Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem EStG

Wann liegen gewerbliche Einkünfte vor?

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind der Mittelpunkt des Einkommensteuergesetzes (EStG) schlechthin. Denn immerhin fallen die meisten unternehmerischen Einkünfte (sowie sämtliche Gewinne der Kapitalgesellschaften) unter ebendiesen Begriff. Daher werfen wir heute einen Blick auf die Grundlagen des § 15 EStG und schauen uns zusätzlich an, welche Möglichkeiten Sie für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns haben!

Unser Video:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb

In diesem Video erklären wir, welche Grundsätze Sie bei den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen: Wann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor?

Das EStG unterscheidet zwischen laufenden und einmaligen Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinne). Diesen Erträgen, geregelt in § 16 und § 17 EStG, widmen wir dabei einen eigenen Beitrag. In diesem legen wir den Fokus entsprechend auf die laufenden Erträge, die § 15 EStG abschließend regelt.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen drei Oberbegriffen:

  • Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (Gewerbebetrieben)
  • Gewinnanteile von Mitunternehmern aus Personengesellschaften wie OHG und KG
  • Gewinnanteile von persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG auf Aktien (KGaA)

1.1 Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen

Ein gewerbliches Unternehmen setzt zunächst eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmerin oder Unternehmer voraus. Zweckmäßig ist dabei, zunächst eine Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit der Freiberufler (§ 18 EStG) vorzunehmen. Freiberufler sind unter anderem Anwälte, Ärzte, Journalisten, Steuerberater, Notare und Ingenieure. Auch die schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Betätigung fällt unter § 18 EStG.

Haben wir hier keinen Freiberufler, handelt es sich um einen Gewerbetreibenden. Klassischerweise erzielen zum Beispiel Händler Einkünfte aus Gewerbebetrieb.  

1.2 Gewinnanteile von Mitunternehmern

Die Anteile am Gewinn von Mitunternehmern sind ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mitunternehmer ist dabei eine natürliche Person, die

  • an einer Personengesellschaft (PG) beteiligt ist,
  • dort Mitunternehmerinitiative entfalten kann und
  • ein Mitunternehmerrisiko trägt.

„Initiative“ ist dabei gleichzusetzen mit dem Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, zum Beispiel durch ein Abstimmungsrecht. „Risiko“ trägt, wer sowohl am Gewinn als auch am Verlust der PG beteiligt ist.

1.3 Gewinnanteile eines KGaA-Gesellschafters

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist zwar per Gesetz eine Kapitalgesellschaft, enthält aber viele Merkmale einer Personengesellschaft. Anstelle eines Vorstandes sind es hier sogenannte Komplementäre, die betriebliche Entscheidungen treffen. Diese haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für Schulden der KGaA, sind aber auch am Vermögen und an Gewinnen beteiligt. Derartige Gewinne sind dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Komplementär keine Beteiligung am Stammkapital innehat. 

„Kommanditisten“ einer KGaA unterliegen keiner persönlichen Haftung. Ihre Einkünfte (Gewinnausschüttungen) unterliegen der Kapitalertragsteuer, da sie zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

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2. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach HGB und EStG

Das EStG ermöglicht es, die Einkünfte auf mehrere Arten zu ermitteln. Da Personengesellschaften ihr Einkommen bereits auf dieser Ebene ermitteln, ist für die Ausübung eines Wahlrechts auf Ebene der Gesellschafter kein Raum mehr. Klassischerweise können also nur Einzelgewerbetreibende zwischen zwei Wegen wählen:

  • Bilanzierung, auch Betriebsvermögensvergleich (BVV) genannt
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

2.1 Der Betriebsvermögensvergleich

Hinter dem Betriebsvermögensvergleich versteckt sich die klassische Bilanzierung, die wir auch „doppelte Buchführung“ nennen. Warum doppelt? Nun, weil Sie sowohl durch die Bilanz selbst als auch mit der korrespondierenden Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf denselben Gewinn kommen. Kaufleute sind bereits nach dem HGB zur Bilanzierung verpflichtet. Andere Steuerpflichtige haben das Wahlrecht, solange 

  • ihr Gewinn die Grenze von 60.000 Euro oder
  • ihr Umsatz die Grenze von 600.000 Euro

(noch) nicht erreicht hat (§ 141 Abgabenordnung, AO). In § 140 AO ist hingegen normiert, dass die Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen – insbesondere dem HGB – ins Steuerrecht durchschlägt. Oder anders ausgedrückt: Wer nach Handelsrecht zu bilanzieren hat, ist dazu auch auf der steuerlichen Seite verpflichtet.

Ermitteln Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen der Bilanzierung, wirken sich Einnahmen und Ausgaben jeweils mit ihrer wirtschaftlichen Entstehung aus. Keine Rolle spielt, wann ein Betrag auf Ihrem Konto eingeht oder von diesem abfließt. Am Jahresende lesen Sie den Gewinn aus der Bilanz ab, indem Sie das Anfangs- mit dem Endvermögen vergleichen.

Beispiel: Sie erhalten am 30.12.2022 eine Rechnung über EUR 10.000, die Sie am 05.01.2023 bezahlen. Zum 31.12.2022 erfassen Sie bereits eine (gewinnmindernde) Verbindlichkeit.

2.2 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Ein Wahlrecht, Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb mithilfe der EÜR zu ermitteln, haben Sie nach § 4 Absatz 3 EStG, wenn nach anderen Vorschriften (gemeint ist vor allem die AO) keine Buchführungspflicht besteht. In der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie nicht nach der wirtschaftlichen Entstehung, sondern nach ihrem tatsächlichen Zu- oder Abfluss.

Anhand des obigen Beispiels: Sie haben die Rechnung vom 30.12.2022 am 05.01.2023 überwiesen. Damit tritt auch die steuerliche Auswirkung (Gewinnminderung) erst im Jahr 2023 ein.

3. Versteuerung der ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der regulären Einkommensteuer von bis zu 45 %. Maßgeblicher Besteuerungszeitpunkt ist dabei das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Hier gibt es einen einfachen und – wie so oft im deutschen Steuerrecht – einen Ausnahmefall:

  • Einfacher Fall: Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, es beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
  • Ausnahmefall: Das abweichende Wirtschaftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04. des Folgejahres (Beispiel). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher vollständig im Folgejahr zu erfassen. Eine zeitanteilige Berechnung, etwa für acht Zwölftel im Jahr 2021 und vier Zwölftel im Jahr 2022, sieht das Gesetz nicht vor.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Ausland erzielt wurden, aber durch die unbeschränkte Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, ermitteln Sie ebenfalls nach den genannten Grundsätzen (Gewinnermittlung und Wirtschaftsjahr).

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  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft

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