Solidaritätszuschlag

Diese Steuerpflichtigen müssen ihn zahlen

Solidaritätszuschlag: Wer muss ihn zahlen?

Der Solidaritätszuschlag steht erheblich in Kritik. Derzeit ist noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Zuletzt wollte der Bund der Steuerzahler in einem Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof eine Vorlage an das BVerfG erreichen. Die Vorlage wurde jedoch abgelehnt. Wir gehen auf die unterschiedlichen Argumente für und gegen den Solidaritätszuschlag ein und erklären wer ihn derzeit noch zahlen muss.

Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

Wir erklären, wie das Verfahren im finanzgerichtlichen Prozess abläuft.

Inhaltsverzeichnis


1. Der Solidaritätszuschlag

1.1. Einführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt. Er sollte der Finanzierung der Kosten des zweiten Golfkriegs und der Förderung von Staaten in Mitteleuropa und Osteuropa dienen.  

In den folgenden drei Jahren wurde die Ergänzungsabgabe ausgesetzt. Doch seit 1995 erhebt der Fiskus sie als unbefristeten Aufschlag auf die zu zahlende Einkommensteuer. Begründet wurde die Wiedereinführung mit den dauerhaften Lasten der Wiedervereinigung Deutschlands. Mit dem Solidarpakt einigten sich Bund und Länder, die neuen Bundesländer im Rahmen des Länderfinanzausgleichs besonders zu unterstützen, um das wirtschaftliche Niveau von Ostdeutschland und Westdeutschland anzunähern. Im Gegensatz zum Solidarpakt II, der Ende 2019 auslief, ist der Solidaritätszuschlag zeitlich unbefristet. Im Jahr 2019 erzielte der Bund damit 19,6 Milliarden Euro, die ihm allein zustehen. 

Fachberatung für
Ertragsteuer?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

1.2. Wer muss den Solidaritätszuschlag noch zahlen?

Dennoch hat der Bundestag am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Deswegen zahlen 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag ursprünglich zahlen mussten, seit 2019 keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Für einen Teil der Bevölkerung bleibt der Solidaritätszuschlag jedoch. Weiterhin müssen Steuerpflichtige, deren tarifliche Einkommensteuer im Jahr ursprünglich mehr als EUR 16 956 (bei Verheirateten EUR 33 912) beträgt, Solidaritätszuschlag zahlen. Dieser jährliche Freibetrag ist im Jahr 2023 auf EUR 17 543 beziehungsweise EUR 35 086 für Verheiratete angehoben worden.

Dazu wurde auch eine sogenannte Milderungszone eingeführt. Das führt dazu, dass der Solidaritätszuschlage mit steigender Einkommensteuerschuld anwächst bis er dann den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. Die Milderungszone geht von dem Freibetrag (EUR 17 543) bis zur Einkommensteuerschuld von EUR 31 528.

Rund 3,5 Prozent überschreiten auch diese Milderungszone und müssen daher den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen. Nach Berechnung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist das der Fall, wenn 2022 das zu versteuernde Einkommen über EUR 96.409 (Alleinstehende) beziehungsweise EUR 192.818 (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut  EUR 110.500.   

Zudem fällt auf Kapitaleinkünfte weiterhin Solidaritätszuschlag an. Bis zu dem Sparerpauschbetrag von EUR 1 000 im Jahr fällt keine Steuer an. Überschreiten die Kapitalerträge diesen Sparerfreibetrag beziehungsweise den bei der Bank eingereichten Freistellungbetrag, musss die Bank in Deutschland 25 Prozent Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Solidaritätszuschlag beträgt dabei immer 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungsteuer. Es gibt daher keine Milderungszone.

Ebenfalls müssen körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte Solidaritätszuschlag zahlen. 

Wie hoch der Solidaritätszuschlag ausfällt, können Sie auf der Homepage des BMF nachrechnen.

Haben Sie Fragen zur
Steuererklärung bei Kapitalerträgen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

1.3. Verfahren zur Einbehaltung

Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auch den Solidaritätszuschlag ab. Ursprünglich wurde bei sonstigen Bezügen, wie Urlaubsgeld, Jahresboni und Abfindungen die Freigrenze nicht berücksichtigt. 2021 änderte sich dies, so dass nunmehr die Arbeitgeber auch für die sonstigen Bezüge die jährliche Freigrenze beachten müssen. Bei einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber daher während des Jahres keinen Solidaritätszuschlag vom Lohn einbehalten. Dann ist eine Steuererklärung seitens des Arbeitsnehmers allein, um den Solidaritätszuschlag rückerstatten zu lassen nicht nötig. Allein, wenn der Bruttoverdienst jährlich über EUR 110.500 beträgt, wird Solidaritätszuschlag abgeführt.

Bei Kapitalerträgen hält die Bank auch den Solidaritätszuschlag ein. In einem anderen Beitrag haben wir erklärt, wann es bei Kapitalerträgen sinnvoll ist, die Steuererklärung auszufüllen.

2. Kritik am Solidaritätszuschlag

An dem Solidaritätszuschlag wird viel Kritik geübt. Im Kern dreht sich die Kritik darum, dass der Solidaritätszuschlag als Finanzierungsquelle in Notlagen zeitlich begrenzt ist und die Rechtfertigung deswegen entfallen ist, weil die derzeitige Ausgestaltung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

3. Anhängige Verfahren

Der Solidaritätszuschlag wird auf dem Einkommensteuerbescheid immer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das Finanzamt zieht ihn daher nur unter dem Vorbehalt ein, dass er vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform bestätigt wird. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 04.01.2021 die Finanzämter dazu verpflichtet, den bisherigen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden zu erweitern. Sie als Steuerpflichtiger hingegen müssen nicht selbst tätig werden. Vielmehr können Sie die Entscheidung des BVerfG abwarten. Eine etwaige Erstattung erfolgt dann automatisch 

Im Veranlagungsjahr 2002 wurde die erste Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag eingelegt. Erst kürzlich, am 30.01.2023 entschied der Bundesfinanzhof über die Revision eines Ehepaares mit Unterstützung durch den Bund der Steuerzahler. Dabei beurteilte er den Solidaritätszuschlag als noch nicht verfassungswidrig (Aktenzeichen: IX R 15/29). Die Entscheidung deutet aber darauf hin, dass der Zuschlag nicht in aller Ewigkeit weiter erhoben werden kann. Anhängig vor dem BVerfG ist aber noch ein weiteres Verfahren.


Steuerberater für Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung im Rahmen der laufenden Steuerberatung spezialisiert sowie die Entwicklung des optimalen Gestaltungsmodels. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Kapitalertragsteuer mit einer Familien-Stiftung in Liechtenstein vermeiden
  2. Befreiung von der Kapitalertragsteuer, Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer
  3. Bewertung von Wirtschaftsgütern nach § 6 BewG
  4. Maßgeblichkeitsprinzip im Steuerrecht
  5. Bilanzierung nach IFRS

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr