Mitgliedsbeitrag und Spenden von der Steuer abziehen: Dann ist es möglich
§ 10b Absatz 1 EStG erlaubt den Abzug von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO. Bei den an solche Organisationen geleisteten Zuwendungen ist zwischen dem Mitgliedsbeitrag und der Spende zu differenzieren. Wir erklären, wann Sie gezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden abziehen können.
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Inhaltsverzeichnis
1. Mitgliedsbeitrag grundsätzlich abzugsfähig
Gemäß § 10b Absatz 1 EStG dürfen die zahlenden Steuerpflichtigen ihre Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO als Sonderausgaben abziehen. Auch Kapitalgesellschaften dürfen diese Zuwendungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG vom Einkommen abziehen. Zuwendungen in diesem Sinne ist sowohl eine Spenden als auch ein Mitgliedsbeitrag. Spenden sind altruisitisch motivierte, unentgeltliche Zuwendungen oder Geschenke. Dementsprechend schließt ein Leistungsaustausch die Annahme einer Spende aus. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Ein Mitgliedsbeitrag hingegen ist in der Regel eine geleistete Zahlungen auf Grund satzungsmäßiger Bestimmung. Daher werden sie meist nicht freiwillig gezahlt. Außerdem erhält der Zahlende in Folge der Mitgliedschaft einen Vorteil. Dieser besitzt Gegenleistungscharakter und schließt daher die Spendeneigenschaft aus. Daher kann er lediglich als Mitgliedsbeitrag steuerlich abgezogen werden.
2. Mitgliedsbeitrag nur bis bestimmter Höhe abzugsfähig
Der Steuerpflichtige darf den Mitgliedsbeitrag und die Spende bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen. Die Höchstgrenzen übersteigenden Zuwendungen können Sie aber gemäß § 1ob Absatz 1 Satz 9, 10 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen abziehen.
3. Steuerbegünstigte Körperschaften
Spende und Mitgliedsbeitrag sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an eine nach den §§ 52-54 AO begünstigte Körperschaft im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG geleistet werden. Gemäß § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG sind dies inländische juristische Personen, aber auch beschränkt steuerpflichtige EU-Körperschaften und EWR-Körperschaften, soweit sie die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AO erfüllen. Hingegen muss der Steuerpflichtige bei solchen EU-Körperschaften und EWR-Körperschaften, die nicht in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, nachweisen, dass die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrecht vorliegen. Dies erfordert einen Nachweis darüber, dass die ausländische Körperschaft nicht nur die gemeinnützige Zweckbestimmung, sondern auch die zweckgerechte Mittelverwendung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts verwirklicht.
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3. Mitgliedsbeitrag dann vom Abzug ausgeschlossen
3.1. Ausschlusstatbestände für den Mitgliedsbeitrag
In § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG sind diverse Ausschlusstatbestände festgelegt. Bei dessen eingreifen sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig. Demnach darf der Mitgliedsbeitrag an Sport und Freizeitvereine im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21, 22, 23 AO, wie beispielsweise Vereine der Heimatkunde und Tierzucht nicht abgezogen werden. Daneben sind auch Mitgliedsbeiträge an Vereine der kulturellen Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen gemäß § 1ob Absatz 1 Satz 8 EStG nicht abzugsfähig. Diesem Ausschluss liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht des Mitglieds die Erlangung einer Gegenleistung in Form der Freizeitgestaltung im Vordergrund steht.
3.2.Mitgliedsbeitrag für Kunst und Kultur
3.2.1. Der Ausschluss des Abzugs bei kulturellen Betätigungen
Problematisch bei diesen Ausschlusstatbeständen ist der Ausschluss für kulturelle Betätigungen. Nach § 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 EStG darf der Mitgliedsbeitrag für kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht abgezogen werden. Freizeitgestaltung soll insbesondere dann vorliegen, wenn sich die Mitglieder insbesondere selbst aktiv beteiligen. Dementsprechend sind Mitgliedsbeiträge im Rahmen von Betätigungen im Laientheater, Laienorchester oder Laienchor nicht abzugsfähig. Der Ausschluss der Mitgliedsbeiträge vom Sonderausgabenabzug greift aber dann nicht ein, wenn die Körperschaft unterschiedliche Zwecke verfolgt und ein Zwecke, der übergeordneter Natur ist, nicht der Freizeitgestaltung dient. Dies wird durch das „in erster Linie“ begründet.
3.2.2. Demgegenüber kein Ausschluss bei Förderung von Kunst und Kultur
Fördert die Körperschaft hingegen Kunst und Kultur, so gilt § 10b Absatz 1 Satz 7 EStG. Demnach ist der Mitgliedsbeitrag, der an gemeinnützige Körperschaften geht, die Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO fördern, grundsätzlich abzugsfähig. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.
Damit könnten sich § 10b Absatz 1 Satz 7 und dessen Satz 8 Nummer 2 EStG eigentlich widersprechen. In Satz 7 heißt es aber, dass die Mitgliedsbeiträge nur abzugsfähig sind, soweit sie nicht Satz 8 Nummer 2 EStG erfüllen. Abzugsfähig sind daher Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO fördern. Dies gilt ausdrücklich selbst dann, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Allerdings darf die kulturelle Betätigung nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Damit stellen Körperschaften, die passiv Kunst beziehungsweise Kultur fördern solche im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 7 EStG dar. Dies sind beispielsweise Fördervereine. Daher sind dessen Mitgliedsbeiträge abzugsfähig.
3.2.3. Problem: Aufteilungsgebot oder Abzugsverbot
Ursprünglich sah die Finanzverwaltung vor, dass selbst die Möglichkeit der Inanspruchnahme geldwerter Vorteile durch einzelne Mitglieder dazu führt, dass sämtliche Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag nicht abziehen dürfen.
Dennoch ist fraglich, wie der Satz „soweit nicht § 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 EStG vorliegt“ zu verstehen ist. Daraus könnte sich ein Aufteilungsgebot ergeben, nach dem in Freizeitgestaltung und Kunst und Kulturförderung aufzuteilen ist und dann lediglich der Mitgliedsbeitrag im Verhältnis zur Kulturförderung und Kunstförderung abzugsfähig ist. Dafür spricht zunächst das Wort „soweit“. Dieses statuiert auch an diversen anderen Stellen im Gesetz ein Aufteilungsgebot. Gegen das Aufteilungsgebot spricht jedoch, dass die Norm durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements geändert wurde. Dieses Gesetz sollte dazu dienen, das Gemeinnützigkeitsrecht durch den Abbau bürokratischer Hemmnisse einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu gestalten. Dem steht es aber entgegen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Abzugsfähigkeit zunächst hinreichend substantiiert darlegen muss, zu wieviel Prozent die kulturelle Betätigung seiner Freizeitgestaltung dient.
3.2.4. Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und Kunstförderung schwer
Grundsätzlich lassen sich Satz 7 und Satz 8 Nummer 2, wie aufgeführt, in passiv und aktiv unterteilen. Agiert der Steuerpflichtige selbst, so liegt eine aktive Betätigung vor, die unter den Satz 8 Nummer 2 fällt. Dann darf er den Mitgliedsbeitrag nicht abziehen. Fördert die Körperschaft Kunst und Kultur, nimmt also leidglich passiv teil, so liegt Satz 7 vor.
Unklar ist dennoch, wann eine kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Insbesondere die Eintrittsverbilligung für den Besuch einer Aufführung, welche der Freizeitgestaltung dient, und das eigene Konzert des Hobbymusikers zur Finanzierung seiner Aufwendungen sollten doch auf derselben Stufe stehen. Die Unterscheidung zwischen Förderverein (gefördert wird hier durch die Eintrittsverbilligung) und eigener kultureller Betätigung ist mithin fließend.
3.2.5. Mitgliedsbeitrag abziehen – diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt es
Durch die Abgrenzungsschwierigkeiten eröffnen sich diverse Gestaltungsmöglichkeiten, um den Mitgliedern dennoch den Abzug für ihre Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. Insbesondere können Fördervereine gegründet werden. An diese Fördervereine gezahlte Mitgliedsbeiträge sind dann für die Mitglieder steuerlich abzugsfähig.
Gestaltungsmissbrauch liegt allenfalls dann vor, wenn in Höhe des eigentlich zu leistenden Mitgliedsbeitrags eine Spende an einen Dachverband überwiesen wird, mit der Auflage, den Betrag an die Körperschaft weiterzuleiten. Der Abzug einer solchen Spende ist daher nicht möglich. Die Körperschaft, die für eine solche Umgehungszahlung eine Zuwendungsbestätigung ausstellt gefährdet zudem ihren Gemeinnützigkeitsstauts. Problematisch sind überdies Spenden, die infolge informeller Absprachen von praktisch allen Mitgliedern der Körperschaft erwartet werden und somit eigentlich nicht abziehbare Mitgliedsbeiträgen darstellen.
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4. Spendennachweis
Damit sichergestellt ist, dass der Mitgliedsbeitrag wirklich erbracht wurde bedarf es eines Nachweises. Nach § 50 Absatz 1 EStDV erfolgt dies durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Dieser ist in BStBl. I 2013, 1333 veröffentlicht.
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