Neuregelungen

Zur erfolgsabhängigen Vergütung

Erfolgsabhängige Vergütungen für Rechtsanwälte können jetzt umfassender vereinbart werden!

Die Vergütung für Rechtsanwälte ist in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Seit dem 1.10.2021 gibt es durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wichtige Änderungen für die anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen. Dabei wird insbesondere die Möglichkeit erweitert, eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren. Wir geben einen Überblick über die Änderungen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Verbot der erfolgsabhängigen Vergütung § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO

§ 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO verbietet erfolgsabhängige Vergütungen grundsätzlich. Das gilt aber nur, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Diese Regelung ist unverändert geblieben. Dennoch erlaubt nun § 4a RVG in einem weitem Maße die Erfolgshonorare. Daher hat sich die Rechtslage trotz fehlender Änderung des grundsätzlichen Verbotes in § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO drastisch geändert.

2. Was ist eine erfolgsabhängige Vergütung?

Gemäß § 49b BRAO ist es dem Rechtsanwalt grundsätzlich verboten, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Dazu verhalten sich auch erfolgsabhängige Vergütungen. Erfolgsabhängige Vergütungen sind Vergütungen, die an sich oder in ihrer Höhe von dem Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags erhält. Ein Erfolgshonorar liegt hingegen nicht vor, wenn sich die gesetzlichen Gebühren ohne Erfordernis der Erfüllung weiterer Bedingungen erhöhen.

Erfolgsabhängige Vergütungen können daher im Widerspruch zu dem gesetzlichen Mindesthonorar stehen. Deswegen sind diese erfolgsabhängigen Vergütungen auch grundsätzlich verboten. Dennoch bedarf es im Einzelfall Regeln, die die Erhebung eines Erfolgshonorars ermöglichen. Diese sind in § 4a Absatz 1 RVG geregelt.

3. Wann ist die erfolgsabhängige Vergütung möglich?

Bislang war eine erfolgsabhängige Vergütung durch einen Rechtsanwalt nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach dem 01.1o.2021 werden diese Möglichkeiten aber erheblich erweitert. Die Neuregelung des § 4a Absatz 1 RVG eröffnet in drei weiteren Fällen die Möglichkeit des Erfolgshonorars.

Diese Änderungen beruhen auf sogenannten Legal-Tech-Angeboten. Unternehmen wollen die Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher erleichtern, indem sie das Recht durchsetzen. Funktionieren tun diese Praktiken, indem man auf einer Homepage seine Daten eingibt und dann geprüft wird, ob man schlechter behandelt wird, als man eigentlich behandelt werden sollte. Sollte man schlechter behandelt werden, so gibt man seine Daten dem Unternehmen weiter und tritt seine Ansprüche, die man gegen den Gegner hat, an das Unternehmen ab. Die Unternehmen gehen dann außergerichtlich gegen die Gegner des „Mandanten“ vor. Es handelt sich daher faktisch um ein Inkassounternehmen. Da diese Unternehmen in der Regel Erfolgshonorare vereinbaren, bedrohen sie die Tätigkeiten der Verbraucheranwälte natürlich erheblich. Deswegen müssen auch die Vergütungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte verändert werden.

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3.1. Ohne erfolgsabhängige Vergütung von der Rechtsverfolgung abgehalten (im Einzelfall)

Zunächst bleibt nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RVG unverändert die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei ist für die Beurteilung irrelevant, ob man eine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann.

3.2. Geldforderung unter EUR 2.000

In einem neuen Fall kann man ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn der Auftrag eine Geldforderung in Höhe von weniger als EUR 2.000 betrifft. Irrelevant ist dabei, ob mehrere Forderungen vorliegen. Einzig und allein ist entscheidend, dass der Wert unter EUR 2.000 bleibt. Auch der Grund, warum man einen Anwalt beauftragt, ist irrelevant. Daher kann man ihn sowohl damit beauftragen, die Forderung einzutreiben als auch damit, sie abzuwenden. Andere Forderungen als Geldforderungen bleiben von dieser Regelung aber unberücksichtigt.

3.3. Inkassotätigkeiten

Die erfolgsabhängige Vergütung ist nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 RVG zulässig, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine außergerichtliches Inkassotätigkeit ist. Zudem ist ein Erfolgshonorar zulässig, wenn der Anwalt in einer Inkassodienstleistung im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung tätig wird.

4. Erfolgsabhängige Vergütung: Formale Aspekte

4.1. erfolgsabhängige Vergütung: Wie hoch darf sie sein?

Bei einer Geldforderung von höchstens EUR 2.000 oder bei einer erfolgsabhängigen Vergütung im Einzelfall nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RVG darf man für den Fall des Misserfolges nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde. Für die anderen Möglichkeiten der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Bei Inkassotätigkeiten nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 RVG ist es möglich, Vereinbarungen zu treffen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen.

4.2. Inhalt der Vergütungsvereinbarung

In § 4a Absatz 3 RVG ist geregelt, welchen Inhalt die Vergütungsvereinbarung haben muss. Demnach ist zu regeln, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung zu zahlen ist. Es sind Angaben darüber zu machen, ob und wenn ja welchen Einfluss die Vereinbarung auf gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll. Weiterhin müssen die wesentlichen Gründe angegeben werden, die für die Bestimmung des Erfolgshonorar entscheidend sind. Angeben muss man letztens auch die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsabhängige Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Letzteres gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine erfolgsabhängige Vergütung für den Einzelfall umfasst.


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