Liebhaberei/fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Selbstständigen: Ist eine Verlustverrechnung möglich?
Unter Liebhaberei sind Tätigkeiten zu verstehen, die nicht mit der Absicht durchgeführt werden, künftig damit Gewinne zu erzielen. Es fehlt damit die Einkünfteerzielungsabsicht. Wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit nur aus Liebhaberei betreibt, kann sich das zum einen positiv auswirken, zum anderen können daran aber auch negative steuerliche Folgen geknüpft sein. Konkret müssen dann Gewinne, soweit sie überhaupt entstehen, nicht besteuert werden. Was aber entscheidender ist ist, dass vorhandene Verluste keine Berücksichtigung finden. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, wie man dies vermeiden kann und wir diskutieren, ob es Fälle gibt, in denen dennoch eine Verlustverrechnung möglich sein könnte.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einführung zur Liebhaberei
Bei der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit nur noch aus Liebhaberei betreibt, geht es im Kern um das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn jemand eine Tätigkeit mit der Absicht betreibt, damit einen Überschuss von Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen (§ 15 Absatz 2 EStG). Erst wenn diese Absicht vorliegt, sind Einkünfte steuerbar. Problematisch ist dabei, dass es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um ein inneres subjektives Merkmal handelt. Die Finanzbehörde kann die Gedanken des Steuerpflichtigen nicht lesen und daher nicht sicher feststellen, ob er mit der Tätigkeit tatsächlich Gewinn erzielen möchte. Weiterhin muss das Finanzamt prognostizieren, inwieweit die Tätigkeit überhaupt geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erwirtschaften. Folglich muss die Behörde auf Grund äußerer objektiver Umstände annehmen, ob es sich um steuerbare Einkünfte handelt. Damit trifft die Behörde eine Annahme, die sich im Verlauf der Zeit aber als falsch herausstellen kann.
2. Definition der Liebhaberei
Liebhaberei bezeichnet eine Tätigkeit, die man nur aus privater Hingabe oder Neigung durchführt und damit in den Bereich der privaten Lebensführung gehört. Vorerst kommt Liebhaberei dann in Betracht, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die man eher als Hobby ansehen kann. Als Paradebeispiel gilt dafür die Pferdezucht. Doch auch Berufsträger, die selbstständige oder gewerbliche Einkünfte erzielen, können die Folgen treffen, obwohl man ihre Tätigkeiten eher weniger als Hobby ansehen mag. Das ist dann der Fall, wenn eine länger andauernde Verlustperiode zu der Erkenntnis führt, dass die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung zur Erzielung eines Totalgewinnes ungeeignet ist. Gerade bei Anfangsverlusten ist diese Prognose schwer anzustellen. Maßstab ist dabei die objektive Eignung der Unternehmung als Einkunftsquelle.
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3. Liebhaberei: Ausschluss der Verlustverrechnung
Ist richtigerweise die Tätigkeit als Liebhaberei anerkannt, stellt sich die Frage, welche steuerliche Folgen daran zu knüpfen sind. Bei Tätigkeiten, die aus Liebhaberei betrieben werden, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Daher finden negative Einkünfte keine Berücksichtigung. Das führt dazu, dass weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustrücktrag stattfinden darf. Das heißt, dass man die Verluste weder mit den positiven Einkünften innerhalb der Steuerperiode des Kalenderjahres noch mit denen anderer Kalenderjahre verrechnen darf.
Weiterhin kann man auch keine positiven steuerbaren Einkünfte annehmen. Das heißt, dass entstandene Gewinne nicht besteuert werden dürfen. Hier ist darauf zu achten, dass der Steuerpflichtige sich nicht einfach darauf berufen kann, dass er die Tätigkeit nur aus Liebhaberei betreibt. Der Umstand, dass Gewinne erzielt werden begründet den Anschein, dass auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dieser Anschein ist dann vielmehr mit Gegenbeweisen zu erschüttern.
4. Steuerliche Aufgaben des Steuerpflichtigen bei Tätigkeiten aus Liebhaberei
4.1. Verhinderung negativer Folgen
Um die negativen Folgen, also den Ausschluss des Verlustabzuges, zu umgehen, ist entscheidend, dass eine Liebhaberei ausgeschlossen ist.
Bei berufstypischen Tätigkeiten muss man weitere zusätzliche Anhaltspunkte prüfen, die darauf hindeuten, dass ein Steuerpflichtiger Verluste nur aus persönlicher Neigung hinnimmt. Insbesondere sind die Gründe entscheidend, die zur Aufnahme der Tätigkeit bewogen haben. Gerade bei berufstypischen Tätigkeiten sollten die Aufnahmegründe wohl eher gegen die Annahme von Liebhaberei sprechen.
Sind dennoch ausnahmsweise die privaten Interessen maßgeblich, ist es unverzichtbar bei der Neugründung eines Unternehmens ein schlüssiges Betriebskonzept zu erstellen, das darlegt, wieso man mit einem Totalgewinn rechnen kann. Weiterhin sollte man in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen treffen. Sodann sind insbesondere entstandene Verluste für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen.
Die Anlaufphase hängt zeitlich gewichtig von dem Gegenstand und der Art des Betriebs ab. Innerhalb dieses Zeitraums ist das Anstellen von Umstrukturierungen steuerlich keineswegs zwingend erforderlich, da man in der Anlaufphase natürlich abwarten kann, wie sich der Betrieb weiterentwickelt. Daher kann man hier auch noch nicht von einem Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Der Zeitraum wird unterschiedlich beziffert. Die unterste Grenze liegt derzeit bei einem Zeitraum von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit kann nur in geringen Ausnahmefällen den Verlusten die steuerliche Anerkennung versagt bleiben.
4.2. Angaben in der Steuererklärung
Liegt sicher eine Tätigkeit aus Liebhaberei vor, so hat dies keine steuerlichen Folgen und muss daher grundsätzlich auch in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Anders verhält es sich, wenn noch nicht sicher ist, ob Liebhaberei vorliegt. Hier sollten die Einkünfte und die Verluste unbedingt erklärt werden. Vor allem Anfangsverluste werden grundsätzlich zunächst berücksichtigt. Bis zur endgültigen Erklärung kann hier die Steuer vorläufig festgesetzt und dann gegebenenfalls geändert werden.
Wurde zunächst eine Tätigkeit als Liebhaberei bewertet, im weiteren Verlauf stellt sich aber heraus, dass doch Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, so sollte die Tätigkeit auch zwingend erklärt werden. Es gilt hier glaubhaft zu machen, dass man die Betätigung künftig aus dem Grund betreibt, um damit einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Hierfür sind natürlich die entsprechenden Beweise erforderlich. Als Beweismittel kann man beispielsweise Umstrukturierungsmaßnahmen oder Werbemaßnahmen anführen.
5. Verlustverrechnung trotz Liebhaberei möglich?
5.1. Verlustverrechnung anhand eines Beispiels
Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kann sich im Laufe der Zeit ändern.
Eine Tätigkeit erbrachte ursprünglich viele Gewinne, führt aber gegen Ende nur noch zu Verlusten. Hier ist folgender Sachverhalt denkbar: ein Arzt führt seine ursprünglich gewinnbringende Tätigkeit trotz entstehender Verluste weiterhin fort ohne dabei Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen und stellt dann den Betrieb ein. In diesem Fall hat der Arzt am Anfang der Berufstätigkeit Gewinnerzielungsabsicht. Gegen Ende soll er nach geltender Rechtsprechung aber in jedem Fall seinen Beruf nur noch aus privater Neigung ausüben, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen der Arzt den Betrieb weiterführt. Die private Neigung soll durch das Nichtverhindern der Verluste zwingend angenommen werden. Damit würde er in Folge dieses Entschlusses pro futuro grundsätzlich nur noch aus Liebhaberei handeln.
Diese Argumentation kann man durchaus kritisch sehen. Es ist möglich, dass der Berufsträger aus beruflichen Gründen weiterarbeitet und keine Maßnahmen gegen die Verluste ergreift, da er ohnehin bald aufhören will und wird. Am Ende der Berufstätigkeit umfasst der Zeitraum, in welchem die Gewinnerzielungsabsicht beurteilt werden soll, zwingenderweise nur die verbleibenden Jahre bis zum Ende der beruflichen Betätigung. In diesen verbleibenden Jahren werden zwar nur noch Verluste erwirtschaftet. Der Totalgewinn ist aber regelmäßig trotz Verlusten am Ende im Ergebnis positiv.
Unter diesem Aspekt kann man gut annehmen, dass die Berufstätigkeit mit Blick auf den gesamten Zeitraum durchaus mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Das müsste dann auch dazu führen, dass die Verluste, die nicht ausschließlich auf privaten Interessen beruhen, zu berücksichtigen sind. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Berufsausübung zu einem Zeitpunkt abbricht, in dem der Totalgewinn noch positiv ist zeigt gerade, dass er sich aus der Betätigung insgesamt Gewinne erhofft. Es hindert ihn nichts daran, den Beruf noch länger auszuüben und dadurch ins Minus zu geraten.
5.2. Abgrenzung der Liebhaberei zur Wirtschaftlichkeit
In der Berufsaufgabe kann man hier ebenfalls eine erfolgreiche Umstrukturierungsmaßnahme sehen, da so gesichert ist, dass ein Totalgewinn bleibt und damit der Lebensunterhalt finanziert werden kann. Sollten die Verluste, die nicht ausschließlich auf privaten Interessen beruhen, nicht mehr berücksichtigungsfähig sein, so wird der insgesamt positive Totalgewinn einfach missachtet. Unter diesen Aspekten sind hohe Anforderungen bei Verlusten am Ende und der Frage, ob dadurch Liebhaberei vorliegt, zu stellen und die Umstände des Einzelfalls besonders zu würdigen.
Wichtig ist aber zu erwähnen, dass die Rechtsprechung dieser Argumentation nicht folgt. Es soll maßgeblich sein, dass ab dem konkreten Zeitpunkt künftig nur noch Verluste erzielt werden und keine Gegenmaßnahmen unter Weiterführung des Betriebes getroffen werden. Vorherige gegebenenfalls hohe Gewinne darf man demzufolge nicht beachten. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die oben skizzierten Argumente sieht. Zumindest sollte man die Rechtsprechung gerade hinsichtlich dieser Thematik kritisch hinterfragen, da nur so eine Weiterentwicklung des Rechts möglich ist.
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