Sachzuwendungen

Fahrräder an den Arbeitnehmer überlassen

Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: Fahrräder und E-Bike Überlassung steuerrechtlich vorteilhaft?

Ökologisch ist es sinnvoll mit dem Fahrrad zur Arbeit zu radeln. Doch wie ist es steuerrechtlich zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt und können sich aus diesen Sachzuwendungen Steuervorteile ergeben? Dieser Frage geht unser Beitrag nach. 

Wir haben schon einige Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer publiziert, in denen wir steueroptimierte Gestaltungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erklären und geschickte Abzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmer erläutern:

Datum

Thema
5. Oktober 2021 Vermögenswirksame Leistungen: Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung?
23. November 2021 Weiterbildung: Kosten steuerfrei und beitragsfrei erstatten!
26. November 2021 Studienkosten von der Steuer absetzen: Werbungskosten vs. Sonderausgaben
30. November 2021 Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer: Wann sollten Sie was als Werbungskosten abziehen?
18. Februar 2022 Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer: Fahrräder und E-Bikes überlassen steuerrechtlich vorteilhaft? (dieser Beitrag)

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Inhaltsverzeichnis


1. Umweltfreundliches Verhalten möchte der Gesetzgeber fördern

Natürlich ist es umweltfreundlich, wenn der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt. Deswegen ist es auch Ziel des Steuergesetzgebers ein solches Verhalten zu begünstigen. Das geschieht insbesondere bei den Ertragsteuern. Hingegen ist das Umsatzsteuerrecht europarechtlich durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie harmonisiert. Entsprechend kann der Gesetzgeber dort keine umfassenden Begünstigungen festlegen, da er sonst der Gefahr eines unionsrechtswidrigen Gesetzes ausgesetzt sein würde. Dadurch kommt es dazu, dass die Beurteilung der Fahrradüberlassung durch den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtlich und einkommensteuerrechtlich divergiert.

2.  Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei Sachzuwendungen

2.1. Fahrrad neben dem Arbeitslohn

Der Einkommensteuer des Arbeitnehmers unterliegt nicht nur der Arbeitslohn, sondern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG auch die „anderen Vorteile“, die er vom Arbeitgeber erhält. Darf der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Fahrrad auch für private Zwecke benutzen, so stellt diese Sachzuwendung natürlich einen Vorteil dar. Daher unterliegt dieser eigentlich nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG als „anderer Vorteil“ der Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Dennoch sind Sachzuwendungen in Form der Überlassung eines Fahrrads gemäß § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Folglich hat der Arbeitnehmer den Vorteil nicht zu versteuern.

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2.2. Fahrrad anstelle des Arbeitslohns

Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrrades auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Dann ist die Besteuerung auf Seiten des Arbeitnehmers anders zu bewerten. Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 37 EStG gilt in diesem Fall nicht, da der Vorteil dann nicht neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Vielmehr sind die Sachzuwendungen bei der Einkommensteuer anzusetzen. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers beträgt dann 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers. Bei der Lohnsteuer wird die Preisempfehlung aber zu lediglich einem Viertel berücksichtigt.

Dazu folgendes Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält ein E-Bike von seinem Arbeitnehmer mit einem Herstellerpreis von 4.000 Euro zuzüglich 760 Euro Umsatzsteuer. Dann ermittelt sich der geldwerte Vorteil wie folgt: Ein-Viertel des Herstellerpreises von 4.000 Euro ist anzusetzen und auf volle 100 abzurunden. Daher sind 1.000 Euro anzusetzen. Davon machen 1 Prozent den geldwerten Vorteil aus. Das sind dann 10 Euro. Für diese 10 Euro fällt somit Lohnsteuer an.

3. Auswirkungen von Sachzuwendungen für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf die Aufwendungen in Ansehung des § 3c Absatz 1 EStG nicht gewinnmindernd abziehen, wenn er das Fahrrad neben dem Lohn überlässt. Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns kann wenigstens der Teil abgezogen werden, für den der Arbeitnehmer Steuern zahlen muss. Im obigen Beispiel wären das dann 10 Euro.

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4. Umsatzsteuerliche Behandlung der Sachzuwendungen

4.1. Sachzuwendungen sind umsatzsteuerbare sonstige Leistung

Die einkommensteuerliche Begünstigung hat auf die umsatzsteuerliche Bewertung keine Auswirkungen. Daher stellt die Überlassung des Fahrrades an das Personal eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG dar. Von Entgeltlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Fahrrad als Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Überlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Davon ist stets dann auszugehen, wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Dann liegt ein sogenannter tauschähnlichen Umsatz im Sinne des § 3 Absatz 12 Satz 2 UStG vor. Folglich handelt es sich immer um eine entgeltliche Leistung unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer finanziell durch Gehaltsverzicht oder Zuzahlung beteiligt.

4.2. Bemessungsgrundlage bei Sachzuwendungen

Die Bemessungsgrundlage ist der Teil des Werts des Fahrrads, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Zuzahlungen des Arbeitgebers mindern hingegen die Bemessungsgrundlage nicht.

Bei einer Überlassung neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Sie als monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ansetzen. Wenn der Arbeitnehmer aus dem vorherigen Beispiel nun also nicht auf seinen Arbeitslohn verzichtet, so liegt daher ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage beläuft sich dann auf 1 Prozent x 4.700 (unverbindliche Preisempfehlung 4.000 Euro + Umsatzsteuer 760 Euro, Abgerundet auf volle 100 Euro) = 47 Euro; 47 Euro x 100/119 = 39,49 Euro. Die Umsatzsteuer darauf beträgt dann 7,49 Euro.

Verzichtet der Arbeitnehmer hingegen auf einen Teil seines Arbeitsentgelts, so lässt sich der Wert der Arbeitsleistung betragsmäßig eindeutig in Höhe der Barlohnherabsetzung bestimmen. Daher scheidet die oben genannte 1 Prozent – Methode aus. Dennoch ist die Mindestbemessungsrundlage nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG zu beachten. Diese gilt, wenn sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt und bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Im Beispiel beläuft sich der Verzicht auf 50 Euro. Die reguläre Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 1 UStG beträgt dann 50 Euro x 100/119 = 42.01 Euro. Hingegen beträgt die Mindestbemessungsgrundlage: 4.000 Euro / 5 Jahre (§ 15a UStG-Zeitraum) / 12 Monate = 66,66 Euro. Daher gilt die Mindestbemessungsgrundlage, weil diese höher als die reguläre Bemessungsgrundlage ist. Die Umsatzsteuer beträgt daher 12,66 Euro.

Da die Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit ist erhält der Arbeitgeber aus den Anschaffungskosten des Fahrrades einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

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5. Fazit: Zu Sachzuwendungen von Fahrrädern

Für den Arbeitnehmer hat die Überlassung des Fahrrades steuerlich keine Auswirkungen. Sie ist in der Regel steuerfrei. Den Arbeitgeber hingegen treffen die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen und eine umsatzsteuerliche Belastung. All dies ist daher im Rahmen der Kalkulation bei einer Fahrradüberlassung zu berücksichtigen.


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  1. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  2. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  5. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

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