheidet auch eine Einbeziehung der Corona-Soforthilfe in die Kleinunternehmerprüfgrenze nach § 19 Absatz 1 UStG aus.


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